Beschluss
L 3 U 202/21 B
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGRLP:2022:0120.L3U202.21B.00
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts ist statthaft. (Rn.11)
2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über die Kostenerstattung zu treffen. (Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 28.10.2021 aufgehoben.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts ist statthaft. (Rn.11) 2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über die Kostenerstattung zu treffen. (Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 28.10.2021 aufgehoben. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts. Beim am ...1956 geborenen Kläger wurde Anfang 2020 ein Lungenkarzinom festgestellt und in der Folge operativ und mit Chemotherapie behandelt. Nachdem die behandelnde Ärztin den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) durch Asbestexposition angezeigt hatte, führte die Beklagte Ermittlungen durch. Sie lehnte es schließlich durch Bescheid vom 16.09.2020 ab, beim Kläger eine BK der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass lediglich eine Gesamtdosis von 6,5 Asbestfaserjahren berechnet worden und auch eine Asbestose der Lunge oder asbestbedingte Veränderungen der Pleura nicht festzustellen seien. Der dagegen erhobene nicht näher begründete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2021 zurückgewiesen. Am 31.03.2021 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.06.2021 hat er – bei näheren Ausführungen zu den entsprechenden beruflichen Einwirkungen – den Antrag gestellt, die Lungenkrebserkrankung als BKen der Nrn. 4104, 4113 und 4114 anzuerkennen. Die Beklagte hat darauf entgegnet, dass bzgl. der BKen Nrn. 4113 und 4114 noch keine Entscheidung getroffen worden sei und nunmehr ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werde. Sie hat angeregt, das Klageverfahren bis zu dessen Abschluss zum Ruhen zu bringen, was der Kläger aber ohne nähere Begründung abgelehnt hat. Durch Bescheid vom 18.08.2021 verneinte die Beklagte auch diese BKen mangels entsprechender Einwirkungen. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 30.09.2021 hat das Sozialgericht den Beteiligten seine Absicht mitgeteilt, das Klageverfahren bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen, und hat Gelegenheit zur Äußerung dazu bis zum 21.10.2021 gegeben. Die Beklagte hat ausdrücklich keine Einwände erhoben, eine Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt. Durch Beschluss vom 28.10.2021 hat das Sozialgericht das Verfahren wie angekündigt bis zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung heißt es, bei nicht durchgeführtem Widerspruchsverfahren sei dem Kläger durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens analog § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit zu geben, dieses nachzuholen. Die Aussetzung sei hier daher sachgerecht. Gegen den am 08.11.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.11.2021 Beschwerde erhoben. Ein Antrag auf Aussetzung sei von keiner Partei gestellt worden. Diese sei auch nicht sachdienlich, da es sich um zwei unterschiedliche BKen handele, die in unterschiedlichen Verfahren zu klären seien. Die weitere Arbeitsplatzanalyse bzgl. polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe verzögere den Rechtsstreit im Hinblick auf die BK Nr. „1414“. Er sei krebskrank. Auf entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Fortführung des Klageverfahrens habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Die Beschwerde hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts über die Aussetzung des Klageverfahrens S U 53/21 ist aufzuheben. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung des Verfahrens stellt nach allgemeiner Ansicht keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Regelung dar (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 114 Rz. 9). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Prozessleitende Verfügungen sind Entscheidungen des Gerichts oder seines Vorsitzenden, die einen gesetzmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens, eine erschöpfende und doch zügige Verhandlung und eine Beendigung des Rechtsstreits auf kürzestem Wege zum Ziel haben, unmittelbar den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen und mit den ausdrücklich in § 172 Abs. 2 SGG genannten Maßnahmen (Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen) in ihrer Bedeutung für die Beteiligten vergleichbar sind. Ferner dürfen sie keinen besonders hohen Stellenwert haben (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., Stand: 13.12.2021, § 172 SGG Rz. 116). Prozessleitende Verfügungen sind der Beschwerde entzogen, weil sonst eine Hemmung des Verfahrens eintreten würde. Das Gericht soll das Verfahren beenden können; die Beteiligten können dann Rechtsmittel gegen die Endentscheidung einlegen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 172 Rz. 6). Zwar sind nicht nur Entscheidungen, die eine Endentscheidung (zunächst) hinausschieben, prozessleitende Verfügungen