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Urteil

L 17 U 302/20

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Entscheidet ein Unfallversicherungsträger, dass eine Person zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum versicherten Personenkreis gehöre kann dieser Verfügungssatz im Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Empfängers (zumindest konkludent) auch als Ablehnung der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ausgelegt werden. 2. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist daher nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann. 3. Liegen die Rahmenbedingungen einer Mitarbeit im Familienbetrieb (hier: Vollzeit- Arbeitsverhältnis ohne Urlaubsanspruch, ohne Entgelt, ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern) weit fernab der Bedingungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer üblichen vertraglichen Arbeitsbeziehung, liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet ein Unfallversicherungsträger, dass eine Person zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum versicherten Personenkreis gehöre kann dieser Verfügungssatz im Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Empfängers (zumindest konkludent) auch als Ablehnung der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ausgelegt werden. 2. Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist daher nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann. 3. Liegen die Rahmenbedingungen einer Mitarbeit im Familienbetrieb (hier: Vollzeit- Arbeitsverhältnis ohne Urlaubsanspruch, ohne Entgelt, ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern) weit fernab der Bedingungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer üblichen vertraglichen Arbeitsbeziehung, liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. I. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen. II. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.10.2020 wird zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 entscheiden, obwohl die Berufungsklägerin zu 2) zunächst auch im Berufungsverfahren nicht als Verfahrensbeteiligte geführt wurde. Die Berufungsklägerin zu 2) ist im Verfahren vor dem SG nicht am Verfahren beteiligt gewesen. Dennoch hat auch die Berufungsklägerin zu 2) mit Schreiben vom 04.11.2020 Berufung eingelegt. Erst im Laufe des Berufungsverfahrens ist die Berufungsklägerin zu 2) als Beteiligte aufgenommen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2024 ist der Berufungsklägerin zu 2) nochmals bestätigt worden, dass sie verfahrensbeteiligt ist. Auf den Antrag vom 14.08.2024 hin sind sowohl der Berufungsklägerin zu 2) und auch der Klägerin zu 1) Akteneinsicht gewährt worden, die diese jedoch „aus privaten Gründen“ nicht wahrgenommen haben. Sämtliche Schreiben und Stellungnahmen der Klägerseite sind sowohl von der Klägerin zu 1) und als auch dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) unterschrieben worden. 2. Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 16.07.2019 (Widerspruchsbescheid vom 26.06.2020, § 95 SGG), womit die Beklagte es abgelehnt hat, das Ereignis vom 10.07.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit dem Verwaltungsakt (VA) vom 16.07.2019 hat die Beklagte nicht nur über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses der Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 10.07.2019 entschieden, sondern auch die Anerkennung des Ereignisses vom 10.07.2019 als Arbeitsunfall abgelehnt. Zwar lautet der Verfügungssatz der Beklagten, dass die Klägerin zu 1) „zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht zum versicherten Personenkreis der BGHW gehöre“. Allerdings ist ein VA nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und zu prüfen, wie ihn ein verständiger Beteiligter versteht, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 21.09.2010 – B 2 U 25/09 R, juris Rn. 14). Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist aus den gesamten Umständen der getroffenen Regelung unter besonderer Berücksichtigung seiner Begründung festzustellen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2022, B 9 V 2/21 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2024 – L 2 U 222/22, juris Rn. 69). Dabei ist auch der Anlass bzw. der Antrag zu berücksichtigen, auf den hin der Bescheid ergeht. Hier hatte die Beklagte erfahren, dass die Klägerin zu 1) sich in durchgangsärztliche Behandlung begeben hatte und war aufgefordert worden zu prüfen, ob Leistungen an die Klägerin zu 1) erbracht werden. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte aus der Sicht eines objektiven Empfängers durch den VA vom 16.07.2019 (zumindest konkludent) auch die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt, denn dies wäre Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.03.2012 – L 2 U 424/09, juris Rn. 43 – 45) 3. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin zu 1) ist zulässig (§§ 144, 151 SGG) und statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG). Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) ist bereits nicht statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1, § 143 SGG). Die Berufungsklägerin zu 2) ist als Unternehmergesellschaft (UG) eine eigenständige juristische Person, nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vom Normaltypus der GmbH abweichenden Mindestkapital nach § 5a GmbHG und als solche aktivlegitimiert (vgl. Landgericht -LGDüsseldorf, Urteil vom 06.08.2013 – 1 O 494/11, juris Rn. 44). Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) war jedoch schon nicht im Sinne der §§ 143, 158 Satz 1 SGG statthaft (vgl. zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit der Berufung: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Vor § 143 Rn. 3b ff.). Die Berufungsklägerin zu 2) war weder als Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. dazu unter a) noch als Feststellungsberechtigte im Sinne des § 109 Satz 1 SGB VII (vgl. dazu unter b) befugt, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. a) Gemäß § 143 SGG findet die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnitts des zweiten Abschnittes des zweiten Teils des SGG nicht etwas anderes ergibt. Neben der Frage, ob die Berufung überhaupt (ihrer Art nach) vorgesehen ist und ob eine mit ihr angreifbare Entscheidung vorliegt, gehört zur Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels auch, dass der Rechtsmittelführer grundsätzlich berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen, also rechtsmittelberechtigt ist (BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R, juris Rn. 13-15 m.w.N.). Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet. Grundsätzlich ist daher nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß § 141 Abs. 1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 04.06.2002 – B 12 KR 36/01 B, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 14.12.1978 – 2 BU 183/78). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist die Berufungsklägerin zu 2) nicht berechtigt gewesen, das Rechtsmittel „Berufung“ zu führen. Die Berufungsklägerin zu 2) ist im erstinstanzlichen Verfahren – obwohl die Klage ausdrücklich sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für die Berufungsklägerin zu 2) erhoben wurde – nicht als Klägerin im Rubrum geführt worden und daher auch nicht Beteiligte des Verfahrens geworden. Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sind Kläger (Nr. 1), Beklagte (Nr. 2) und Beigeladene (Nr. 3). Die Berufungsklägerin zu 2) war jedenfalls in dem vorinstanzlichen Verfahren S 13 U 175/20 nicht Beteiligte in diesem Sinne, auch wenn das SG die Berufungsklägerin zu 2) aufgrund der gemeinsamen Klageerhebung zusammen mit der Klägerin zu 1) als Beteiligte hätte führen müssen (vgl. zu der nicht erfolgten Beiladung trotz notwendiger Beiladung: BSG, Beschluss vom 14.12.1978 – 2 BU 183/78, juris Rn. 7). Dementsprechend ist der Berufungsklägerin zu 2) gegenüber das Urteil des SG nicht wirksam geworden, da es ihr nicht zugestellt wurde und sie keine Beteiligte des Verfahrens vor dem SG war. b) Eine Rechtsmittelberechtigung der Berufungsklägerin zu 2) ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 109 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Obwohl § 109 Satz 1 SGB VII der Berufungsklägerin zu 2) damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 109 Satz 1 SGB VII vorlagen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R, juris Rn. 16 – 24). Nach § 109 Satz 1 SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem SGG erstens nur „statt des Berechtigten“ und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Berufungsklägerin zu 2) betreibt das Berufungsverfahren weder „statt der Versicherten“, denn diese ist Klägerin zu 1), noch hat die Berufungsklägerin zu 2) geltend gemacht, dass sie von der Klägerin zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Die Berufung der Berufungsklägerin zu 2) war daher bereits unstatthaft und ist als unzulässig zu verwerfen. 