Urteil
L 2 R 494/13
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abrechnung einer Rentennachzahlung kann als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X anzusehen sein, wenn sie den Verbleib und die konkrete Auszahlung eines Nachzahlungsbetrags verbindlich regelt.
• Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist das Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG durchzuführen; ein rein formaler Widerspruchsbescheid, der die Einwendungen nicht inhaltlich prüft, ersetzt dieses Vorverfahren nicht.
• Kommt die Widerspruchsbehörde ihrer Pflicht zur inhaltlichen Prüfung im Vorverfahren nicht nach, ist das Gericht gehalten, der Verwaltung Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben; ein Teilurteil kann angeordnet werden, um das Verfahren offen zu halten und die Herstellung der Spruchreife zu sichern.
Entscheidungsgründe
Abrechnung von Rentennachzahlungen als Verwaltungsakt; Pflicht zur inhaltlichen Widerspruchsprüfung • Die Abrechnung einer Rentennachzahlung kann als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X anzusehen sein, wenn sie den Verbleib und die konkrete Auszahlung eines Nachzahlungsbetrags verbindlich regelt. • Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist das Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG durchzuführen; ein rein formaler Widerspruchsbescheid, der die Einwendungen nicht inhaltlich prüft, ersetzt dieses Vorverfahren nicht. • Kommt die Widerspruchsbehörde ihrer Pflicht zur inhaltlichen Prüfung im Vorverfahren nicht nach, ist das Gericht gehalten, der Verwaltung Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben; ein Teilurteil kann angeordnet werden, um das Verfahren offen zu halten und die Herstellung der Spruchreife zu sichern. Der Kläger erhielt rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; die Beklagte berechnete eine Nachzahlung und nahm davon Erstattungsansprüche Dritter (insbesondere des Beigeladenen zu 3.) in Abzug, sodass dem Kläger nur 3.262,60 € überwiesen wurden. Der Kläger rügte die Abrechnung und legte fristgerecht Widerspruch ein; die Beklagte wies den Widerspruch formell als unzulässig zurück, ohne die Einwendungen in der Sache zu prüfen. Das Sozialgericht wies die Klagen des Klägers ab mit der Begründung, die Abrechnung sei kein Verwaltungsakt und die Erstattungsansprüche stünden dem Dritten zu. Der Kläger berief sich und beantragte hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur inhaltlichen Bescheidung seines Widerspruchs. Der Senat forderte die Beklagte zur Nachholung des Vorverfahrens auf; diese weigerte sich. Der Senat änderte das SG-Urteil insoweit ab, dass die Beklagte zur inhaltlichen Bescheidung des Widerspruchs zu verpflichten ist; über die übrige Sache wird nach Nachholung des Vorverfahrens entschieden. • Zulässigkeit der Berufung: Der Kläger verfolgt zutreffend eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; hierfür ist nach § 78 SGG grundsätzlich das Widerspruchsverfahren durchzuführen. • Qualifikation als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X): Maßgeblich ist, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung interpretieren würde; die Abrechnung vom 2.12.2010 regelte den Verbleib der Nachzahlung und sprach dem Kläger verbindlich einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 3.262,60 € zu, weshalb die Abrechnung Regelungsgehalt und damit Verwaltungsaktcharakter hat. • Erfordernis des Vorverfahrens (§ 78 SGG): Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und entlastet die Gerichte. Eine formale Zurückweisung des Widerspruchs ohne inhaltliche Prüfung erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht. • Rechtsfolgen bei unterbliebener Vorverfahrensprüfung: Das Gericht kann die Verwaltung zur Nachholung des Vorverfahrens auffordern; eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten durch ein Endurteil zur Bescheidung wäre unzulässig, daher eignet sich ein Teilurteil zur Sicherstellung der Durchsetzbarkeit und zur Wahrung der Spruchreife. • Verhältnis zu höchstrichterlicher Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, die Abrechnungen teilweise anders bewerteten, betreffen andere Konstellationen; hier sind Erstattungsansprüche Dritter und die konkrete Regelungswirkung der Abrechnung maßgeblich. • Praktische Folgen: Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Einwendungen des Klägers nunmehr in einem ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahren inhaltlich zu prüfen und zu bescheiden; das Hauptsacheverfahren bleibt bis dahin rechtshängig. Der Senat hat auf die Berufung das Urteil des SG Hannover abgeändert und die Beklagte verpflichtet, den Widerspruch des Klägers gegen die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 2.12.2010 inhaltlich zu bescheiden. Die Begründung beruht darauf, dass die Abrechnung einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X darstellt und das gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nach § 78 SGG nicht inhaltlich durchgeführt wurde. Das Verfahren bleibt insoweit offen; über das klägerische Leistungsbegehren wird nach ordnungsgemäßer Nachholung des Vorverfahrens entschieden. Die Kostenentscheidung und eine abschließende Entscheidung über die Klage werden dem Endurteil vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen.