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Beschluss

L 11 AS 261/14 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Eilverfahren über laufende Kosten der Unterkunft (KdU) ist unzulässig, wenn eine erhebliche Bedarfsunterdeckung besteht und damit ein Anordnungsgrund naheliegt. • Für den Anordnungsgrund in Eilverfahren zu laufenden KdU dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; es reicht nicht aus, Betroffene zur Herbeiführung einer Kündigung oder Räumungsklage zu verpflichten. • Der Anspruch auf angemessene KdU ist Teil des menschenwürdigen Existenzminimums und kann im einstweiligen Rechtsschutz in vollem Umfang geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
PKH bei Eilverfahren zu laufenden Kosten der Unterkunft: Anordnungsgrund bei erheblicher Bedarfsunterdeckung • Die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Eilverfahren über laufende Kosten der Unterkunft (KdU) ist unzulässig, wenn eine erhebliche Bedarfsunterdeckung besteht und damit ein Anordnungsgrund naheliegt. • Für den Anordnungsgrund in Eilverfahren zu laufenden KdU dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; es reicht nicht aus, Betroffene zur Herbeiführung einer Kündigung oder Räumungsklage zu verpflichten. • Der Anspruch auf angemessene KdU ist Teil des menschenwürdigen Existenzminimums und kann im einstweiligen Rechtsschutz in vollem Umfang geltend gemacht werden. Die Antragsteller bezogen zuletzt bis April 2013 Leistungen nach SGB II und erhielten auch für Januar bis April 2014 erneut Leistungen. Der Leistungsträger berücksichtigte bei der KdU nur einen als angemessen angesehenen Höchstbetrag von 511,00 Euro statt der tatsächlichen Bruttokaltmiete von 820,00 Euro. Die Antragsteller beantragten beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz und PKH, da die anerkannten KdU ihrer Ansicht nach zu niedrig berechnet wurden. Das Sozialgericht lehnte PKH mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil noch keine Räumungsklage vorliege. Die Antragsteller beschwerten sich hiergegen; im Beschwerdeverfahren gewährte der Leistungsträger zwischenzeitlich höhere Leistungen für Januar bis März 2014 (KdU 712,50 Euro). • Beschwerde gegen Ablehnung der PKH war zulässig und hatte einen Beschwerdewert über 750 Euro. • Prozesskostenhilfe darf nicht versagt werden, wenn die Antragsteller bedürftig sind und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich chancenlos ist; maßgeblich sind §§73a SGG, 114 ZPO sowie §86b SGG für einstweiligen Rechtsschutz. • Zur Erfolgsaussicht im Eilverfahren: Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; beides ist glaubhaft zu machen (§86b Abs.2 SGG i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Der Senat folgt der Ansicht, dass in Verfahren über laufende KdU keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden dürfen, weil jeder nennenswerte Bedarfsunterdeckung den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (Art.1 Abs.1, Art.20 Abs.1 GG). • Es ist nicht zumutbar, dass Leistungsberechtigte eine vertragswidrige Unterdeckung hinnehmen und damit eine Kündigung provozieren müssen; daher kann bereits eine erhebliche Unterdeckung der KdU das erforderliche Eilbedürfnis begründen. • Im konkreten Fall lag eine erhebliche Bedarfsunterdeckung vor, weshalb das Sozialgericht die PKH nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagen durfte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG). Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landessozialgericht hob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf und bewilligte den Antragstellern PKH ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Eilverfahren sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Begründung beruht darauf, dass angesichts der erheblichen Unterdeckung bei den KdU ein Anordnungsgrund vorlag und daher ausreichende Erfolgsaussichten für das Eilverfahren gegeben waren. Es wäre nicht zumutbar, von den Antragstellern zu verlangen, eine Kündigung oder Räumungsklage abzuwarten, um Rechtsschutz zu erlangen. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.