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Urteil

S 6 AS 3136/19

SG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0208.S6AS3136.19.00
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Leitsätze
1. Der Zufluss einer Rentenzahlung vor dem sich aus dem Rentenbescheid ergebenden Rentenbeginn stellt keinen "Bezug" einer Rente wegen Alters iS von § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB II dar. (Rn.23) 2. Dass eine vorzeitig erfolgte Rentenzahlung formal mit einem Rückerstattungsanspruch behaftet ist, schließt im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung deren Berücksichtigung als Einkommen nicht aus, sofern die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vorliegend: Zufluss der ersten Rentenzahlung fünf Tage vor dem bewilligten Rentenbeginn). (Rn.31) 3. Eine vorzeitig zugeflossene Geldleistung stellt keine einmalige Einnahme iS von § 11 Abs 3 S 2 SGB II dar. (Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zufluss einer Rentenzahlung vor dem sich aus dem Rentenbescheid ergebenden Rentenbeginn stellt keinen "Bezug" einer Rente wegen Alters iS von § 7 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB II dar. (Rn.23) 2. Dass eine vorzeitig erfolgte Rentenzahlung formal mit einem Rückerstattungsanspruch behaftet ist, schließt im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung deren Berücksichtigung als Einkommen nicht aus, sofern die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vorliegend: Zufluss der ersten Rentenzahlung fünf Tage vor dem bewilligten Rentenbeginn). (Rn.31) 3. Eine vorzeitig zugeflossene Geldleistung stellt keine einmalige Einnahme iS von § 11 Abs 3 S 2 SGB II dar. (Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Gericht legt den Klageantrag dabei gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Fassung aus. Wörtlich hat die Klägerin die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide begehrt. Da ihr Begehren ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung darin besteht, die vorläufig bewilligten Leistungen dauerhaft behalten zu dürfen, wobei sie keine höheren Leistungen begehrt, hat sie bei sachgerechter Antragsfassung eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gegen die Rückerstattungsverfügung sowie eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gerichtet auf abschließende Bewilligung von Leistungen iHv. 217,07 € erhoben (zur richtigen Klageart vgl. BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R; Urt. v. 12.09.2018 – B 14 AS 7/18 R). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für November 2018 und sie ist verpflichtet, die für diesen Monat vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten. 1.) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in materieller Sicht die §§ 7, 9, 11 ff. SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen (§§ 11 ff. SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 1a SGB II in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Im Jahr 2018 betrug der Regelbedarf für eine alleine lebende erwachsene Person 416,00 €. 2.) Nach diesen Maßstäben bestand vorliegend kein Leistungsanspruch im Monat November 2018. a.) Der Bedarf der Klägerin im Monat November 2018 betrug insgesamt 998,85 €. Zu dem Regelbedarf von 416,00 € traten Kosten der Unterkunft und Heizung von 573,28 € hinzu und daneben stand ihr ein Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung zu, den der Beklagte gemäß § 21 Abs. 7 SGB II korrekt mit 9,57 € beziffert hat. In zeitlicher Hinsicht war Leistungszeitraum der gesamte Monat November, denn nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkte der am 21. November 2018 gestellte Antrag auf den Monatsersten zurück und es lagen auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen während es gesamten Monats vor. Die Klägerin war nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II zumindest ab dem Zufluss der Rentenzahlung am 26. November 2018 vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer eine Rente wegen Alters bezieht, wozu auch eine Rente wegen Alters für langjährig