in diesem Sinn, etwa Fristverlängerungen oder Hinweise auf die Rechtslage mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kommt insoweit aber nicht maßgeblich auf die unmittelbare zeitliche Auswirkung der Maßnahme an. Letztlich geht es bei dem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bzgl. derartiger gerichtlicher Verfügungen darum, dass das Gericht den Rechtsstreit in seinem Sinn fördern und vorantreiben kann, ohne dass die einzelnen ergriffenen Schritte separat von einer übergeordneten Instanz kontrolliert werden können. Dies würde nämlich in die Prozessführung durch das eigentlich zuständige Gericht eingreifen, aber auch dazu führen, dass dem Gericht die Bearbeitung wegen der Befassung des Beschwerdegerichts immer wieder zeitweise entzogen werden könnte. Die Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 114 SGG hat gegenüber derartigen gerichtlichen Verfügungen aber tiefgreifendere Folgen für die Beteiligten. Der Prozess wird gerade nicht weitergeführt, sondern kommt zum Stillstand, was je nach dem Grund für die Aussetzung (zB. bei vorgreiflichen schwebenden gerichtlichen Verfahren) für lange Zeit der Fall sein kann. Gerade im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist es angezeigt, den Prozessbeteiligten die grundsätzlich durch § 172 Abs. 1 SGG gegebene Anfechtungsmöglichkeit gegen Gerichtsentscheidungen der ersten Instanz im Fall von Aussetzungsentscheidungen nicht unter Bezugnahme auf die mit „prozessleitende Verfügung“ wenig konkret benannte Ausnahmeregelung zu verweigern. Ob die oben dargelegten Grundsätze auch für den Fall der Ablehnung der Aussetzung gelten, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die Ablehnung der Aussetzung schwerwiegende Folgen für die Beteiligten haben kann. So könnte etwa in einer von § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG erfassten Konstellation (Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist) eine Entscheidung in der Sache möglicherweise anders ausfallen, wenn das Gericht unabhängig von einer anderen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung urteilt, anstatt bis zum Ergehen dieser anderen Entscheidung abzuwarten. Auch hier spricht die Garantie effektiven Rechtsschutzes eher für die Bejahung der Beschwerdemöglichkeit. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die Entscheidung voll überprüfen kann oder die Überprüfungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf das in § 114 SGG durch das Wort „kann“ dem Gericht eingeräumte Ermessen nur eingeschränkt dahingehend zu prüfen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aussetzung vorliegen und ob das Sozialgericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (vgl. zum Meinungsstand B. Schmidt aaO., § 114 Rz. 9). Jedenfalls sieht der Senat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aussetzung als nicht erfüllt an. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 04.03.2014 – B 1 KR 43/13 B -, juris) zutreffend ausführt, wird die Vorschrift des § 114 SGG entsprechend angewendet, wenn die Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben ist. Damit wird eine Klageabweisung als unzulässig wegen fehlenden Abschlusses des sozialgerichtlichen Vorverfahrens vermieden. Hier ist allerdings die (Verpflichtungs)Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung der BKen Nrn. 4114 und 4113 nicht nur wegen des fehlenden Abschlusses des Vorverfahrens unzulässig, sondern weil sie bereits erhoben worden ist, bevor bzgl. dieser BKen überhaupt ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist und eine Entscheidung der Beklagten vorgelegen hat. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 16.09.2020 verhält sich zu diesen BKen nicht, er lehnt ausdrücklich nur die Anerkennung der BK Nr. 4104 ab. Die Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass die Beklagte nach Klageerhebung bzgl. der BKen Nrn. 4114 und 4113 durch Bescheid vom 18.08.2021 entschieden hat. Dieser Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, weil er keinen früheren Bescheid abändert oder aufhebt, der bereits Gegenstand des Klageverfahrens ist, sondern es sich um die erstmalige Entscheidung darüber handelt. Selbst wenn man anderer Auffassung sein sollte, wäre die Aussetzung aber jedenfalls ermessensfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass das Sozialgericht sich bei Erlass des Aussetzungsbeschlusses damit auseinandergesetzt hat, dass es bei der Klage um drei verschiedene BKen geht, bzgl. der einen, nämlich der BK Nr. 4104, das Widerspruchsverfahren bereits durchgeführt ist, und ob und wieweit etwaige Ermittlungen bzw. eine Entscheidung bzgl. dieser BK unabhängig von den übrigen Streitgegenständen möglich wären. Selbst wenn es von der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der BKen der Nrn. 4114 und 4113 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausgeht, hätte es statt der Aussetzung des gesamten Verfahrens eine Abtrennung und in der Folge eine Aussetzung des Verfahrens nur hinsichtlich dieser BKen erwägen müssen. Zu Recht weist