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Urteil

L 8 SO 256/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022 und 2023. (Rn. 55) 2. Bei § 30 Abs. 5 SGB XII handelt es sich um einen abgrenzbaren bzw. abtrennbaren Streitgegenstand. (Rn. 33) 3. Die Vorschrift des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist kein Einfallstor für jegliche wünschenswerte, aber im SGB XII nicht geregelte Bedarfe, sondern eine Ausnahmeregelung. (Rn. 42) 4. Der Begriff "unausweichlich" in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bedeutet, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers beseitigt werden kann. Er ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Ob die Besonderheit im Einzelfall eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zugunsten des Leistungsberechtigten zulässt, hängt letztlich davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung – Kompensationsüberlegungen einschließend – zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben. (Rn. 44) 5. Die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten sind entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB XII abgedeckt. Dies gilt auch für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe. (Rn. 47) 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Regelsatzes in den Jahren 2022 und 2023. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegender Bedarf ist unausweichlich, wenn er nicht vom Hilfeempfänger durch zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann. Entscheidend für eine anderweitige Festsetzung des Regelbedarfs ist, ob eine Gesamtbetrachtung - Kompensationsüberlegungen einschließend - zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich Krankenversicherten sind entweder durch das System des SGB V oder des SGB XII durch die Regelleistung abgedeckt. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen sowie grundsätzlich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022 und 2023. (Rn. 55) 2. Bei § 30 Abs. 5 SGB XII handelt es sich um einen abgrenzbaren bzw. abtrennbaren Streitgegenstand. (Rn. 33) 3. Die Vorschrift des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist kein Einfallstor für jegliche wünschenswerte, aber im SGB XII nicht geregelte Bedarfe, sondern eine Ausnahmeregelung. (Rn. 42) 4. Der Begriff "unausweichlich" in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bedeutet, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers beseitigt werden kann. Er ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Ob die Besonderheit im Einzelfall eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zugunsten des Leistungsberechtigten zulässt, hängt letztlich davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung – Kompensationsüberlegungen einschließend – zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben. (Rn. 44) 5. Die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten sind entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB XII abgedeckt. Dies gilt auch für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe. (Rn. 47) 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Regelsatzes in den Jahren 2022 und 2023. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegender Bedarf ist unausweichlich, wenn er nicht vom Hilfeempfänger durch zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann. Entscheidend für eine anderweitige Festsetzung des Regelbedarfs ist, ob eine Gesamtbetrachtung - Kompensationsüberlegungen einschließend - zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich Krankenversicherten sind entweder durch das System des SGB V oder des SGB XII durch die Regelleistung abgedeckt. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen sowie grundsätzlich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. November 2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. 1. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 auch ohne Anwesenheit der Klägerin, die ihr Nichterscheinen bereits schriftlich angekündigt hatte, entscheiden, da ihr mit Postzustellungsurkunde vom 21.01.2025 der Termin ordnungsgemäß mitgeteilt und in der Terminsmitteilung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle eines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klägerin hat zwar einen Antrag auf „Verhandlung nach Aktenlage“ gestellt. Trotz dieses Antrags, welchen der Senat als Antrag gemäß § 126 SGG auslegt, konnte der Senat, auch wenn die Voraussetzungen des § 126 SGG vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchführen („einseitige mündliche Verhandlung“) und aufgrund dieser ein Urteil verkünden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 126 Rn. 4). 2. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Erhöhung der ihr gewährten Leistungen „für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ab dem 01.02.2022“ unter Abänderung der für diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 21.12.2021 für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.10.2023 samt Folgebescheiden und Widerspruchsbescheid bereits bewilligten Leistungen zu erhalten. Einen entsprechenden Antrag der Klägerin vom 31.01.2022 hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2022 abgelehnt. Da der Antrag auf die Zeit vom 01.02.2022 bis 31.08.2023 begrenzt ist, sind davor und danach angefallene Kosten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für entsprechende und von der Klägerin vorgetragene Aufwendungen außerhalb dieses Zeitraums. Für den streitigen Zeitraum begehrt die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Es handelt sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; BSGE 108, 123 ff – juris Rn. 13 mit Verweis auf BSGE 95, 8 ff, Rn. 6; BSGE 95, 191 ff, Rn. 13). Zulässige Klageart ist hierfür die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG), die auch im Höhenstreit auf ein Grundurteil gerichtet sein kann (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2023 – L 8 AY 33/23, Rn. 41, juris). Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin vorliegend auch weiterhin höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII begehrt, ist festzuhalten, dass die Klage insoweit wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des LSG vom 22.06.2023 zum Aktenzeichen L 8 SO 284/22, welches zu diesem abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.09.2015 – L 8 SO 149/12, Rn. 27, juris) für den hier streitigen Zeitraum erging (dort wurde ein entsprechender Anspruch für die Zeit ab November 2021 bis 31.10.2023 abgelehnt), unzulässig ist. 3. Die insoweit zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. a. Der Anspruch der Klägerin auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 23.12.2016) i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Leistungsberechtigung nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII (in der Fassung vom 02.06.2021) ist bei der Klägerin im streitigen Zeitraum gegeben. Sie kann den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem (Renten-)Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), bestreiten. Sie hat die für sie maßgebliche Altersgrenze erreicht und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A. Nach § 43a Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 22.12.2016) ergibt sich die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) aus dem Gesamtbedarf nach § 43a Abs. 1 SGB XII zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Abs. 1 bis 4 SGB XII einzusetzenden Einkommens und Vermögens (sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b SGB XII). Der monatliche Gesamtbedarf entspricht gem. § 43a Abs. 1 SGB XII der Summe der nach § 42 Nr. 1 bis 4 SGB XII (in der Fassung vom 02.06.2021) anzuerkennenden monatlichen Bedarfe. Für den Einsatz des Einkommens sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 10.12.2019) – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in § 43 Abs. 2 bis 4 SGB XII – die §§ 82 bis 84 SGB XII anzuwenden. Der Bedarf der Klägerin setzt sich aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Ein regionaler Aufstockungsbetrag zum Regelsatz wurde gewährt. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII wurde für den hier streitigen Zeitraum rechtskräftig abgelehnt. Streitig ist allein die Gewährung von im Übrigen höheren Leistungen als die gewährten, somit eine Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide. Für höhere Leistungen muss jedoch ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies hat das SG zutreffend abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Bedarfe sind vom Regelbedarf umfasst. Sie rechtfertigen keine höhere Bemessung des Regelbedarfs. b. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine – höhere – abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung vom 02.06.2021) i.V.m. § 42 Nr. 1 SGB XII. Der den Leistungsberechtigten zustehende Regelbedarf wird nicht individuell festgesetzt, sondern in Form eines monatlichen Pauschalbetrags zur Bestreitung der darin enthaltenen einzelnen Bedarfe (vgl. § 27a Abs. 1, 3 SGB XII) geleistet, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung decken das existenzielle Grundbedürfnis „Wohnen“ ab, während der Regelsatz den gesamten sonstigen notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherstellt. Mehrbedarfe (vgl. § 30 SGB XII) und einmalige Bedarfe (vgl. § 31 SGB XII) sieht das Gesetz nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Die Gesetzgebung ging typisierend davon aus, dass sämtliche übrigen Bedarfe durch den Regelsatz (§ 27a SGB XII) abgedeckt werden (müssen) (vgl. Stölting in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., Stand: 01.05.2024, § 31 Rn. 13). Im Einzelfall wird der Regelsatz gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Im Übrigen sollen dann, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, gem. § 37 Abs. 1 SGB XII auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist kein Einfallstor für jegliche wünschenswerte, aber im SGB XII nicht geregelte Bedarfe, sondern ist eine Ausnahmeregelung (vgl. Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, SGB XII, § 27a Rn. 52). Ein Fall des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen sind jedenfalls nicht unausweichlich. Diese Vorschrift verwendet den Begriff „unausweichlich“ ohne Änderung des Regelungsgehalts des Begriffs „unabweisbar“ in den vorherigen Fassungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2020 – L 18 SO 153/18 NZB, Rn. 28, juris). Der Begriff bedeutet weiterhin, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers beseitigt werden kann (vgl. Gutzler in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., Stand: 01.05.2024, § 27a, Rn. 105). Er ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Ob die Besonderheit im Einzelfall eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zugunsten des Leistungsberechtigten zulässt, hängt letztlich davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung – Kompensationsüberlegungen einschließend – zu dem Ergebnis nötigt, dass die die Unausweichlichkeit ausmachenden Umstände wesentlichen Einfluss haben (vgl. Wrackmeyer-Schoene, a.a.O., § 27a Rn. 55). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für rezeptfreie und nicht verschreibungspflichtige Produkte im Zusammenhang mit der Divertikulose betroffen sind, stützt sich der Senat insbesondere auf das Gutachten von B vom 03.02.2022. Demnach liegt zwar bei der Klägerin eine Erkrankung vor, die aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich macht. Die Divertikulose begründet eine besondere Kostform. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erkrankung, die im Vergleich zur Vollkosternährung mit einem krankheitsbedingten Mehrbedarf im Sinne der „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändige Ernährung“ in der Fassung vom 16.09.2020 einhergeht. Die Beschaffung der erforderlichen Ernährung ist demnach nicht mit finanziellen Mehraufwendungen verbunden, die über den bereits im Regelsatz der Sozialhilfe enthaltenen Betrag hinausgeht. Auch fügte B hinzu, dass bei der vorliegenden Erkrankung die vom Arzt empfohlenen Therapeutika zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Sämtliche mit dieser Erkrankung zusammenhängenden Kosten sind somit nicht unausweichlich im Sinne der Vorschrift. Darüber hinaus sind die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten ohnehin entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB XII abgedeckt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. 04.2020 – L 18 SO 153/18 NZB, Rn. 29, juris). Dies gilt auch für gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen zu Medikamenten oder Behandlungen. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R, juris; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., juris). Dies ist bei sämtlichen von der Klägerin geltend gemachten rezeptfreien und nicht verschreibungspflichtigen Produkten der Fall. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgebrachten Kosten für rezeptfreie und nicht verschreibungspflichtige Produkte im Zusammenhang mit etwaigen Beeinträchtigungen ihrer Augen. Soweit sich die Klägerin auf etwaige Erkältungen berufen möchte, handelt es sich nicht um dauerhafte Bedarfslagen. c. Auch ein Anspruch auf Grundlage von § 73 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003) kommt für sämtliche von der Klägerin geltend gemachten rezeptfreien und nicht verschreibungspflichtigen Produkten nicht in Betracht. Denn diese Kosten sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII aus (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 31, juris). d. Auch ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 10 SGB XII (in der Fassung vom 16.12.2022) scheidet aus, da auch insoweit ein unabweisbarer Bedarf erforderlich wäre, der aber nicht vorliegt (s.o. lit.b.). e. Der Senat legt das klägerische Vorbringen dahingehend aus, dass sich die Klägerin auch insgesamt gegen die Regelungen zu den Regelsätzen im streitigen Zeitraum, mithin für die Jahre 2022 und 2023, wendet. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze für die Zeit ab dem 01.01.2022 bzw. 01.01.2023. Das Verfahren ist daher auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Das GG gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23, Rn. 22, juris). Das GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 23, juris). Das BSG hat im Beschluss zur Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 03.04.2017, B 12 KR 92/16 B – juris Rn. 26 unter Verweis auf das Urteil vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90, BSGE 69, 301, 304 f) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, aus dem Sozialstaatsgebot und Art. 1 Abs. 1 GG folge, dass der Staat dem Bürger das Existenzminimum gewährleisten müsse und ihm dieses nicht durch Erhebung von Abgaben (wieder) entziehen dürfe und dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung des Unterschreitens des Existenzminimums auch § 76 Abs. 2 SGB IV herangezogen werden könne. Zugleich hat es aber deutlich gemacht, dass dabei als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Existenzminimums die Regelsätze der Sozialhilfe zugrunde gelegt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 371/11 – juris Rn. 38 f mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, 1 BvL 3/21 – juris Rn. 55). Die Bemessung der Regelbedarfe und Regelsätze im Jahr 2022 und 2023 folgt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Fortschreibung des Regelbedarfs richtet sich nach § 28a SGB XII in Verbindung mit § 40 SGB XII und der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Der Regelsatz lag 2022 bei der Regelbedarfsstufe 1 für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 449,00 € und 2023 bei monatlich 502,00 €. aa. Die Höhe der Regelbedarfe bzw. Regelsätze, welche der Klägerin im Jahr 2022 gewährt worden ist, sind nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 21 ff., juris). Zwar ist zu berücksichtigen, dass, soweit sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter ergibt, der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zeitnah darauf reagieren muss. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € nach § 73 SGB II bzw. § 144 SGB XII im Juli 2022 nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten berücksichtigt. Damit hat er zeitnah auf die Entwicklung der Preise reagiert. Gegen die Höhe des Mehrbedarfes nach § 73 SGB II bzw. § 144 SGB XII bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren hat der Gesetzgeber auf den Anstieg der Energiekosten durch den Entfall der EEG-Umlage seit dem 01.07.2022, mit der Übernahme des Abschlags für Strom und Wärme im Dezember 2022 und der Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse ab dem 01.01.2023 reagiert. Auch hat er im September 2022 ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Anpassungsmechanismus für die Fortschreibung der Regelbedarfe neu zu regeln. Mithin hat der Gesetzgeber zeitnah auf den Anstieg der Inflation im Jahr 2022 reagiert (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 28 ff., juris). bb. Auch die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums der Klägerin ist nicht evident unzureichend. Mit der Regelsatzerhöhung hat der Gesetzgeber mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz, BT-Drs 20/3873 vom 10.10.2022) auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und zum 01.01.2023 den Regelsatz um insgesamt 11,75% von 449,00 € auf 502,00 € angehoben; er berücksichtigte damit die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust (vgl. BT-Drucks 20/3873, S. 3). Bei der Einführung des Bürgergeldes im SGB II und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen auch im SGB XII hat der Gesetzgeber einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegelt als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Damit kann die damalige andauernde inflationsbedingte Preisentwicklung besser ausgeglichen werden. Die nun zusätzlich zur bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,45% geführt hätte, eingefügte sog. „ergänzende Fortschreibung“ hat zum 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung um 6,9% geführt, so dass zum 01.01.2023 die Regelsätze insgesamt eine Erhöhung um knapp 11,75% erfuhren. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung (BT-Drucks 20/3878, S. 44). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2024, L 2 AS 39/24 B – juris Rn. 10 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023, L 5 AS 356/23 B ER – juris Rn 31 ff; Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2023, L 4 SO 41/23 B ER – juris Rn. 15). f. Soweit die Klägerin wiederholt eine Entscheidung des BVerfG zum „Härtefall“ vorbringt, ergibt sich hieraus ebenfalls kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09), in der es festgestellt hat, dass das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld für Kinder unter 15 Jahren nicht evident verfassungswidrig ist. Gleichzeitig hat sich das BVerfG für ein neues Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG entschieden (vgl. Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, SGB XII § 28 Rn. 2 ff.). Im Hinblick auf das Erfordernis einer Härtefallregelung zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs musste nach dieser Entscheidung in der Übergangszeit einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vorgebeugt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, juris). Durch weitergehenden Auftrag des BVerfG in dieser Entscheidung musste der Gesetzgeber alle maßgeblichen Bestimmungen, die die Höhe des Regelbedarfs betreffen, neu regeln. Dabei müssen alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig anhand eines transparenten und sachgerechten Verfahrens nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen werden, so dass die Ermittlung der Regelsätze nachvollziehbar ist und einer rechtlichen Überprüfung standhalten kann. Das BSG hat die Umsetzung dieser Kriterien für das vorliegende Gesetz in den bislang hierzu ergangenen Entscheidungen als verfassungskonform gebilligt und keinen Grund gesehen, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Ebenso hat nunmehr auch das BVerfG im Rahmen zweier konkreter Normenkontrollen die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige sowie für Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren und für Kinder bis zu sechs Jahren festgestellt (vgl. Gebhardt in BeckOK SozR, 75. Ed. 01.12.2024, SGB XII § 28 Rn. 2). Die Argumentation der Klägerin ist damit zeitlich überholt. 4. Die Berufung hatte nach alledem keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. 6. Angesichts der Rechtsfragen betreffend die Regelungen zu den Regelbedarfen und Regelsätzen im hier streitigen Zeitraum für die Jahre 2022 und 2023, zu denen bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung haben, wird die Revision zugelassen (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).