Urteil
L 15 VG 2/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt grundsätzlich nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (vgl. bereits Urteil v. 10.08.2021 – L 15 VG 31/20). (Rn. 53 – 54 und 55)
2. Zu Fallgestaltungen, in denen die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ausscheiden muss. (Rn. 76 und 78)
3. Einschätzungen behandelnder Ärzte und Therapeuten sind regelmäßig nicht geeignet, den Beweis oder die gute Möglichkeit für einen Angriff i.S.v. § 1 OEG zu erbringen, u.a. weil Basis hier oftmals die nicht in Frage gestellte Behauptung der Patientin oder des Patienten ist, sie oder er habe das fragliche Erlebnis tatsächlich erlitten. (Rn. 68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt grundsätzlich nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (vgl. bereits Urteil v. 10.08.2021 – L 15 VG 31/20). (Rn. 53 – 54 und 55) 2. Zu Fallgestaltungen, in denen die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ausscheiden muss. (Rn. 76 und 78) 3. Einschätzungen behandelnder Ärzte und Therapeuten sind regelmäßig nicht geeignet, den Beweis oder die gute Möglichkeit für einen Angriff i.S.v. § 1 OEG zu erbringen, u.a. weil Basis hier oftmals die nicht in Frage gestellte Behauptung der Patientin oder des Patienten ist, sie oder er habe das fragliche Erlebnis tatsächlich erlitten. (Rn. 68) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Berufung ist zulässig, insbesondere (am 29.01.2021) beim BayLSG fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Senat keine Zweifel, dass das erstinstanzliche Urteil (vom 02.12.2020) der Klägerin über ihre Bevollmächtigten (erst) am 04.01.2021 zugegangen ist. Insbesondere bestehen, wie bereits im o.g. Erörterungstermin mitgeteilt, aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass das Datum 04.01.2021 unzutreffend auf dem Empfangsbekenntnis der (früheren) Bevollmächtigten vermerkt worden wäre. Die Berufung erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet. Die Klägerin hat entsprechend des zutreffenden Urteils des SG Landshut vom 02.12.2020 keinen Anspruch auf Versorgungsrente bzw. Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht und erst recht nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Der Anspruch der Klägerin bestimmt sich auch nach dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch (SGB XIV) zum 01.01.2024 nach § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV gilt, dass über einen bis zum 31.12.2023 gestellten und nicht bestandskräftigen beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, dass das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden ist. Der Antrag auf Gewährung von Opferentschädigung wurde 2018 gestellt. Er wurde noch nicht bestandskräftig ablehnend verbeschieden. Über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin ist damit nicht nach den Regeln des SGB XIV, sondern nach den Bestimmungen des OEG in Verbindung mit dem BVG zu entscheiden. Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Über die Voraussetzung hinaus, dass der tätliche Angriff im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig sein muss, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat (vgl. etwa Urteile vom 05.02.2013 – L 15 VG 42/09, vom 20.10.2015 – L 15 VG 23/11 – und vom 26.01.2016 – L 15 VG 30/09) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von folgenden rechtlichen Maßgaben aus: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (BSG, Urteil v. 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R, m.w.N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des „tätlichen Angriffs“ (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 28.03.1984 – B 9a RVg 1/83). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z.B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (z.B. Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R). Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG, a.a.O., m.w.N.). Soweit eine gewaltsame Einwirkung vorausgesetzt wird, hat das BSG entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des „tätlichen Angriffs“ den schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (BSG, Urteil v. 