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Urteil

L 10 SB 111/17

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Merkzeichen H bleibt bei einer jungen erwachsenen Person zu bejahen, wenn trotz Fortschritten weiterhin ein ganz erheblicher, den täglichen Ablauf durchziehender Unterstützungsbedarf besteht. • Bei der Prüfung einer Entziehung nach § 48 SGB X ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheids abzustellen. • Hilflosigkeit i.S.v. § 33b EStG erfordert regelmäßig Hilfebedarf bei mindestens drei täglichen Verrichtungen in erheblichem Umfang; maßgeblich sind Zeitaufwand, Zahl und wirtschaftlicher Wert der Hilfe sowie deren zeitliche Verteilung.
Entscheidungsgründe
Merkzeichen H bleibt nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei andauernd erheblichem Unterstützungsbedarf • Das Merkzeichen H bleibt bei einer jungen erwachsenen Person zu bejahen, wenn trotz Fortschritten weiterhin ein ganz erheblicher, den täglichen Ablauf durchziehender Unterstützungsbedarf besteht. • Bei der Prüfung einer Entziehung nach § 48 SGB X ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheids abzustellen. • Hilflosigkeit i.S.v. § 33b EStG erfordert regelmäßig Hilfebedarf bei mindestens drei täglichen Verrichtungen in erheblichem Umfang; maßgeblich sind Zeitaufwand, Zahl und wirtschaftlicher Wert der Hilfe sowie deren zeitliche Verteilung. Die Klägerin, 1996 geboren, hatte seit 2010 einen GdB von 50 und das Merkzeichen H (autistische Störungen). Das Land versuchte 2012/2013 eine Herabsetzung, beließ jedoch 2013 den GdB und das Merkzeichen H. In einem Neufeststellungsverfahren 2014/2015 werteten ärztliche und therapeutische Unterlagen unterschiedliche Stellungnahmen; einige Gutachten bestätigten weiterhin erhebliche Einschränkungen, andere sahen das Merkzeichen nach Erreichen des 18. Lebensjahres als entbehrlich an. Mit Bescheid vom 24. März 2015 (Widerspruchsbescheid 10. Juli 2015) entzog das Land das Merkzeichen H ab April 2015. Die Klägerin klagte, das Sozialgericht hob den Entziehungsbescheid auf. Das Land legte Berufung ein; der Senat berücksichtigte ergänzende Unterlagen und Gutachten und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Bei isolierter Anfechtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheids abzustellen (§ 54 Abs.1 SGG, § 48 Abs.1 SGB X). • Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte erfordert klare Regelwirkung; der Abhilfebescheid 20.11.2013 mit der Formulierung "wie bisher" war für die Beurteilung ausreichend. • Maßstäbe für Hilflosigkeit: § 33b Abs.6 EStG und die Rechtsprechung des BSG verlangen eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, bei denen mindestens drei Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich machen; Erheblichkeit bemisst sich insbesondere nach täglichem Zeitaufwand (i.d.R. mindestens zwei Stunden als Richtschnur), Zahl und Verteilung der Verrichtungen sowie wirtschaftlichem Wert der Hilfe. • Sachverhaltliche Würdigung: Die verfügbaren Gutachten und Berichte, insbesondere das häusliche Begutachtungs-Gutachten von Dr. K., Entwicklungsberichte und schulische Feststellungen, zeigen fortbestehenden, über den Tag verteilten erheblichen Unterstützungsbedarf. Die Klägerin benötigt ständige Überwachung, Anleitung und Vorbereitung vieler Entscheidungen; dadurch entsteht ein beträchtlicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand für Eltern und Schule. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Unter Zugrundelegung der VMG (Abschnitt A 4) und der BSG-Grundsätze ist keine so wesentliche Besserung eingetreten, die die Entziehung des Merkzeichens H rechtfertigen würde; der Entziehungsbescheid ist daher rechtswidrig. Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet und wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14.06.2017, mit dem der Entziehungsbescheid aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens H, weil sie weiterhin einen ganz erheblichen, über den gesamten Tag verteilten Unterstützungsbedarf aufweist, der die Voraussetzungen des Abschnitts A 4 der VMG und die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach § 33b EStG erfüllt. Die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen sind dem beklagten Land aufzuerlegen. Eine Revision wird nicht zugelassen.