Urteil
L 14 U 70/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall während einer unternehmensbezogenen Arbeitsprobe begründet nicht ohne Weiteres Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
• Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII setzt ein bereits bestehendes nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältnis voraus; bloße Vorbereitungshandlungen für eine selbstständige Tätigkeit sind nicht erfasst.
• Bei der Prüfung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (§ 2 Abs.2 SGB VII) ist die Handlungstendenz maßgeblich: überwiegt die eigenwirtschaftliche Zielrichtung des Bewerbers, fehlt Versicherungsschutz.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallversicherungsschutz bei Fahrt zur Arbeitsprobe/Anbahnung selbständiger Tätigkeit • Ein Unfall während einer unternehmensbezogenen Arbeitsprobe begründet nicht ohne Weiteres Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. • Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII setzt ein bereits bestehendes nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältnis voraus; bloße Vorbereitungshandlungen für eine selbstständige Tätigkeit sind nicht erfasst. • Bei der Prüfung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (§ 2 Abs.2 SGB VII) ist die Handlungstendenz maßgeblich: überwiegt die eigenwirtschaftliche Zielrichtung des Bewerbers, fehlt Versicherungsschutz. Der Kläger verunglückte am 17. Februar 1999 mit seinem privaten Fahrzeug, das mit einem Firmenaufkleber der Firma E versehen war. Er erlitt schwere Verletzungen und wurde in einem Durchgangsarztbericht als angestellter Verkaufsfahrer der Firma E bezeichnet. Die Firma E erklärte jedoch, der Kläger habe lediglich an einer Probe-Akquisition teilgenommen, um die Tätigkeit eines selbstständigen Vertriebs- bzw. Handelsvertreters kennenzulernen; ein Vertragsverhältnis sei nicht bestanden. Die Beklagte lehnte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der Begründung, es habe sich um Vorbereitungen für eine selbstständige Tätigkeit gehandelt und kein versichertes Beschäftigungsverhältnis bestanden. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und erkannte Arbeitsunfallschutz; das Landessozialgericht hob dies auf. • Rechtliche Grundlagen: Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII. • Kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII, weil zum Unfallzeitpunkt kein Arbeitsverhältnis bzw. keine nichtselbstständige Tätigkeit zwischen Kläger und Firma E bestand. • Keine Anwendung von § 2 Abs.1 Nr.14 SGB VII, weil keine Meldepflicht nach SGB III und kein behördlich veranlasstes Aufsuchen der Firma durch den Kläger vorlag. • Keine Versicherung nach § 2 Abs.2 SGB VII (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit): Entscheidend ist die Handlungstendenz. Lag überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Klägers vor, fehlt fremdwirtschaftliche Zweckbestimmung und damit der Versicherungsschutz. • Tatbestandliche Bewertung: Zwar sollte der Kläger für die Firma E Kunden aufsuchen und trat äußerlich erkennbar für die Firma auf; maßgeblich war jedoch, dass die Fahrt und die Tätigkeit der Erprobung seiner Verkaufsfähigkeit und der eigenen Interessenförderung dienten, da der Vertragsabschluss noch unsicher war. • Ergebnis der Abwägung: Die eigenwirtschaftliche Zielrichtung des Klägers überwog; seine Tätigkeit war primär auf den Abschluss eines künftigen Vertrags und die Verbesserung seiner eigenen Chancen gerichtet, nicht auf die Erbringung fremdbestimmter, versicherungspflichtiger Arbeit. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil kein bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorlag und seine Handlungstendenz überwiegend eigenwirtschaftlich auf Abschluss einer selbstständigen Tätigkeitsmöglichkeit gerichtet war. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs.2 SGB VII ist nicht gegeben, da die Fahrten und die Akquisitionsversuche der Erprobung dienten und der Vertragsabschluss ungewiss blieb. Folglich bestehen keine Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.