4. Dass die Klägerin zu 1) sowie die Berufungsklägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 keinen (Sach-)Antrag gestellt haben, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen (vgl. dazu unter a). Das Begehren der Kläger ist vielmehr sinngemäß auszulegen (vgl. dazu unter b). a) Beide Beteiligte haben in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 keine Sachanträgen gestellt, da beide geltend machten, unter Bluthochdruck zu leiden und dass zunächst „Ungereimtheiten zur Akten- und Sachlage“ hätten geklärt werden müssen. Dies steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Soweit zunächst nur der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) auf seinen Bluthochdruck hingewiesen hat, hat der Senat folgende Beobachtung gemacht: Der Kläger machte während des gesamten 45-minütigen Sachvortrags (und auch bereits während des Verfahrens L 17 U 269/19) einen aufmerksamen, geordneten, strukturierten und konzentrierten Eindruck. So bemerkte er im Rahmen des Sachvortrags beispielsweise sofort ein Datum, das Anlass zu Nachfragen gab. Der Kläger zeigte auch keine (nach außen erkennbaren) körperlichen Zeichen von Stress wie Schwitzen, Röte im Gesicht, schnelles Atmen oder emotionale Anspannung wie Weinen oder Ähnliches. Trotz expliziter Nachfrage, verneinte er die Notwendigkeit, einem Arzt zu rufen. Der Senat stellte ihm dennoch frei, ob er weiterhin an den Termin teilnehmen wollte und hob die Anordnung des persönlichen Erscheinens auf. Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) nahm jedoch weiterhin an der Verhandlung teil. Ein ärztliches Attest über eine Verhandlungsunfähigkeit hat der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) – obwohl ihm die Notwendigkeit bereits im Termin vom 11.07.2024 und nochmals schriftlich im Verfahren L 17 U 269/19 mitgeteilt worden war – nicht vorgelegt. Er hat vielmehr mitgeteilt, dass sein Arzt ihm geraten habe, an der Verhandlung teilzunehmen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) nicht in der Lage war, der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 zu folgen. Dies hat er auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin zu 1) hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 – im Gegensatz zu dem Erörterungstermin vom 22.02.2022 – selbst nicht geäußert, sondern ließ ihren Sohn sprechen. Soweit dieser für die Klägerin zu 1) auf deren Bluthochdruck hinwies, zeigte auch die Klägerin zu 1) keine (nach außen erkennbaren) körperlichen Zeichen von Stress. Die Klägerin zu 1) legte ebenfalls kein ärztliches Attest vor, das eine Verhandlungsunfähigkeit oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen bestätigte. Nach dem Gesamteindruck des Senats bestanden auch bezüglich der Klägerin zu 1) keinen Bedenken, dass diese nicht in der Lage war, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Der Senat war nicht daran gehindert in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 zu entscheiden, obwohl aus Sicht der Kläger noch „Ungereimtheiten“ bestanden. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche Unklarheiten einer Entscheidung des Senats entgegenstünden, die sie nicht selbst hätten aufklären können. Sie haben die „Ungereimtheiten“ auch nicht konkretisiert. Wären jedoch aus Sicht der Kläger noch weitere Ermittlungen von Amts wegen nötig gewesen, so haben sie diese jedenfalls nicht benannt und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Die Klägerin zu 1) und der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) waren auch in jeglicher Hinsicht in der Lage, dem Verfahren in deutscher Sprache zu folgen und ihren Standpunkt deutlich zu machen. Die Klägerin zu 1) – die sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 nicht selbst äußerte – hatte in dem Erörterungstermin vom 22.02.2022 keine Probleme, den Ausführungen der Berichterstatterin zu folgen und Angaben zu ihren Tätigkeiten für die Berufungsklägerin zu 2) zu machen, die auch in der Sitzungsniederschrift festgehalten wurden. b) Nachdem die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 weigerten einen Sachantrag zu stellen, hat der Senat das Ziel der von den Klägern eingelegten Berufung in verständiger Auslegung des Vortrages zu ermitteln. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von den Klägern erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Wege der Auslegung ist das Gewollte, also das mit der Klage (hier: Berufung) verfolgte Prozessziel, festzustellen. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was den Klägern aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 SB 2/16 R, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, juris Rn. 12). Die Auslegung von Anträgen richtet sich danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 49/10 R, juris Rn. 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen begehrt die Klägerin zu 1) mit ihrer (zulässigen) Berufung den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 05.10.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2020 zu verpflichten, das Ereignis vom 10.07.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ebenso ist dies das prozessuale Ziel der Berufungsklägerin zu 2), deren Berufung jedoch bereits nicht statthaft ist. 5. Die auf die Anerkennung des Ereignisses vom 10.07.2019 als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist grundsätzlich als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG) zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R, juris Rn. 11). 