Beschluss
L 17 U 8/25 B
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG prüft das LSG als Beschwerdegericht nicht, ob die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des Sozialgerichts haben können, denn dies ist eine Frage, die im Rahmen der Amtsermittlung – deren Art und Umfang das Sozialgericht bzw. die oder der Vorsitzende bestimmt – zu beurteilen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mangel der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist.
2. Ob jedoch auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung des SG ein Aussetzungsgrund nach § 114 Abs. 3 SGG, also der Verdacht einer Straftat, vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die der Überprüfung im Beschwerdeverfahren obliegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG prüft das LSG als Beschwerdegericht nicht, ob die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des Sozialgerichts haben können, denn dies ist eine Frage, die im Rahmen der Amtsermittlung – deren Art und Umfang das Sozialgericht bzw. die oder der Vorsitzende bestimmt – zu beurteilen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mangel der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist. 2. Ob jedoch auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung des SG ein Aussetzungsgrund nach § 114 Abs. 3 SGG, also der Verdacht einer Straftat, vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die der Überprüfung im Beschwerdeverfahren obliegt. I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2024 aufgehoben. II. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen. I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren L 17 U 8/25 B wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 11.12.2024. Die 1976 geborene Klägerin begehrt in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren S 4 U 5001/24 ausweislich der durch den Verein J e.V. übermittelten Klageschrift vom 16.02.2024 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 70 v.H., notwendige Heilbehandlung und die Anerkennung einer toxischen Enzephalopathie und einer toxischen Polyneuropathie als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; Bescheid vom 06.11.2023, Widerspruchbescheid vom 17.01.2024). Parallel führt die Klägerin noch zwei weitere (dem Senat bekannte) Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth. In dem Verfahren S 4 U 5011/24 (Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens unter dem Az. L 17 U 09/25 B anhängig) wendet die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 28.02.2024 (Widerspruchsbescheid vom 23.05.2024), womit die Beklagte das Ereignis vom 04.10.1993 als Arbeitsunfall und eine Schürfwunde am linken Ellenbogen sowie eine leichte Schädelprellung bzw. ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne bleibende Traumafolgen als Gesundheitsschaden anerkannte, jedoch die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als unfallunabhängig ablehnte. In dem Verfahren S 4 U 5012/24 (Beschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens unter dem Az. L 17 U 10/25 B anhängig) wendet die Klägerin sich gegen den Bescheid vom 28.02.2024 (Widerspruchsbescheid vom 23.05.2024), womit die Beklagte das Ereignis vom 19.11.2004 als Arbeitsunfall und eine leichte Schädelprellung als Gesundheitsschaden anerkannte, jedoch die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als unfallunabhängig ablehnte. Mit Schreiben vom 05.08.2022 machte die Klägerin die Anerkennung der Unfälle vom 04.10.1993 und vom 19.11.2004 sowie einer Berufskrankheit geltend. Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten zur BK 1317 holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des T (Facharzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin) ein, die dieser am 23.05.2023 erstattete. Im Rahmen der Ermittlungen zu den Arbeitsunfällen holte die Beklagte eine Stellungnahme des beratenden Arztes B vom 27.09.2022 ein, der darauf hinwies, dass bezüglich der BK Ermittlungen durch den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) notwendig seien und bezüglich der Arbeitsunfälle eine Zusammenhangsbegutachtung durch neurologisch-psychiatrische Ärzte stattfinden möge. Die beratungsärztliche Stellungnahme befindet sich nur in der Verwaltungs-Akte zu dem Verfahren S 4 U 5012/24. Mit E-Mail vom 07.11.2023 machte die Klägerin einen Löschungsanspruch bezüglich der ärztlichen Stellungnahmen des T und des B geltend. Unter dem Aktenzeichen S 4 U 5012/24 hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2024 mitgeteilt, dass bei ihr ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 09.10.2024 eingegangen wäre. Danach würden gegen den beratenden Arzt der Beklagten, B, Ermittlungen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt werden. B habe am 27.09.2022 eine beratungsärztliche Stellungnahme abgegeben. Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 09.10.2024 ergibt sich, dass aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin vom 13.03.2024 gegen B Ermittlungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsbeurteilung der Klägerin geführt würden. Die Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten W und T seien an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden. Das SG hat daraufhin die Beteiligten zu einer Aussetzung nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2024 hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung dargestellt, eine „gerichtliche Zwischenfeststellung“ über einen Löschungsanspruch nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, nachfolgend: DSGVO) gefordert sowie ein Verwertungsverbot bezüglich des Gutachtens des O vom 19.02.2024 und der beratungsärztlichen Stellungnahmen des B vom 27.09.2022 und vom 13.01.2023 geltend gemacht. Weiterhin hat sie mitgeteilt, dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren sich auch gegen O, T und W richte. Mit weiterem Schreiben vom 22.11.2024 hat die Klägerin zunächst mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft B. kein öffentliches Interesse sehe und die Verfahren „geschlossen“ habe. Auf die Bitte des SG um Übersendung der Einstellungsverfügung hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2024 das Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 28.11.2024 vorgelegt, dass das Ermittlungsverfahren gegen B, T und W mit Verfügung vom 26.11.2024 wiederaufgenommen werde. Mit Beschluss vom 11.12.2024 hat das SG die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Es erscheine sach- und ermessensgerecht, das sozialgerichtliche Verfahren auszusetzen. Insbesondere habe die beratungsärztliche Stellungnahme des B die Ermittlungen der Beklagten in den Verfahren S 4 U 5001/24, S 4 U 5011/24 und S 4 U 5012/24 determiniert. Der Beschluss ist der Klägerin am 14.12.2024 zugestellt worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Beschwerde vom 08.01.2025 an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gewandt. Eine gerichtliche Entscheidung über den „Zwischenfeststellungsantrag“ über den Löschungsanspruch bzw. das Verwertungsverbot sei vorrangig gegenüber einer Aussetzung. Es sei eine Tatsache, dass es sich „bei der Beratungsärztlichen Stellungnahme B weder um eine Beweisurkunde handle, noch um eine Tatsachenanknüpfung, die weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren von Bedeutung war oder sein“ könne. Mit Schreiben vom 06.05.2025 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in dem Verfahren 210 Zs 300/25 das Verfahren gegen B eingestellt habe und hat entsprechende Kopien des Einstellungsbescheids des Generalstaatsanwalts Bamberg vom 17.04.2025 übersandt. Das Verfahren sei zwar unberechtigt eingestellt worden. Damit das Verfahren vor dem SG Bayreuth S 4 U 5012/24 nunmehr ohne Prozessverzögerung fortgeführt werden könne, sei die Entscheidung über die zu Unrecht erfolgte Prozessverzögerung durch das Aussetzen am SG Bayreuth rechtskräftig festzustellen und die Prozessakten an das SG zurückzugeben. Die Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Klägerin vorab bereits dem SG Bayreuth mitgeteilt. Das SG hat daraufhin mit Schreiben vom 02.05.2025 darauf hingewiesen, dass das Verfahren derzeit nicht bearbeitet werden könne, da auf die Beschwerde der Klägerin hin die Akten vom LSG angefordert worden seien. Auf Nachfrage des Senats, ob die Klägerin gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gerichtliche Entscheidung beantragt habe, hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2025 erwidert, dass es unerheblich sei, ob sie Klage erhoben habe oder nicht. Das SG könne durch Zwischenfeststellung entscheiden, ob die Klägerin in ihren Grundrechten verletzt sei. Auf weitere Nachfrage des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2025 bestätigt, dass sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) gestellt habe. Ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels im strafrechtlichen Verfahren sei die Aussetzung jedoch unbegründet und rechtswidrig. Sie verweise erneut ausdrücklich auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts Bamberg vom 17.04.2025, der in seiner Belehrung unmissverständlich feststelle: „Zivilrechtliche Ansprüche und Ansprüche nach dem Sozialversicherungsrecht werden durch diesen Bescheid nicht berührt.“ Damit sei klargestellt, dass der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens, welches lediglich die Frage einer möglichen Straftat nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) zum Gegenstand habe, keine präjudizielle Wirkung für die sozialrechtlichen Leistungsverfahren habe. Die Kernfrage im sozialgerichtlichen Verfahren sei und bleibe, ob die Beklagte der Klägerin die zustehenden Leistungen zu Unrecht versagt habe. Dies hänge maßgeblich von der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen ab, nicht aber vom „strafrechtlichen Ergebnis bezüglich eines Arztes“. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten stützten sich maßgeblich auf sogenannte „beratungsärztliche Stellungnahmen“ von B, O, T sowie auf die Stellungnahme des Gewerbeärztlichen Dienstes durch W, welche sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befänden und mutmaßlich auch bereits Bestandteil der Gerichtsakte seien. Die Klägerin rüge die Zulässigkeit und Verwertbarkeit dieser Stellungnahmen wegen Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), gegen die DSGVO und § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Des Weiteren weise sie nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte formelle und materielle Fehler begangen habe. Die Klägerin beantragt unter der Überschrift „Anträge an das Landessozialgericht“ im Schreiben vom 14.06.2025, „festzustellen, dass die Ruhensanordnung des Sozialgerichts Bayreuth in den Verfahren S 4 U 5001/24, S 4 U 5011/24 und S 4 U 5012/24 vom 14. Dezember 2024 unzulässig war und die Fortführung der Verfahren geboten ist. Das Sozialgericht Bayreuth anzuweisen, die Verfahren umgehend fortzusetzen. Im Rahmen der Sachprüfung des Sozialgerichts die Verwertung der von der Beklagten eingeholten „Stellungnahmen“ von B, O, T und W zu untersagen und deren Entfernung aus den Verwaltungsakten anzuordnen, da diese unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII sowie die Datenschutzvorschriften (DSGVO, § 76 SGB X) eingeholt wurden. Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot für diese Dokumente. Den Leistungsanspruch der Klägerin festzustellen und die Beklagte zur Leistung zu verurteilen. Die Beklagte hatte aufgrund des von ihr selbst nach § 200 SGB VII eingeholten und den Leistungsanspruch begründenden Gutachtens von K kein Ermessen zur Ablehnung der Leistungen. Die erfolgte Ablehnung durch die Beklagte unter Zugrundelegung der unzulässig eingeholten „Stellungnahmen“ stellt einen klaren Ermessensfehlgebrauch sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung dar. Eine erneute Ermittlung oder Begutachtung durch die Beklagte ist aufgrund dieses bereits eingetretenen Ermessensfehlgebrauchs und der umfassenden und den Anspruch begründenden Aktenlage nicht erforderlich und würde die Klägerin lediglich weiter unzumutbar verzögern und benachteiligen.“ Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten S 4 U 5011/24, L 17 U 9/25 B, S 4 U 5012/24, L 17 U 10/25 B jeweils mit beigezogener Verwaltungsakte, die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die genannten Schreiben der Beteiligten Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des SG Bayreuth vom 11.12.2024 ist zulässig und begründet. Der Aussetzungsbeschluss des SG vom 11.12.2024 ist aufzuheben (vgl. dazu unter 1.), denn der Senat kann sich nicht (mehr) davon überzeugen, dass der Verdacht einer Straftat besteht. Die übrigen Anträge der Klägerin sind nicht zulässiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und daher abzuweisen (vgl. dazu unter 2.). 1. Der Aussetzungsbeschluss des SG vom 11.12.2024 ist aufzuheben. Es besteht kein Verdacht einer Straftat nach § 114 Abs. 3 SGG. a) Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Das Beschwerdegericht prüft das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 114 SGG aufgeführten Aussetzungsvarianten; ob es darüber hinaus eine eigene Ermessensentscheidung trifft oder die Entscheidung des SG nur auf Ermessensfehler prüft, ist strittig und kann hier dahinstehen (für Prüfung auf Ermessensfehler z.B. Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 114 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 53; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 114 Rn. 9). Grundsätzlich nicht prüft das Beschwerdegericht jedenfalls, ob die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen Einfluss auf die Entscheidung des Sozialgerichts, z.B. die Beweiswürdigung, haben können, denn dies ist eine Frage, die im Rahmen der Amtsermittlung, deren Art und Umfang das Sozialgericht bzw. die oder der Vorsitzende bestimmt (§§ 103, 106 SGG), zu beurteilen ist (allgemeine Auffassung, vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt a.a.O). Das Beschwerdegericht prüft folglich nicht, ob die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu den Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren, auf deren Grundlage es einen Beschluss über die Aussetzung erlassen hat, zutreffend ist, außer wenn der Mangel der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (Bundesarbeitsgericht -BAG-, Beschluss vom 26.10.2009 – 3 AZB 24/09, juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2012 – L 1 KR 421/12 B, juris Rn. 6; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2014 – L 4 KR 553/14 B, juris Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 07.03.2023 – L 9 SO 12/23 B, juris Rn. 13; Guttenberger in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 53). Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die der Überprüfung im Beschwerdeverfahren obliegt. b) Dies zugrunde gelegt ist nach Auffassung des Senats der Aussetzungsbeschluss aufzuheben. Auf der Basis der – nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu – Rechtsansicht des SG, wonach die beratungsärztliche Stellungnahme des B Einfluss auf die Entscheidung im Klageverfahren habe, liegen keine Aussetzungsgründe mehr vor, denn der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass (noch) der Verdacht einer Straftat des B vorliegt. Der Verdacht einer Straftat kann einen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen betreffen. Das SG muss nach Abwägung aller Umstände davon überzeugt sein, dass strafprozessual erhebliche Verdachtsgründe vorliegen. Es bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte, die diesen Verdacht stützen. Es müssen zumindest die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO vorliegen (BSG, Urteil vom 03.12.1996 – 10 RKg 12/94, juris Rn. 29). Es muss also zumindest ein durch konkrete Tatsachen begründeter Anfangsverdacht bestehen, der es als möglich erscheinen lässt, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen reichen nicht. Der Verdacht muss jedoch weder dringend noch hinreichend sein (Landesarbeitsgericht -LAGBaden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2017 – 4 Sa 27/17, juris Rn. 11). Die bloße Verdächtigung durch einen Beteiligten des Rechtsstreits genügt nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2019 – L 11 KR 2795/19 B, juris Rn. 27). Der Verdacht einer Straftat besteht – jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung – nicht mehr. Das SG hat in seinem Beschluss vom 11.12.2024 nicht dargelegt, ob es von dem Verdacht einer Straftat überzeugt ist. Es hat diese Frage nicht geprüft, sondern aus der Tatsache, dass aufgrund der Strafanzeige der Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, darauf geschlossen, dass der Verdacht einer Straftat bestehe. Ob dieser Schluss zulässig ist, kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 17.04.2025 der Beschwerde der Klägerin gegen die Einstellungs-Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19.02.2025 keine Folge geleistet und ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für die Erstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses bestehen. Dem schließt sich der Senat an. Es liegt damit kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Straftat (mehr) vor. Dies gilt auch obwohl die Klägerin gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg beantragt hat. Hätte die Klägerin nicht gerichtliche Entscheidung beantragt, wäre der Aussetzungsbeschluss bereits von Amts wegen vom SG aufzuheben und das Verfahren fortzuführen gewesen, denn dann wäre der Grund für die Aussetzung durch Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens weggefallen. Der Senat geht jedoch aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat besteht und auch niemals bestanden hat. Konkrete Tatsachen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Da aufgrund fehlenden Tatverdachts der Beschluss des SG bereits aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen ist, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob die kurzen Ermessenserwägungen des SG ausreichend waren. Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, dass der Verdacht einer Straftat vorliegend nicht gegenüber einem Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen geltend gemacht worden ist, sondern gegenüber einem Beratungsarzt. Eines gesonderten Ausspruchs im Tenor, dass das Verfahren nunmehr fortzusetzen ist – wie von der Klägerin in Antrag 2. gefordert – bedarf es nicht. Nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Rücksendung der Akten an das SG ist das Verfahren von Amts wegen fortzuführen. 2. Die Anträge der Klägerin zu 3. und zu 4. sind als unzulässig abzuweisen, denn die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Gutachten/beratungsärztlichen Stellungnahmen besteht oder nicht und ob die Klägerin mit ihrer Klage durchdringen kann, sind nicht vom Beschwerdegericht zu beantworten, sondern vom SG im Rahmen des Klageverfahrens. Das LSG würde seine Zuständigkeit überschreiten, wenn es dem SG insoweit Vorgaben machen würde. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es ein „Zwischenfeststellungsverfahren“ – wie es die Klägerin verlangt – im sozialrechtlichen Verfahren nicht gibt. Die Frage eines Verwertungsverbots ist eine Frage der Beweiswürdigung und im Urteil zu entscheiden. 3. Eine Kostenentscheidung hat mit der herrschenden Rechtsprechung nicht zu ergehen, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Aussetzung einen nicht eigenständigen Verfahrensabschnitt darstellt, der Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04 – juris Rn. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022 – L 11 KR 1075/21 B, juris Rn. 7 m.w.Nachw.; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 – L 3 U 202/21 B, juris Rn. 22). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.