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Gerichtsbescheid

S 44 AL 460/20

SG Hamburg 44. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2022:0302.S44AL460.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Ein Einverständnis der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ist nicht erforderlich (Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 105 SGG, Rn. 4). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf KUG in dem hier streitigen Zeitraum. Das Gericht sieht insoweit von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Es verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2020. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. Insbesondere ist eine Bewilligung des KUG für den Monat März 2020 nicht durch den Bescheid vom 18.4.2020 erfolgt. Es handelt sich um einen Anerkennungsbescheid, durch den noch keine Rechte einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begründet werden, sondern nur verbindlich festgestellt wird, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das zur KUG-Bewilligung führende Verwaltungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet. Es untergliedert sich in das Anerkennungsverfahren und das Leistungsverfahren. Im Anerkennungsverfahren, das durch die Anzeige über Arbeitsausfall ausgelöst wird, entscheidet die Agentur für Arbeit darüber, ob ein dauerhafter Arbeitsausfall (mit Entgeltausfall) und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Anerkennungsbescheid sichert nur zu, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern KUG und dem Arbeitgeber die Zuschüsse gewährt werden, sofern die persönlichen sowie die allgemeinen und betrieblichen Voraussetzungen entsprechend der Anzeige vorliegen und – soweit es sich um künftige Tatsachen handelt – diese tatsächlich auch eintreten. Ob Ansprüche konkret bestehen, wird erst in dem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden Leistungsverfahren entschieden, in dem jeweils für – regelmäßig in der Vergangenheit liegende – Zeiträume, die durch den Leistungsantrag bestimmt werden, das den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehende KUG und die dem Arbeitgeber zustehenden Zuschüsse bewilligt werden (Kühl in: Brand, 9. Auflage 2021, SGB III, § 99 Rz. 15; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB III, 2. Auflage, Stand: 17.1.2022, § 99 SGB III Rz. 6 ff.; BSG, Urteile vom 14.9.2010 – B 7 AL 29/09 R – Rz. 16 und vom 6.4.2000 – B 11 AL 81/99 R – Rz. 15, juris). Dies zugrunde gelegt ist mit der Anzeige über den Arbeitsausfall nach § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) auch nicht dem Antragserfordernis des § 325 Abs. 3 SGB III genügt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.2.2011 – L 3 AL 2195/10 – Rz. 21 m.w.N., juris). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, den Leistungsantrag auch ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare und auch bereits vor Beginn des Laufs der dreimonatigen Frist zu stellen. Zur Wahrung der Antragsfrist soll die Einreichung eines formlosen schriftlichen Antrags, dem zu entnehmen ist, dass der Antragsteller mit der in ihm enthaltenen Erklärung einen Antrag auf KUG stellen will, genügen (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2000, a.a.O., Rz. 16; Hassel in: Brand, a.a.O., § 325 Rz. 11). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat dies selbst nicht behauptet. Sie hat keinen zusätzlichen formlosen Antrag gestellt und ihrer Anzeige vom 30.3.2020 kann auch keine Erklärung des Inhalts entnommen werden, sie wolle zugleich einen Leistungsantrag nach § 323 Abs. 2 SGB III stellen. Der Wortlaut des von der Klägerin eingereichten Formulars der Anzeige über den Arbeitsausfall vom 30.3.2020 lässt eine entsprechende Auslegung nicht zu. Schließlich hat die Klägerin auch mit Antrag vom 23.6.2020, eingegangen bei der Beklagten am 7.7.2020, den erforderlichen Leistungsantrag eingereicht, was belegt, dass auch die Klägerin davon ausging, noch keinen Leistungsantrag gestellt zu haben. Die Ausführungen des Bevollmächtigten darüber, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 18.4.2020 "keine Ausschlussfrist von drei Monaten gesetzt" habe, liegen neben der Sache. Bei der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die sowohl von den Beteiligten als auch von dem Gericht zu beachten ist. Diese Ausschlussfrist hat die Beklagte in ihrem Anerkennungsbescheid vom 18.4.2020 lediglich zitiert, um die Klägerin über den Lauf dieser Frist ergänzend zu informieren. Dementsprechend beginnt die Frist mit Ablauf des Monats, für den KUG beantragt wird (§ 325 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB III), hier also mit Ablauf des 31.3.2020, d.h. am 1.4.2020 (§ 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Sie endete mit dem Ablauf des 30.6.2020 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB; vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 325 SGB III (Stand: 15.01.2019), Rn. 28). Der Antrag der Klägerin ging jedoch erst am 7.7.2020 und damit verspätet bei der Beklagten ein.Mit dem Ablauf der Ausschlussfrist geht ein vollständiger Anspruchsverlust einher (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.2.2011, a.a.O., Rz. 21). Die Klägerin trägt hierbei das Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (Hassel in: Brand, Kommentar zum SGB III, 9. Auflage 2021, § 325 Rz. 10; Andrea Bindig in: Hauck/Noftz SGB III, § 325 Rz. 13; Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.8.2019 – L 7 AL 124/18 – Rz. 15, juris unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.2.1991 – 7 RAr 74/89 –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2022 – L 3 AL 1175/21 – Rz. 30, juris, m.w.N.). Die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtlich Willenserklärungen gilt (Sächsisches LSG, Urteil vom 19.4.2007 – L 3 AL 65/05 – Rz. 21, juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom 21.2.1991 – 7 RAr 74/89 –). Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist für den Antrag auf KUG (§§ 323 Abs. 2, 325 Abs. 3 SGB III) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig (BSG, Urteil vom 21.2.1991 – 7 RAr 74/89 –, juris). Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in der Zeit der Pandemie. Der Gesetzgeber hat im SGB III in Kenntnis des § 27 Abs. 5 SGB X das Wort "Ausschlussfrist" benutzt, woraus zu folgern ist, dass in allen Fällen des § 325 Abs. 3 SGB III eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sein sollte (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.1.2002 – L 12 AL 228/00 – Rz. 31, juris). Dies zugrunde gelegt besteht schließlich die Möglichkeit, deutlich vor Ablauf der Ausschlussfrist, ggf. bereits mit der Anzeige über den Arbeitsausfall die entsprechenden Leistungsanträge zu stellen. Über die Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Klägerin nicht zu einem günstigeren Ergebnis verholfen werden. Dieser Anspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 21.2.1991 – 7 RAr 74/89 – Rz. 35 m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 13.2.2014 – L 3 AL 100/12 – Rz. 33, juris). Voraussetzung ist also ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten, insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und Auskunft (vgl. § 15 SGB I). Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin sowohl in dem Anerkennungsbescheid vom 18.4.2020 als auch in dem Merkblatt 8a über KUG über die dreimonatige Ausschlussfrist und die Folgen des Fristversäumnisses informiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht infrage gestellt. Ein rechtswidriges Verhalten kann aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte im Juni 2020 technisch möglicherweise nicht in der Lage war, per E-Mail eine Datei mit mehreren 100 Seiten Inhalt zu empfangen. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel daran bestehen, ob eine Übermittlung derartiger Informationen, die persönliche Daten der Beschäftigten enthalten, per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt zulässig wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Zustellungsmöglichkeit auf dem Postweg nicht ausreichend sein sollte. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen bedurfte es aus den vorgenannten Gründen nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die angeregte Beweisaufnahme die Rechtzeitigkeit des Antragseingangs hätte nachgewiesen werden können. Darüber, dass der Antrag verspätet eingegangen ist, besteht auch kein Streit. Die Klägerin selbst hat der Beklagten den Bericht der D.-Sendungsverfolgung über den Eingang der Antragsunterlagen, aus welchem eine Zustellung am 7.7.2020 erkennbar ist, zur Verfügung gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 197 a SGG ist nicht eröffnet. Die Klägerin gehört zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich gerichtskostenfrei ist, sodass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf. Bei der Gewährung von KUG wird der Arbeitgeber für die Abwicklung des Verfahrens kostenlos in Dienst genommen und als Treuhänder der Arbeitnehmer tätig; seine Verfahrens- und Prozessstandschaft schließt die Arbeitnehmer von einer eigenen Geltendmachung ihrer Rechte aus (ständige Rechtsprechung, vgl. nur LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.3.2021 – L 20 AL 184/20 B – Rz. 20, juris; BSG, Urteil vom 25.6.1998 – B 7 AL 126/95 R – zu Wintergeld/Schlechtwettergeld nach dem AFG). Aus der Prozessstandschaft für die Arbeitnehmer ergibt sich, dass für das vom Arbeitgeber geführte sozialgerichtliche Verfahren Kostenfreiheit nach § 183 SGG besteht (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R – Rz. 22; Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 95 SGB III (Stand: 24.02.2022), Rn. 37.1). Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KUG) und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020. Die Klägerin betreibt ein Konsumgüter- und Einzelhandelsunternehmen und unterhält bundesweit Filialen (Shops & Stores). Am 30.3.2020 zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall ihres Betriebes für die Zeit von März 2020 bis voraussichtlich April 2020 an. Mit Bescheid vom 18.4.2020 bewilligte die Beklagte den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, KUG ab 1.3.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 28.2.2021. Der Bescheid enthielt u.a. den Hinweis, dass KUG jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen sei, wobei die Anträge innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit H. eingereicht werden müssten. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, für den KUG beantragt werde. Aufgrund von Anträgen, die nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit eingingen, könnten keine Leistungen gewährt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist sei nicht möglich. Für den Monat März 2020 beantragte die Klägerin für insgesamt 3240 Beschäftigte mit Antrag vom 23.6.2020 KUG und die pauschalierte Erstattung der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.098.254,09 €. Dieser Antrag ging lt. D.