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (vgl. hierzu BeckOK StGB/Valerius, 50. Ed. 01.05.2021, StGB, § 240, Rn. 6 ff., m.w.N.) zeichnet sich der tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, d.h. er wirkt physisch auf einen anderen ein (vgl. das strafrechtliche Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB). Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG Urteile vom 18.10.1995 – B 9 RVg 4/93 und B 9 RVg 7/93 bzgl. sexuellen Missbrauchs an Kindern). Dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen (BSG vom 07.04.2011, a.a.O.). Dabei hat das BSG in Fällen sexuellen Missbrauchs an Kindern nicht vollständig auf das Erfordernis körperlicher Handlungen verzichtet. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes, die Möglichkeit seiner „sekundären Viktimisierung“ im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie die Gefahr schwerwiegender seelischer Krankheiten hat es allerdings – beschränkt auf diese Fallgestaltungen – zu einem erweiterten Verständnis des Begriffs des tätlichen Angriffs veranlasst. Danach ist für die „unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Kindes“ entscheidend, dass die Begehensweise, nämlich die sexuelle Handlung, eine Straftat war, unabhängig davon, ob bei der Tatbegehung das gewaltsam handgreifliche oder das spielerische Moment im Vordergrund steht (Urteil des BSG vom 07.04.2011, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 05.02.2013 – L 15 VG 22/09). Eine solche Begriffsausweitung ist jedoch bei (zum körperlichen Widerstand fähigen) Erwachsenen nicht angezeigt. Nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. die o.g. Rspr., m.w.N.) ist insoweit keine besondere Schutzbedürftigkeit gegeben, so wie sie bei Kindern anzunehmen ist. Ein ohne Anwendung von Gewalt herbeigeführter sexueller Missbrauch erfüllt nur bei Kindern den Tatbestand des § 1 OEG (vgl. bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 10.08.2021 – L 15 VG 31/20). Der tätliche Angriff in Form des sexuellen Missbrauchs muss in der Regel nachgewiesen sein. Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Ausreichend und erforderlich ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R). Dieser Beweismaßstab ist vorliegend maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob die gute Möglichkeit im Sinne von § 15 KOV-VfG bzw. § 117 Abs. 1 und 2 SGB XIV für das Vorliegen eines Angriffs nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG besteht. In seinem Urteil vom 15.12.2016 (B 9 V 3/15 R) hat das BSG zusammenfassend dargelegt, dass es sich bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 S. 1 KOV-VfG um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts handele. Glaubhaftmachung bedeute das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteile vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R und B 9 V 3/12 R), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen habe, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben könnten (vgl. den Beschluss des BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B, m.w.N.). Dieser Beweismaßstab sei durch seine Relativität gekennzeichnet. Es müsse nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reiche die gute Möglichkeit aus, d.h. es genüge, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten sei (BSG, Urteile vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R und B 9 V 3/12 R), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spreche. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten müsse eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reiche die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht sei allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansehe (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 S. 1 SGG; vgl. die Urteile des BSG vom 17.4.2013 – B 9 V 1/12 R und B 9 V 3/12 R; Beschluss des BSG vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B). Die Anwendung von § 15 S. 1 KOV-VfG bzw. § 117 SGB XIV scheidet jedoch aus, wenn keine unverschuldete Beweisnot des Geschädigten für den betreffenden Lebenssachverhalt gegeben ist. Ein die Anwendung der Beweiserleichterungen ausschließendes