OffeneUrteileSuche
Urteil

B 2 U 27/11 R

BSG, Entscheidung vom

55mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Unfall beim sportlichen Ausgleich außerhalb von vom Arbeitgeber konkret angeordneten Veranstaltungen ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die Tätigkeit nach Inhalt und Umständen eine versicherte Verrichtung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII oder eine gesetzlich/nach Schutzzweck erfasste Vorbereitungshandlung darstellt. • Vor- oder Nachbereitungshandlungen sind nur versichert, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sie erfasst oder der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck solche Tätigkeiten in sehr engem sachlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang miterfasst. • Die bloße Nennung von Ausgleichssportarten in einem Trainingsplan begründet noch keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Ausübung einer bestimmten Sportart; freie Auswahl durch den Spieler spricht gegen eine Eingliederung als Beschäftigtenverrichtung. • Entscheidend für Versicherungsschutz als Beschäftigter ist objektiv die Eingliederung der Verrichtung in das Unternehmen des Arbeitgebers und subjektiv eine zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung, die Ergebnisse der Tätigkeit dem Arbeitgeber unmittelbar zugute kommen zu lassen. • Die Zahlung von Beiträgen oder die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist für das Vorliegen eines Versicherungstatbestands rechtlich unerheblich; Versicherungsschutz entsteht kraft Erfüllung des Tatbestands einer versicherten Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsunfall bei freier Ausgleichssportart trotz Trainingsplanhinweis • Ein Unfall beim sportlichen Ausgleich außerhalb von vom Arbeitgeber konkret angeordneten Veranstaltungen ist nur dann Arbeitsunfall, wenn die Tätigkeit nach Inhalt und Umständen eine versicherte Verrichtung i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII oder eine gesetzlich/nach Schutzzweck erfasste Vorbereitungshandlung darstellt. • Vor- oder Nachbereitungshandlungen sind nur versichert, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sie erfasst oder der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck solche Tätigkeiten in sehr engem sachlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang miterfasst. • Die bloße Nennung von Ausgleichssportarten in einem Trainingsplan begründet noch keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Ausübung einer bestimmten Sportart; freie Auswahl durch den Spieler spricht gegen eine Eingliederung als Beschäftigtenverrichtung. • Entscheidend für Versicherungsschutz als Beschäftigter ist objektiv die Eingliederung der Verrichtung in das Unternehmen des Arbeitgebers und subjektiv eine zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung, die Ergebnisse der Tätigkeit dem Arbeitgeber unmittelbar zugute kommen zu lassen. • Die Zahlung von Beiträgen oder die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist für das Vorliegen eines Versicherungstatbestands rechtlich unerheblich; Versicherungsschutz entsteht kraft Erfüllung des Tatbestands einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger, ein Profi-Eishockeyspieler, schloss im Juli 2003 einen Saisonvertrag mit der APE, der ab 1.8.2003 gelten sollte; Voraussetzung war noch ein Gesundheits- und Fitnesstest nach Ankunft. Die APE übermittelte einen Trainingsplan, der u.a. Ausgleichssportarten wie Klettern empfahl. Am 24.7.2003 stürzte der Kläger beim Sportklettern ab und verletzte sich am Sprunggelenk; er war zum Zeitpunkt als arbeitslos gemeldet. Die Unfallversicherung lehnte Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab; SG wies Klage ab. Das LSG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und stellte Versicherungsschutz für Vorbereitungshandlungen fest. Die Beklagte legte Revision ein mit der Auffassung, es liege keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII und auch keine versicherte Vorbereitungshandlung vor. • Rechtsgrundlagen sind §§ 8 Abs.1, 2, 102, 150 ff., 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII; maßgeblich sind die Begriffsmerkmale "Verrichtung" und die Objektiv- und Subjektivkriterien der Beschäftigtenversicherung. • Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass vor dem Unfall eine Verrichtung vorlag, die den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte; dazu gehört objektiv beobachtbares Handeln und subjektiv eine (objektivierte) Handlungstendenz auf Erfüllung der versicherten Tätigkeit. • Vor- oder Nachbereitungshandlungen sind nur versichert, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist oder der Schutzzweck des Tatbestands solche Handlungen in sehr engem sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfasst. • Die Vorinstanz hat zu Recht nicht hinreichend festgestellt, dass das Klettern eine vertraglich verpflichtende Haupt- oder konkretisierte Nebenpflicht war; der Trainingsplan enthielt lediglich Vorschläge für freie Auswahl von Ausgleichsübungen, keine verbindlichen Zeit-, Orts- oder Inhaltsvorgaben. • Das Klettern erfolgte nicht in einem vom Verein fremdbestimmten Gefahrenbereich und diente überwiegend dem Eigeninteresse des Spielers; damit fehlte die nötige Eingliederung in das Unternehmen und die auf den Arbeitgeber gerichtete Willensausrichtung. • Die fehlende Beitragspflicht des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Unfalls ist rechtlich unbeachtlich für die Beurteilung, ob ein Versicherungstatbestand vorliegt; maßgeblich bleibt die tatsächliche Erfüllung der versicherten Tätigkeit, die hier nicht gegeben ist. • Folgerung: weder Vorbereitungshandlung noch Verrichtung als "Beschäftigter" i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII liegt vor; daher kein Arbeitsunfall. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen LSG vom 12.4.2011 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München ist zurückzuweisen, weil der Sturz beim Sportklettern am 24.7.2003 weder eine versicherte Vorbereitungshandlung noch eine versicherte Verrichtung als Beschäftigter gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII darstellte. Der Trainingsplan enthielt nur unverbindliche Vorschläge für Ausgleichssportarten und begründete keine objektive Pflicht oder enge Eingliederung in das Unternehmensgeschehen der APE. Der Unfall war daher kein Arbeitsunfall und die beklagte Unfallversicherung hat die Ablehnung zu Recht getroffen; Kostentragung und Kostenentscheidung folgen der geltenden Vorschrift.