6. Die Klage der Klägerin zu 1) ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Würzburg in seinem Gerichtsbescheid vom 05.10.2020 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2019 (Widerspruchsbescheid vom 26.06.2020) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten. Bei dem Ereignis vom 10.07.2019 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, da die Klägerin zu 1) nicht versicherte Person im Sinne des § 2 SGB VII ist. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 16.03.2021 – B 2 U 3/19 R, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 15.12.2020 – B 2 U 4/20 R, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden und etwaige Unfallfolgen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 29/07 R, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R, juris Rn. 20). Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 15). Bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung kommt es maßgeblich auf eine Gesamtschau an (st.Rspr. des BSG, z.B. Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R, juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R, juris Rn. 11 f.; BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 15 f.). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R, juris Rn. 14 ff.). Die oben genannten Grundsätze sind hier jedoch unter dem besonderen Aspekt zu betrachten, dass es sich um eine Familiengesellschaft handelt. Familiäre Beziehungen zwischen Unternehmer und der tätig werdenden Person – wie hier Mutter und Sohn – stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwar grundsätzlich nicht entgegen. Abzugrenzen ist das Beschäftigungsverhältnis jedoch zu einer sog. familienhaften Mitarbeit im Rahmen familienrechtlicher Rücksichtnahmepflichten oder einer innerfamiliären Gefälligkeit. Dabei ist die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. dazu Alexander Diehm in: Hauck/Noftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 2 SGB VII, Rn. 61) sind insbesondere: * die Eingliederung des Ehegatten bzw. Familienangehörigen in den Betrieb (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 16), * eine vertragliche Weisungsgebundenheit; Unschädlich ist es, wenn das Weisungsrecht nur in abgeschwächter Form ausgeübt wird, da ein zurückhaltender Gebrauch typische Begleiterscheinung des Angehörigenverhältnisses ist. Die Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer kann ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken. Im Einzelfall können die familiären Beziehungen dazu führen, dass die Tätigkeit überwiegend durch familienhafte Rücksichtnahmen geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig mangelt (BSG, Urteil vom 08.12.1987 – 7 RAr 25/86, juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 14.12.1999 – B 2 U 48/98 R, juris Rn. 20-22), * die Bezahlung eines angemessenen Entgelts. Es ist insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von Bedeutung. Gerade ein Arbeitsentgelt in Höhe des ortsüblichen oder des tariflichen Lohnes ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, 19.02.1987 – 12 RK 45/85, juris Rn. 14), * die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, * die ordnungsgemäße Verbuchung des Gehalts als Betriebsausgabe und * eine übliche Urlaubsregelung. Werden Tätigkeiten typischerweise ausschließlich von Familienangehörigen ausgeführt, spricht dies eher gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Umgekehrt wird ein Beschäftigungsverhältnis jedenfalls dann vorliegen, wenn sich die Stellung des betroffenen Familienmitglieds nicht wesentlich von derjenigen anderer Personen im Unternehmen unterscheidet (LPK-SGB VII/Hedermann, 6. Aufl. 2024, SGB VII § 2 Rn. 21). Aus der Gesellschafterposition der Klägerin zu 1) mit 26% der Anteile an der UG ergeben sich im Hinblick auf die Frage, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, keine Besonderheiten. Die oben genannten Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für in einer GmbH mitarbeitende Gesellschafter (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Ein Beschäftigungsverhältnis ist bei einem mitarbeitenden Gesellschafter nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Position die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer hat (vgl. BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R, juris Rn. 15). Solche besonderen Bedingungen liegen hier – entgegen der Ansicht der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden – erkennbar nicht vor. Die Klägerin zu 1) hat nicht die Mehrheit der Anteile inne und hat keine Sperrminorität, so dass eine Beschäftigung nicht allein aus diesem Grund ausscheidet. Aus dem Fehlen der Einflussnahme kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei Tätigwerden für das Unternehmen in jedem Fall eine Beschäftigung vorliegt. Dem Umkehrschluss, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen ist, hat das BSG nicht angenommen (st. Rspr. vgl. bereits BSG, Urteil vom 13.12.1960 – 3 RK 2/56, juris Rn. 36; BSG, Urteil vom 14.12.1999 – B 2 U 48/98 R, juris Rn. 20 – 22). In solchen Fällen hängt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von den allgemeinen Grundsätzen ab. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem Ereignis vom 10.07.2019 nicht um einen Arbeitsunfall der Klägerin zu 1). Zwar kam es am 10.07.2019 zu einem Unfallereignis als die Klägerin zu 1) in den Räumlichkeiten der Berufungsklägerin zu 2) stürzte und sich Prellungen im Gesicht zuzog. Die Tätigkeit im Ladengeschäft der Berufungsklägerin zu 2) stellt jedoch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar (vgl. dazu unter a). Auch eine sog. „Wie“-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liegt nicht vor (dazu unter b) und es liegt weder eine Zusicherung der Anerkennung einer versicherten Tätigkeit in dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn S noch ein sonstiger Vertrauenstatbestand vor (vgl. dazu unter c). a) Die Tätigkeit im Ladengeschäft der Berufungsklägerin zu 2) stellt keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar. aa) Der Senat stellt zu dem Vertragsverhältnis der Klägerin zu 1) und der Berufungsklägerin zu 2) sowie der Tätigkeit der Klägerin zu 1) folgendes fest: Die Klägerin zu 1) war zum Unfallzeitpunkt zusammen mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann Gesellschafterin der Berufungsklägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) hielt – ebenso wie ihr Ehemann – einen Gesellschaftsanteil von 26% (Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2011). Ihr Sohn hielt 48% der Anteile und ist zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. Er hat mit der UG einen Anstellungs- und Geschäftsführervertrag geschlossen. Für Beschlüsse der Gesellschaft müssen mindestens 2 der 3 Gesellschafter zustimmen, die Klägerin zu 1) hat also keine Sperrminorität. Fest steht nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin zu 1) und des Geschäftsführers der Berufungsklägerin zu 2) weiterhin, dass zwischen der Klägerin zu 1) und der Berufungsklägerin zu 2) kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag und auch keine Vorgaben zur Lage sowie Dauer der Arbeitszeit bestehen („Mein Sohn gibt mir keine Anweisung, wann und in welchem Umfang ich arbeiten muss“). Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zu 1) kein Entgelt, auch Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer wurden nicht abgeführt. Die Klägerin zu 1) erhielt weiterhin keinen Urlaub. Die Tätigkeit beruhte auf einer „Mutter-Sohn-Beziehung“, in der man sich „gegenseitig hilft“. Widersprüchlich sind die Angaben hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit und der Kenntnisse und Erfahrungen der Klägerin zu 1). Während die Klägerin zu 1) in dem Erörterungstermin vom 22.02.2022 angab, Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr in dem Ladengeschäft zu arbeiten, gab sie später in dem Schreiben vom 24.03.2023 (das die Klägerin zu 1) mit dem Zusatz „Hausfrau“ eigenhändig unterschrieben hat) gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) an, dass sie „nicht für die UG tätig sei“, sondern nur „ihrem Sohn helfe“. Die Behauptung, dass die Klägerin zu 1) seit 40 Jahren im Teppichgeschäft tätig sei und über entsprechende Branchenkenntnisse verfüge, sei schlicht falsch. Die Klägerin zu 1) sei und wäre stets Hausfrau gewesen und habe ihren Lebensunterhalt aus den Ersparnissen ihres Ehemanns und der Unterstützung ihrer beiden Söhne bestritten. Zusammengefasst stellen die Klägerin zu 1) und der Geschäftsführer der Berufungsklägerin zu 2) zwei verschiedene (nicht übereinstimmende) Sachverhaltsvarianten dar: Variante 1): Nach der Schilderung im Schreiben vom 24.03.2023 war die Klägerin zu 1) nie im Teppichgeschäft tätig, sie verfügt dementsprechend nicht über Branchenkenntnisse, sie war nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses für die UG tätig, sondern ausschließlich Hausfrau. Die Klägerin zu 1) half jedoch gelegentlich aus. Variante 2): Nach der Schilderung der Klägerin zu 1) in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22.02.2022 war sie seit 40 Jahren im Teppichgeschäft, sie war 44 Std. pro Woche für die Berufungsklägerin zu 2) mit betrieblichen Tätigkeiten wie Teppiche waschen etc. betraut, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Es ist dem Senat nicht möglich weiter aufzuklären, ob und wenn dann, unter welchen Bedingungen die