Versicherte zählt (s. dazu Becker, in: Eicher/Luik, § 7 SGB II Rn. 156; Knickrehm, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, § 7 SGB II Rn. 27). Als „Bezug“ iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ist zwar dem Wortlaut nach grundsätzlich die tatsächliche Aufnahme der Rentenzahlungen zu verstehen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.02.2016 – L 9 AS 2914/15 B). Eine vor dem durch Bescheid festgestellten Rentenbeginn zugeflossene Rentenzahlung stellt jedoch noch keinen „Bezug“ iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II dar. Angesichts des Normzwecks von § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II – der Rentenbezug soll die Abkehr vom aktiven Arbeitsleben und damit den Wechsel von dem Leistungssystem des SGB II in das im SGB XII geregelte Sozialhilferecht dokumentieren – kann ein „Bezug“ nicht vor dem Zeitpunkt angenommen werden, der in dem Bewilligungsbescheid als Rentenbeginn und damit letztlich als Zeitpunkt des Austritts aus dem Erwerbsleben verbindlich festgestellt ist (vgl. zur zentralen Rolle des bewilligten Rentenbeginns auch Jüttner, in: Adolph, § 7 SGB II Rn. 95a). b.) Der im November 2018 bestehende Bedarf von 998,85 € war durch anrechenbares Einkommen vollständig gedeckt. aa.) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei insbesondere auch die vor der (tatsächlichen) Antragstellung am 21. November 2018 bereits zugeflossenen Einkommenskomponenten anzurechnen. Es handelte sich hierbei nicht um Vermögen, das nur innerhalb der Freigrenzen nach § 12 SGB II anrechenbar ist, die hier möglicherweise gewahrt worden wären. Denn aufgrund der Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II verschiebt sich die von der Antragstellung ausgehende Zäsur für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den Monatsersten (s. zuletzt BSG, Urt. v. 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R). bb.) Bedarfsmindernd wirkte sich zunächst der im November 2018 zugeflossene Oktoberlohn iHv. 405,30 € netto aus, der nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrags gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II iHv. 244,24 € anzurechnen war. Aufgrund des gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II geltenden Zuflussprinzips ist es unerheblich, dass das Einkommen arbeitsvertraglich dem Monat Oktober 2018 zugeordnet war (s. nur BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 46/09 R). Dass das Arbeitseinkommen gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zuvor bereits den Alg-I-Anspruch für Oktober 2018 gemindert hatte, ist ebenfalls auf die Einkommensanrechnung ohne Einfluss. Denn die Leistungen nach dem SGB II dienen alleine der Deckung einer gegenwärtigen Bedarfslage, die besteht, wenn der Leistungsberechtigte mit den ihm aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln seinen aktuellen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dass die Erzielung dieses Einkommens zuvor möglicherweise schon zur Kürzung anderer Sozialleistungen geführt hatte, ist aufgrund dieser Zwecksetzung der SGB II-Leistungen ohne Belang. cc.) Anzurechnen waren weiterhin die Einnahmen aus Untervermietung iHv. 115,63 € sowie das Alg I iHv. 410,53 €. Die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) kann hiervon – was auch nicht in Streit steht – nicht in Ansatz gebracht werden, da Kosten für Versicherungen bereits in dem Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II enthalten sind („anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“; s. Pewestorf, § 6 Alg II-V Rn. 1). dd.) Ebenfalls als Einkommen anzurechnen war die vorliegend hauptsächlich streitige, im November 2018 zugeflossene Rentenzahlung für den Monat Dezember 2018. (1.) Entscheidend ist nach dem Zuflussprinzip (s.o.) ausschließlich, dass der Zufluss im November 2018 erfolgte, wohingegen die rechtliche Zuordnung der Rentenleistung zu dem Monat Dezember 2018 nicht erheblich ist (s. auch BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R, ebenfalls betreffend eine Rentenleistung). Sofern durch den hiernach