Urteil
S 2 R 123/16
SG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGIESS:2020:0211.S2R123.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2016 verurteilt, die mit Bescheid vom 14.08.2015 festgesetzte Rentennachzahlung von 30.895,70 € für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 in Höhe von weiteren 1.385,94 € an die Klägerin auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 10 Prozent ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2016 verurteilt, die mit Bescheid vom 14.08.2015 festgesetzte Rentennachzahlung von 30.895,70 € für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 in Höhe von weiteren 1.385,94 € an die Klägerin auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin 10 Prozent ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 22.12.2015 unter Auszahlung von 16.472,10 € festgelegte Einbehalt von 14.423,60 € ist in Höhe von 1.385,94 € rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der mit Bescheid vom 14.08.2015 festgesetzten Rentennachzahlung von 30.895,70 € für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 in Höhe von weiteren 1.385,94 €. Zur Überzeugung der Kammer stellt die Abrechnung der Rentennachzahlung eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - dar. Denn mit ihr wird der Verbleib der zunächst gemäß Rentenbescheid vom 14.08.2015 „vorläufig“ nicht ausgezahlten Nachzahlung geregelt. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers brachte das Schreiben vom 22.12.2015 zum Ausdruck, dass die Beklagte in Anwendung der Vorgaben des SGB VI und des SGB X verbindlich regeln wollte, welcher Teilbetrag der Klägerin persönlich zustand (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Teilurteil vom 10.10.2014 – L 2 R 494/13 –, juris, Rn. 23 ff.). Dies kann aber letztlich offenbleiben, da die Klägerin anderenfalls im Wege der Leistungsklage Zahlung verlangen kann. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin in Höhe von 14.423,60 € gegen die Beklagte ist in Höhe des tenorierten Betrages von 1.385,94 € keine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X eingetreten. Die Beklagte ist deshalb zur Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin als Leistungsempfängerin zu verurteilen. Nach § 107 Abs. 1 SGG gilt, soweit ein Erstattungsanspruch (hier: des Beigeladenen) besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) als erfüllt. Voraussetzung für die Erfüllungsfiktion ist, dass ein Leistungsträger als ein vorläufig zur Leistung Verpflichteter (§ 102 SGB X), als ein nachrangig zur Leistung Verpflichteter (§ 104 SGB X) oder als unzuständiger Leistungsträger (§ 105 SGB X) eine Leistung erbracht hat oder seine Leistungsverpflichtung nachträglich weggefallen ist (§ 103 SGB X) und ihm deswegen gegen den endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 SGB X zusteht. Aufgrund der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers (hier: Beigeladene) gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungsverpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) in Höhe des Erstattungsanspruchs als erfüllt. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB X gelten folgende Regelungen: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Beigeladene war gegenüber der Klägerin nur nachrangig zur Leistung verpflichtet in Abhängigkeit von deren Einkommen (vgl. § 43 SGB XII und § 4 WoGG). Da der Klägerin bereits seit dem 01.06.2008 eine Erwerbsminderungsrente zustand, ist ihr Leistungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen nicht "nachträglich" im Sinne von § 103 SGB X entfallen, sondern bestand von vornherein nicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 11/11 R –). Dem Grunde nach stand dem Beigeladenen aufgrund der an die Klägerin für den Rentennachzahlungszeitraum erbrachten Leistungen jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 104 SGB X zu. Dieser beläuft sich allerdings nur auf einen Betrag von 7.445,66 € (Grundsicherung) und 5.592,00 € (Wohngeld). Bei der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 104 Abs. 1 SGB X ist der Regelungszusammenhang mit § 107 Abs. 1 SGB X zu beachten: Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nach dieser Vorschrift der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Dementsprechend kommt es nicht nur darauf an, ob der Leistungsträger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers seinerseits nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, sondern es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers seinerseits keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Nur auf dieser Basis besteht die erforderliche inhaltliche Rechtfertigung für den Eintritt der Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X. Regelmäßig korrespondieren diese beiden Voraussetzungen. Nur in Ausnahmefällen, in denen die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nicht nur materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Höhe des Leistungsanspruchs aufweist, sondern auch die Zuständigkeit der betroffenen Sozialleistungsträger berührt, sind die sich aus den Regelungszielen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 SGB X ergebenden Grenzen zu beachten: Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsempfängers mit der Folge einer Erfüllungswirkung zulasten des Leistungsempfängers entsteht nur dann und nur insoweit, wie die rückwirkende Leistungsgewährung materiell-rechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt. Soweit die rückwirkende Leistungsgewährung hingegen lediglich eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit auf einen anderen Sozialleistungsträger bewirkt und ansonsten den Leistungsanspruch als solchen unberührt lässt, fehlt es an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für eine Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X. Dies gilt jedenfalls, wenn der Leistungsempfänger keine effektiven und zumutbaren Möglichkeiten hatte, seine Ansprüche gegenüber dem erst durch die rückwirkende Leistungsgewährung zuständig gewordenen Träger zu wahren. Der Gesetzgeber will Doppelleistungen vermeiden, aber nicht in die Rechte des Versicherten als solche eingreifen. Aufgrund der erst rückwirkend erfolgten Rentenbewilligung soll der Versicherte im Ergebnis nicht mehr - aber auch nicht weniger - an Sozialleistungen erhalten, als ihm bei zeitnaher Bewilligung zugeflossen wären. Die materielle Beweislast für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs tragen im vorliegenden Zusammenhang die beteiligten Sozialleistungsträger. Für die Anwendung des § 107 SGB X ergeben sich nach diesem Maßstab vorliegend keine Besonderheiten, weil die Klägerin neben den Leistungen nach dem SGB XII auch Wohngeld erhalten hat. Soweit nach § 40 Abs. 4 SGB II a.F. bei Erstattungsforderungen gegenüber dem Leistungsempfänger dieser lediglich (abweichend von § 50 SGB X) 44 % der Bedarfe für Unterkunft zu erstatten hat, beruht der Verzicht auf die Erstattung der weiteren 56 % auf einem pauschalen Ausgleich dafür, dass ggf. Ansprüche nach dem WoGG bestanden hätten und diese nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden können. Für einen solchen pauschalen Ausgleich besteht mithin in der Sache kein Anlass (abgesehen davon, dass Vorschriften des SGB II auf Leistungen gemäß SGB XII bzw. WoGG keine unmittelbare Anwendung finden). Auf Anforderung der Kammer hat der Beigeladene das Wohngeld für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 neu berechnet unter Zugrundelegung der Bruttorente in der jeweiligen Höhe, wie sie die Beklagte jeweils hätte zahlen müssen. Hiernach ergab sich, dass der Klägerin bei ordnungsgemäßer Rentenzahlung kein Wohngeld zugestanden hätte mit Ausnahme von 14,00 € für den Monat April 2015. Der Erstattungsbetrag wurde ausgehend hiervon auf 5.592,00 € beziffert und ist folglich nicht zu beanstanden. Wegen der Erstattung der SGB-XII-Leistungen hat die Beigeladene die Bruttorente in der jeweiligen Höhe, wie sie die Beklagte jeweils hätte zahlen müssen, zugrunde gelegt (vgl. Bl. 297 f. der Gerichtsakte). Gleichzeitig hat sie das bisher als Einkommen eingerechnete Wohngeld abgezogen (vgl. Bl. 297 f. der Gerichtsakte) und zudem die außerhalb des Nachzahlungszeitraums liegende Leistung für Oktober 2015 nicht berücksichtigt. Hieraus folgte eine Reduktion der ursprünglich auf 10.346,07 € bezifferten Grundsicherungsleistungen (Schreiben vom 20.11.2015, Fachdienst Grundsicherung) auf 8.831,60 €. Bei dem vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsbetrag von 8.831,60 € sind Grundsicherungsleistungen, einmalige Beihilfen (Heizkosten sowie Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung, vgl. § 42 ff. i.V.m. § 35 SGB XII) und Darlehen berücksichtigt (vgl. § 91 SGB XII). Der Anspruch gegen den SGB-XII-Träger reicht insbesondere auch bei einmaligen Beihilfen nur soweit, wie der Betroffenen nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu finanzieren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2016 – L 4 SO 191/16 B ER –, juris, Rn. 14). Folglich hat die Beklagte sowohl bei den Grundsicherungsleistungen als auch den einmaligen Beihilfen jeweils zutreffend die zugehörigen monatlichen Rentenzahlungen gegengerechnet. Die Klägerin ist damit grundsätzlich so gestellt, wie sie bei rechtzeitiger Rentenzahlung gestanden hätte. Der dem Beigeladenen aufgrund der Rentennachzahlung an die Klägerin zustehende Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 SGB X beläuft sich allerdings nur auf 7.445,66 € bezogen auf die Leistungen nach dem SGB XII. Denn nach den Bescheiden bzw. den Kontoauszügen des Beigeladenen (Bl. 1 f. und 69 ff. der Verwaltungsakte, Band Erstattungsanspruch) wurden bestimmte Leistungen nur als Darlehen (§ 91 SGB XII) gewährt, die die Klägerin regelmäßig abgezahlt hat und die folglich nicht erstattet verlangt werden können: 09/2008 (2.374,14 €: freiwillige Beiträge Rente), 01/2009 (351,05 €: Hausbrand), 08/2009 (283,77 €: Strom). Hieraus folgt für 09/2008 eine Reduktion des Erstattungsanspruchs von 571,21 € auf 0 € (HLU-Aufwendungen reduziert von 2.374,14 € auf 0 €) und für 01/2009 von 570,90 € auf 266,78 € (HLU-Aufwendungen reduziert von 617,83 € auf 266,78 €). Für 08/2009 ergibt sich keine Änderung (HLU-Aufwendungen reduziert von 1.743,91 € auf 1.460,17 €). Weiterhin ist in den Kontoauszügen für 12/2008 eine Nachzahlung Grundsicherung wegen Erbschaftssteuer von 2.346,00 € vermerkt. Es ist nicht erkennbar, welchen Zeitraum diese Nachzahlung betrifft. Nachzahlungen, die der Klägerin bereits aus Zeiträumen vor dem Rentenbezug zustehen, können nicht verrechnet werden. Mit den eingereichten Unterlagen war ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch des Beigeladenen nicht zu belegen, was zu Lasten der Beklagten geht. Hieraus folgt für 12/2008 eine Reduktion des Erstattungsanspruchs von 571,21 € auf 266,78 € (HLU-Aufwendungen reduziert von 2.612,78 € auf 266,78 €). Außerdem sind an HLU-Aufwendungen nach den Kontoauszügen nicht zu belegen: 10/2008 (nur 614,73 € anstatt 866,73 €), allerdings insoweit ohne Auswirkungen auf die Erstattungsforderung von 571,21 €; 01/2011 (377,94 €, die bereits in dem Betrag von 631,98 € für 12/2010 enthalten sind). Aus letzterem folgt für 01/2011 eine Reduktion des Erstattungsanspruchs von 206,18 € auf 0 € (HLU-Aufwendungen reduziert von 377,94 € auf 0 €). Sonstige darlehensweise gewährte Leistungen sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Klägerin zu berücksichtigende Regressforderungen sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin auf Rentennachzahlung gegen die Beklagte erloschen ist. Die 1949 geborene Klägerin leidet an exogen-allergischer Alveolitis. Ihren Antrag vom 30.12.1997 auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente lehnte die Beklagte ab wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Bescheid vom 03.12.1998, Widerspruchsbescheid vom 28.12.1999); die Klage (Sozialgericht Gießen - S 11 RJ 170/00 -) nahm die Klägerin zurück. Am 11.06.2008 beantragte die Klägerin Überprüfung und Rücknahme der die Erwerbsunfähigkeitsrente ablehnenden Bescheide. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008), die erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgericht Gießen vom 08.12.2010 – S 4 R 647/08 –, Beschluss des Hessischen Landessozialgericht - LSG - vom 17.11.2011 – L 5 R 41/11 –; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18.07.2012 – B 5 R 208/12 –). Ab dem 01.09.2008 bezog die Klägerin von dem beigeladenen Lahn-Dill-Kreis 1. Wohngeld (09/2009 bis 08/2011: 96 € mtl., 09/2011 bis 08/2012: 80 € mtl., 09/2012 bis 08/2014: 75 € mtl., 09/2014 bis 11/2014 und 01/2015: 48 € mtl., 04/2015: 159 €, 07/2015: 75 €, 08/15: 116 €) 2. Leistungen nach dem SGB XII in Form von: a) Grundsicherung: 11/2008 bis 06/2009: 8 x 266,78 € mtl., 07/2009 bis 08/2009: 2 x 278,14 € mtl., 11/2010 bis 12/2010: 2 x 71,17 €, 12/2014: 162,13 €, 02/2015: 173,48 €, 03/2015 und 05/2015 bis 06/2015: 3 x 174,66 € mtl., 09/2015: 167,39 € b) Einmaligen Beihilfen c) Darlehen: 09/2008 (2.374,14 €: freiwillige Beiträge Rente), 01/2009 (351,05 €: Hausbrand), 08/2009 (283,77 €: Strom) Eine zwischenzeitlich vorsorglich beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.08.2012 rückwirkend ab dem 01.08.2009 (mit Bescheid vom 30.08.2014 erhöht ab dem 01.07.2014 gemäß § 307d SGB VI, sog. Mütterrente); die Bescheide wurden nicht bestandskräftig. Auf den erneuten Überprüfungsantrag der Klägerin vom 18.09.2014 stellte die Beklagte fest, dass unter Berücksichtigung einer am 01.01.