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Urteil

L 7 AS 1494/15

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach §§ 16c, 16f SGB II sind nicht vorgesehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit lediglich private Vermögensverwaltung darstellt. • Förderungen der Grundsicherung richten sich auf Erwerbstätigkeit mit Teilnahme am wirtschaftlichen Leben; reine Spekulation oder Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht förderfähig (§§ 1, 8 SGB II). • Bei grundsätzlichem Ausschluss der Förderung wegen Nicht‑Erwerbscharakter kommt der Behörde kein Ermessensspielraum zu; weitere Einholung von Sachverständigengutachten ist entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung für Day‑Trading: private Vermögensverwaltung ist nicht förderfähig • Leistungen nach §§ 16c, 16f SGB II sind nicht vorgesehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit lediglich private Vermögensverwaltung darstellt. • Förderungen der Grundsicherung richten sich auf Erwerbstätigkeit mit Teilnahme am wirtschaftlichen Leben; reine Spekulation oder Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht förderfähig (§§ 1, 8 SGB II). • Bei grundsätzlichem Ausschluss der Förderung wegen Nicht‑Erwerbscharakter kommt der Behörde kein Ermessensspielraum zu; weitere Einholung von Sachverständigengutachten ist entbehrlich. Der Kläger (Jg. 1957) bezieht Leistungen nach SGB II und beantragte wiederholt Förderung seiner beabsichtigten Selbständigkeit als Day‑Trader (Handel mit DAX‑Futures) in Form eines Darlehens von 60.000 EUR und eines Zuschusses von 5.000 EUR. Frühere Anträge wurden abgelehnt; die IHK hatte die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher hochspekulativen Börsengeschäfte verneint. Das Sozialgericht Hannover wies Klagen des Klägers ab; das LSG führte das Berufungsverfahren. Kernstreitpunkt ist, ob das geplante Geschäftsmodell als selbständige Tätigkeit mit Außenwirkung und als Beschaffung förderfähiger Sachgüter iSd §§ 16c, 16f SGB II zu qualifizieren ist. Der Kläger berief sich subsidiär auf § 16f SGB II und rügte Verfahrens‑ und Mitwirkungsmängel des SG. Das LSG prüfte, ob die Tätigkeit Erwerbscharakter hat oder lediglich private Vermögensverwaltung darstellt. • Rechtsziel der Grundsicherung ist die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit (§ 1 SGB II). Förderungen nach §§ 16 ff. SGB II dienen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. • Nach arbeitsmarktbezogener und steuerrechtlich geprägter Betrachtung liegt bei ausschließlich für eigene Rechnung betriebenem Wertpapier‑/Derivatehandel regelmäßig private Vermögensverwaltung vor; wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist das Tätigwerden für fremde Rechnung oder als Anbieter von Gütern/Dienstleistungen. • Das vom Kläger vorgestellte Day‑Trading richtet sich ausdrücklich nur auf eigene Rechnung und zielt auf Erträge aus Umschichtung eigener Vermögenspositionen; es begründet keinen Gewerbebetrieb oder Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. • Da die beabsichtigte Tätigkeit als private Vermögensverwaltung einzustufen ist, ist eine Förderung nach §§ 16c, 16f SGB II grundsätzlich ausgeschlossen; damit fehlt bereits die förderrechtliche Grundlage und es besteht kein Ermessen zu Gunsten des Klägers. • Vor diesem grundsätzlichen Ausschluss waren weitere Ermittlungen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit, Gutachten oder Mitteilung von Beweisergebnissen nicht erforderlich; die prozessualen Rügen des Klägers zur Ruhendstellung oder Verfahrensfehler greifen nicht. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Tätigkeit als Day‑Trading mit DAX‑Futures richtet sich ausschließlich auf eigene Rechnung und stellt daher private Vermögensverwaltung dar, nicht die Aufnahme einer förderfähigen Erwerbstätigkeit; daher scheidet eine Förderung nach §§ 16c, 16f SGB II bereits dem Grunde nach aus. Mangels förderfähiger Rechtsgrundlage besteht für den Leistungsträger kein Ermessen zugunsten des Klägers, sodass auch weitergehende Prüfungen zur Tragfähigkeit oder zusätzliche Verfahrensgestaltungen nicht zu einer Leistungsbewilligung führen könnten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Revision wird nicht zugelassen.