notwendigen Verbrauch der zugeflossenen Rente im Monat November 2018 im Dezember 2018 Hilfebedürftigkeit eingetreten sein sollte, gebietet dies keine abweichende Beurteilung. Denn sofern im Dezember 2018 ein ungedeckter Bedarf bestanden haben sollte, hätte die Klägerin für diesen Monat Grundsicherungsleistungen beantragen können (zur Frage, ob wegen des begonnenen Rentenbezugs trotz Nicht-Erreichung der Altersgrenze nach § 7a SGB II Sozialhilfe zu beantragen gewesen wäre, s. G. Becker, in: Eicher/Luik, § 7 SGB II Rn. 156). (2.) Die Rentenzahlung, deren Anrechnung neben dem sonstigen Einkommen zum Entfall des Leistungsanspruchs im Monat November 2018 führte, war nicht– was auch nicht in Streit steht – gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II nur mit einem Sechstel ihres Zahlbetrags zu berücksichtigen. Es handelte sich um keine Einmaleinnahme iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II, weil sie im Zusammenhang mit den in der Zukunft aufgenommenen laufenden Rentenzahlungen stand. Es greift auch nicht § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ein, der Nachzahlungen im Rahmen ansonsten laufend gewährter Leistungen zu Einmal-Einnahmen erklärt. Denn eine Nachzahlung in diesem Sinne setzt eine Zahlung nach dem Fälligkeitsmonat voraus (Geiger, in: Münder/Geiger, § 11 SGB II Rn. 87), wohingegen vorliegend eine Zahlung vor Fälligkeit und damit faktisch eine Zahlung in Form eines Vorschusses erfolgte. Auf Vorschüsse ist die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II nach dem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar (Schmidt, in: Eicher/Luik, § 11 SGB II Rn. 40). Dass der Rentenversicherungsträger diese Zahlung sprachlich als „Nachzahlung“ deklariert hat, ändert daran nichts. (3.) Der Anrechnung der Rentenzahlung als Einkommen steht auch nicht entgegen, dass diese während des gesamten Monats November 2018 mit einem Erstattungsanspruch behaftet war. (a.) Die Rentenzahlung war während des gesamten Monats November 2018 mit einem Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. § 45 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) behaftet. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Ohne Verwaltungsakt erbracht wurde vorliegend auch die Rentenzahlung, weil zum Zuflusszeitpunkt noch kein korrespondierender Leistungsbescheid existierte. Da die Rente erst ab dem 1. Dezember 2018 bewilligt war, vermittelte der Rentenbescheid der Klägerin in der Zeit vor dem 1. Dezember 2018 noch keinen Behaltensgrund. Denn nach der materiellen Rechtslage, die der Rentenbescheid konkretisieren sollte, entstehen Sozialleistungsansprüche gemäß § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst ab Vorliegen ihrer Anspruchsvoraussetzungen. Sie sind erst ab diesem Zeitpunkt erfüllbar (Lilge, in: jurisPK-SGB I, § 40 SGB I Rn. 11; vgl. auch Gutzler, in: BeckOK SozR, § 51 SGB I Rn. 9). Sofern der Rentenversicherungsträger die Rente für Dezember 2018 möglicherweise bewusst vorzeitig zur Zahlung angewiesen hat, stünde dies einem Erstattungsanspruch nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 814 BGB auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nicht entsprechend anwendbar ist (s. nur BVerwG, Urt. v. 26.03.2003 – 9 C 4/02; BSG, Urt. v. 03.04.2012 – B 2 U 21/12 R; Stölting, in: Eicher/Luik, § 16d SGB II Rn. 77). Ebenfalls wäre in einer bewusst rechtsgrundlosen Zahlung der Dezemberrente dem objektiven Erklärungsgehalt nach weder ein Verzicht auf den Erstattungsanspruch zu sehen noch läge darin der stillschweigende Erlass eines Verwaltungsakts, der die Klägerin zum Behalten der Zahlung bereits im Monat November 2018 berechtigt. (b.) Das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs hindert die Anrechnung als Einkommen vorliegend nicht, weil es außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass der Rückerstattungsanspruch im November 2018 noch realisiert würde. (aa.) Zugeflossene Geldmittel sind im Ausgangspunkt dann nicht als Einkommen anzusehen, wenn sie – wie vorliegend die Rentenzahlung – bereits bei ihrem Zufluss mit einem wirksamen Rückerstattungsanspruch behaftet sind, weil sie in diesem Fall mangels eines wertmäßigen Zuwachses nicht als bereites Mittel für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (allg.: BSG, Urt. v. 