Urteil
21 K 68.13
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0625.21K68.13.0A
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Leitsätze
Im Falle eines doppelten Elterngeldbezuges - das 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ermöglicht den gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für beide Elternteile (bei entsprechender Verkürzung der maximalen Bezugsdauer von 12 bzw. 14 Monaten) - ist auch ein doppelter "Freibetrag" bei der Gewährung von Sozialleistungen wie dem Wohngeld (von 300 € je Kind) zu berücksichtigen.(Rn.13)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 30. und 31. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 195 € und für den Monat September 2012 in Höhe von 307 € zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines doppelten Elterngeldbezuges - das 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ermöglicht den gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für beide Elternteile (bei entsprechender Verkürzung der maximalen Bezugsdauer von 12 bzw. 14 Monaten) - ist auch ein doppelter "Freibetrag" bei der Gewährung von Sozialleistungen wie dem Wohngeld (von 300 € je Kind) zu berücksichtigen.(Rn.13) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 30. und 31. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 195 € und für den Monat September 2012 in Höhe von 307 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Wohngeld in der begehrten Höhe, weil bei der Einkommensberechnung das ihrem Lebensgefährten gewährte Elterngeld im hier streitigen Zeitraum nicht zu berücksichtigen war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Wohngeldbewilligung ist § 1 des Wohngeldgesetzes in der Neufassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) - WoGG 2009 -. Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG 2009) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner Haushaltsangehörigen ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG 2009). Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die wohngeldrechtlich anrechnungsfähige Miete 479,38 € beträgt. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass der auf den Sohn Da... entfallende Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 € monatlich als Einkommen des Haushalts zählt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 21 WoGG 2009). Gleiches gilt sowohl für das dem Lebensgefährten der Klägerin bis 10. September 2012 gezahlte Krankengeld in Höhe von monatlich 889,20 € bzw. das ab 11. September 2012 gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 652,20 € (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG 2009) als auch für das der Klägerin selbst gewährte Elterngeld in Höhe von 951,11 € monatlich, von dem ein „Freibetrag“ nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Höhe von zweimal 300 €, also insgesamt 600 € in Abzug zu bringen war (vgl. ebenfalls § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG 2009). Dabei ist unerheblich, dass der Klägerin noch bis zum 9. Juli 2012 Mutterschaftsgeld in Höhe von 312 € gezahlt und daher unter dessen Anrechnung Elterngeld nur in Höhe von 639,11 € gewährt wurde, da sich nach Abzug des „Freibetrages“ von 600 € (nur) vom Elterngeld dasselbe anrechenbare Einkommen ergibt. Danach errechnet sich ein anrechenbares Gesamteinkommen des Haushalts von monatlich 1.255,34 € bzw. ab September 2012 von monatlich 846,38 €. Das dem Lebensgefährten der Klägerin für zwei Monate – vom 10. Juli bis 9. September 2012 – gewährte Elterngeld in Höhe von monatlich 600 € ist im hier streitigen Zeitraum bei der Berechnung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen, weil es den nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorgesehenen „Freibetrag“ nicht übersteigt. Dieser „Freibetrag“ findet auch auf das dem Lebensgefährten der Klägerin – gleichzeitig zu dem der Klägerin selbst bewilligten Elterngeld – gewährte Elterngeld Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz/BEEG – in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 unveränderten Fassung bleibt das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat – dieser Betrag vervielfacht sich nach Absatz 4 der Vorschrift bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder – als Einkommen unberücksichtigt. Diese Vorschrift findet auch im Wohngeldrecht Anwendung, wie die ausdrückliche Bezugnahme in § 14 Abs. 2 Nr. 6 a.E. WoGG 2009 bestätigt, und unterscheidet nicht danach, wer von den Eltern Elterngeld erhält bzw. ob der eine Elternteil ausschließlich Elterngeld für das Kind erhält oder zusätzlich zu dem anderen Elternteil. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BEEG, wonach das Elterngeld bis zu einer Höhe von „insgesamt“ 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt. Denn das Wort „insgesamt“ bezieht sich nicht auf die Elterngeld beziehenden Elternteile, also die Berechtigten, sondern auf das Elterngeld selbst und vergleichbare Leistungen, also auf den Gesamtbetrag des einem Berechtigten gewährten Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Mai 2011 - L 13 AS 90/09 - Juris Rdnr. 32 u.a. mit Hinweis auf Lenz in: Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, Handkommentar, § 10 BEEG, Rdnr. 2). Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, mit der die Vorgängerregelung des § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes – nach diesem Gesetz konnte stets nur ein Elternteil Berechtigter von Elterngeld sein – der Sache nach unverändert übernommen wurde, obwohl der Gesetzgeber mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erstmals die Möglichkeit eingeführt hatte, dass beide Elternteile jeder für sich gleichzeitig Elterngeld erhalten können (vgl. die ausdrückliche Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/1889, S. 23 zu § 4 Abs. 2 BEEG). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für die Berücksichtigung eines doppelten „Freibetrages“ im Falle doppelten Elterngeldbezuges. Das Elterngeld dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern. Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet. Über den Mindestbetrag von 300 € und den Mindestgeschwisterbonus von 75 € hinaus orientiert sich das Elterngeld bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1 800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person. Den Mindestbeträgen kommt dabei ersichtlich der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zu. Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren, die dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet. Dem trägt auch § 10 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Rechnung, der die insoweit aufeinandertreffenden gegensätzlichen Ziele einer tatsächlichen Erhöhung des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens und der Vermeidung einer Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen in einen gerechten Ausgleich bringt, indem er einen bestimmten Betrag des Elterngeldes beim Bezug anderer Sozialleistungen anrechnungsfrei stellt (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - Juris Rdnr. 15, 24 und 26). Diesem Zweck entspricht es, in den Fällen, in denen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld beziehen (können), auch den „Freibetrag“ doppelt zu berücksichtigen, weil dann beide Elternteile – nach der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers – wegen der Betreuung Einkommenseinbußen hinzunehmen haben und beiden Elternteilen ein Einkommensersatz zukommen soll. Entsprechend hieß es in der Gesetzesbegründung zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, das Elterngeld solle als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes und als Anerkennung für die Betreuungsleistung gezahlte Elterngeld von mindestens 300 € je Monat den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben, wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 26, Hervorhebung durch die Kammer). Andernfalls würden auch diejenigen Eltern ohne sachlichen Grund bevorzugt, die die Elternzeit und damit das Elterngeld für die maximale Dauer von 12 bzw. 14 Monaten nacheinander und entsprechend 12 bzw. 14 mal den „Freibetrag“ in Anspruch nehmen (können), gegenüber denjenigen, die unter entsprechender Verkürzung der maximalen Dauer (vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 23) Elternzeit und Elterngeld gleichzeitig nehmen und den „Freibetrag“ für den verkürzten Zeitraum nur einmal in Anspruch nehmen könnten. Die Berücksichtigung eines „doppelten Freibetrages“ ist letztlich die Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, den Bezug von „doppeltem Elterngeld“ zuzulassen. Bei einer anrechenbaren Miete von 479,38 € und einem anrechenbaren Gesamteinkommen des Haushalts von monatlich 1.255,34 € bzw. ab September 2012 von monatlich 846,38 € ergibt sich für einen 5-Personen-Haushalt ein Wohngeldanspruch für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 195 € und für den Monat September 2012 in Höhe von 307 €. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 325 € (dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits bewilligten Wohngeld und dem der Klägerin zustehenden Wohngeld) festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von höherem Wohngeld. Sie beantragte im Juni 2012 beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr, ihrem Lebensgefährten (Herrn D... Gö... *2...1981), den gemeinsamen Zwillingen (Lu... und Ke... To... *1...2012) sowie ihrem aus einer anderen Beziehung stammenden Kind (Da...To... *1...2010) bewohnte Wohnung in der Fi... Straße 26 in Berlin, für die eine Miete von (rund) 556 € einschließlich 77 € Heizkosten zu zahlen war. Die Klägerin erhielt für das Kind Da... Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133 € sowie für die Zwillinge Lu... und Ke... Elterngeld in Höhe von monatlich 951,11 € bzw. in der hier auch in Rede stehenden Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2012 wegen Anrechnung von Mutterschaftsgeld von 312 € in Höhe von 639,11 €. Der Lebensgefährte der Klägerin bezog für die Zwillinge Lu... und Ke... für zwei Monate ebenfalls Elterngeld, und zwar für die Zeit vom 10. Juli bis 9. August und 10. August bis 9. September 2012 in Höhe von jeweils 600 €. Außerdem bezog er ab dem 10. April 2012 Krankengeld in Höhe von brutto 29,64 € täglich, umgerechnet monatlich 889,20 €. Das Wohngeldamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2012 Wohngeld für die Zeit von Juni bis September 2012 in Höhe von monatlich 114 €. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens der Klägerin berücksichtigte es einen Freibetrag beim Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte im September 2012 die Weiterbewilligung von Wohngeld. Aus den hierzu eingereichten Unterlagen ergab sich, dass die Familienkasse der Klägerin für ihre Kinder für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt monatlich 238 € bewilligt und der Lebensgefährte der Klägerin Krankengeld nur bis 10. September 2012 bezogen hatte bzw. ab dem 11. September 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 652,20 € bezog. Das Wohngeldamt bewilligte der Klägerin daraufhin Wohngeld für die Zeit von Oktober 2012 bis März 2013 in Höhe von monatlich 248 €. Mit Bescheid Nr. 1 vom 30. Januar 2013 nahm es den Bewilligungsbescheid vom 28. August 2012 für die Zeit ab Juni 2012 zurück, berechnete das Wohngeld neu und bewilligte der Klägerin Wohngeld für den Monat Juni 2012 in Höhe von 195 €. Mit Bescheid Nr. 2 vom selben Tag bewilligte es ihr für die Monate Juli bis September 2012 Wohngeld in Höhe von monatlich 91 €. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens der Klägerin berücksichtigte es einen Freibetrag beim Elterngeld in Höhe von nunmehr 600 € monatlich sowie zusätzlich den Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes Da.... Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 hob es den zuletzt genannten Bescheid für die Zeit ab September 2012 nach § 27 des Wohngeldgesetzes auf und bewilligte der Klägerin Wohngeld für den Monat September 2012 in Höhe von 190 €. Dabei berücksichtigte es als Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin nunmehr das Arbeitslosengeld sowie das auch diesem gezahlte Elterngeld ohne Abzug eines Freibetrages. Mit der am 28. Februar 2013 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 600 € monatlich auch bei dem ihrem Lebensgefährten (in derselben Höhe) gezahlten Elterngeld. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 30. und 31. Januar 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit von Juli bis September 2012 höheres Wohngeld – ohne Berücksichtigung von ihrem Lebensgefährten gezahlten Elterngeld – zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.