Klägerin zu 1) für die Berufungsklägerin zu 2) tätig gewesen ist. Die genaue Ausgestaltung der Tätigkeit ist nur den Beteiligten bekannt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beteiligten hatten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 Gelegenheit ihre Sicht der Dinge zu schildern, die sie nicht wahrgenommen haben. Auch der Ehemann der Klägerin zu 1) konnte nicht als Zeuge vernommen werden, da dieser bereits verstorben ist. Es war dem Senat unter diesen Umständen nicht möglich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, wie die Tätigkeit der Klägerin konkret ausgestaltet war. Diese objektive Beweislosigkeit geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin zu 1) (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1999 – B 2 U 28/98 R, juris Rn. 25). bb) Letztendlich besteht nach Auffassung des Senats kein weiterer Aufklärungsbedarf, denn sowohl, wenn Variante 1) als wahr unterstellt wird (vgl. dazu unter (1)) als auch, wenn Variante 2) als wahr unterstellt wird (vgl. dazu unter (2)), liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. (1) Ein Beschäftigungsverhältnis in oben genanntem Sinne liegt bei Variante 1) keinesfalls vor. Die Klägerin zu 1) bestreitet vielmehr in dem Schreiben vom 24.03.2023 gerade, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt und eine (langjährige) Tätigkeit für die Berufungsklägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) ist danach ausschließlich Hausfrau und lediglich im Hintergrund (beispielsweise Kochen) tätig gewesen. Aufgrund der Situation im Hinblick auf den Unfall des Geschäftsführers der Berufungsklägerin zu 2) half sie gelegentlich in dem Unternehmen mit. Sollte die Klägerin zu 1) am 10.07.2019 tatsächlich mit betrieblichen Tätigkeiten betraut gewesen sein, so lag keine Beschäftigung, sondern lediglich eine familiäre Mitarbeit vor. Die Klägerin zu 1) beabsichtigte nicht, eine Verpflichtung aus einem Vertrag zu erfüllen, denn ein solcher lag nicht vor. Sie hat vielmehr aufgrund familiärer Verbundenheit ausgeholfen, ohne sich vertraglich gebunden zu sehen. Sie war in keiner Weise in die betrieblichen Tätigkeiten eingebunden. Es handelt sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis. (2) Unterstellt die tatsächlichen Verhältnisse gestalten sich so, wie von der Klägerin zu 1) im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22.02.2022 geschildert (Variante 2), liegt auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. Zwar ist die Klägerin zu 1) dann in den Betrieb eingebunden. Sie ist 44 Std. pro Woche in dem Betrieb tätig, verfügt über Branchenkenntnisse, ist mit betrieblichen Tätigkeiten betraut und unterliegt einem Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit (dazu führte die Klägerin im Erörterungstermin aus: „Mein Sohn sagt mir, was ich machen soll und dann mache ich das.“). Jedoch unterliegt sie keinem Weisungsrecht im Hinblick auf Zeit und Dauer der Arbeitstätigkeit. Insgesamt fehlt es an jeglichen anderen – objektiv überprüfbaren – Anhaltspunkten für ein Beschäftigungsverhältnis: * Es liegt zwischen den Beteiligten kein Arbeitsvertrag oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung vor. * Die Dauer der Arbeitszeit ist nicht festgelegt und ist auch nicht verbindlich. * Die Klägerin zu 1) erhält kein Entgelt für ihre Tätigkeit, auch nicht den Mindestlohn. * Es werden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. * Die Klägerin hat keinen Urlaubsanspruch. Diese Rahmenbedingungen (Vollzeit-Arbeitsverhältnis ohne Urlaubsanspruch, ohne Entgelt, ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern) liegen weit fernab der Bedingungen für ein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer üblichen vertraglichen Arbeitsbeziehung und sind damit ausschließlich der familiären Sonderbeziehung geschuldet. Die Klägerin zu 1) ist nicht arbeitnehmerähnlich tätig, denn es fehlt an jeglichen grundlegenden Eckpfeilern, die für eine Beschäftigung gelten. Zum einen fehlt es an jeglicher Verbindlichkeit im Hinblick auf die Dauer und die Lage der Arbeitszeit. Die Tätigkeit der Klägerin zu 1) – nach ihren Schilderungen im Umfang von 44 Wochenstunden ohne Urlaubsanspruch – erfolgte ohne jegliche vertragliche Verpflichtung, ohne Weisung, allein auf freiwilliger Basis ohne Entgelt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass außerhalb einer Familie ein Arbeitnehmer bereit wäre, zu diesen Konditionen tätig zu werden. Es fehlt an jeglicher Gegenleistung für die Tätigkeit der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) hat für ihre Tätigkeit kein Entgelt, nicht einmal den Mindestlohn, erhalten. Es liegt auch keine vertragliche Verbindlichkeit vor, denn ein Vertrag ist zwischen den Beteiligten eben nicht geschlossen worden. Dass die Klägerin zu 1) bereit war, ohne jegliche vertraglich vereinbarte Gegenleistung tätig zu werden, hat nach Überzeugung des Senats allein seinen Grund in der familiären Verbundenheit und in ihrer Stellung als Gesellschafterin. b) Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin zu 1) auch nicht kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII versichert, weil sie nicht wie eine Beschäftigte tätig geworden ist. Sie übte ihre Tätigkeit nicht fremdnützig aus, sondern als Gesellschafterin der Familiengesellschaft. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (der sich der Senat anschließt), dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine versicherte Wie-Beschäftigung setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Auch eine nur geringfügige und kurze Tätigkeit kann einem Unternehmen dienen (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 32/17 R, juris Rn. 17; vgl. auch: BSG, Urteil vom 20.03.2018 – B 2 U 11/17 R, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R, juris Rn. 56 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 31.05.2005 – B 2 U 35/04 R, juris Rn. 16 f.). Dies kann hier bereits deshalb nicht vorliegen, da die Klägerin zu 1) nicht einem „fremden Unternehmen diente“, sondern als Mitgesellschafterin mit einem Anteil von 26% ihrem eigenen Unternehmen. Darüber hinaus bestand aufgrund der familiären Verbindung eine Sonderbeziehung zwischen den Beteiligten. c) Die Klägerin zu 1) unterliegt auch nicht einer Versicherungspflicht aufgrund der Gespräche mit dem Reha-Berater Herrn S. Zur Vermeidung von Wiederholungen weist der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung aus den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids des SG Würzburg vom 05.10.2020 auf S. 4 unten, S. 5 zu dem fehlenden Vertrauenstatbestand zurück. Der Senat konnte nicht mit dem notwendigen Vollbeweis feststellen, dass der Reha-Berater Herr S einen mündlichen Verwaltungsakt mit verbindlicher Rechtsfolge zur Feststellung des Versicherungsstatus der Klägerin zu 1) und deren Ehemanns erlassen hat. Herr S bestreitet eine solche Aussage getroffen zu haben. Entscheidungen zum Versicherungsstatus gehörten auch nicht zu seinem Tätigkeitsbereich. Auch die Protokolle dieser Gespräche enthalten keinerlei Hinweise dafür, dass derartige Aussagen mit verbindlicher Rechtsfolge durch Herrn S getroffen worden sind. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht notwendig, denn es handelt sich um eine (wiederholte) Behauptung von Tatsachen „ins Blaue hinein“, die in keiner Weise, etwa durch aussagekräftige Unterlagen, belegt worden ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Gespräche mit Herrn S ein verbindlicher Verwaltungsakt erlassen wurde. In den Gesprächen ging es ausschließlich um die berufliche Zukunft des Geschäftsführers der Berufungsklägerin zu 2) und Möglichkeiten der Unterstützung seitens der Beklagten. Es ist fernliegend, dass in einem derartigen Gespräch ein Verwaltungsakt mit verbindlicher Rechtsfolge bezüglich der Versicherteneigenschaft der Klägerin zu 1) und deren Ehemanns erlassen wird. Auch eine Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegt nicht vor. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Zusicherung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Ebenso kommt eine Formalversicherung mangels Vertrauenstatbestand nicht in Betracht. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Auch bezüglich der Berufungsklägerin zu 2) ist § 197a SGG nicht anzuwenden. Das BSG hat für den Fall der subjektiven Klagehäufung bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 197a SGG nicht eingreift, wenn außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten noch eine weitere, zum Kreis der Verletzten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählende Person beteiligt ist. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beteiligten bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht kostenprivilegierten Beteiligten erstreckt (BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R). Die beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG, nämlich die Kombination von Kostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen Seite sowie die Tragung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten durch die unterlegene Partei auf der anderen Seite, lassen sich nicht innerhalb einer Instanz widerspruchsfrei miteinander verbinden, wenn als Kläger oder Rechtsmittelkläger zwei Beteiligte auftreten, von denen nur einer im Sinne des § 183 SGG kostenprivilegiert ist, es aber nur um einen unteilbaren Streitgegenstand geht (BSG, Urteil vom 26.07.2006 – B 3 KR 6/06 B; BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R, juris Rn. 29 – 30) 8. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.