Gerichtsbescheid
S 32 AS 305/21
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2022:0214.S32AS305.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Mit der Klage begehrt der Kläger nach sachgerechter Auslegung seines Vorbringens die Förderung seiner Trading-Tätigkeit durch Gewährung eines Zuschusses von 10.000,00 Euro. Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Er ist nach eigenen Angaben als selbständiger Trader am CFD-Markt mit eigenem Kapital und auf eigenes Risiko tätig. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2020 einen Antragsvordruck „Antrag auf Leistungen für Selbständige (§ 16c Abs. 1 SGB II)“, den der Kläger mit Unterschrift vom 05.10.2020 ausgefüllt bei dem Beklagten einreichte. Dort gab er an, dass er für die Ausübung seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit als Trader einen Zuschuss „für folgende Betriebsinvestitionen: Erweiterung des Geschäftsmodells um den Aktienhandel in kleinen Zeiteinheiten“ beantrage. In einem Beiblatt führte er aus, dass sein Businessplan in einem ersten Schritt die Verdopplung des Kontos auf 20.000,00 Euro voraussetze. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.10.2020 und der Begründung ab, dass die Entscheidung auf § 16c Abs. 1 und 3 SGB II beruhe und unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sei. Die beantragten Kosten von 10.000,00 Euro seien nicht angemessen, da es sich um liquiditätssichernde Maßnahmen handele, die grundsätzlich von der Förderung auszuschließen seien. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2020 Widerspruch ein. Er führte aus, dass es sich bei der Ablehnung um einen neuerlichen Versuch des Beklagten handele, eine Förderung seiner Selbständigkeit zu verhindern. Solange der Beklagte keine Gesetzestexte beziehungsweise Paragraphen vorlegen könne, die die Förderung einer Tätigkeit, die auf Börsen/Aktienhandel beruhe, explizit verbiete, sei die Tätigkeit förderfähig. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, den Kläger in seinen Bemühungen, den SGB II-Bezug zu beenden, zu sabotieren, sondern zu unterstützen. Zudem habe er nie explizit einen Antrag gemäß § 16c Abs. 1 SGB II gestellt, daher seien sämtliche Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2021 als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, dass der Ablehnungsbescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Leistungen gemäß § 16c SGB II könnten nur gewährt werden, wenn zu erwarten sei, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sei und die Hilfebedürftigkeit durch diese Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werde. Aus dem vorgelegten Businessplan sei dies aber nicht erkennbar. Auch handele es sich bei dem Ziel des Klägers, sein „Konto von 10.000,00 Euro auf 20.000,00 € hochzutraden“, nicht um Gelder, die für die Anschaffung von Sachgütern benötigt würden. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 25.01.2021 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass bei einer Ablehnung seines Antrags innerhalb von nur 24 Stunden davon auszugehen sei, dass ihm der Beklagte bewusst die falschen Unterlagen zugesandt habe. Es gehe dem Beklagten darum, eine mögliche Förderung mit allen Mitteln zu verhindern. Die Beurteilung des Beklagten basiere auf dem ersten Entwurf eines Businessplans; die Erstellung/Fertigstellung/Einschätzung eines angeblich notwendigen Businessplans werde von dem Beklagten seit Monaten bewusst verhindert. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 06.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2021 zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit einen Zuschuss in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids sowie darauf, dass die Vorwürfe des Klägers haltlos seien. Mit Schreiben vom 16.06.2021 stellte der Kläger den Antrag, den Vorsitzenden der 30. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nach Wechsel der Zuständigkeit auf die 32. Kammer des Sozialgerichts verwarf die 38. Kammer diesen Antrag mit Beschluss vom 18.08.2021 (Az. S 38 SF 126/21 AB) als unzulässig. Ferner stellte der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2021 den Antrag, die Vorsitzende der 32. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag wies die 38. Kammer mit Beschluss vom 17.01.2022 (Az. S 38 SF 292/21 AB) zurück. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4a, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, 90 SGG). 3. Sie ist indes unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist nach sachgerechter Auslegung des Vortrags des Klägers dessen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Selbständige gemäß § 16c Abs. 1 SGB II. Einen solchen Antrag hat der Kläger ausweislich der Verwaltungsakte mit Datum vom 05.10.2020 ausdrücklich gestellt. Zur Überzeugung des Gerichts verletzt die mit den streitigen Bescheiden erfolgte Ablehnung seines Antrags den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des begehrten Betrags kommt bereits vor dem Hintergrund nicht in Betracht, als die Förderung gemäß § 16c SBG II im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten steht. Ein Zahlungsanspruch würde daher voraussetzen, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert war, was dann der Fall ist, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt das Vorliegen von Umständen ausgeschlossen ist, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zulassen, sich also jede andere Verwaltungsentscheidung als die Bewilligung und als ermessensfehlerhaft darstellte. Ein solcher Sachverhalt ist indes keineswegs ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16c Abs. 1 SGB II nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind, Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Zum einen fehlt es an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da es sich bei der geschilderten Tätigkeit des Klägers um den Handel mit eigenen Vermögenspositionen beziehungsweise die Anlage und Umschichtung derselben und damit um eine rein private Vermögensverwaltung handelt. Zudem erfolgt die geschilderte Tätigkeit des Klägers ausschließlich auf eigene Rechnung und stellt sich daher nicht als gewerbliches Handeln dar. Bei dem Leistungssystem des SGB II handelt es sich aber um ein grundsätzlich erwerbszentriertes Leistungssystem, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als einzige Möglichkeit ansieht, Hilfebedürftigkeit zu überwinden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15), die steuerfinanzierten Leistungen des SGB II sollen demgegenüber nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R). Zum anderen kann Gegenstand der Förderung gemäß § 16c Abs. 1 SGB II allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln sein (vgl. BSG, Beschluss vom 25.04.2017 – B 4 AS 12/17 BH). Eine Beschaffung solcher Güter strebt der Kläger mit dem begehrten Zuschuss aber überhaupt nicht an. Schließlich vermag auch der Verweis des Klägers auf Ausschöpfung sämtlicher Fördermöglichkeiten, nicht nur der der Vorschrift des § 16c Abs. 1 SGB II, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Anderweitige Rechtsgrundlagen, die einen Zuschuss zur Vermögensbildung ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Beispielsweise würde die Förderung gemäß § 16b SGB II ebenfalls die Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die nach obigen Ausführungen ebenso wenig vorliegt wie eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, erfordern. Zudem kommt eine freie Förderung gemäß § 16f SGB II nicht in Betracht, da diese die gesetzlichen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehungsweise nach dem SGB II nicht umgehen oder aufstocken darf (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 117/10 R). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage keinen Erfolg hat.