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R; für Darlehensrückzahlungsansprüche: BSG, Urt. v. 17.06.2020 – B 14 AS 46/09 R; für schadensersatzrechtliche Rückzahlungsansprüche: BSG, Urt. v. 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R; für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung: SG Hannover, Urt. v. 30.09.2019 – S 43 AS 3574/17; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rn. 230). Aus dem Urteil des BSG vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R folgt entgegen der Auffassung des Beklagten für den vorliegenden Fall nichts unmittelbar Gegenteiliges. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt kam eine Sozialleistung (Alg I) zwar ebenfalls materiell zu Unrecht zur Auszahlung, doch erfolgte die Zahlung nicht rechtsgrundlos, weil zum Zuflusszeitpunkt als Behaltensgrund ein Leistungsbescheid existierte, der den Zuflusszeitraum abdeckte; diesen hob die Bundesagentur für Arbeit erst im Nachhinein rückwirkend auf. (bb.) Der Grundsatz, dass rückforderungsbehaftete Zahlungen kein berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellen, ist allerdings ebenfalls dem Grunde nach einer Korrektur zugänglich, wenn sich im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung ergibt, dass der Rückforderungsanspruch faktisch nicht realisierbar ist. Die bislang ergangene Rechtsprechung nimmt dies in erster Linie im Zusammenhang mit einem vorwerfbaren Verhalten des Leistungsbeziehers an. So wird etwa bei aus Straftaten erzielten Einnahmen trotz Bestehens eines Rückerstattungsanspruchs des Geschädigten verbreitet angenommen, dass diese zum Lebensunterhalt zu verbrauchen seien. Denn die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen des Tatopfers sei in hohem Maße ungewiss und der Täter habe dies auch gezielt gewollt (s. etwa LSG Hamburg, Urt. v. 04.06.2019 – L 4 AS 203/16; LSG Sachsen, Urt. v. 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.11.2019; eingehend SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 – S 49 AS 3304/16; aA: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER; s. auch Söhngen, in: jurisPK-SGB II, § 11 SGB II Rn. 54 mwN. zum Streitstand). Trotz Bestehens eines Bereicherungsanspruchs anrechenbar hat weiterhin das LSG Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 17.04.2013 – L 15 AS 115/11) überzahltes Arbeitsentgelt angesehen. Wenngleich das LSG Niedersachsen ausgeführt hat, aufgrund verschiedener Umstände (insbesondere: Notwendigkeit des Erkennens der Überzahlung vonseiten des Arbeitgebers; Schwierigkeiten bei der Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel) sei die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs allgemein unsicher gewesen, stand nach Verständnis des erkennenden Gerichts auch ganz maßgeblich mit im Vordergrund, dass der Kläger die als solche erkannte Überzahlung bewusst eigennützig verbraucht hatte, anstatt seine Arbeitgeberin auf die irrtümliche Doppelzahlung aufmerksam zu machen. Denn die von dem LSG Niedersachsen-Bremen angeführten Umstände stellen an sich keine allzu großen Hindernisse für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen dar (vgl. auch SG Hannover, Urt. v. 30.09.2019 – S 43 AS 3574/17, das überzahltes Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer ca. 3 Monate nach Zufluss auf Aufforderung des Arbeitgebers erstattet hat, nicht als Einkommen angesehen hat). Zugleich hat das LSG Niedersachsen-Bremen mehrfach darauf abgestellt, dass der Kläger die Doppelzahlung in Kenntnis des Rückerstattungsanspruchs ausgegeben hat, und es insbesondere auch als widersprüchliches Verhalten bezeichnet, dass der Kläger sich gegenüber dem beklagten Jobcenter trotz des Verbrauchs der Doppelzahlung nunmehr auf das formelle Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs berief (LSG Niedersachsen-Bremen aaO., juris Rn. 24 f.). (cc.) Auch