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2002 erfüllt waren.Mit Bescheid vom 14.08.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.06.2008 bis 31.10.2014 (Erreichen der Regelaltersgrenze) aufgrund einer am 13.08.1997 eingetretenen Erwerbsminderung. Hieraus ergab sich eine laufende Rentenzahlung von 677,33 € netto monatlich am dem 01.10.2015. Die sich für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 ergebende Rentennachzahlung in Höhe von 30.895,70 € behielt die Beklagte vorläufig ein. Mit Bescheid vom 21.09.2015 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.2014 anstelle der Erwerbsminderungsrente eine Regelaltersrente in gleicher Höhe.Die Klägerin hält die Rentenhöhe für zu niedrig; zudem sei die Erwerbsminderungsrente früher (zumindest ab 01.01.2002) zu gewähren (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015, Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22.09.2017 - S 2 R 542/15 -, derzeit anhängig bei dem Hessischen LSG – L 5 R 344/17 –). Die Fachdienste des beigeladenen Lahn-Dill-Kreises bezifferten sodann ihre Erstattungsansprüche.Nach dem Schreiben vom 20.11.2015 (Fachdienst Grundsicherung) erhielt die Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 10.346,07 €, nach dem Schreiben vom 23.11.2015 (Fachdienst Grundsicherung/Wohngeld) 5.592,00 € Wohngeld. Mit Schreiben vom 22.12.2015 (Bl. 327 der Gerichtsakte) setzte die Beklagte den Auszahlungsbetrag für die Rentennachzahlung in Höhe von 30.895,70 € auf 16.472,10 € fest unter Einbehalt von Erstattungsansprüchen der Beigeladenen über 8.831,60 € (Fachdienst Grundsicherung) und 5.592,00 € (Fachdienst Grundsicherung/Wohngeld). Den Betrag von 16.472,10 € zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 als unzulässig zurück. Die Abrechnung der Rentennachzahlung sei kein Verwaltungsakt, denn sie enthalte keine Regelung. Die Höhe der Nachzahlung ergebe sich durch Abzug des Erstattungsanspruchs vom Nachzahlungsbetrag unter Beachtung des Erstattungsrechts. Die Erstattungsbeträge entstünden kraft Gesetzes. Auch sei der ausgekehrte Erstattungsbetrag nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gelte nach § 107 SGB X als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen bestehe. Dadurch würden Doppelzahlungen vermieden. Die ab dem 01.09.2008 von der Beigeladenen bezogenen Leistungen hätten der Klägerin aufgrund der Rentengewährung ab dem 01.06.2008 nicht mehr in der festgestellten Höhe zugestanden. Am 23.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, es handele sich um einen Verwaltungsakt, vor dessen Erlass sie nicht angehört worden sei. Das Wohngeld sei nicht zu erstatten, da sie im Ergebnis kein höheres Einkommen gehabt habe (insbesondere nach Abzug der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge). Die nach dem SGB XII gewährten einmaligen Beihilfen seien nicht zurückzuerstatten. Soweit die gewährten Leistungen mit der Unterkunft in Zusammenhang stünden, seien sie nur in Höhe von 44 % zu erstatten (vgl. § 40 Abs. 4 SGB II a.F.). Gleiches gelte auch für das Wohngeld. In der Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2009 habe sie gegen ihren geschiedenen Ehemann bestehende Unterhaltsansprüche abgetreten. Da die Beigeladene es unterlassen habe, sich Regress bei dem geschiedenen Ehemann zu holen, dürften entsprechende Unterhaltsvorschüsse nicht zurückgefordert werden. Sie wendet sich gesondert gegen folgende Erstattungen: 2.374,14 € (09/2008), 866,73 € (10/2008), 2.612,78 € (12/2008), 266,78 € (07/2009), ca. 1.300 € (08/2009), 731,35 € (10/2010), 631,98 € (12/2010, nur: 182,87 €), 377,94 € (01/2011), 298,33 (10/2011). Diese seien nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die mit Bescheid vom 14.08.2015 festgesetzte Rentennachzahlung von 30.895,70 € für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 auch in Höhe der bisher einbehaltenen 14.423,60 € an die Klägerin auszuzahlen. Hilfsweise (ausdrücklich): dass die Beklagte den ihr zustehenden Regress gegen die Beigeladene durchführt bzw. die Klägerin so stellt bei der Verrechnung, als wäre dieser Regress durchgeführt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat die Kammer den Lahn-Dill-Kreis beigeladen. Auf Anforderung der Kammer hat der Beigeladene das Wohngeld für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.09.2015 neu berechnet unter Zugrundelegung der Bruttorente in der jeweiligen Höhe, wie sie die Beklagte jeweils hätte zahlen müssen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.