Verschulden des Geschädigten ist von der Rechtsprechung zu § 15 KOV-VfG u.a. dann angenommen worden, wenn wie vorliegend die Beweisnot auf Zeitablauf und dem damit verbundenen Wegfall der Beweismittel beruht (vgl. z.B. die Urteile des BSG vom 13.12.1994 – 9/9a RV 9/92, des LSG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2016 – L 4 VG 2/16 – und des LSG Hamburg vom 15.04.2020 – L 3 VE 5/19). War der Antragsteller in einem solchen Fall nicht gehindert, seine Rechte schon zeitnah nach dem schädigenden Ereignis geltend zu machen, ist ihm ein nachträglicher Beweisverlust vorzuwerfen (vgl. auch BeckOGK/B. Schmidt, Stand 01.11.2024, SGB XIV § 117 Rn. 9, m.w.N.). So liegt es auch hier im Fall der Klägerin. Zwar hat diese sowohl in der Klagebegründung als auch in der Begründung der Berufung dargelegt, die Tatsache, jahrelang geschwiegen und den Täter nicht zur Rechenschaft gezogen zu haben, habe ihre „berechtigten Gründe“. Auch ist darauf eingegangen worden, sie habe „einfach nicht reden können“. Erst später sei dies gelungen und sei tiefer in die Thematik eingestiegen worden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fehlen aber jedenfalls belastbare Hinweise dafür, weshalb es der Klägerin, die wie oben dargelegt bereits 1994 von dem Missbrauch ihrer Nichte erfahren hat, zumindest dann nicht möglich gewesen hätte sein sollen, zielgerichtete Ermittlungen des Beklagten zu ermöglichen, als der beschuldigte Täter bereits einschlägig verurteilt worden und inhaftiert gewesen war und seine Taten bezüglich seiner eigenen Tochter eingestanden hatte. Der Problemkreis, dass minderjährigen Missbrauchsopfer kein Nachteil daraus entstehen darf, wenn sie sich nicht offenbaren etc., ist hier in keiner Weise betroffen. Auch ist in keiner Weise rechtssicher belegt, dass die Klägerin aufgrund psychologischer Vorgänge vorübergehend keine Erinnerung an ihre eigene Missbrauchserlebnisse gehabt hätte, sodass der Senat zu der wissenschaftlich umstrittenen Frage nicht Stellung nehmen muss, ob dies überhaupt möglich ist (Stichwort: „Missbrauch vergisst man nicht“); die Bedeutung der von der Bevollmächtigten am 25.02.2021 und 31.01.2022 übersandten Presseartikeln beschränkt sich auf den Hinweis zu diesbezüglichen, allgemeinen fachlichen Auffassungen in diesem wissenschaftlichen Diskurs, jedoch ohne Einzelfallbezug. Bei Zugrundelegung der genannten Grundsätze hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat einen sexuellen Missbrauch der Klägerin nicht für im Vollbeweis erwiesen hält. Im Übrigen erscheint dem Senat der geltend gemachte Missbrauch im Sinne des § 15 S. 1 KOV-VfG auch nicht glaubhaft – worauf es aber eben nicht mehr entscheidend ankommt – weil zwar durchaus eine Möglichkeit, aber keinesfalls die gute Möglichkeit im o.g. Sinn hierzu besteht. Zwar hat die Klägerin den sexuellen Missbrauch, der nach ihren Angaben durch den beschuldigten Täter D begangen worden ist, geschildert. Darüber hinaus gibt es jedoch keine objektiven Belege hierfür. Der Senat vermag sich nicht allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu bilden (oder von einer Glaubhaftmachung auszugehen). Zwar kann sich eine Entscheidung in freier Beweiswürdigung grundsätzlich jedenfalls dann allein auf den Beteiligtenvortrag stützen, wenn dieser glaubhaft ist – wobei „glaubhaft“ hier nicht im Sinn einer Herabsetzung des Überzeugungsmaßes verstanden werden darf –, der Lebenserfahrung entspricht und nicht zu anderen festgestellten Tatsachen im Widerspruch steht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128, Rn. 4; Gutzler, in: SGb 2/2009, S. 73 , jeweils m.w.N.; Urteil des Senats v. 21.04.2015 – L 15 VG 24/09). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin den schädigenden Vorgang und das Rahmengeschehen geschildert. Wie der Beklagte jedoch in seinem o.g. Widerspruchsbescheid zurecht hervorgehoben hat, liegen nur rudimentäre und sehr allgemein gehaltene Sachverhaltsschilderungen vor. Gerade der schlichte Reichtum an Details spricht jedoch für die subjektive Wahrheit von Angaben der Aussage Person; das Auftreten von Details ist an sich bzw. in einer Reihe spezieller Ausprägungen ein entscheidendes Realitätskennzeichen (Häcker in: Bender/Ders./Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 424 ff.). Der Senat sieht bei der Schilderung der schädigenden Handlung durch die Klägerin jedoch auch Defizite in der Plausibilität. So hält es der Senat für alles andere als naheliegend, dass die Klägerin wiederholt und mehr oder weniger freiwillig ihre Schwester und den beschuldigten Täter aufgesucht haben soll, um dort zu übernachten, obwohl sie dort sexuell missbraucht worden ist und obwohl ihr dabei – nach eigenen Angaben – dort auch „fürchterliche Schmerzen“ zugefügt worden sind. Es ist von Seiten der Klägerin nicht erklärt worden, dass und auf welche Weise die Klägerin hierzu gezwungen gewesen sein könnte, insbesondere war sie wohl nicht in die Familie ihrer Schwester derart eingebunden, dass sie sich einer Übernachtung nicht hätte entziehen können. Jedenfalls fehlt es hierzu an jeglichem entsprechenden Vortrag. Unplausibel ist aber auch das Vorbringen der Klägerin, das Eindringen des Täters in sie habe einen fürchterlichen Schmerz verursacht, dennoch habe die mit im Ehebett liegende Schwester der Klägerin hiervon nichts mitbekommen. Objektive Belege für den geltend gemachten sexuellen Missbrauch liegen nicht vor. Sachbeweise etwa in Form von Ergebnissen medizinischer Untersuchungen liegen nicht vor und können offenkundig nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten nach den geltend gemachten Vorfällen auch nicht mehr erlangt werden: primär Körperspuren (am Opfer oder Täter), ferner leblose Kontaktspuren und Werkzeuge etc., die tatrelevante Hinweise geben und die Angaben der Klägerin belegen oder zumindest glaubwürdig(er) machen könnten (vgl. hierzu z.B. de Vries, Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis, 1. Aufl. 2015, S. 108 ff.). Entsprechendes gilt aber auch für zeitnahe psychische Spuren wie etwa Verhaltensauffälligkeiten im engeren zeitlichen Zusammenhang mit den behaupteten Taten. Ein Nachweis im Sinne des Vollbeweises (bzw. einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 S. 1 KOV-VfG) eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf die Klägerin in Form eines sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Klägerin „einschlägige“ Diagnosen gestellt worden sind. Ein Rückschluss von einer psychiatrischen Erkrankung auf die zugrundeliegende Tat ist nicht möglich, sondern zirkelschlüssig (vgl. Urteil des Senats vom 30.04.2015 – L 15 VG 42/09, m.w.N.). Schließlich vermögen auch die Annahmen der Behandler der Klägerin an dem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar hält der behandelnde E ausweislich seiner Stellungnahme vom 10.03.2022 die von der Klägerin geschilderten Missbrauchserlebnisse für glaubwürdig; Entsprechendes gilt auch für die Therapeutin F (s. näher oben). Bereits die Kürze der abgegebenen Stellungnahme von E zeigt jedoch, dass es sich hierbei nicht um eine fundierte Einschätzung handelt. Zudem sind die Einschätzungen behandelnder Ärzte und Therapeuten in der Regel nicht geeignet, den Beweis oder die gute Möglichkeit im oben genannten Sinn zu erbringen, weil Basis hier oftmals die vom Arzt nicht infrage gestellte Behauptung der Patientin oder des Patienten ist, sie oder er habe das fragliche Erlebnis tatsächlich erlitten (Häcker in: Bender/Ders./ Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 419 ff.). Selbst wenn der Behandler wie vorliegend eigene Bewertungen der Situation etc. durchgeführt hat und es sich (zumindest) um fachkundige Stellungnahmen handelt, führen die Feststellungen und Einschätzungen regelmäßig nicht zu einem Nachweis. Denn therapeutische Beziehungen tragen grundsätzlich die Gefahr in sich, dass Symptome vorschnell als Anzeichen für bestimmte Delikte (wie für einen verdrängten Missbrauch) gewertet werden und die Therapeuten versuchen, angeblich verdrängte Erinnerungen mit therapeutischen Mitteln aus dem Unterbewusstsein des Patienten, hier des betroffenen (angeblichen) Gewaltopfers, „hervorzuholen“ (De Vries, Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis, S. 116, m.w.N.) oder solche von den Betroffenen selbst oder Dritten angestoßenen Prozesse zumindest zu begleiten. Auch die Angabe des beschuldigten Täters selbst, dass er „etwas mit der Schwester seiner Frau gehabt“ habe, kann keinen Beleg darstellen. Hierbei verbleiben die oben genannten Unklarheiten. Das SG geht auch zutreffend davon aus, dass damit kein Beleg geschaffen wurde, es habe sich hier um einen sexuellen Missbrauch im Sinne von § 176 Strafgesetzbuch (StGB) gehandelt. Nur auf einen solchen bezieht sich aber die oben im Einzelnen dargestellte Rechtsprechung zum tätlichen Angriff (selbst in § 13 Abs. 2 Alt. 1 SGB XIV hat der Gesetzgeber nur auf §§ 174 bis 176b StGB, nicht aber auf § 182 StGB – sexueller Missbrauch von Jugendlichen – Bezug genommen; vgl. jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 24.10.2024, Rn. 188). Eine Einbeziehung von Personen ab 16 Jahren, wie ggf. der Klägerin, kann nur dann in Betracht kommen, wenn diese Opfer zum Widerstand gänzlich unfähig sind, was der Fall ist, wenn es dem Opfer nicht möglich ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (vgl. hierzu bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.2019 – L 15 VG 13/15). Hierfür fehlt es aber vorliegend an jeglichen Hinweisen. Einen Nachweis konnten schließlich auch nicht die einvernommenen Zeugen erbringen. Der Zeuge I hat zwar von Gerüchten hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der Tochter des beschuldigten Täters berichtet, hat jedoch hinsichtlich ähnlicher Vorfälle bezüglich der Klägerin nichts gewusst. Die Ehefrau des Täters hat zwar ausgesagt, sie könne sich Missbrauchshandlungen bezüglich der Klägerin vorstellen, dies genügt jedoch nicht. Auch diese Zeugin ist lediglich Zeugin vom Hörensagen. Einen sexuellen Missbrauch von Kindern zu Lasten ihrer Schwester, der Klägerin, belegt die Aussage in keiner Weise und macht sie auch nicht wahrscheinlich. Aus Sicht des Senats dürfte u.a. aufgrund der Aussage lediglich feststehen, dass die Klägerin öfter – gegebenenfalls regelmäßig – bei ihrer Schwester und dem beschuldigten Täter übernachtet hat. Nicht ganz unwahrscheinlich ist auch, dass sexueller Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Klägerin bestanden hat. Dafür, dass dieser Kontakt jedoch gegen den Willen der Klägerin erfolgt und dass diese noch ein Kind gewesen wäre, besteht aus Sicht des Senats lediglich eine geringe Möglichkeit. Selbst der sexuelle Kontakt an sich ist nicht belegt. Zu beachten dabei ist, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung lediglich das weitergegeben hat, was ihr der verstorbene Ehemann, der beschuldigte Täter, gesagt hat. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der von der Klägerin Beschuldigte strafrechtlich wegen sexuellen Missbrauchs an einem Kind verurteilt worden ist. Denn aufgrund einer Verurteilung kann generell nicht per se auf das Vorliegen einer solchen Tat geschlossen werden, denn nach der Rechtsprechung des BSG gebietet das OEG eine von Straf- und Zivilverfahren unabhängige Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte (vgl. das Urteil des BSG vom 24.04.1991 – 9a/9 RVg 1/89). Vor allem aber ist ein zwingender Rückschluss von einem sexuellen Missbrauch an einer anderen Person auf einen Missbrauch zu Lasten der Klägerin nicht möglich. Aus Sicht des Senats ist die Verurteilung des Beschuldigten durch das Amtsgericht Eggenfelden mit Urteil vom 06.11.2000 lediglich für die Gesamtwürdigung durch den Senat von Bedeutung. Es muss nicht geklärt werden, was Ursache für die entsprechenden Angaben der Klägerin ist bzw. war. Daher kann offenbleiben, ob diese ggf. ihren psychiatrischen Erkrankungen geschuldet sind bzw. sein können. Es liegt jedoch nahe, dass eine Auseinandersetzung mit den sexuellen Missbrauchshandlungen des Täters zu Lasten ihrer Nichte und des (von der Klägerin erwähnten) älteren Bruders gegenüber ihrer älteren Schwester dazu geführt hat, dass die Klägerin sich auch selbst als Opfer sexuellen Missbrauchs sieht bzw. dass es hier nicht von der Hand zu weisende Einflüsse gibt. Inwieweit daneben die für die Klägerin ungünstigen Lebensereignisse und Entwicklungen eine Rolle spielen, muss offenbleiben. Es dürfte jedoch unbestritten sein, dass sich diese besonders zahlreichen negativen Faktoren ungünstig auf die psychische Gesundheit der Klägerin ausgewirkt haben dürften. Naheliegend ist auch, dass die Angaben der Klägerin dadurch erklärt werden können, dass es sich um falsche bzw. unzutreffende Erinnerungen handelt. Für das Entstehen solcher finden sich vorliegend günstige Bedingungen (s.u.). Die Angaben der Klägerin zum sexuellen Missbrauch sind nach Auffassung des Senats also auch deshalb nicht einmal glaubhaft im Sinn des § 15 KOV-VfG, geschweige denn nachgewiesen, da die Möglichkeit, dass es sich lediglich um Scheinerinnerungen handelt, kaum weniger wahrscheinlich ist, als die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Taten tatsächlich ereignet haben. So finden sich vorliegend für Scheinerinnerungen begünstigende Faktoren, die nach der aussagepsychologischen Fachliteratur anerkannt sind (vgl. z.B. Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 1. Aufl., S. 117 ff.). Für den Senat spricht nämlich viel dafür, dass diese Erinnerungen im Rahmen der „Aufarbeitung“ des jeweils wohl tatsächlichen Missbrauchs zu Lasten ihrer Nichte und ihrer älteren Schwester durch die o.g. Personen induziert worden sind (zudem evt. im Rahmen einer medizinischen Therapie). Zudem könnten bei der Klägerin wohl infolge von entsprechenden Bemühungen Erinnerungen entstanden sein. Weitere Ermittlungen waren nicht veranlasst; insbesondere bestand hierzu keine verfahrensrechtliche Pflicht des Senats. So hat der Senat nicht nur durch Zeugeneinvernahmen den Sachverhalt aufgeklärt, sondern insbesondere auch durch medizinische Ermittlungen. Ein aussagepsychologisches Gutachten war nicht einzuholen. Davon abgesehen, dass die Beurteilung der Aussagen von Parteien und Zeugen dem Gericht selbst obliegt (siehe Beschluss des BVerfG v. 16.12.2001 – 2 BvR 2099/01, BTDrucksache 19/13824, 221 und bereits die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Urteil vom 30.04.2015 – L 15 VG 24/09), ist die Beauftragung eines aussagepsychologischen Gutachtens vorliegend bereits wegen der Möglichkeit psychotischer Erkrankungsanteile bei der Klägerin nicht in Frage gekommen, da sich in einem solchen Fall das Berufungsgericht nicht rechtssicher insoweit eine Überzeugung hätte bilden können (vgl. z.B. Högenauer, MedSach 2006, 67, 69; Urteil des Senats vom 26.01.2016 – L 15 VG 30/09; vgl. zusammenfassend auch jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 24.10.2024, Rn. 215, 217). So ist in dem Bericht von F bereits aus dem Jahr 1997 durchaus dargelegt, dass jedenfalls damals die Diagnosen schwere Angstneurose bei depressiv-hysterischer Persönlichkeitsstruktur, schizoide Abwehr, Borderlinezüge und temporäre psychotische Zustände gestellt worden sind. Zudem ist – wie eben dargelegt – leicht möglich, dass bei der Klägerin infolge von Bemühungen der Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs zu Lasten anderer Personen in der Familie (unzutreffende) Erinnerungen entstanden sind. Auch aus diesem Grund kam ein aussagepsychologisches Gutachten vorliegend nicht in Betracht (vgl. jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 13 SGB XIV, Stand: 24.10.2024, Rn. 216, m.w.N.; s. bereits das Urteil des Senats vom 26.01.2016 – L 15 VG 30/09). Im Übrigen waren auch Ermittlungen wegen der (wissenschaftlich umstrittenen) theoretischen Möglichkeit der vorübergehenden Verdrängung der Erinnerungen durch die Klägerin nicht veranlasst. Ein aussagepsychologisches Gutachten musste bereits aus den eben geschilderten Gründen ausscheiden. Zudem fehlt es für eine Verdrängung im konkreten vorliegenden Fall an jeglichem belastbaren Beleg; die übersandten Presseveröffentlichungen haben keinerlei Einzelfallbezug (s.o.). Das Gericht ist aber nicht zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ verpflichtet (vgl. das Urteil des Senats vom 02.07.2019 – L 15 VJ 8/17; s. z.B. auch Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 8a, m.w.N.). Letztlich kommt es auf die Frage der Verdrängung auch nicht entscheidend an, weil selbst bei Anwendung von § 15 S. 1 KOV-VfG kein anderes Ergebnis des Rechtsstreits folgen würde (s.o.). Die Berufung hat somit keinen Erfolg und ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).