im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht für geboten, im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung den formal bestehenden Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht zu berücksichtigen, wenngleich die Klägerin im Gegensatz zu den Leistungsbeziehern in den o.g. Konstellationen nicht vorwerfbar gehandelt hat (insbesondere hat sie die rechtsgrundlos erlangte Rentenzahlung nicht gezielt verbraucht; auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Kontoauszügen der Klägerin finden sich im Anschluss an den Empfang der Rentenzahlung keine Geldabhebungen, die den Rahmen der bisher üblichen Ausgaben überschritten). Denn die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs war vorliegend nicht lediglich ungewiss, sondern es lag außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Rentenversicherungsträger den Rückerstattungsanspruch vor Eintritt der Erfüllbarkeit am 1. Dezember 2018 noch geltend machen würde. Es wäre bereits aus verwaltungspraktischen Gründen offensichtlich unzweckmäßig gewesen, für die verbleibenden vier Tage des Monats November 2018 die Rente nochmals zurückzufordern, zumal wegen der üblichen Bankbearbeitungsdauer ein Zahlungseingang bei dem Rentenversicherungsträger vor dem 1. Dezember 2018 nicht wahrscheinlich war. Hinzu kommt, dass § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X zwingend eine förmliche Festsetzung des Anspruchs durch Verwaltungsakt vorschreibt. Diese Festsetzung wäre insbesondere vor dem Hintergrund des Anhörungserfordernisses (§ 24 SGB X) nicht bis Anfang Dezember 2018 durchführbar gewesen. Eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint – trotz teilweise bestehender Kritik an der praktischen Durchführbarkeit einer solchen im Einzelfall (vgl. Schaer, jurisPR-SozR 17/2019 Anm. 4) – auch außerhalb von Fällen vorwerfbaren Verhaltens geboten (vgl. ebenso Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rn. 231). Hierfür sprechen insbesondere Gesichtspunkte der Gleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), denn Geldmittel, deren Rückforderung faktisch ausgeschlossen ist, stehen zur tatsächlichen Bedarfsdeckung in derselben Weise zur Verfügung wie Geldmittel, die mit Rechtsgrund geleistet sind. Hinzu kommt, dass sich die Position des Empfängers einer faktisch nicht zurückforderbaren Zahlung wirtschaftlich sogar besser darstellen kann als diejenige des Empfängers einer mit Rechtsgrund erbrachten Zahlung. Denn der Empfänger einer rechtsgrundlosen Zahlung, deren Rückforderbarkeit faktisch ausgeschlossen ist, muss eine Rückforderung nicht befürchten. Der Empfänger einer mit Rechtsgrund erbrachten Zahlung kann hingegen durchaus einem realistischen Risiko ausgesetzt sein, dass der Rechtsgrund im Nachhinein (durch Anfechtung, Aufrechnung o.Ä.) vernichtet wird und der Leistende in der Folge Rückforderungsansprüche geltend macht. Sogar wenn diese zukünftige Entwicklung bereits feststehen sollte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird, entbindet dies den Zahlungsempfänger zugleich aber nicht von seiner Verpflichtung zum vorrangigen Verbrauch dieser Mittel vor der Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen (vgl. auch für vereinnahmte Umsatzsteuern, die erst in der Zukunft – bei Zufluss aber schon mit Sicherheit absehbar – an den Steuergläubiger weiterzuleiten sind, Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rn. 223, 500). Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R für das Recht der Arbeitslosenhilfe wegen des Bestehens eines Rückerstattungsanspruchs Festgeldzinsen nicht als Einkommen angerechnet hat, die der als Treuhänder eingesetzte Kläger abredewidrig für sich verwendet hatte, ergibt sich hieraus keine generelle Ablehnung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von Rückerstattungsansprüchen (SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 – S 49 AS 3304/16, juris Rn. 111, 113). Denn das Bundessozialgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus (BSG aaO., juris Rn. 25): „Dem kann auch nicht die gelegentlich vertretene Auffassung entgegengehalten werden, wonach Einnahmen aus strafbaren Handlungen oder unsittlichen Rechtsgeschäften der Anrechnung auf Arbeitslosenunterstützung unterliegen [...]