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Urteil

S 48 SB 1230/20

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. Teil A Nr. 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht. 2. Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen im Kindesalter Hilflosigkeit (Merkzeichen H) anerkannt, so führt nicht bereits die Vollendung des 18. Lebensjahrs automatisch dazu, dass dieses Merkzeichen entzogen werden kann. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. Teil A Nr. 4 VMG) (weiterhin) gegeben sind oder nicht. 2. Besteht bei einem jungen Erwachsenen eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form eines frühkindlichen Autismus, so kann Hilflosigkeit auch dann gegeben sein, wenn keine wesentlichen körperlichen Funktionseinschränkungen vorliegen. I. Der Bescheid des Beklagten vom 23.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2020 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage ist zulässig und begründet. Die vorliegende Klage ist statthaft als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 (Alt. 1) Sozialgerichtsgesetz (SGG); für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist somit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2020 maßgeblich (siehe Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 10/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 21). Bei dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 23.06.2020 (in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.11.2020; vgl. § 95 SGG) handelt es sich um einen Aufhebungsbescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ (hier: der Bescheid vom 22.06.2007) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine „wesentliche“, d. h. rechtserhebliche Änderung eingetreten ist. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift gilt unter anderem eine Veränderung des Gesundheitszustandes, welche zur Folge hat, dass die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich (hier: Merkzeichen „H“) nicht mehr vorliegen (Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.03.2019, L 10 SB 111/17, Rn. 24, in: juris). Auch wenn man annehmen wollte, dass in der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Änderung in den rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X liegen kann, bedeutete dies nicht, dass ab dem Erreichen der Volljährigkeit automatisch das Merkzeichen „H“ zu entziehen wäre. Vielmehr ist vor einer Aberkennung dieses Nachteilsausgleichs zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. Teil A Nr. 4 VMG) gegeben sind oder nicht (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 27). Im Falle des Klägers sind diese Voraussetzungen erfüllt, sodass er weiterhin Anspruch auf den Nachteilsausgleich „H“ hat. Gem. § 33b Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG – in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2020 geltenden Fassung) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind gem. § 33b Abs. 6 Satz 4 EStG auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Nach Teil A, Nr. 4, Buchst. c VMG liegt Hilflosigkeit auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Bei den insoweit zu berücksichtigenden Verrichtungen handelt es sich um solche, die im Ablauf eines jeden Tages unmittelbar zur Wartung, Pflege und Befriedigung wesentlicher Bedürfnisse des Betroffenen gehören sowie häufig und regelmäßig wiederkehren (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 9a SB 1/05 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 3). Dabei sind zunächst die ursprünglich im Bereich der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) maßgeblichen Verrichtungen der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung) und Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) zu berücksichtigen; diese werden unter dem Begriff der „Grundpflege“ zusammengefasst. Hinzu kommen jene Verrichtungen, die den Bereichen der psychischen Erholung, geistigen Anregung und der Kommunikation (hier insbesondere Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen) zuzurechnen sind, während Verrichtungen aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung außer Betracht bleiben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). Ein Hilfebedarf bei einer „Reihe von Verrichtungen“ gem. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn es sich um mindestens drei Verrichtungen handelt, die einen Hilfebedarf in erheblichem Umfang erforderlich machen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Beurteilung der Erheblichkeit orientiert sich an dem Verhältnis zwischen den Verrichtungen, die dem Behinderten nur mit fremder Hilfe möglich sind und jenen, die er auch ohne fremde Hilfe bewältigen kann. In der Regel ist dabei auf die Zahl der Verrichtungen, den wirtschaftlichen Wert der Hilfe und den zeitlichen Aufwand abzustellen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben in der sozialen Pflegeversicherung erscheint es sachgerecht, die Erheblichkeit des Hilfebedarfs ausgehend von dem täglichen Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Gemessen an diesem Maßstab ist nicht hilflos, wer nur in relativ geringem Umfang von bis zu einer Stunde täglich auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dagegen liegt Hilflosigkeit stets vor, wenn der tägliche Hilfebedarf zwei Stunden erreicht. In dem dazwischenliegenden Bereich (Hilfebedarf von mehr als einer Stunde, aber unter zwei Stunden täglich) kann Hilflosigkeit bestehen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege besonders hoch ist, wie etwa bei sehr ungünstiger zeitlicher Verteilung zahlreicher Hilfeleistungen über den Tag hinweg (vgl. auch Dirk H. Dau in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 209 SGB IX, Rn. 18). Diese typisierenden Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, welche Bedeutung einem möglichen Kommunikationsdefizit zukommt und ob bei kommunikationsbezogenen Verrichtungen in erheblichem Umfang fremde Hilfe erforderlich wird (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 29, m.w.N.). Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I und II (jetzt: Pflegegrade 1 bis 3) nach dem SGB XI lässt keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen von Hilflosigkeit zu. Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III nach dem SGB XI stand allerdings steuerrechtlich der Feststellung von Hilflosigkeit gleich (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStG-DV); seit 1.1.2017 führen die Pflegegrade 4 oder 5 automatisch zur Gleichstellung (Dirk H. Dau, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger weiterhin hilflos und hat er somit nach wie vor Anspruch auf den Nachteilsausgleich „H“. Zwar trifft es zu, dass beim Kläger, wie schon dem Pflegegutachten von M3. vom 13.03.2017 zu entnehmen ist, keine wesentlichen körperlichen Einschränkungen vorliegen. Bereits in diesem Gutachten werden jedoch psychomentale Beeinträchtigungen - der Orientierung, - der Wahrnehmung und des Denkens, - des Verhaltens, - des Antriebs und - der Stimmung beschrieben. Ein Hilfebedarf wird bezogen auf das - Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten), - Modul 4 (Selbstversorgung), - Modul 5 (… Umgang mit… Anforderungen und Belastungen) und - Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte) anerkannt. Zwar wird die Pflegebedürftigkeit nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden neuen Recht des SGB XI nicht mehr streng verrichtungsbezogen ermittelt; das Pflegegutachten vom 13.03.2017 lässt jedoch einen Hilfebedarf in Form der Aufforderung und Anleitung zur Körperpflege und in den Bereichen der geistigen Anregung und der Kommunikation erkennen. Beim frühkindlichen Autismus handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die nach heutigen Erkenntnissen hauptsächlich genetisch bedingt ist. Wie bei allen autistischen Störungen zeigen sich auch beim frühkindlichen Autismus insbesondere folgende Beeinträchtigungen: - gestörte soziale Interaktion - beeinträchtigte Kommunikation / Sprache - wiederholte, stereotype Verhaltensweisen und Interessen. Die Beeinträchtigungen können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Oft ist auch die Intelligenz vermindert (www.netdoktor.de/krankheiten/autismus/fruehkindlicher-autismus). Dem entsprechend hat die gerichtlich bestellte ärztliche Sachverständige N. in ihrem Gutachten vom 09.11.2021 dargelegt, dass Defizite in der sozialen Interaktion und Kommunikation den Kern des beim Kläger bestehenden Beschwerdebildes ausmachen. Die Behinderung bewirkt im Falle des Klägers eine starke Rigidität in seinen Denk- und Verhaltensmustern, eine deutlich reduzierte Körperwahrnehmung und Probleme bei der Impulskontrolle. Der Kläger zeigt zudem kaum Eigenantrieb, stattdessen Passivität und Motivationslosigkeit in den meisten Bereichen des Alltags. Hinzu kommt eine ausgeprägte „Eigensteuerung“, die sich mit dem Beginn der Pubertät, etwa ab dem 14. Lebensjahr, deutlich verstärkt hat. Ließ sich der Kläger als Kind häufig noch durch seine engen Bezugspersonen in seinen Aktivitäten lenken, zum Beispiel dazu bewegen, auf Fahrradausflüge mitzukommen, neigt er mittlerweile dazu, sich sämtlichen Anforderungen, die von außen an ihn gestellt werden, zu verweigern. Infolge der mit dem Autismus verbundenen Wahrnehmungsstörungen, die auf einer gegenüber der Norm abweichenden Gehirnstruktur beruhen und somit kaum beeinflussbar sind, bleibt nahezu jeder Lerneffekt aus. Dies hat auch damit zu tun, dass beim Kläger zusätzlich eine Intelligenzminderung (IQ 68) vorliegt. Es besteht für ihn deshalb nicht die Möglichkeit, seine durch die Behinderung bedingten Einschränkungen zumindest teilweise mittels intellektueller Einsicht zu kompensieren. Nach der für die Kammer überzeugenden Beurteilung der gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht beim Kläger ein für den Nachteilsausgleich „H“ relevanter Hilfebedarf in Form der ständigen Überwachung und Ermahnung zu den Alltagsverrichtungen, speziell der intensiven Anleitung und Kontrolle im Bereich der Körperhygiene, sowie der umfassenden Anleitung und Hilfestellung in den Bereichen psychische Erholung, geistige Anregung und Kommunikation. Dabei wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden täglich nicht sicher erreicht; es entsteht jedoch wegen des komplexen und anspruchsvollen, regelmäßig über den ganzen Tag verteilten Hilfebedarfs (auch aufgrund der rigiden Verhaltensmuster, des Eigensinns und des fehlenden Lerneffekts auf Seiten des Klägers) ein „hoher Kraft- und Wertaufwand“. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen liegen nach der Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ weiterhin vor. Die Einschätzung der Sachverständigen wird insbesondere bestätigt und untermauert durch die Hilfedokumentation im HEB-Bogen der Einrichtung, von welcher der Kläger betreut wird, vom 03.11.2021. Danach ist Hilfe insbesondere bei den folgenden Verrichtungen regelmäßig erforderlich: - Anleitung und Kontrolle bei der Körperpflege (Waschen, Zahnpflege, Rasur), - Aufforderung, die Kleidung zu wechseln, - Hilfestellung und Anleitung vor der Wahrnehmung von Terminen, - Hilfestellung und Anleitung in Krisensituationen (die aufgrund der Wahrnehmungsstörung entstehen), - Erarbeitung von Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung, - Unterstützung und enge Begleitung zur Bewältigung allgemeiner persönlicher Probleme, - Unterstützung beim Ausbau und bei der Festigung sozialer Kontakte, - Anleitung und Begleitung im Bereich Freizeitgestaltung. Nach alledem besteht beim Kläger in den genannten Bereichen dauerhaft ein umfangreicher, zeitaufwändiger und anspruchsvoller Hilfebedarf und sind somit die Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ nicht entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).