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Urteil

S 40 U 191/10

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2011:0211.S40U191.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung einer Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit eines Briefzustellers. (Rn.21) 2. Es ist am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum" bzw "Trainee" zu verstehen ist. Eine rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht. (Rn.26) 3. Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. (Rn.30)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17. September 2009 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer Beschäftigung zur selbständigen Tätigkeit eines Briefzustellers. (Rn.21) 2. Es ist am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum" bzw "Trainee" zu verstehen ist. Eine rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht. (Rn.26) 3. Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. (Rn.30) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17. September 2009 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat am 17. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das Ereignis muss dann einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter des Unternehmers T. eine versicherte Person, die infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Merkmale für die Annahme einer solchen Beschäftigung sind die persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber. Wesentliches Kriterium hierbei ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Diese äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und in dem damit in aller Regel verbundenen Direktionsrecht des Unternehmers hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit bzw. der Eingliederung in die Betriebsorganisation. Die Zahlung eines Entgeltes ist hierbei keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungs-möglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird. (vgl Urteil des Bundessozialgericht –BSG- vom 24. Januar 2007 - Az. B 12 KR 31/06 R - in www.juris.de). Unter Beachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei T. abhängig beschäftigt war. Die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung waren überwiegend vorhanden. Der Kläger wurde nach den Anweisungen der Mitarbeiter von T. mit einem firmeneigenen Fahrrad im zugewiesenen Bezirk tätig und trug dort die Geschäftspost von T. aus. Hierbei war er in die Arbeitsorganisation von T. eingegliedert und weisungsabhängig tätig. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger für die drei Tage seiner Tätigkeit kein Entgelt erhalten hat. Ebenso ist es rechtlich nicht relevant, dass in dem Muster des „Einfühlungsvertrages“ ausgeführt wird, dass keine „Arbeitspflicht“ bestehe. Auch ein mit Arbeitsvertrag Beschäftigter unterliegt keiner (vollstreckbaren) Arbeitsverpflichtung (vgl. § 888 Abs 3 Zivilprozessordnung). Verrichtet ein Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung, so droht selbstverständlich eine (gerechtfertigte) Kündigung und er würde kein Entgelt erhalten, mehr aber regelmäßig nicht. Die Kammer ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, wie die Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnen oder wie ggf. Entgeltansprüche durch verschleierte Formulierungen abgewehrt werden können. Es ist am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen „Probearbeitsverhältnis“, „Einfühlungsverhältnis“ oder auch „Kurzpraktikum“ bzw. „Trainee“ zu verstehen ist. Eine rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht. Der arbeitsrechtlich geprägte Begriff des „Einfühlungsverhältnisses“ soll insoweit den Zustand beschreiben, dass sich die möglichen/zukünftigen Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gegenseitig kennen lernen und dann entscheiden können, ob sie einen Arbeitsvertrag schließen. Der Arbeitnehmer soll dabei das (gesamte) Unternehmen kennen lernen, damit er tatsächlich entscheiden kann, ob er das Arbeitsangebot annimmt. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Hospitation, ein „bloßes“ Ansehen der Betriebsabläufe bei einem potentiellen (neuen) Arbeitgeber, welches noch kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine solche Hospitation (Einfühlungsverhältnis) bildet als Vorstufe zu einem Arbeitsverhältnis eine absolute Ausnahme und ist regelmäßig nicht auf „einfache“ Tätigkeiten anzuwenden. Denn bei einfachen Tätigkeiten hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit das Unternehmen kennen zu lernen, sondern er soll ausschließlich zeigen, dass er motiviert und in der Lage ist, regelmäßig zur Arbeit zu kommen. Es mag daher für das Unternehmen T. üblich und auch sinnvoll erscheinen, vor dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages eine (zweite) vorgeschaltete Probezeit zu setzen, damit ein Bewerber zeigen kann, dass er ernsthaft an der Aufnahme einer Postzustellertätigkeit bei T. interessiert ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine solche Probearbeit „eigenwirtschaftlich“ im Sinne der Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Jeder Beschäftigte arbeitet in der Regel „eigenwirtschaftlich“ in diesem Sinne, wenn er zur Arbeit geht, damit er ein Entgelt beziehen kann. Auch das Streben nach Selbstwertgefühl und ähnlichem bei der Arbeit würde die Arbeit dann nach der Auslegung der Beklagten zu einer „eigenwirtschaftlichen“ Tätigkeit machen und müsste den Versicherungsschutz ausschließen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Es ist demnach am Einzelfall zu prüfen, ob eine persönliche Abhängigkeit bei einer konkret zum Unfallereignis führenden Tätigkeit vorliegt. Dies geschieht anhand der Handlungstendenz. Die Handlungstendenz war beim Kläger nicht eigenwirtschaftlich geprägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die maßgeblich zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII („Wie“-Beschäftigte) entwickelt wurde, kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 S. 1 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs 2 RVO: BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - USK 92181; sowie zu § 2 Abs 2 SGB VII: Urteil vom 26.06.2007, Az.: B 2 U 35/06 R; BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - HVBG-Info 2002, 1175;). Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht für den Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII. Entscheidend ist daher, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90; SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 6; SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 16). Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dass es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, aus welchen Motiven oder Beweggründen der Entschluss zum Tätigwerden kommt, sondern dass vielmehr auf die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz abzustellen ist. Die Handlungstendenz gibt nach objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedeutung „wesentlich“ nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verstehen ist, denn es geht nicht um Kausalitätsfragen, sondern um die Zurechnung, den sachlichen Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit. Der sozialpolitische Schutzzweck der Norm und die zugrunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht sind in die Wertung mit einzubeziehen (vgl. P. Becker, „Der Arbeitsunfall“ in SGb 2007, 721, 724). Nach der Handlungstendenz diente die Tätigkeit des Klägers nicht im Wesentlichen eigenen Zwecken, der Erlangung eines Arbeitsplatzes, denn dies ist das Motiv und nicht die Handlungstendenz. Die Behauptung der Beklagten, dass dies eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz sei, ist unzutreffend und zielt auf das unbeachtliche Motiv, den inneren Entschluss zum Tätigwerden ab und übersieht die äußeren objektiven Umstände der Tätigkeit (Handlungstendenz!). Der Kläger hat unmittelbar nach dem Unfallereignis beim Durchgangsarzt angegeben, er sei als „Briefzusteller“ tätig gewesen. Einen deutlicheren Ausdruck der objektiven Handlungstendenz kann es nach Auffassung der Kammer kaum geben. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass die Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auf die Tätigkeit des Briefeaustragens gerichtet war (fremdbestimmt) und mithin ganz deutlich vom Motiv, einen Arbeitsvertrag zu schließen und Entgelt zu bekommen, zu unterscheiden ist. Im Gegensatz zu „Tätigkeiten“ innerhalb eines Einstellungs- bzw. Auswahlverfahrens: Hier wird der Bewerber um eine Stelle mit demselben Motiv tätig, hat aber die eigenwirtschaftliche objektive Handlungstendenz, sich selbst so gut wie möglich darzustellen, um den Job zu bekommen (selbstbestimmt). Es wird regelmäßig noch keine echte eingegliederte und weisungsabhängige Arbeit verrichtet. Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. Eine selbstbestimmte Tätigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die Tätigkeit maßgeblich ein eigener wirtschaftlicher Vorteil bezweckt wird. Ein solcher Vorteil ist nicht in der (zukünftigen) Erzielung von Entgelt zu sehen, denn damit würde in der Konsequenz der Versicherungsschutz bei allen Beschäftigten entfallen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten liegen nur vor, wenn die Verfolgung eigener (wirtschaftlicher) Interessen im Vordergrund steht und damit die Handlungstendenz wesentlich eigenwirtschaftlich geprägt ist. Wenn aber, wie im Falle des Klägers, sich gerade aus den gesamten Umständen ergibt, dass tatsächlich (objektiv) Arbeitsleistungen in einem Umfang verrichtet wurden, die einem echten Beschäftigungsverhältnis entsprechen, ist es bereits aus dem Sinn und Schutzzweck der Norm heraus geboten, hier Unfallversicherungsschutz anzunehmen. Insbesondere liege ein klassischer Fall vor, in dem gerade die Ablösung der Unternehmerhaftung dafür Sorge tragen muss, dass der Versicherte nicht auf zivilrechtliche Ansprüche verwiesen wird und sich gegen den Arbeitgeber wenden muss. Die von der Beklagten zitierten Urteile führen auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei dem Sachverhalt des SG Aachen hat es sich um einen Unfall auf dem Weg zu einer „Hospitation“ gehandelt. Hierbei war noch unklar, ob der verunfallte Schüler am Unfalltage tatsächlich „arbeiten“ oder nur einen „Schnuppertag“ mit der Abklärung, ob ein „Job“ zustande kommen könnte, machen sollte. Eine bloße Hospitation, das heißt das „Zuschauen“ an einem fremden Arbeitsplatz, steht auch nach Auffassung der Kammer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs 2 S. 1 SGB VII, denn hierbei handelt es sich nicht um eine weisungsabhängige eingegliederte Tätigkeit. Eine Hospitation unterscheidet sich daher auch wesentlich von einem Praktikum, bei dem der Praktikant in der Regel eingegliedert und mithin weisungsgebunden tätig wird und daher ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine Entgeltzahlung erfolgt häufig nicht bzw. steht in keinem adäquaten Verhältnis