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Urteil

L 3 U 150/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit ein fest angestellter Profieishockeyspieler aufgrund seines Arbeitsvertrages in der spielfreien Zeit durch einen Erhaltungstrainingsplan verpflichtet ist, ein konkretes Training durchzuführen und verletzt er sich dabei, kann es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handeln. (Rn. 38 – 40) 2. Es liegt kein Erholungsurlaub im Sinne des EU-Rechts oder des Bundesurlaubsgesetzes vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, umfangreiche Trainingspflichten zu erfüllen. (Rn. 42) 3. Mit einer A1-Bescheinigung kann der Kläger nachweisen, dass er auch im EU Ausland dem Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Das Fehlen dieser Bescheinigung führt jedoch nicht zum Ausschluss einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, da die materielle Rechtslage nicht geändert wird. (Rn. 45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein fest angestellter Profieishockeyspieler aufgrund seines Arbeitsvertrages in der spielfreien Zeit durch einen Erhaltungstrainingsplan verpflichtet ist, ein konkretes Training durchzuführen und verletzt er sich dabei, kann es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handeln. (Rn. 38 – 40) 2. Es liegt kein Erholungsurlaub im Sinne des EU-Rechts oder des Bundesurlaubsgesetzes vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, umfangreiche Trainingspflichten zu erfüllen. (Rn. 42) 3. Mit einer A1-Bescheinigung kann der Kläger nachweisen, dass er auch im EU Ausland dem Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Das Fehlen dieser Bescheinigung führt jedoch nicht zum Ausschluss einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, da die materielle Rechtslage nicht geändert wird. (Rn. 45) I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Juni 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2021 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 02. November 2016 zurückzunehmen und das Ereignis vom 09. Mai 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den ablehnenden Bescheid vom 15.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 sowie den Bescheid vom 02.11.2016 aufzuheben und das Ereignis vom 09.05.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind erfüllt, da insbesondere die Voraussetzungen der §§ 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beachtet wurden. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.06.2023. Streitgegenstand ist im Wege eines Zugunstenbescheides die Frage, ob das Ereignis vom 09.05.2016 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Statthafte Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (i.S.v § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), weil nur die Behörde berechtigt ist, den Ursprungsbescheid zurückzunehmen. 2. Anspruchsgrundlage der erstrebten Rücknahme ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Das Gebot der Rücknahme gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht, wenn Bösgläubigkeit des Klägers vorliegt. Die Vorschrift vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Nach den Feststellungen des Senats wurde zu Unrecht das Ereignis vom 09.05.2016 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind Arbeitsunfälle „nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat“ (stRspr, z.B. BSG, Urt. v. 27.6.2024, B 2 U 8/22 R, Rn. 10, juris). Es ist zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung zurzeit des (Unfall-)Ereignisses zu unterscheiden. Dabei ist zu prüfen, welche konkrete Tätigkeit der Versicherte im Zeitpunkt ausübte, als sich das Unfallereignis zutrug (BSG, Urteil vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R, Rn. 25 f). Davon ausgehend werden nur Unfälle entschädigt, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) erfolgten. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die eigenwirtschaftlich oder grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. § 4 SGB VII) sind. Aber auch versicherte Tätigkeiten, die auf einem anderen Versicherungstatbestand beruhen, sind insoweit auszuschließen (§§ 121 ff SGB VII). Nach der Rechtsprechung des BSG wird insoweit ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen (der Verrichtung) der versicherten Tätigkeit und dem unfallbringenden Verhalten des Versicherten gefordert (BSG Urt. v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R, NZS 2006, S. 154). Der innere Zusammenhang legt die normative Reichweite des Versicherungsschutzes fest (Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 4/22, § 8, Rn. 6). Es ist also zu prüfen, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 11/04 R). Ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehlt bei sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. In der Regel unversichert ist daher z.B. die Nahrungsaufnahme, Rauchen oder Freizeitgestaltung. Diese Verrichtungen führen in der Regel zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit. Unfallkausalität liegt vor, wenn die Gefahrerhöhung unternehmensdienlich war oder aus der Perspektive des Verletzten unternehmensdienlich sein sollte (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2024, B 2 U 3/22 R, juris, Rn. 17). Ob eine Tätigkeit einem Unternehmen dient, ist vom Standpunkt des Handelnden aus zu beurteilen, sofern die Tätigkeit zumindest dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (finale Handlungstendenz). Auf den objektiven Nutzen für das Unternehmen kommt es dagegen nicht an. Eine versicherte Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (objektivierte Handlungstendenz, BSG, Urt. v. 30.3.2023, B 2 U 1/21 R, Rn. 21). b) Der Kläger war nach § 7 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies ergibt sich aus den im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wonach der Kläger am 29.11.2014 einen Arbeitsvertrag als Profi-Eishockeyspieler mit der A GmbH abgeschlossen hat. Erfüllungsort war grundsätzlich M. Aus den beigezogenen Unterlagen, den Ausführungen des Klägers und des Zeugen W ergibt sich für den Senat auch, dass das Arbeitsverhältnis in der Sommerpause nicht unterbrochen wurde. Dabei ist nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der Auslegung des Arbeitsvertrages der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei es aber gerade nicht lediglich auf den inneren Willen eines der beiden Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert (BAG 19.01.2000 – VIII ZR 275/98; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 9 Ta 319/24 –, Rn. 35, juris). aa) Nach den Feststellungen des Senats liegt kein Urlaub vor. Sowohl nach Art. 31 Abs. 2 Grundrechtscharta (GRC) wie auch nach dem § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während eines Urlaubs braucht der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 GRC sowie Art. 7 RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 (AZR 2003/88/EG) liegt dem ein doppelter Zweck zugrunde, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 –, Rn. 30, juris; Urteil vom 25.06.2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, ECLI:EU:C:2020:504, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter führte der EuGH aus: „Folglich ist die Schaffung eines Anreizes, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten, mit den Zielen unvereinbar, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt werden und u. a. darin bestehen, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt. Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel“ (EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 –, Rn. 32, juris). Hieraus ergibt sich, dass während eines Urlaubs im Sinne der vorgenannten Vorschriften jegliche Bestimmung von Arbeitspflichten durch den Arbeitgeber unzulässig sind. Bei den Regelungen des Art. 31 Abs. 2 GRC sowie den konkretisierenden Richtlinien und Verordnungen handelt sich damit um ein vollwertiges soziales Grundrecht, das gegenüber privaten Arbeitgebern unmittelbar wirkt (vgl. EuGH vom 13.01.2022, Rn. 24, NZA 2022, S. 205). Nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG setzt die Urlaubsgewährung voraus, dass der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen (BAG, Urteil vom 9. Juni 1998 – 9 AZR 43/97 –, BAGE 89, 91-94). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Kläger durch den Erhaltungstrainingsplan angehalten war, im Zeitraum vom 30.04.2016 bis 15.05.2016 umfassende Trainingsleistungen zu erbringen. Insoweit handelte es sich um Hauptleistungspflichten aus seinem Arbeitsvertrag. Durch die Beweisaufnahme des Senats, insbesondere aus der Einvernahme des Zeugen W, hat sich ergeben, dass in der Zeit vom 30.04.2016 bis zum Unfalltag keine vollständige Freistellung im Sinne eines Urlaubs vorlag. So hat der Zeuge W in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, der übermittelte „Erhaltungstrainingsplan“ stelle sich aus Sicht des Geschäftsführers als eine „empfehlende Verpflichtung“ für den Kläger dar. Insoweit sieht der Senat keine wesentlichen Widersprüche der Aussage des Zeugen W zu seinen früheren Aussagen. Zwar wurde im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass der Erhaltungstrainingsplan nicht zwingend sei, jedoch geht es hier um eine arbeitsrechtliche Beurteilung und nicht um eine Tatsachenäußerung. Die Formulierung „empfehlende Verpflichtung“ erscheint insoweit nicht als widersprüchlich. Nach dem übersandten Trainingsplan des Trainers und Zeugen S war am 9. Mai am Vormittag („Morning“) einmal 30 Minuten Lauf (Puls 130 – 140) sowie einmal 45 Minuten Berglauf, (Puls 145 – 170) sowie ein Core-Programm 1 vorgesehen. Der Nachmittag und Abend war für diesen Tag frei. Aber auch wenn Urlaub vorläge, ergibt sich aus der Ergänzung zu § 7 des Arbeitsvertrages auch während des Urlaubs eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Umsetzung der Anweisungen des Trainers und des individuellen Erhaltungstrainingsplans. Auch nach den Angaben des Klägers ist dieser davon ausgegangen, dass er verpflichtet ist, den Erhaltungstrainingsplan einzuhalten. Dies erscheint aus den gesamten Umständen glaubhaft. Der Kläger wollte als junger Spieler, der zwar bereits auf Weltklasseniveau spielte, aber den Anweisungen seines Fitnesstrainers im Erhaltungstrainingsplan sowie dem Arbeitsvertrag mit den übermittelten Anlagen folgen und fühlte sich verpflichtet, sein Leistungsniveau weiter auszubauen. So hat er insbesondere angegeben, er sei bis zur Weltmeisterschaft kein „Ausdauerspieler“ gewesen. Durch den Erhaltungstrainingsplan sollte daher die Kondition in Übereinstimmung mit seinem Fitnesstrainer, dem Zeugen S, verbessert werden. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025, die sich mit dem Spielerarbeitsvertrag decken. So heißt es in § 2 „Pflichten des Spielers“ (1) der Spieler verpflichtet sich, „seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im Allgemeinen und im Besonderen vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte.“. Unter § 2 (2) lit h wird weiter ausgeführt „sich auf alle sportlichen Veranstaltungen des Clubs gewissenhaft vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere, den Anweisungen des Trainers bezüglich der Lebensführung Folge zu leisten“. Ferner war der Kläger verpflichtet, nach § 6 (3) „seine körperliche Einsatzfähigkeit während der gesamten Spielzeit aufrechtzuerhalten, insbesondere seine körperliche und geistige Belastungsfähigkeit sicherzustellen“. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Anschluss an seine Teilnahme an der Weltmeisterschaft in Polen von seiner Anwesenheitspflicht beim A GmbH in M befreit war und sich in seiner Heimat in B/Italien aufhalten durfte. Insbesondere haben der Kläger und der Zeuge W übereinstimmend bestätigt, dass der vorübergehende Aufenthalt in B/Italien durch den Arbeitgeber erlaubt war. Nach den Feststellungen des Senats war der Kläger jedoch dabei nicht von seiner Trainingspflicht befreit. Das bedeutet, dass der Kläger in diesem Zeitraum den Erhaltungstrainingsplan auszuführen hatte. Nach diesen klaren Regelungen und insbesondere der Einlassung des Zeugen W bestand für den Kläger die Verpflichtung, auch im Zeitraum vom 30.04.2016 bis zum Unfall am 09.05.2016 seinen vertraglichen Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag nachzukommen und den durch den Fitnesstrainer im übersandten Erhaltungstrainingsplan zu beachten (empfehlende Verpflichtung“). Da weiterhin erhebliche arbeitsvertragliche Verpflichtungen bestanden, die der Kläger zu erfüllen hatte, liegt auch kein Erholungsurlaub im Sinne des vorgenannten EU-Rechts oder des Bundesurlaubsgesetzes vor. Durch die Erlaubnis, nach B zu fahren, wurde lediglich vorübergehend der Leistungsort verändert. bb) Entgegen dem Vortrag der Beklagten scheidet nach den