Urteil
L 15 AS 115/11
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine irrtümliche Doppelzahlung des Arbeitgebers kann dann als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen sein, wenn der Leistungsempfänger den Betrag als verfügbares Mittel zur Lebensführung verwendet hat und nicht unmittelbar zur Rückzahlung bereitgehalten hat.
• Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entsteht grundsätzlich mit der Überzahlung; dies schließt die Anrechnung als Einkommen nicht automatisch aus, wenn der Empfänger die Mittel tatsächlich verbraucht hat.
• Bei der Festsetzung von Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Zuflussprinzip anzuwenden und das Gesamteinkommen gemäß § 9 SGB II anteilig auf die einzelnen Mitglieder zu verteilen.
• Erstattungsbescheide, die mit einem abschließenden Festsetzungsbescheid in rechtlicher Einheit stehen, sind durch Widerspruch und Klage angreifbar; formelle Mängel durch unterbliebene Anhörung können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Doppelzahlung des Arbeitgebers als anzurechnendes Einkommen bei Verbrauch als verfügbares Mittel • Eine irrtümliche Doppelzahlung des Arbeitgebers kann dann als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen sein, wenn der Leistungsempfänger den Betrag als verfügbares Mittel zur Lebensführung verwendet hat und nicht unmittelbar zur Rückzahlung bereitgehalten hat. • Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entsteht grundsätzlich mit der Überzahlung; dies schließt die Anrechnung als Einkommen nicht automatisch aus, wenn der Empfänger die Mittel tatsächlich verbraucht hat. • Bei der Festsetzung von Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft ist das Zuflussprinzip anzuwenden und das Gesamteinkommen gemäß § 9 SGB II anteilig auf die einzelnen Mitglieder zu verteilen. • Erstattungsbescheide, die mit einem abschließenden Festsetzungsbescheid in rechtlicher Einheit stehen, sind durch Widerspruch und Klage angreifbar; formelle Mängel durch unterbliebene Anhörung können durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden. Die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft erhielt für April 2009 vorläufige Leistungen nach SGB II. Der erwerbstätige Kläger zu 1. erhielt für März 2009 netto 627,82 €, diese Summe wurde ihm irrtümlich nochmals am 26.04.2009 gutgeschrieben. Die Arbeitgeberin forderte Rückzahlung, es kam später zu einem gerichtlichen Vergleich über Ratenzahlung. Der Beklagte setzte die Leistungen für April 2009 endgültig fest und rechnete neben dem regulären Arbeitsentgelt auch die irrtümliche Doppelzahlung als Einkommen an, wodurch die Leistungen sanken. Das Sozialgericht hob diese Bescheide auf und nahm die Doppelzahlung nicht als Einkommen an. Der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die irrtümliche Zahlung trotz Rückzahlungsanspruchs als Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen ist und wie das Einkommen auf die Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. • Zulässigkeit: Die Klage betrifft die Festsetzung des Leistungsbescheids für April 2009 und die damit verbundenen Erstattungsbescheide; diese bilden aufgrund der abschließenden Entscheidung eine rechtliche Einheit und waren durch Widerspruch und Klage fristgerecht angegriffen worden. • Anrechnung nach § 11 Abs.1 SGB II: Einkommen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert; die BSG-Rechtsprechung grenzt Zahlungen ab, die dauerhaft das Vermögen verändern, gegenüber vorübergehend zur Verfügung gestellten Leistungen. • Charakter der Doppelzahlung: Die widersprüchliche Fallgruppe hier ist eine irrtümliche Zahlung ohne Rechtsgrund und kein Darlehen oder bewusst gewollte Zuwendung; bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers entstand bereits mit der Überzahlung. • Zufluss und tatsächliche Verwendung: Entscheidend ist, dass der Kläger die irrtümliche Zahlung offensichtlich als verfügbares Geld zur Lebensführung verwendet und nicht sofort zur Rückzahlung bereitgelegt hat; er bat um Ratenzahlung und hat nicht nachgewiesen, die Zahlung zwischenzeitlich zurückerstattet zu haben. • Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Der Kläger kann nicht zugleich das Geld zur eigenen Lebensführung verbrauchen und gegenüber dem Träger geltend machen, die Einnahme dürfe nicht angerechnet werden, weil sie angeblich rückzahlbar sei. • Verteilung auf Bedarfsgemeinschaft und Bereinigung: Der Beklagte hat den Gesamtbedarf korrekt ermittelt, Kindergeld den Kindern zugeordnet und das Gesamteinkommen anteilig nach § 9 SGB II verteilt; die Einkommensbereinigung erfolgte nach § 11 Abs.2 SGB II und einschlägigen Regelungen, der Erwerbstätigenfreibetrag war nicht auf die irrtümliche Zahlung anzuwenden. • Erstattungsbescheide: Die Erstattungsbescheide stützen sich auf § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III; eine zunächst unterbliebene Anhörung ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. • Revision: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Konstellation nicht eindeutig den bisherigen BSG-Kategorien zuzuordnen ist. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts auf und weist die Klage ab. Entscheidungsträger waren der tatsächliche Zufluss und die Verwendung der irrtümlichen Doppelzahlung: da der Kläger die Zahlung als verfügbares Mittel zur Lebensführung genutzt und nicht unmittelbar zur Rückzahlung bereitgehalten hat, ist diese Zahlung als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. Der Beklagte hat damit die Leistungen für April 2009 rechtsfehlerfrei unter Anrechnung des Gesamteinkommens einschließlich der Doppelzahlung und nach Anteilsverteilung auf die Bedarfsgemeinschaft endgültig festgesetzt; die parallel ergangenen Erstattungsbescheide sind materiell und formell (durch Widerspruchsverfahren geheilt) rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Die Revision wurde zugelassen, weil die Fallkonstellation grundsätzliche Bedeutung für die Einkommensanrechnung hat.