der Kläger in seiner Beschwerde daraufhin, dass bei ihm eine Krebskrankheit vorliegt. Auch wenn der aktuelle Gesundheitszustand aus den Akten nicht hervorgeht, ist bei diesem Krankheitsbild die Gefahr des Fortschreitens der Erkrankung nicht von der Hand zu weisen, sodass Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden sind. Trotz des Erfolgs der Beschwerde ist dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zuzusprechen. Der Senat folgt nicht der offenbar überwiegend vertretenen Ansicht, dass eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu ergehen hat, weil die Entscheidung über die Aussetzung kein eigenständiger Verfahrensabschnitt, sondern Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist, sodass die Kostenentscheidung der Hauptsache auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens umfasst (vgl. B. Schmidt aaO., § 114 Rz. 9 mwN.). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG) ist jedes Beschwerdeverfahren in solchen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, also ua. im sozialgerichtlichen Verfahren, eine besondere Angelegenheit. Nach Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz RVG, der hier gegeben ist, eine eigene Gebühr an. Damit entsteht neben der Gebühr, die der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache beanspruchen kann, eine gesonderte Gebühr für das Betreiben des Beschwerdeverfahrens. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung und der Schaffung einer eigenen Gebührenziffer im sozialgerichtlichen Verfahren durch das RVG ist die früher zu § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vertretene Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind, nicht mehr haltbar. Entsprechend ist allgemein anerkannt, dass für eigenständige Beschwerdeverfahren auch jeweils eine Kostenentscheidung zu treffen ist (B. Schmidt aaO., § 176 Rz. 5a). Der Senat sieht auch das Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung des Verfahrens als eigenständigen Verfahrensabschnitt an, der nicht Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist. Der Umstand, dass es sich bei einem Aussetzungsbeschluss um eine den Prozessverlauf betreffende und damit einer prozessleitenden Verfügung ähnelnde Entscheidung handelt, ändert daran nichts. Wie oben dargelegt, stellt die Entscheidung über die Aussetzung eine für die Beteiligten bedeutende Entscheidung dar und ist deshalb mit der Beschwerde anfechtbar. Sie ist damit von einer prozessleitenden Verfügung gerade abzugrenzen. Maßgeblich für die Einordnung als selbstständiger Verfahrensabschnitt ist, dass hier eine (das Verfahren betreffende) Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die unabhängig von der im Klageverfahren eigentlich streitigen Frage ist, zur Überprüfung in der nächsten Instanz gestellt wird. Eine Kostenerstattung für die Beschwerde ist dem Kläger aber analog § 193 SGG nicht zuzusprechen. Nach § 193 SGG hat nicht stets der unterliegende Beteiligte oder derjenige, welcher eine Klage oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten zu tragen; zwar ist der Gesichtspunkt des Unterliegens in die Entscheidung. einzubeziehen, jedoch kann das Gericht je nach Umständen auch einen obsiegenden Beteiligten zur Kostenerstattung verurteilen (B. Schmidt aaO., § 193 Rz. 1a). Hier hält es der Senat nicht für geboten, dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, weder zu Lasten der Beklagten noch zu Lasten der Staatskasse, sodass offenbleiben kann, ob und nach welcher Regelung letzteres möglich wäre. Der Kläger hat hier selbst wesentlich dazu beigetragen, dass das Sozialgericht das Verfahren ausgesetzt hat. Zunächst hat er trotz der diesbezüglich noch fehlenden Entscheidung der Beklagten Klage auch bzgl. der BKen Nrn. 4113 und 4114 erhoben und damit die Ursache dafür gesetzt, dass im Klageverfahren S 5 U 53/21 die Entscheidung der Beklagten nachgeholt worden ist. Mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die BKen seien unabhängig voneinander in unterschiedlichen Verfahren zu beurteilen (wobei er allerdings fälschlicherweise nur von zwei streitigen BKen ausgeht und diese auch nicht zutreffend benennt) setzt er sich zum früheren eigenen Verhalten in Gegensatz. Maßgeblich ist aber, dass sich der Kläger auf den Hinweis des Sozialgerichts zur beabsichtigten Aussetzung des Klageverfahrens nicht geäußert hat, sondern seine Einwände erst mit der Beschwerde geltend gemacht und dabei auf seinen Gesundheitszustand verwiesen hat. Damit hat der Kläger – im Gegensatz zum bisherigen Klagevorbringen – betont, dass ihm unabhängig von einer Entscheidung über die anderen BKan einer schnellen Entscheidung hinsichtlich der BK Nr. 4104 (die mit der als „1414“ bezeichneten wohl eigentlich gemeint war) gelegen ist. Wäre dieser Vortrag rechtzeitig in der gesetzten Stellungnahmefrist erfolgt, hätte der Kläger das Augenmerk des Sozialgerichts auf diese Tatsache gerichtet und damit wahrscheinlich erreicht, dass der Aussetzungsbeschluss nicht erlassen worden wäre. Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.