-Sendungsverfolgung, den die Klägerin der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellte, am 7.7.2020 bei der Agentur für Arbeit ein; die Verzögerung begründete der Versender mit E-Mail vom 14.7.2020 mit einem enorm erhöhten Sendungsaufkommen und einer Verzögerung in der Bearbeitung der Sendungen durch die besonderen Vorsichtsmaßnahmen aufgrund von Covid-19. Mit Schreiben vom 14.7.2020 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die sehr umfangreiche Sendung sei am 23.6.2020 zur Post bei D. aufgegeben worden, sodass man auch bei einigen Tagen Verzögerung von einer rechtzeitigen Zustellung habe ausgehen können. Mit Bescheid vom 15.7.2020 lehnte die Beklagte den Antrag für den Anspruchszeitraum März 2020 ab. Der Antrag sei außerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten am 7.7.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen. Werde die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 325 SGB III versäumt, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass bereits mit Bescheid vom 18.4.2020 KUG für den Monat März bewilligt worden sei. Die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 18.4.2020 auch keine Ausschlussfrist von drei Monaten gesetzt. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei diese Frist frühestens am 18.7.2020 (drei Monate nach dem 18.4.2020) abgelaufen, sodass der Antrag vom 7.7.2020 in jedem Fall fristgerecht gewesen sei. Selbst wenn man einen Fristablauf am 30.6.2020 unterstellte, habe die Klägerin diese Frist nicht versäumt, weil sie am 14.7.2020 innerhalb der Zweiwochenfrist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Postsendung innerhalb derselben Stadt am darauffolgenden Werktag zugestellt werde. Auf übliche Postlaufzeiten dürfe man vertrauen. Die Rechtsprechung, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ausschlussfrist nicht in Betracht komme, sei auf die derzeitige Situation der Covid-19-Pandemie nicht übertragbar. Der Sinn und Zweck des KUG in Zeiten der Pandemie werde konterkariert, wenn der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt werde. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von KUG habe die Klägerin nachgewiesen. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.9.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Der Anerkennungsbescheid vom 18.4.2020 bewillige nicht die Leistung selbst, sondern stelle als Verwaltungsakt nur bestimmte Elemente des Anspruchs auf KUG vorab bindend fest. Die Entscheidung beschränke sich entsprechend der nur glaubhaft zu machenden Umstände auf das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen. Im zweistufigen Verwaltungsverfahren auf Gewährung von KUG entwickle er nur dahingehend Bindungswirkung, als bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und ordnungsgemäßer Antragstellung KUG gezahlt werde. Die Ausschlussfrist für den Kalendermonat März 2020 habe am 30.6.2020 geendet. Für die Einhaltung der Ausschlussfrist sei der tatsächliche Eingang des Antrags bei der Agentur für Arbeit maßgebend. Der Leistungsantrag sei bei der Agentur für Arbeit erst am 7.7.2020 und damit verspätet eingegangen. Die Einwände der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, da die Arbeitgeberin das Risiko der Postbeförderung trage. Verzögerungen auf dem Postweg gingen zu ihren Lasten. Die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III sei eine materiell-rechtliche Frist, gegen deren Versäumung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Die Gründe für die verspätete Antragstellung seien deshalb unerheblich. Der Bewilligungsbescheid für KUG dem Grunde nach vom 18.4.2020 habe den eindeutigen Hinweis auf diese Ausschlussfrist enthalten. Auch das Merkblatt 8a über KUG (Seite 37) enthalte eindeutige Hinweise auf die dreimonatige Ausschlussfrist. Mit der Anzeige über den Arbeitsausfall vom 24.3.2020 habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, von diesem Merkblatt Kenntnis genommen zu haben. Mit ihrer am 26.10.2020 erhobenen Klage begehrt die Klägerin nach wie vor die Bewilligung von KUG für den Monat März 2020. Sie hat ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Jedenfalls könne sich die Klägerin für einen Anspruch auf KUG für den Monat März 2020 auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Die Klägerin habe die Postsendung, ein mehrere 100 Seiten umfassendes Schriftstück, der Beklagten nicht per E-Mail übersenden können, weil das E-Mail-Postfach der Beklagten im Juli 2020 technisch nicht in der Lage gewesen sei, eine Datei mit mehreren 100 Seiten Inhalt zu empfangen. Zum Beweis dafür hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Die Beklagte sei verpflichtet, ihre digitale Infrastruktur so auszustatten, dass auch ein Unternehmen mit mehreren 1000 Beschäftigten wie die Klägerin Formulare und Tabellen elektronisch hätte einreichen können. Über die begrenzte Kapazität der E-Mail-Postfächer habe die Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin, den Referenten für Arbeitsrecht Herrn K., Mitte Juni 2020 telefonisch informiert und um Übersendung der Unterlagen zur Kurzarbeit auf dem Postweg gebeten. Zum Beweis dafür hat er die Vernehmung des Herrn K. vorgeschlagen. Die Klägerin beantragt mit Klageschrift vom 26.10.2020 sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.7.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2020 zu verurteilen, der Klägerin KUG und eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März 2020 in Höhe von insgesamt 1.098.254,09 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 12.7.2021, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die Akten der Beklagten (diverse Heftstreifen und drei Aktenordner), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.