Urteil
B 14 AS 1/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tilgungsleistungen eines Immobilienkredits gehören nicht zu den nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, weil sie der Vermögensbildung dienen.
• Bei selbst genutztem Wohneigentum sind nur die tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen; hierzu sind konkrete Feststellungen zu den angefallenen Aufwendungen und deren abstrakter Angemessenheit im örtlichen Vergleichsmaßstab erforderlich.
• Eine im Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern getroffene Vereinbarung, wonach ein Nutzungsberechtigter die gesamten Kreditraten übernimmt, führt nicht dazu, Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II anzuerkennen.
• Eine Instandhaltungsrücklage kann nur dann als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft gelten, wenn eine rechtlich bindende Verpflichtung (z. B. Beschluss der Eigentümergemeinschaft) existiert; eine bloße Behauptung genügt nicht.
• Fehlende Feststellungen zu tatsächlichen Kosten, Einkommen und Vermögen machen eine Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Tilgung nicht als angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II • Tilgungsleistungen eines Immobilienkredits gehören nicht zu den nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, weil sie der Vermögensbildung dienen. • Bei selbst genutztem Wohneigentum sind nur die tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen; hierzu sind konkrete Feststellungen zu den angefallenen Aufwendungen und deren abstrakter Angemessenheit im örtlichen Vergleichsmaßstab erforderlich. • Eine im Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern getroffene Vereinbarung, wonach ein Nutzungsberechtigter die gesamten Kreditraten übernimmt, führt nicht dazu, Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II anzuerkennen. • Eine Instandhaltungsrücklage kann nur dann als berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft gelten, wenn eine rechtlich bindende Verpflichtung (z. B. Beschluss der Eigentümergemeinschaft) existiert; eine bloße Behauptung genügt nicht. • Fehlende Feststellungen zu tatsächlichen Kosten, Einkommen und Vermögen machen eine Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung erforderlich. Der Kläger zu 1 lebt mit seinen beiden Kindern in einem im Miteigentum mit seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Einfamilienhaus (109 qm). Zur Finanzierung des Hauses hatten beide 1998 Kredite aufgenommen; nach der Scheidung bedient der Kläger zu 1 die Raten allein. Er war zeitweise erwerbslos, die Kinder erhalten Unterhalt von der Mutter und der Kläger das Kindergeld. Das Jobcenter bewilligte für die Zeiträume 1.6.2006–30.11.2006 und 1.6.2007–30.11.2007 SGB II-Leistungen und berücksichtigte Schuldzinsen, Heiz- und Nebenkosten, nicht jedoch Tilgungsleistungen oder eine Instandhaltungsrücklage. Die Kläger begehrten zusätzliche Leistungen in Form einer Nutzungsentschädigung und einer Instandhaltungsrücklage; die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab und hielten Tilgung und Rücklage nicht für berücksichtigungsfähig. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; es fehlt an abschließenden Feststellungen zu tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zu Einkommen und Vermögen, weshalb Zurückverweisung geboten ist (§ 170 SGG). • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II ergeben sich aus § 7, Hilfebedürftigkeit aus § 9 und die Berücksichtigung der tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung aus § 22 Abs.1 SGB II. • Erforderliche Feststellungen: Zur Prüfung sind der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und das Gesamteinkommen zu ermitteln; es muss festgestellt werden, welche Kosten tatsächlich angefallen sind (insbesondere Nebenkosten, Heizkosten) und ob diese im örtlichen Vergleichsmaßstab als angemessen gelten. • Tilgungsleistungen: Tilgungszahlungen dienen der Vermögensbildung und sind grundsätzlich nicht als laufende Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu übernehmen; Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen (z. B. nahezu abgeschlossene Finanzierung), die hier nicht vorgetragen sind. • Innenverhältnis und Ausgleichsansprüche: Eine Vereinbarung zwischen Gesamtschuldnern oder eine zivilrechtliche Verrechnung (§ 426 BGB) ändert nichts daran, dass Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten werden; Ausgleichsansprüche bestehen im Innenverhältnis gegenüber dem Miteigentümer. • Nutzungsentschädigung: Eine tatsächlich gezahlte Nutzungsentschädigung, die dem örtlichen Wohnwert entspricht, könnte anders zu beurteilen sein; hier wird aber nicht vorgetragen, dass eine solche Zahlung tatsächlich erfolgt oder verlangt wird. • Instandhaltungsrücklage: Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Bildung besteht (z. B. Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach WEG); hierfür fehlen Feststellungen und konkrete Nachweise. • Verfahrensfolgen: Mangels hinreichender Feststellungen ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen nachzuholen und erneut zu entscheiden hat. Die Revisionen der Kläger sind begründet insoweit, als das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, weil unzureichende Feststellungen zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zu Einkommen und Vermögen vorliegen. In der Sache besteht jedoch kein Anspruch der Kläger darauf, die Tilgungsleistungen des Immobilienkredits oder eine Instandhaltungsrücklage als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt zu bekommen, da Tilgung der Vermögensbildung dient und eine Instandhaltungsrücklage nur bei bestehender rechtlich bindender Verpflichtung anzuerkennen wäre. Das LSG hat nach Zurückverweisung die tatsächlichen Aufwendungen und deren Angemessenheit im örtlichen Vergleichsmaßstab sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft festzustellen und daraufhin neu zu entscheiden. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG ebenfalls zu befinden.