Feststellungen des Senats ein versicherungspflichtiger Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII nicht mangels Entsendung durch den Arbeitgeber während eines Urlaubs des Klägers aus. Zutreffend verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/04 – Amtsblatt L 166 S. 1 und Amtsblatt 2000 7L 204 S. 30). Die in § 4 SGB IV aufgenommenen Regelungen zur Ausstrahlung gelten vorliegend nicht, da die Kollisionsnormen des Europarechts vorrangig anzuwenden sind (Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 3/23, § 4 SGB IV, Rn. 1). Nach Art. 11 Abs. 3a VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, vorbehaltlich der spezielleren Vorschriften der Art. 12-16, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex loci laboris; vgl. Art. 11 Abs. 3a VO (EG) Nr. 883 2004). Dies würde etwa bei einer Beschäftigung innerhalb der EU bei einer Home-Office-Tätigkeit im Ausland dazu führen, dass die Arbeitnehmer für diese Zeit den ausländischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterliegen würden und dort entsprechend Abgaben abführen müssten (vgl. Reiter/Thielemann Home-Office im EU-Ausland, NZA-Beilage 2023, S.59). Nach der vorrangigen Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch eine Sonderregelung im Falle einer Entsendung gegeben. In Bezug auf die entsandte Person muss für das Vorliegen eines Entsendesachverhaltes die arbeitsrechtliche Bindung mit dem Arbeitgeber, mithin ein aktives Beschäftigungsverhältnis, aufrecht erhalten bleiben. Es ist entscheidend, dass sich der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch ausschließlich gegen den entsendenden Arbeitgeber richtet und das Direktionsrecht nicht im anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird (Reiter/Thielemann, Homeoffice im EU-Ausland, NZA-Beilage 2023, 59,62). Nach den Feststellungen des Senats stellen sich die in B/Italien ausgeübten Trainingseinheiten als Beschäftigung des Klägers auf Rechnung des Arbeitgebers dar. Der Zeuge W bestätigte, dass beispielsweise im Rahmen des Trainings grenzüberschreitende Radtouren oder Übungsspiele auch im Ausland stattfanden. Durch die Befreiung von der Anwesenheitspflicht in M wurde jedoch nicht der Arbeitsvertrag aufgehoben oder die arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Anweisung zu einem individuellen Training suspendiert. Der Kläger blieb auch während seines Aufenthalts in B/Italien organisatorisch in den Betrieb der A GmbH eingegliedert. Da auch der Lohn weiterbezahlt wurde und spätestens Mitte Mai eine Rückkehr nach M vereinbart war, wurden wesentliche Elemente des Beschäftigungsverhältnisses weiter erfüllt (vgl. BSG, Urt. v. 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R -juris Rn. 18 f., m. w. N.; vgl. auch das zurückverweisende Urteil des BSG Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 1/14 R, juris Rn. 16). Nach den das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnissen lässt sich hier ein hinreichend intensives Beschäftigungsverhältnis des Klägers feststellen (Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 30.06.2020, L 3 U 105/16 ZVW, Rn. 41 – 42, juris). Italienisches Recht greift nicht, da die Beschäftigung für den A GmbH erfolgte. Insbesondere bestand ein aktives Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit einer arbeitsvertraglichen Entgeltpflicht. Es handelte sich auch nur um eine ca. 3-wöchige Lockerung des Leistungsortes, sodass die Grenze von 24 Monaten ebenfalls eingehalten wurde. Im Gegensatz zur von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG (Urt. v. 13.11.2012, B 2 U 27/11 R) war der Kläger nicht in einer vertragsfreien Zeit verunglückt. Der Kläger war durchgehend bei seinem Arbeitgeber 12 Monate im Jahr in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, insoweit bestand im Zeitpunkt des Unfalls auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dabei ist es auch nicht von Belang, wenn ein Auslandsaufenthalt auf Initiative des Klägers und nicht, wie normalerweise üblich vom Arbeitgeber ausgeht (vgl. Rundschreiben der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, RS 2021/485 vom 07.07.2021). Nach Reiter/Thielemann ist bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit auf Initiative des Arbeitsnehmers das