zu sonstigen Beschäftigten des Unternehmens. Das Unternehmen T. hat die Tätigkeit des Klägers selbst in einem Fragebogen als „Kurzpraktikum“ bezeichnet. Ob bei Hospitationen möglicherweise Versicherungsschutz bei einem Aufenthalt auf der Unternehmensstätte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Betracht kommt, spielt vorliegend keine Rolle. Auch die zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen steht dem Versicherungsschutz des Klägers nicht entgegen. Zum einen ist der Sachverhalt nicht vergleichbar, denn im Fall des LSG war der dortige Kläger gerade nicht weisungsabhängig und eingegliedert für den potentiellen Arbeitgeber, wie vorliegend der Kläger, tätig. Die genauen Umstände des Sachverhaltes sind aus dem Urteil nicht exakt zu entnehmen und enthalten nach Auffassung der Kammer keine allgemeingültigen Rechtsausführungen zu den vorliegenden Rechtsfragen eines Beschäftigungs-verhältnisses. Sollte die Beklagte der Meinung sein, dass das LSG zum „Probearbeitsverhältnis“ allgemein ausgeführt habe, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz bei einem „Probearbeitsverhältnis“ bestehe, so wäre dies nach Auffassung der Kammer nicht richtig und wohl vom LSG auch nicht so gemeint. Andernfalls würde sich die Kammer eindeutig gegen diese Auffassung aussprechen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass beim Kläger auch das für eine selbstständige Tätigkeit wesentliche Merkmal eines Unternehmerrisikos nicht vorhanden war. Der Kläger hat typischerweise seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, ohne dass er der unternehmerischen Gefahr des Verlustes von Kapital etc. ausgesetzt war. Selbst wenn man die Eingliederung in den Betrieb bei T. und die Weisungsabhängigkeit verneinen würde, läge nach den obigen Ausführungen jedenfalls Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als „Wie“-Beschäftigter vor. Der Kläger hat auch infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, so dass der Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 17. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall ist. Der 1959 geborene Kläger war am 17. Oktober 2009 damit beschäftigt, für das Unternehmen T. GmbH Post auszutragen, als er gegen 11.30 Uhr von einem Hund angesprungen wurde und mit dem Postfahrrad wegrutschte. Hierbei zog er sich einen komplizierten Schienbeinkopfbruch zu. Im Durchgangsarztbericht wurde angegeben, der Kläger sei als Briefzusteller beschäftigt. In der Unfallanzeige wurde der Kläger unter der Rubrik „Zum Unfallzeitpunkt beschäftigt/tätig als“ mit „Trainee“ von T. bezeichnet. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben unter anderem, dass der Kläger die Tätigkeit bei T. erst am 15. Oktober 2009 begonnen hatte und ein Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen worden sei. Für die Tätigkeit hatte der Kläger von T. kein Entgelt erhalten. In einem weiteren Fragenbogen zur Entgeltfortzahlung gab T. an, es habe sich lediglich um ein „Kurzpraktikum“ und nicht um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt, daher werde keine Entgeltfortzahlung geleistet. Der Kläger teilte der Beklagten mit, er habe sich selbst bei T. beworben und sollte vom 15. bis 17. Oktober 2009 als Postzusteller jeweils sechs Stunden täglich arbeiten. Am 22. Oktober 2009 hätte ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und T. unterschrieben werden sollen. Am Morgen des 17. Oktober 2009 habe er von Mitarbeitern der Firma T. zwei Posttaschen und ein Fahrrad bekommen und die Post nach den Weisungen der Mitarbeiter im zugewiesenen Bezirk austragen sollen, was er auch gemacht habe. T. teilte weiter mit, bei Bewerbern auf eine Stelle als Briefzusteller werde entweder eine „Einfühlungsvereinbarung“ bei Initiativbewerbungen oder eine „Trainee-Vereinbarung“ bei Bewerbern über das Arbeitsamt geschlossen. Ein Muster einer „Einfühlungsvereinbarung“, das nicht vom Kläger unterschrieben wurde, befindet sich in den Akten der Beklagten. Eine zu vergebende Stelle sei in Aussicht gestellt worden, eine Übernahme aus dem Probearbeitsverhältnis sei jedoch nicht zwingend. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, denn er sei keine versicherte Person in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei in keinem Beschäftigungsverhältnis zu T. tätig geworden, denn zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger noch im Bewerbungsverfahren gewesen. Es liege auch kein Versicherungsschutz als „Wie“-Beschäftigter vor, denn der Kläger sei aus eigenwirtschaftlichen Gründen bzw. mit eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz tätig geworden und T. habe ihn nur testen wollen. Der dagegen mit Schreiben vom 8. März 2010 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 zurückgewiesen. Der Kläger sei keine arbeiternehmerähnliche Person, denn die Erlangung eines Arbeitsplatzes sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2007 (Az.: L 14 U 70/05). Am 30. Juni 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er sei als Beschäftigter bzw. als „Wie“-Beschäftigter tätig geworden und habe mithin am 17. Oktober 2009 einen Arbeitsunfall erlitten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 17. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und verweist auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 16. September 2009 (Az.: S 8 U 26/09). Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakten der Beklagtenbeigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.