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Urteil

L 7 AL 124/18

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Saison-Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 325 Abs. 3 SGB III zu beantragen; der Antrag gilt erst mit Zugang bei der Agentur für Arbeit als wirksam. • Bei Fristversäumnis trägt der Antragsteller das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung; der Nachweis der bloßen Absendung genügt nicht für einen rechtzeitigen Zugang. • Ein elektronischer Scanaufdruck mit Datum und ein Scanprotokoll können als Nachweis des Zugangs gelten; eine generelle Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers kommt nicht in Betracht. • Von Rechtsmissbrauch der Berufung auf Fristablauf ist auszugehen, wenn keine erheblichen Sonderinteressen des Antragstellers dargelegt sind; hier lagen solche Umstände nicht vor.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Saison-Kurzarbeitergeld: Zugangsnachweis durch Scandatum ausreichend • Saison-Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 325 Abs. 3 SGB III zu beantragen; der Antrag gilt erst mit Zugang bei der Agentur für Arbeit als wirksam. • Bei Fristversäumnis trägt der Antragsteller das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung; der Nachweis der bloßen Absendung genügt nicht für einen rechtzeitigen Zugang. • Ein elektronischer Scanaufdruck mit Datum und ein Scanprotokoll können als Nachweis des Zugangs gelten; eine generelle Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers kommt nicht in Betracht. • Von Rechtsmissbrauch der Berufung auf Fristablauf ist auszugehen, wenn keine erheblichen Sonderinteressen des Antragstellers dargelegt sind; hier lagen solche Umstände nicht vor. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, beantragte Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen für Januar und Februar 2016. Die Anträge wurden zunächst Anfang April 2016 unterschrieben; tatsächlicher Zugang bei der Agentur für Arbeit erfolgte nach Darstellung der Beklagten am 2. Juni 2016, Einscannen am 3. Juni 2016. Die Beklagte lehnte die Zahlungen mit Bescheid vom 21. Juni 2016 ab, weil die dreimonatige Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin behauptete fristgerechte Absendung Mitte April 2016 und berief sich auf Abgabe zur Post; das Sozialgericht gab der Klägerin Recht und nahm eine Beweislastumkehr an. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, das Scanprotokoll weise den Zugang am 2. Juni 2016 nach und ein früherer Zugang sei nicht beweisbar. Streitig ist somit insbesondere der Zeitpunkt des Zugangs der Anträge bei der Behörde. • Rechtsgrundlage ist § 325 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 130 BGB: Anträge sind innerhalb von drei Kalendermonaten zu stellen und werden mit Zugang bei der Arbeitsagentur wirksam; es gilt das Übermittlungsrisiko des Antragstellers. • Der Senat stellte fest, dass die Ausschlussfristen für Januar (Ende 30.4.2016) und Februar (Ende 31.5.2016) abgelaufen waren und die Anträge nach den verwaltungsinternen Scandaten am 2.6.2016 eingingen. • Das Scandatum auf den eingereichten Dokumenten und das Scanprotokoll des externen Scandienstleisters beweisen den Zugang am 2.6.2016. Dieser Nachweis ist formell geeignet, da die eingehende Routing-/Tagespost im elektronischen Verfahren mit einem Datumsaufdruck versehen wird. • Die Klägerin hätte konkret darlegen und beweisen müssen, dass die Anträge tatsächlich vor Fristablauf bei der Behörde eingegangen sind; die bloße Behauptung und der Nachweis der Absendung genügen nicht, weil postalische Verzögerungen möglich sind (BGH-Rechtsprechung). • Eine allgemeine Vermutung von Organisationsfehlern oder die Behauptung, die Behörde müsse herkömmliche Eingangsstempel verwenden, rechtfertigt keine Beweislastumkehr. Zudem sind keine besonderen Umstände dargelegt, die wegen Rechtsmissbrauchs die Berufung auf Fristablauf verhindern würden. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anträge der Klägerin für Januar und Februar 2016 sind nach § 325 Abs. 3 SGB III verspätet eingegangen, da der Zugang erst am 2. Juni 2016 nachgewiesen ist. Die Klägerin hat nicht konkret und ausreichend nachgewiesen, dass die Anträge vor Ablauf der Ausschlussfristen bei der Agentur für Arbeit eingegangen sind; der Nachweis der bloßen Absendung genügt nicht. Daher steht der Klägerin kein Saison-Kurzarbeitergeld und keine ergänzenden Leistungen für die streitigen Monate zu; die Kosten trägt die Klägerin.