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Beschluss

S 69 AS 2573/18

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2018:0730.S69AS2573.18.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 69 AS 2573/18 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegner hat die 69. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 30.07.2018 durch Richter am Sozialgericht Dr. Mushoff beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes SGB II-Leistungen. Der Antragsteller stammt aus Somalia. Er meldete sich im Juni 2017 erstmalig beim Antragsgegner. Er gab an, am 1985 geboren zu sein und in einer Wohngemeinschaft in der in A zu wohnen (Bl. 1 Verwaltungsakte). Aus Unterlagen des Meldeamtes geht hervor, der Antragsteller sei am 1982 geboren (Bl. 5 Verwaltungsakte). Der Antragsteller überreichte eine Geburtsurkunde vom 1994, in welcher sich der 1982 als Geburtsdatum findet (Bl. 9 Verwaltungsakte). Der Antragsteller überreichte eine Vermieterbescheinigung, aus der eine kalte Gesamtmiete für die beiden Mieter in Höhe von 437 Euro hervorgeht (Bl. 12 Verwaltungsakte). Der Antragsteller überreichte seinen Mietvertrag vom 31.08.2015, auf den Bezug genommen wird (Bl. 14 – 35 Verwaltungsakte). Aus einer Mitteilung des Amtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten der Stadt A vom 06.06.2017 geht hervor, dass der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Leistungen nach dem AsylblG würden mit Wirkung zum 01.07.2017 eingestellt (Bl. 36 Verwaltungsakte). Im Juni 2017 fielen dem Antragsgegner die unterschiedlichen Daten zum Geburtsdatum des Antragstellers auf (Bl. 49 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 21.06.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 (Bl. 61 Verwaltungsakte). Aus einer Abrechnung des Gasanbieters gehen Abschläge für Gas in Höhe von 78 Euro hervor (Bl. 67 Verwaltungsakte). Mit Änderungsbescheid vom 04.08.2017 berücksichtigte der Antragsgegner beim Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 267,50 Euro (Bl. 71 Verwaltungsakte). Der Antragsgegner erstattete sodann Strafanzeige gegen den Antragsteller. Es sei davon auszugehen, dass dessen Ausweispapiere gefälscht gewesen seien (Bl. 76 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 28.09.2017 hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 01.10.2017 auf (Bl. 79 Verwaltungsakte). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Bl. 90 Verwaltungsakte) und überreichte eine Bescheinigung des Botschafters des Staates Somalia vom 11.10.2017. Der Antragsteller sei somalischer Staatsbürger. Es sei der Botschaft allerdings aus technischen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht möglich, Nationalpässe auszustellen (Bl. 99 Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück (Bl. 124 Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte befindet sich eine „Gesamtauskunft“ des Bundesverwaltungsamtes, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Antragsteller bereits seit Mai 2015 in Deutschland lebt (Bl. 127 Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 gab der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.09.2017 statt (Bl. 136 Verwaltungsakte). Die Bewilligung von Leistungen sei ab dem 01.10.2017 wieder aufgenommen worden (Bl. 138 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 16.11.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 (Bl. 156 f. Verwaltungsakte). Im weiteren Verlauf der Bearbeitung der Leistungsangelegenheit des Antragstellers wies dieser auf seinen vollständigen Namen hin und überreichte eine neue Bescheinigung der Botschaft des Staates Somalia vom 10.11.2017. Der Antragsteller sei somalischer Staatsbürger. Es sei der Botschaft aus technischen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht möglich, Nationalpässe auszustellen (Bl. 180 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 18.12.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragsteller SGB II-Leistungen für Januar bis März 2018 (Bl. 197 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 23.01.2018 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 18.12.2017 mit Wirkung zum 01.02.2018 wieder auf. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Ausweisdokument um eine Fälschung gehandelt habe (Bl. 210 Verwaltungsakte). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Bl. 234 Verwaltungsakte). Parallel hierzu schloss sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 35 AS 537/18 ER an. Am 01.02.2018 führte der Antragsgegner einen Hausbesuch durch. Die Wohnung mache einen bewohnten Eindruck (Bl. 220 Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück (Bl. 240 Verwaltungsakte). Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1766/18 Klage beim Sozialgericht Dortmund. In der Antragserwiderung im Verfahren S 35 AS 537/18 ER vom 23.02.2018 teilte der Antragsgegner mit, wie im Parallelverfahren des Mitbewohners des Antragstellers handele es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung. Beide Papiere seien bis auf den Namen identisch. Der Bevollmächtigte des Antragstellers übersandte mit Schriftsatz vom 16.02.2018 eine Geburtsurkunde des Antragstellers vom 01.02.2018 (Bl. 245 f. Verwaltungsakte). Der Antragsteller überreichte eine Kündigung des Vermieters aufgrund bestehender Mietrückstände vom 08.03.2018 (Bl. 274 Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 26.04.2018 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 23.01.2018 auf und zahlte SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 an den Antragsteller aus (Bl. 15 Gerichtsakte S 35 AS 1766/18), worauf das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 35 AS 537/18 ER und das Klageverfahren S 35 AS 1766/18 für erledigt erklärt wurden (Bl. 307 Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass hinsichtlich der Prüfung der Weiterbewilligung ab dem 01.04.2018 die Echtheit der vom Antragsteller überreichten aktuellen Geburtsurkunde geprüft werden müsse (Bl. 314 Verwaltungsakte). Am 25.05.2018 hat der Antragsteller einen neuen einstweiligen Rechtsschutzantrag beim Sozialgericht Dortmund gestellt und eine eidesstattliche Versicherung vom 30.04.2018 überreicht (Bl. 8 Gerichtsakte S 69 AS 2573/18 ER). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass mit seiner Geburtsurkunde etwas falsch sein könne. Die erste Geburtsurkunde, die er damals abgegeben habe, habe er damals von seiner Frau über den Vater des Herrn B 2016 zugeschickt bekommen. Seine Frau habe diese Urkunde zu Hause in Somalia gefunden. Diese habe vor vielen Jahren sein im Jahr 2003 verstorbener Vater beantragt. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Urkunde gefälscht sei, habe seine Frau bei der Behörde in Somalia nachgefragt. Am 06.02.2018 habe er die neue Geburtsurkunde erhalten. Bei der Behörde in Somalia habe man seiner Ehefrau mitgeteilt, die ursprüngliche Geburtsurkunde sei nicht gefälscht. Es sei dann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden. Seine Betreuerin bei der Stadt A habe für ihn im April 2018 SGB II-Leistungen beantragt. Dort habe man ihr gesagt, es werde in absehbarer Zeit kein Geld durch den Antragsgegner gezahlt werden (Bl. 8 Gerichtssakte). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 04.06.2018 erwidert, weitere Schritte zur Identitätsprüfung stünden aus (Bl. 11 Gerichtsakte Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.06.2018 hat der Antragsteller eine neue Bescheinigung der Botschaft des Staates Somalia am 07.06.2018 überreicht, wonach der Antragsteller die somalische Staatsbürgerschaft besitze. Es sei der Botschaft nicht möglich, Personalausweise oder Nationalpässe auszustellen (Bl. 27 Gerichtsakte). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28.06.2018 mitgeteilt, derzeit prüfe das LKA die Echtheit der überreichten Bescheinigungen (Bl. 33 Gerichtsakte). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 10.07.2018 mitgeteilt, es sei unklar, wie lange die Prüfung der Echtheit der Dokumente beim LKA noch dauern werde (Bl. 38 Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers weitere Dokumente überreicht, auf die Bezug genommen wird. Das Amt für Soziale Integration der Stadt Hamm hat mit Schriftsatz vom 26.07.2018 mitgeteilt, dass dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit gestattet ist (Bl. 64 ff. Gerichtsakte). Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig für den Zeitraum seit dem 01.04.2018 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Dem Antragsteller sind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 SGB II-Leistungen zu gewähren. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Nach § 86b Abs. 2 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, und einen Anordnungsgrund, also einen Sachverhalt, der eine Eilbedürftigkeit begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 S.4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich hierbei lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes. Neben einer Entscheidung nach summarischer Prüfung kann das Gericht auch eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung treffen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Welche Anordnung zur Erreichung des begehrten Ziels zu treffen ist, hat das Gericht nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat zunächst glaubhaft gemacht, zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu gehören. Leistungen nach diesem Buch erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vorliegend hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu gehören. Er ist hilfebedürftig und erwerbsfähig. Auf die Mitteilung der Stadt A vom 26.07.2018 wird Bezug genommen. Ungeschriebenes Merkmal des § 7 SGB II ist, dass die Identität des Leistungsberechtigten feststeht. Der SGB II-Leistungsträger ist berechtigt, die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.05.2014 – L 31 AS 762/14 B ER). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Geburtsurkunde überreicht, bei der es sich um eine bloße Farbkopie handeln dürfte. Er hat jedoch sodann eine aktualisierte Geburtsurkunde überreicht, deren Echtheit noch geprüft wird. Der Antragsteller hat weiterhin eine Bescheinigung der Botschaft des Staates Somalia überreicht, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller somalischer Staatsbürger ist und dass derzeit keine Originalausweise erstellt werden. Damit hat der Antragteller dasjenige getan, wozu er selbst in der Lage ist. Er hat die Richtigkeit seiner Angaben durch eidesstattliche Versicherung bestätigt. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um existenzsichernde Sozialleistungen handelt, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang der Prüfung der Echtheit der Dokumente beim LKA abzuwarten. Es ist nicht absehbar, wie lange diese Prüfung dauert. Ihm sind für den Interimszeitraum vorläufig SGB II-Leistungen zu gewähren. 2. Der Antragsteller hat auch für die Zeit ab dem 25.05.2018 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er befindet sich in einer akuten Notlage. Ein Anordnungsgrund für die Zeit vom 01.04.2018 bis 24.05.2018 ist hingegen nicht glaubhaft gemacht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Hierzu müssen die Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.2016 - L 11 KR 487/16 B ER – juris Rn. 11). Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan. 3. Im Rahmen der Ermessensausübung hält das Gericht eine vorläufige Regelung von der Antragstellung am 25.05.2018 bis zum Auslaufen eines sechsmonatigen Bewilligungsabschnitts unter Zugrundelegung einer SGB II-Antragstellung mit Wirkung ab April 2018 und damit vom 25.05.2018 bis 30.09.2018 unter Einschluss der Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung von Unterkunft- und Heizkosten in Höhe von monatlich 267,50 Euro für erforderlich. In einem auf die Gewährung laufender Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund regelmäßig erst dann gegeben, wenn Wohnungslosigkeit konkret droht (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER). Allerdings hat das BVerfG in seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12 - juris Rn. 16) auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: „Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen (im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 12 ff., und vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, juris, Rn. 12 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 17 f.; anders demgegenüber: Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2014 - L 7 AS 802/13 B ER -, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 B ER -, juris, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2016 - L 29 AS 404/16 B ER -, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B -, juris, Rn. 11). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der "angemessenen" Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 (228)). Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 7. November 2006 - R 7b AS 18/06 R -, juris, Rn. 21). Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte." Vorliegend ist vom Gericht zu berücksichtigen, dass der Antragsteller somalischer Staatsbürger mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus ist. Es dürfte für ihn nicht leicht sein, nach einem Verlust der Wohnung eine neue angemessene Unterkunft zu erhalten. Daher sind die Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls vom Antragsgegner vorläufig zu tragen. Diese belaufen sich auf monatlich 267,50 Euro (Bl. Verwaltungsakte). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.