. Denn diese Auffassung bezieht sich auf Fälle, in denen eine den erzielten Einnahmen gegenüberstehende Rückzahlungsverpflichtung entweder überhaupt nicht oder aber zumindest nicht konkret erkennbar ist. Im vorliegenden Fall steht dagegen die Rückzahlungspflicht des Klägers gegenüber S. von vorneherein fest.“ Für die Durchführung einer wirtschaftlichen Betrachtung bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens spricht umgekehrt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Kindergeldweiterleitung im Sozialhilferecht, wenngleich diese den umgekehrten Fall betrifft, dass ein Einkommenszufluss im Ergebnis nicht als Einkommen gewertet wird. Im SGB XII fehlt es an einer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-VO vergleichbaren Regelung, wonach Kindergeld kein Einkommen des Kindergeldberechtigten darstellt, wenn er es nachweislich an das außer Haus lebende Kind weiterleitet. Im Recht der Sozialhilfe geht das Bundessozialgericht (Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 23/06 R) daher davon aus, Kindergeld – das grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten darstellt – sei ausnahmsweise nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, wenn das außer Haus lebende Kind bei einer unterlassenen Weiterleitung einen Anspruch auf Abzweigung gemäß § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) hätte und der empfangende Elternteil das Kindergeld zeitnah, d.h. innerhalb eines Monats nach Auszahlung, weiterleitet. Indem das Bundessozialgericht bei dem Grunde nach gegebener Abzweigungsmöglichkeit und gleichzeitiger zeitnaher Weiterleitung Kindergeld ausnahmsweise nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten berücksichtigt, korrigiert es letztlich ebenfalls die Einkommensanrechnung im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung, weil es in der zeitnahen Weiterleitung ein Surrogat für die Abzweigung sieht, bei der das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt würde (s. hierzu auch Hannes, in: BeckOK SozR, § 1 Alg II-VO Rn. 70). 3.) Zu Recht hat der Beklagte die Klägerin weiterhin zur Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen verpflichtet. Rechtsgrundlage der Erstattungsverfügung ist § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Danach sind nach der endgültigen Bewilligung verbleibende Überzahlungen zu erstatten (zu hieraus zugleich folgenden Verwaltungsaktbefugnis vgl. Kemper, in: Eicher/Luik, § 41a SGB II Rn. 74). Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II sind vorliegend erfüllt, da aufgrund der Ablehnung von Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Überzahlung von 217,07 € eingetreten ist. 4.) Da zwischen den hier streitigen, den Monat November 2018 betreffenden Leistungen nach dem SGB II und der erst ab Dezember 2018 bewilligten Rente keine zeitliche Kongruenz besteht (s. dazu Becker, in: Hauck/Noftz, vor §§ 102 ff. SGB X Rn. 71), kam ein vorrangiger Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger nicht in Betracht. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Gründe für die Zulassung der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftigen Berufung liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat November 2018 und über die Pflicht der Klägerin zur Erstattung von für diesen Zeitraum vorläufig erbrachten Leistungen. Mit Bescheid vom 20. November 2018 bewilligte der zuständige Rentenversicherungsträger der im August 1953 geborenen Klägerin eine Rente wegen Alters für langjährig Versicherte iHv. 743,56 € pro Monat beginnend ab dem 1. Dezember 2018. Die laufenden Zahlungen sollten ab dem 31. Januar 2019 jeweils zum letzten Tag des betreffenden Monats beginnen. Für Dezember 2018 kündigte der Rentenversicherungsträger eine Nachzahlung an, die ebenfalls 743,56 € betragen werde. Am 21. November 2018 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 26. November 2018 (Zahlungseingang) überwies