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Urteil

L 8 SO 108/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022, 2023 und 2024.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022, 2023 und 2024. I. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2023 und vom 28. November 2023 sowie gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2024 werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. 1. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 auch ohne Anwesenheit des Klägers entscheiden. Dieser war ordnungsgemäß geladen. Er hat sein Nichterscheinen mit Schreiben vom 18.03.2025 zum Az. L 8 SO 264/23 angekündigt. Im Verfahren L 8 SO 108/23 war der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten. In den Verfahren L 8 SO 264/23 und L 8 SO 205/24 war er zwar nicht durch Prozessbevollmächtigte vertreten, es wurden ihm aber mit zwei Postzustellungsurkunden vom 15.03.2025 die Termine ordnungsgemäß mitgeteilt und in den Terminsmitteilungen darauf hingewiesen, dass im Falle eines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG). 2. Die Berufungen des Klägers hatten keinen Erfolg und waren daher zurückzuweisen. Im Einzelnen: a. Zum ursprünglichen Verfahren L 8 SO 108/23 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. aa. Die formgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Sie bedarf nicht der Zulassung (§§ 143, 144, 151 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegend auf eine Geldleistung gerichteten Klage übersteigt 750,00 €. In der Sache streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.07.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von 200,00 € monatlich. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung gegen ein Urteil eines Sozialgerichts nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ob eine Beschränkung der Berufung nach Maßgabe des § 144 SGG und ob erforderlichenfalls eine Zulassung vorliegt, wird in der Berufungs- und auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen geprüft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 7). Das SGG kennt nur die Berufungsbeschränkung nach § 144 SGG. Wenn die Berufung nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift beschränkt wird, ist sie nach § 143 statthaft (vgl. Keller a.a.O., § 144 Rn. 3). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Keller a.a.O., § 144 Rn. 14). Nachdem der Kläger erstinstanzlich sinngemäß höhere Leistungen in gesetzes- und verfassungskonformer Höhe beantragt hat, verfolgt er mit seinen Anträgen in der Berufungsinstanz dieses Ziel in einer Höhe von 200,00 € pro Monat weiter (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2024). Daher ist auf diesen monatlichen Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes abzustellen. Auf Nachfrage des Gerichts hat auch der Beklagte mitgeteilt, dass er von diesem Wert ausgeht. Es liegen somit auch übereinstimmende Angaben der Beteiligten vor (vgl. Keller a.a.O., Rn 15b). Der genannte Wert erscheint auch nicht als rechtsmissbräuchlich bestimmt. Hierfür spricht insbesondere, dass sich der Kläger in den Verfahren L 8 SO 264/23 und L 8 SO 205/24 wiederholt auf eine Auswertung des Paritätischen Wohlfahrtsverbands für die Regelbedarfsstufe 1 in 2023 in Höhe von 725,00 €, mithin sogar eine Erhöhung von mehr als 200,00 € monatlich, beruft. Nachdem der Kläger sein Begehren in allen Verfahren für den Zeitraum ab 2022 auf die inflationsbedingten Auswirkungen stützt, kann ihm ein ernsthafter Wille im Hinblick auf eine monatliche Erhöhung von 200,00 € auch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht abgesprochen werden. Im Übrigen entspricht dieses Ergebnis auch der Rechtsmittelbelehrungim Urteil des SG, welches bei der Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen hat (vgl. Keller a.a.O., Rn. 14). Die Berufung wurde auch am 30.05.2023 fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim LSG eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Das Urteil des SG ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.04.2023 wirksam zugestellt worden (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. den § 173 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung lief daher am Tag danach, also am 28.04.2023 an (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am 30.05.2023, einem Dienstag, nachdem der 27.05.2023 auf einen Samstag fiel und der 29.05.2023 (Pfingstmontag) ein gesetzlicher Feiertag war (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage). bb. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 200,00 € monatlich. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2022, mit dem Leistungen für den hier allein streitigen Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.11.2022 bewilligt wurden. Zeiträume vor dem 01.07.2022 können somit nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Der Kläger hat den Streitgegenstand auch wirksam auf die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R, Rn. 11 ff.). Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben bereits mit Klageerhebung vor dem SG ausgeführt, dass streitgegenständlich allein die Frage der Höhe des Regelbedarfs ist. Eine entsprechende Einschränkung des Streitgegenstands ist auch zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R, Rn. 13). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht mehrere einzelne Verfügungen enthält, u.a. zum Regelsatz. Denn es sind insoweit die materiell-rechtlichen Regelungen des jeweiligen Gesetzes heranzuziehen, welche vorliegend in § 42 SGB XII mehrere Leistungen enthalten, woraus sich sodann auch die Möglichkeit zur Beschränkung der Klage ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R, Rn. 13). Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII aufgrund einer Erhöhung des Regelsatzes. Der Anspruch des Klägers auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 23.12.2016) i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Leistungsberechtigung nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII ist bei dem Kläger im streitigen Zeitraum gegeben. Er kann den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem (Renten-)Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), bestreiten. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und war leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Nach § 43a Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 22.12.2016) ergibt sich die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) aus dem Gesamtbedarf nach § 43a Abs. 1 SGB XII zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Abs. 1 bis 4 SGB XII einzusetzenden Einkommens und Vermögens (sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b SGB XII). Der monatliche Gesamtbedarf entspricht gem. § 43a Abs. 1 SGB XII der Summe der nach § 42 Nr. 1 bis 4 SGB XII (in der Fassung vom 02.06.2021) anzuerkennenden monatlichen Bedarfe. Für den Einsatz des Einkommens sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 10.12.2019) – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in § 43 Abs. 2 bis 4 SGB XII – die §§ 82 bis 84 SGB XII anzuwenden. Der Bedarf des Klägers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelsatzes muss jedoch ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies hat das SG zutreffend abgelehnt. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2022 bis 30.11.2022. Das Verfahren ist daher auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Das GG gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.02.2025, L 8 SO 256/23; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23, Rn. 22, juris). Das GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 23, juris). Das BSG hat im Beschluss zur Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss vom 03.04.2017, B 12 KR 92/16 B – juris Rn. 26 unter Verweis auf das Urteil vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90, BSGE 69, 301, 304 f) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, aus dem Sozialstaatsgebot und Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass der Staat dem Bürger das Existenzminimum gewährleisten muss und ihm dieses nicht durch Erhebung von Abgaben (wieder) entziehen darf und dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung des Unterschreitens des Existenzminimums auch § 76 Abs. 2 SGB IV herangezogen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016, 1 BvR 371/11 – juris Rn. 38 f mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022, 1 BvL 3/21 – juris Rn. 55; Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). Die Bemessung der Regelbedarfe und Regelsätze im Jahr 2022 folgt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Fortschreibung des Regelbedarfs richtet sich nach § 28a SGB XII (in der Fassung vom 02.06.2021) in Verbindung mit § 40 SGB XII (in der Fassung vom 29.04.2019) und der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Der Regelsatz lag 2022 bei der Regelbedarfsstufe 1 für eine alleinstehende erwachsene Person bei monatlich 449,00 €. Die Höhe der Regelbedarfe bzw. Regelsätze, welche dem Kläger im Jahr 2022 gewährt worden ist, sind nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 21 ff., juris). Zwar ist zu berücksichtigen, dass, soweit sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter ergibt, der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zeitnah darauf reagieren muss. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Einmalzahlung i.H.v. 200,00 € nach § 73 SGB II bzw. § 144 SGB XII im Juli 2022 nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten berücksichtigt. Damit hat er zeitnah auf die Entwicklung der Preise reagiert. Gegen die Höhe des Mehrbedarfes nach § 73 SGB II bzw. § 144 SGB XII bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren hat der Gesetzgeber auf den Anstieg der Energiekosten durch den Entfall der EEG-Umlage seit dem 01.07.2022, mit der Übernahme des Abschlags für Strom und Wärme im Dezember 2022 und der Einführung einer Strom- und Gaspreisbremse ab dem 01.01.2023 reagiert. Auch hat er im September 2022 ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Anpassungsmechanismus für die Fortschreibung der Regelbedarfe neu zu regeln. Mithin hat der Gesetzgeber zeitnah auf den Anstieg der Inflation im Jahr 2022 reagiert (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 28 ff., juris). Unabhängig von der wirksamen Begrenzung des Streitgegenstands bleibt ergänzend festzuhalten, dass auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für weitergehende Ansprüche im streitigen Zeitraum bestehen. Insoweit wurde auch von der Klägerseite nichts gerügt bzw. vorgebracht. b. Zum ursprünglichen Verfahren L 8 SO 264/23 Diese Berufung ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. aa. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Sie bedarf auch nicht der Zulassung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegend auf eine Geldleistung gerichteten Klage übersteigt auch hier 750,00 €. In der Sache streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.11.2023 in Höhe von 200,00 € monatlich. Nachdem der Kläger erstinstanzlich wiederum sinngemäß höhere Leistungen in gesetzes- und verfassungskonformer Höhe beantragt hat, verfolgt er mit seinen Anträgen in der Berufungsinstanz dieses Ziel in einer Höhe von 200,00 € pro Monat weiter. Dementsprechend ist das Begehren des Klägers, welches er mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt auszulegen. Denn der in diesem Verfahren nicht vertretene Kläger hat sich im Rahmen seiner Berufungsbegründung auf seinen bisherigen Vortrag und dabei auch auf eine Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbands berufen. Diese beinhaltet nach seinem Vortrag für die Regelbedarfsstufe 1 in 2023 eine Höhe von 725,00 €, mithin eine Erhöhung von mehr als 200,00 € monatlich. Darüber hinaus hat er Schreiben aus dem Verfahren L 8 SO 108/23 vom 04.06.2024 und 24.07.2024 vorgelegt. Aus beiden Schreiben ist ein Klagebegehr von 200,00 € pro Monat ersichtlich. Da er sich diesen Vortrag zu eigen macht, ist auch von den entsprechenden Anträgen auszugehen. Daher ist auch hier auf diesen monatlichen Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes abzustellen. Auf Nachfrage des Gerichts hat auch der Beklagte sinngemäß mitgeteilt, dass er von einem Beschwerdewert von 200,00 € pro Monat ausgeht. Es liegen somit erneut übereinstimmende Angaben der Beteiligten vor. Der genannte Wert erscheint aus den bereits o.g. Gründen auch hier als nicht rechtsmissbräuchlich bestimmt (vgl. lit. a. aa.). bb. Auch diese Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Für den streitigen Zeitraum begehrt der Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 200,00 € monatlich (vgl. lit. b. aa.). Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.12.2022 in der Fassung des Bescheids vom 30.12.2022 (vgl. § 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2023 in der Fassung der Bescheide vom 03.04.2023 und 30.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2023 (vgl. § 96 SGG), mit dem die Leistungen für den hier allein streitigen Zeitraum vom 01.12.2022 bis 30.11.2023 bewilligt wurden. Dabei hat der Kläger den Streitgegenstand erneut wirksam auf die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R, Rn. 11 ff.). Dieses Ergebnis ergibt sich in diesem Verfahren aus einer Auslegung der Prozesserklärungen und Anträge des Klägers beim SG und LSG. Denn er beruft sich wiederholt auf den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren L 8 SO 108/23 und legt entsprechende Schreiben aus diesem Verfahren vor. Hierzu zählen auch die Schreiben vom 04.06.2024 und 24.07.2024, aus denen sich zweifelsfrei das Klagebegehr eines höheren Regelbedarfs ergibt. Ergänzend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die, dieses Ergebnis bestätigenden, Ausführungen des Klägers im Rahmen seines Widerspruchs, wonach sich sein Widerspruch nur gegen die seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Berechnungsgrundlagen der Bescheide richte. Zulässige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. lit. a. bb.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat auch vorliegend keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII aufgrund einer Erhöhung des Regelsatzes. Der Anspruch des Klägers auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich auch für den hier streitigen Zeitraum aus den o.g. Grundsätzen (vgl. lit. a. bb.). Für entsprechend höhere Leistungen liegt kein Rechtsanspruch vor. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze für die Zeit ab dem 01.12.2022 bzw. 30.11.2023. Auch dieses Verfahren ist daher nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Im Hinblick auf die im Jahr 2022 geltenden Regelsätze wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (vgl. lit. a. bb.). Auch die zum 01.01.2023 erfolgte Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Klägers ist nicht evident unzureichend (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.02.2025, L 8 SO 256/23). Mit der Regelsatzerhöhung hat der Gesetzgeber mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz, BT-Drs 20/3873 vom 10.10.2022) auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Positionen reagiert und zum 01.01.2023 den Regelsatz um insgesamt 11,75% von 449,00 € auf 502,00 € angehoben; er berücksichtigte damit die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust (vgl. BT-Drucks 20/3873, S. 3). Bei der Einführung des Bürgergeldes im SGB II und der damit verbundenen Erhöhung der Regelleistungen auch im SGB XII hat der Gesetzgeber einen neuen Anpassungsmechanismus eingeführt, der die Lohn- und Preisentwicklung zeitnäher widerspiegelt als die zuvor geltenden Anpassungsregelungen. Damit kann die damalige andauernde inflationsbedingte Preisentwicklung besser ausgeglichen werden. Die nun zusätzlich zur bisherigen Fortschreibung, die zum 01.01.2023 nur zu einer Erhöhung von 4,45% geführt hätte, eingefügte sog. „ergänzende Fortschreibung“ hat zum 01.01.2023 zu einer weiteren Erhöhung um 6,9% geführt, so dass zum 01.01.2023 die Regelsätze insgesamt eine Erhöhung um knapp 11,75% erfuhren. Mit diesem zweistufigen System der Regelbedarfsfortschreibung bezweckte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Abfederung der außergewöhnlichen Preisentwicklung (BT-Drucks 20/3878, S. 44). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2024, L 2 AS 39/24 B – juris Rn. 10 ff; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2023, L 5 AS 356/23 B ER – juris Rn 31 ff; Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2023, L 4 SO 41/23 B ER – juris Rn. 15). Unabhängig von der wirksamen Begrenzung des Streitgegenstands bleibt erneut ergänzend festzuhalten, dass auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für weitergehende Ansprüche im streitigen Zeitraum bestehen. Insoweit wurde auch von der Klägerseite nichts gerügt bzw. vorgebracht. c. Zum ursprünglichen Verfahren L 8 SO 205/24 Auch diese Berufung ist zulässig, aber unbegründet. aa. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist wiederum statthaft. Sie bedarf gleichfalls nicht der Zulassung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegend auf eine Geldleistung gerichteten Klage übersteigt auch hier 750,00 €. In der Sache streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.12.2023 bis 30.11.2024 in Höhe von 200,00 € monatlich. Nachdem der Kläger erstinstanzlich auch in diesem Verfahren sinngemäß höhere Leistungen in gesetzes- und verfassungskonformer Höhe beantragt hat, verfolgt er mit seinen Anträgen in der Berufungsinstanz dieses Ziel in einer Höhe von 200,00 € pro Monat weiter. Dementsprechend ist das Begehren des Klägers, welches er mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt auszulegen. Denn der auch in diesem Verfahren nicht vertretene Kläger hat sich gleichfalls im Rahmen der vorliegend relevanten Berufungsbegründung auf seinen bisherigen Vortrag und dabei auch auf eine Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbands berufen. Diese beinhaltet nach seinem Vortrag für die Regelbedarfsstufe 1 in 2023 eine Höhe von 725,00 €, mithin eine Erhöhung von mehr als 200,00 € monatlich. Darüber hinaus hat er Schreiben aus dem Verfahren L 8 SO 108/23 vom 04.06.2024 und 