Direktionsrecht des Arbeitgebers weiterhin gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die von seinem Arbeitnehmer erbrachte Leistung entgegennimmt und er sie durch vor Zahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Insbesondere erwartete der Arbeitgeber die Einhaltung des Erhaltungstrainingsplans und überprüfte dies auch im Anschluss im Rahmen des Sommertrainings. Insoweit liegt auch eine Annahme der Leistung durch den Arbeitgeber vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schreiben vom 11.03.2025) fehlt es hier auch nicht an der Weisungsgebundenheit des Klägers. Wie bereits dargestellt, handelte es sich beispielsweise beim Erhaltungstrainingsplan nicht um eine unverbindliche Möglichkeit der Feriengestaltung, sondern wie der Zeuge W glaubhaft ausführte, um eine „empfehlende Verpflichtung“ innerhalb eines bestehenden Arbeitsvertrages. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland (DVKA) kann insoweit auch bei mobiler Arbeit auf Initiative des Arbeitnehmers eine Entsendung im Sinne der Sozialversicherung begründen (vgl. Rundschreiben der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, RS 2021/485 vom 07.07.2021). Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Merkblatt vom 28.08.2024 bezüglich einer Home-Office-Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder der Schweiz grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 für anwendbar erklärt. Dem hat sich wohl auch die deutsche Unfallversicherung in ihrem Rundschreiben der DGUV vom 06.08.2021 (0323/2021) jedenfalls für eine Home-Office-Tätigkeit angeschlossen. Nach Auffassung des Senats liegt daher eine Entsendung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/04 vor. Im Übrigen würde die von der Beklagten geforderte Auslegung der Gesamtumstände sowie des Arbeitsvertrages zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung des Klägers führen, da bei einer einschränkenden Auslegung eu-angehörige Spieler, die sich vorübergehend – aber unter Beachtung des übermittelten Erhaltungstrainingsplans – in ihre Heimat begeben, nicht versichert wären, deutsche Spieler jedoch, die nach ihrem letzten Vertragsspiel ebenfalls für 3 Wochen in ihre (deutsche) Heimat unter Einhaltung des Erhaltungstrainingsplans fahren, versichert wären. Nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung von 2016 (ex-Artikel 39 EGV) ist nach Abs. 1 innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet und umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Keine Konsequenz hat nach Auffassung des Senats, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls keine gültige A1-Bescheinigung bei sich führte. Dies hätte möglicherweise zu Bußgeldzahlungen führen können. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit der A1-Bescheinigung hätte der Kläger nur nachweisen können, dass er auch in Italien dem Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Das Fehlen dieser Bescheinigung führt jedoch nicht zum Ausschluss des Anspruchs des Klägers, da die materielle Rechtslage nicht geändert wird. cc) Der abendliche Lauf stand auch in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit und es war Unfallkausalität gegeben. Zu Recht hatte die Beklagte insoweit Bedenken, da der Erhaltungstrainingsplan das Training für den Vormittag vorsah. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung bestand jedoch eine Lockerung des Trainingsplans insoweit, als er die aufgegebenen Trainingseinheiten „Lauf“ und „Berglauf“ auch am Abend erbringen konnte. Dies hat der Kläger glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt. Auch der Zeuge W hat bestätigt, dass ein Training am Abend grundsätzlich den gleichen Erfolg sicherstelle, wenn der Kläger ausreichend Zeit zur Erholung habe. Zusammenfassend handelt es sich beim abendlichen „Joggen“ gegen 19:00 Uhr am 09.05.2016 um die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses und nicht um eine unversicherte private sportliche Betätigung. So ist ein Profieishockeyspieler grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, aber nur im Rahmen von objektiv bestehenden oder in vertretbarer Weise irrtümlich angenommenen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 115). Nach den Feststellungen des Senats lag daher eine versicherte Tätigkeit des Klägers vor. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, durfte sich der Kläger aufgrund der Gesamtumstände subjektiv verpflichtet fühlen, dem Lauftraining als arbeitsvertraglicher Regelung nachzukommen. Insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Senat insoweit auch, dass der Kläger davon subjektiv überzeugt war, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Durch die Gesamtumstände (Arbeitsvertrag mit entsprechenden Ergänzungen, übersandter Erhaltungstrainingsplan, Aussagen der Zeugen W und S) lagen ausreichende objektive Umstände für diese Überzeugung des Klägers vor. Daher wäre ein Irrtum des Klägers jedenfalls nicht von ihm zu vertreten gewesen. c) Der Kläger verunglückte am 09.05.2016 gegen 19:00 Uhr in seinem Heimatort in Südtirol O beim Berglauf. Er hat sich dabei beim Joggen auf einem Waldweg das linke Knie verdreht und sofort starke Schmerzen verspürt. Damit liegt auch ein Gesundheitserstschaden vor. Insoweit handelt es sich um ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Für den Senat ergibt sich dies auch überzeugend aus den beigezogenen Unterlagen. Die Beklagte wurde unverzüglich informiert. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Beklagten z. B. vom 18.05.2016. Die Unfallanzeige erfolgte offiziell am 06.10.2016. Nach den Feststellungen des Senats kam es bei diesem versicherten Berglauf zu einem Verdrehen des Kniegelenkes. Dies stellt jedenfalls eine Zerrung oder Distorsion des rechten Kniegelenkes dar. Das Unfallereignis kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass es zumindest zu einer Zerrung des rechten Kniegelenkes kam. Nach dem OP Bericht vom 18.05.2016 (K) sowie den Feststellungen des Radiologen W1 lagen beim Kläger auch keine degenerativen Vorschäden vor, welche das Unfallgeschehen im Sinne einer Gelegenheitsursache erklären könnten. Nachdem keine Vorschädigungen beim Kläger feststellbar waren, ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung jedenfalls eine „Zerrung des rechten Kniegelenks“ als Gesundheitserstschaden im Vollbeweis nachgewiesen. Insoweit ist die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen. Dies hat ausdrücklich auch der Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt und zu Protokoll erklärt. Dahinstehen kann, ob auch die vordere Kreuzbandruptur wie auch der Meniskusschaden Folge des Unfalls waren. Dies hat die Beklagte im Rahmen des weiteren Verfahrens formell aufzuklären und festzustellen. d) Der Senat hält die Aussagen der Zeugen W und S im Übrigen für glaubhaft, da sie sich mit den beigezogenen Unterlagen und den glaubwürdigen Angaben des Klägers im Wesentlich decken. Sie wurden im Rahmen eines Zeugenbeweises der Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt. e) Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich auch, dass die Beklagte von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, der sich jedoch erst durch Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zeigte. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind demnach erfüllt. Danach war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.06.2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. 03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 02.11.2016 zurückzunehmen und das Ereignis vom 09.05.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundessozialgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Insbesondere ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH sowie der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit geklärt, dass ein Urlaub nur dann besteht, wenn keine weiteren Arbeitspflichten durch den Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung bestehen. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des BSG (Urt. v. 13.11.2012, B 2 U 27/11 R) ab, da insoweit ein anderer Sachverhalt vorlag. Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt, unterlag direkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ferner musste der Kläger nach den Feststellungen des Senats den Anforderungen des Erhaltungstrainingsplans Folge leisten. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, durfte sich der Kläger subjektiv verpflichtet fühlen, den vorgesehenen Erhaltungstrainingsplan einzuhalten.