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Urteil

L 13 AS 90/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elterngeld nach BEEG ist als Individualanspruch jedem bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen. • Die nach § 10 BEEG bis zu 300 € monatlich anrechnungsfreien Beträge sind auf den Anspruchsmonat bezogen und gelten je Elternteil auch bei parallelem Bezug beider Eltern. • § 11 Abs. 3a SGB II gebietet, nur den über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden Teil des Elterngeldes als Einkommen zu berücksichtigen. • Mehrlingsgeburtsregelung (§ 10 Abs. 4 BEEG) führt zu Vervielfachung der Freibeträge bei Mehrlingen, nicht aber bei parallelem Bezug beider Eltern.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Elterngeld bei parallelem Bezug: je Elternteil monatlich 300 € anrechnungsfrei • Elterngeld nach BEEG ist als Individualanspruch jedem bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen. • Die nach § 10 BEEG bis zu 300 € monatlich anrechnungsfreien Beträge sind auf den Anspruchsmonat bezogen und gelten je Elternteil auch bei parallelem Bezug beider Eltern. • § 11 Abs. 3a SGB II gebietet, nur den über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden Teil des Elterngeldes als Einkommen zu berücksichtigen. • Mehrlingsgeburtsregelung (§ 10 Abs. 4 BEEG) führt zu Vervielfachung der Freibeträge bei Mehrlingen, nicht aber bei parallelem Bezug beider Eltern. Die Kläger (Ehepaar mit drei Kindern) bezogen Januar bis März 2008 parallel Elterngeld. Das Jobcenter berücksichtigte jeweils nur einen hälftigen Freibetrag von 150 € pro Elternteil und Monat bei der Berechnung der SGB-II-Leistungen und versagte daraufhin Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die Kläger widersprachen und klagten mit der Einordnung, nach § 10 BEEG stünden jedem Elternteil bis zu 300 € monatlich anrechnungsfrei zu, auch wenn Monatsbeträge teilweise gleichzeitig ausgezahlt würden. Das Sozialgericht gab den Klägern vorläufig teilweise Recht und sprach eine Nachzahlung zu. Das Jobcenter legte Berufung ein. Streitfrage war, ob der Anrechnungsfreibetrag von 300 € pro Anspruchsmonat pro Kind insgesamt oder pro berechtigtem Elternteil bei parallelem Bezug zu gewähren ist. • Elterngeld und Leistungen nach SGB II sind Individualansprüche; Einkommen ist dem jeweils bezugsberechtigten Elternteil zuzurechnen (§ 11 SGB II). • § 10 BEEG (Fassung 2007–2010) stellt bis zu 300 € monatlich als anrechnungsfrei für Sozialleistungen, Bezugspunkt ist der Anspruchsmonat und der jeweils bezogene Monatsbetrag. • § 4 Abs. 2 BEEG erlaubt ausdrücklich den parallelen Bezug und ordnet Monatsbeträge als Verbrauchseinheiten; der Gesetzgeber wollte Doppelbezug mit entsprechendem doppeltem Verbrauch von Monatsbeträgen. • § 11 Abs. 3a SGB II verlangt, nur den über den nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden Teil als Einkommen zu berücksichtigen; dadurch ist eine weitere Absetzung ausgeschlossen. • Auslegung von § 10 BEEG: das Wort ‚insgesamt‘ bezieht sich auf die in der Vorschrift genannten Leistungsarten, nicht auf die Anzahl der Berechtigten; daher ergibt sich kein Deckel von 300 € für beide Eltern zusammen. • Die Ausführungen des Beklagten, der Freibetrag sei pro Kind und nicht pro Berechtigtem zu gewähren, überzeugen nicht; Mehrlingsregelung (§ 10 Abs. 4 BEEG) betrifft allein die Anzahl der Kinder, nicht parallelen Bezug beider Eltern. • Mangels gesetzlicher Hinweise für eine abweichende Behandlung ist die vom Gesetzgeber gewählte sozialpolitische Entscheidung zum System des BEEG (Doppelbezug möglich) für die Anrechnung nach SGB II zu übernehmen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Elterngeld des Klägers und das der Klägerin bleiben jeweils in Höhe von 300 € monatlich anrechnungsfrei; eine Zusammenrechnung beider Zahlungen zu einem gemeinsamen Höchstbetrag ist nicht vorzunehmen. Die von den Klägern geltend gemachten Leistungsansprüche wurden somit zuerkannt; der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Eine Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die gesetzlichen Regelungen des BEEG und des SGB II den Anspruchsmonat als Bezugspunkt des Freibetrags vorsehen und Individualansprüche der Eltern nicht zu einer Kürzung des Freibetrags bei parallelem Bezug führen.