24.07.2024 vorgelegt. Aus beiden Schreiben ist ein Klagebegehr von 200,00 € pro Monat ersichtlich. Da er sich diesen Vortrag zu eigen macht, ist auch von den entsprechenden Anträgen auszugehen. Da der Kläger sein Begehren auch nicht in eindeutiger Weise auf den Zeitraum vor dem 01.01.2024 beschränkt hat, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung davon auszugehen, dass sich sein Begehren auf den gesamten Bewilligungszeitraum erstreckt. Daher ist auch hier auf den o.g. monatlichen Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes abzustellen. Der genannte Wert erscheint aus den o.g. Gründen auch hier als nicht rechtsmissbräuchlich bestimmt (vgl. lit. a. aa.). bb. Auch die Berufung in diesem Verfahren bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Für den streitigen Zeitraum begehrt der Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 200,00 € monatlich (vgl. lit. c. aa.). Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 08.11.2023 in der Fassung der Bescheide vom 01.02.2024 und 20.03.2024 (vgl. § 86 SGG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2024 in der Fassung des Bescheids vom 10.06.2024 (vgl. § 96 SGG), mit dem die Leistungen für den hier allein streitigen Zeitraum vom 01.12.2023 bis 30.11.2024 bewilligt wurden. Dabei hat der Kläger den Streitgegenstand auch hier wirksam auf die Höhe des Regelsatzes im Rahmen der laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beschränkt (s.o.). Dieses Ergebnis ergibt sich erneut aus einer Auslegung der Prozesserklärungen und Anträge des Klägers beim SG und LSG. Denn der Kläger beruft sich auch in diesem Verfahren wiederholt auf den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten im Verfahren L 8 SO 108/23 und legt entsprechende Schreiben aus diesem Verfahren vor. Hierzu zählen auch die Schreiben vom 04.06.2024 und 24.07.2024 aus denen sich zweifelsfrei das Klagebegehr eines höheren Regelbedarfs ergibt. Ergänzend hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die, dieses Ergebnis bestätigenden, Ausführungen des Klägers im Rahmen seines Widerspruchs, wonach sich sein Widerspruch nur gegen die seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Berechnungsgrundlagen der Bescheide richte. Zudem hat er bereits im Rahmen seines Widerspruchs dementsprechend gerügt, dass der Regelsatz viel zu niedrig sei. Zulässige Klageart ist erneut die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. lit. a. bb.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat auch im hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII aufgrund einer Erhöhung des Regelsatzes. Der Anspruch des Klägers auf (ergänzende) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich auch für den hier streitigen Zeitraum aus den o.g. Grundsätzen (vgl. lit. a. bb.). Für entsprechend höhere Leistungen liegt kein Rechtsanspruch vor. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze für die Zeit ab dem 01.12.2023 bzw. 30.11.2024. Folglich ist auch dieses Verfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Im Hinblick auf die im Jahr 2023 geltenden Regelsätze wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (vgl. lit. b. bb.). Ausgehend hiervon ergibt sich auch für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 keine anderweitige Beurteilung. Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ist zum 01.01.2024 auf der Grundlage von § 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024 von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15%, erhöht worden. Diese Erhöhung liegt weit über der Inflationsrate, die sich zwischen Januar 2024 und August 2024 auf Werte zwischen 1,9% und 2,9% belief (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2024 – L 7 AS 719/24 B –, Rn. 20, juris). Unabhängig von der wirksamen Begrenzung des Streitgegenstands bleibt erneut ergänzend festzuhalten, dass auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für weitergehende Ansprüche im streitigen Zeitraum bestehen. Insoweit wurde auch in diesem Verfahren von der Klägerseite nichts gerügt bzw. vorgebracht. 3. Die Berufungen hatten nach alledem keinen Erfolg und waren daher zurückzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. 5. Angesichts der Rechtsfragen betreffend die Regelungen zu den Regelsätzen in den hier streitigen Zeiträumen für die Jahre 2022 bis 2024 zu denen bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und die über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung haben, wird die Revision für alle Verfahren zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).