der Rentenversicherungsträger auf das Konto der Klägerin – von den Beteiligten zunächst unbemerkt – einen Betrag von 743,56 €. Daneben flossen der Klägerin im Laufes des November 2018 der Arbeitslohn für Oktober 2018 iHv. 405,30 €, Einnahmen aus Untervermietung iHv. 115,63 € sowie Arbeitslosengeld I (Alg I) iHv. 410,15 € zu. Mit Bescheid vom 29. November 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für November 2018 iHv. 217,07 €. Als Arbeitseinkommen legte er prognostisch einen Betrag von 420,00 € netto (nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrags: 256,00 €) zugrunde und er berücksichtigte daneben eine Alg I-Leistung von 410,15 € sowie Einnahmen aus Untervermietung iHv. 115,63 €. Für den Monat Dezember lehnte er den Antrag ab, weil die Klägerin dann nicht mehr leistungsberechtigt sei, da sie ab diesem Zeitpunkt eine Rente wegen Alters beziehen werde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 lehnte der Beklagte im Rahmen der abschließenden Entscheidung Leistungen für den Monat November 2018 ab und forderte die Klägerin zur Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen iHv. 217,07 € auf. Bei der Leistungsberechnung legte er an Bedarfen einen Regelbedarf von 416,00 €, einen Bedarf für Unterkunft und Heizung von 573,28 € und einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung von 9,57 € zugrunde. Als Einkommen legte er den Zahlbetrag des Oktoberlohns iHv. 405,30 € (nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrags hiervon anrechenbar: 244,24 €), Einnahmen aus Untervermietung iHv. 115,63 €, Alg I iHv. 410,53 € sowie die Rentenzahlung iHv. 743,56 € zugrunde. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. März 2019 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, durch Anrechnung der für den Dezember bestimmten Rentenzahlung im November würde sie im Nachhinein im Dezember bedürftig, weil die nächste reguläre Rentenzahlung erst Ende Januar 2019 erfolgt sei. Der Rentenversicherungsträger habe die Rentennachzahlung für Dezember lediglich versehentlich zu früh bereits im November 2018 überwiesen. Dabei legte sie eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vor, der darin das Bestehen eines Rentenanspruchs ab dem 1. Dezember 2018 bestätigte und weiter ausführte, er habe den Rentenbescheid am 20. November 2018 erteilt und zeitgleich die Rente für den Monat Dezember 2018 zur Zahlung angewiesen, sodass diese bereits im November 2018 zur Auszahlung gelangt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bedarf für November 2018 sei durch das in diesem Monat erzielte Einkommen gedeckt. Anzurechnen sei nach dem Zuflussprinzip insbesondere auch die auf dem Konto der Klägerin eingegangene Rentenzahlung. Am 25. September 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Zuflussprinzip gelte nicht für falsche Überweisungen. Die Anrechnung des Oktoberlohnes auf die SGB II-Leistungen für November 2018 sei unzulässig, weil dieser bereits im Oktober 2018 ihren Alg I-Anspruch gemindert habe. Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2019 zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat November 2018 abschließend iHv. 217,07 € zu bewilligen, und den Bescheid vom 27. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2019 aufzuheben, soweit er sie zur Rückerstattung bereits empfangener Leistungen verpflichtet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, auf die Anrechenbarkeit des Oktoberlohns wirke es sich nicht aus, dass dieser bereits zur Minderung des Alg I-Anspruchs im Oktober geführt habe. Selbst wenn die Rentenzahlung im November ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollte, schließe ein etwaiger Rückerstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers die Berücksichtigung als Einkommen nicht aus. Denn die Rentenzahlung habe der Klägerin als bereites Mittel zur Verfügung gestanden und der Rentenversicherungsträger habe auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs jedenfalls verzichtet. Am 2. März 2020 hat der Vorsitzende mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.