Urteil
L 11 AS 632/20
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 SGG nur schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs.2 SGB I mit qualifizierter elektronischer Signatur oder zur Niederschrift wirksam eingelegt.
• Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die Schriftform i.S.v. § 84 SGG i.V.m. § 36a Abs.2 SGB I und kann daher nicht als formgerechter Widerspruch gelten.
• Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn die erforderliche formgerechte Handlung trotz Hinweises nicht binnen der maßgeblichen Frist nachgeholt wird.
Entscheidungsgründe
Einfache E‑Mail kein formwirksamer Widerspruch nach § 84 SGG • Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 84 SGG nur schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs.2 SGB I mit qualifizierter elektronischer Signatur oder zur Niederschrift wirksam eingelegt. • Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die Schriftform i.S.v. § 84 SGG i.V.m. § 36a Abs.2 SGB I und kann daher nicht als formgerechter Widerspruch gelten. • Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, wenn die erforderliche formgerechte Handlung trotz Hinweises nicht binnen der maßgeblichen Frist nachgeholt wird. Die nicht verheirateten Kläger lebten mit ihren gemeinsamen Töchtern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte setzte die vorläufig bewilligten Leistungen abschließend fest und forderte Erstattungen für Juli–Dezember 2018 und Januar–März 2019. Die Bescheide enthielten die Belehrung, Widerspruch könne „schriftlich oder zur Niederschrift“ eingelegt werden. Die Kläger sandten am 30.12.2019 eine E‑Mail, mit der sie erstattet Widerspruch anmeldeten. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 8.1.2020 zur Nachholung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bis 22.1.2020 auf; dies ging nach Vortrag der Kläger erst am 20.1.2020 zu. Mangels formgerechtem Widerspruch verworfen er am 27.4.2020 die per E‑Mail erhobenen Einwendungen. Die Kläger klagten und wandten sich nach Abweisung durch das Sozialgericht im Berufungsverfahren gegen diese Verwerfung. • Anwendbare Normen: § 84 SGG, § 36a Abs.2 SGB I, § 67 SGG, § 193 SGG. • Formanforderung: § 84 SGG verlangt Widerspruch schriftlich, in der elektronischen Form nach § 36a Abs.2 SGB I (elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur) oder zur Niederschrift. Eine einfache E‑Mail besitzt keine qualifizierte elektronische Signatur und ersetzt nicht die Schriftform. • Auslegung: Die Bezugnahme in § 84 SGG auf § 36a SGB I macht deutlich, dass einfache E‑Mails nicht genügen; nur elektronisch signierte Dokumente oder durch Rechtsverordnung gleichgestellte sichere Verfahren erfüllen die Anforderungen. • Frist: Innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs.1 SGG war nur eine einfache E‑Mail eingegangen; diese war formunwirksam. Auch später wurde kein formgerechter Widerspruch nachgereicht. • Hinweis- bzw. Belehrungsfrage: Selbst wenn die Rechtsbehelfsbelehrung die Möglichkeit elektronischer elektronisch unterzeichneter Widersprüche nicht hinreichend erläutert hätte, bleibt es bei der Pflicht zur Nachholung; es ändert nichts daran, dass die Kläger keinen formgerechten Widerspruch innerhalb der einschlägigen Frist eingelegt haben. • Wiedereinsetzung: Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 67 SGG besteht nicht, weil die Kläger trotz Kenntnis des Formmangels durch das Schreiben des Beklagten vom 8.1.2020 die erforderliche Handlung nicht innerhalb der Nachfrist bzw. innerhalb eines Jahres (bei Annahme unzutreffender Belehrung) nachgeholt haben. • Kosten und Revision: Die Berufung war form- und fristgerecht, blieb jedoch unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt, dass die per einfacher E‑Mail erhobenen Widersprüche formunwirksam waren, weil sie nicht die nach § 84 SGG i.V.m. § 36a Abs.2 SGB I erforderliche elektronische Form mit qualifizierter Signatur erfüllten. Der Beklagte durfte die Widersprüche als unzulässig verwerfen, zumal die Kläger trotz Hinweises keinen formgerechten Widerspruch binnen der gesetzten Nachfrist oder der weiteren maßgeblichen Fristen eingelegt haben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, weil kein Antrag gestellt und die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt und die Revision nicht zugelassen.