Urteil
L 15 P 35/16
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiträge einer privaten Pflegeversicherung sind als wiederkehrende Leistungen i.S.v. §144 Abs.1 S.2 SGG zu werten, sodass die Berufung auch ohne Zulassung statthaft ist.
• Anspruch des privaten Pflegeversicherers auf Beitragszahlung ergibt sich aus §8 Abs.1 MB/PPV; Verzug und Nebenforderungen (Mahnkosten, Zinsen) können nach den Bedingungen geltend gemacht werden.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des privaten Versicherers im Mahnverfahren sind nach §193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig; das SGG verdrängt insoweit die zivilrechtlichen Verzugsvorschriften.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten bei privater Pflegeversicherung ausgeschlossen • Beiträge einer privaten Pflegeversicherung sind als wiederkehrende Leistungen i.S.v. §144 Abs.1 S.2 SGG zu werten, sodass die Berufung auch ohne Zulassung statthaft ist. • Anspruch des privaten Pflegeversicherers auf Beitragszahlung ergibt sich aus §8 Abs.1 MB/PPV; Verzug und Nebenforderungen (Mahnkosten, Zinsen) können nach den Bedingungen geltend gemacht werden. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des privaten Versicherers im Mahnverfahren sind nach §193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig; das SGG verdrängt insoweit die zivilrechtlichen Verzugsvorschriften. Der Beklagte war vom 1.10.2013 bis 1.3.2015 bei der Klägerin privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert und zahlte Beiträge nicht. Die Klägerin beantragte per Mahnbescheid Zahlung von 545,76 € Beiträgen plus Mahn- und Anwaltskosten; der Beklagte legte Widerspruch ein. Das Sozialgericht Lüneburg verurteilte ihn zur Zahlung der Hauptforderung, der Mahnkosten und der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung. Der Beklagte machte geltend, er sei seit Februar 2013 gesetzlich kranken- und pflegeversichert und habe zum damaligen Zeitpunkt gekündigt; er legte eine Mitgliedsbescheinigung und ein Kündigungsschreiben vor, deren Zugang bzw. Beweiskraft die Klägerin bestritten hat. Der Beklagte erhob Berufung gegen den Gerichtsbescheid; das Landessozialgericht setzte das Berufungsverfahren fort und prüfte materielle Ansprüche und Kostenerstattung. • Berufung ist nach §144 Abs.1 S.2 SGG zulässig, weil Beitragsforderungen als wiederkehrende Leistungen gelten und der Streitwert unter 750 € liegt, aber Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind. • Die Hauptforderung über 545,76 € ist begründet aus §8 Abs.1 MB/PPV, weil der Versicherungsvertrag nicht wirksam vor dem 1.3.2015 kündigungswirksam beendet nachgewiesen wurde; vorgelegte Kündigung und Mitgliedsbescheinigung reichten nicht zum Nachweis des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht oder des Zugangs an die Klägerin. • Verzug trat nach §8 Abs.1 S.2 MB/PPV ein; daher sind Mahnkosten (15 €), Zinsen nach §§280,286,288,291 BGB sowie die Gerichtskosten des Mahnverfahrens gem. §193 Abs.1 S.2 SGG zu tragen. • Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (147,56 €) sind nach §193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig, weil private Pflegeversicherer den Trägern der sozialen Pflegeversicherung im prozessualen Kostenregime gleichgestellt sind und §193 Abs.4 SGG als lex specialis die zivilrechtlichen Verzugsvorschriften verdrängt. • Die Einholung eines Anwalts zur Durchführung des einfachen Mahnverfahrens war nicht erforderlich; die Klägerin verfügte über eigenes sachkundiges Personal und stellte pauschal 15 € in Rechnung, was angemessen ist. • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da höchstrichterliche Klärung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten im Mahnverfahren fehlt. Die Berufung des Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Die Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung (545,76 €), der Mahnkosten (15 €), der Zinsen und der Gerichtskosten des Mahnverfahrens bleibt bestehen, weil der Nachweis einer wirksamen Kündigung und des Eintritts der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht geführt wurde. Die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € wurde jedoch aufgehoben, da §193 Abs.4 SGG die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten im sozialgerichtlichen Kontext ausschließt. Die Klägerin hat dem Beklagten anteilig 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzliche Bedeutung hat.