Beschluss
S 44 AL 49/23 ER
SG Hamburg 44. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0327.S44AL49.23ER.00
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Leitsätze
1. Das für die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann.(Rn.3)
2. Bei der geltend gemachten Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Bescheid erhobenen Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.(Rn.5)
3. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht in der nach § 36a Abs. 2 SGB 1 erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht worden ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.12.2022 gegen die Bescheide vom 7.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2023 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für die Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann.(Rn.3) 2. Bei der geltend gemachten Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Bescheid erhobenen Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.(Rn.5) 3. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht in der nach § 36a Abs. 2 SGB 1 erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht worden ist.(Rn.6) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.12.2022 gegen die Bescheide vom 7.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2023 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 7.12.2022 kraft Gesetzes, vgl. auch § 336a S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III). Denn § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG gilt ebenso für eine Herabsetzung und Entziehung laufender Leistungen. Daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG insgesamt statthaft. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung besteht, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie eine aufschiebende Wirkung nicht für gegeben erachtet. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens ist bei offenbarer Rechtswidrigkeit nicht erforderlich (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2009 – L 19 B 262/09 AS – Rz. 15; s.a. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, SGG § 86b Rz. 7a, 12f, 15). So liegt der Fall hier. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht etwa deswegen, weil der Antragsteller keine Klage gegen die angefochtenen Bescheide erhoben hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern erst mit Ablauf des Tages vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage (Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2016, Rz. 87, 115; Keller, a.a.O., § 86a Rz. 11). Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder ist die Rechtswidrigkeit der belastenden Entscheidung offensichtlich, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Aussicht des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (Keller in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86 b Rz. 12f). Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hierbei ausschließlich der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2023, mit welchem die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 7.12.2022 als unzulässig verworfen hat; eine inhaltliche Überprüfung, ob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen einer Abmeldung aus dem Leistungsbezug zu Recht aufgehoben hat, erfolgt hingegen in dem vorliegenden Verfahren nicht. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 30.1.2023, mit welchem die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid als unzulässig verworfen hat. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Anders als der Antragsteller meint, ist der per E-Mail eingelegte Widerspruch nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Form eingereicht worden. Er war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Schon aus der Formulierung in § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) ergibt sich, dass eine einfache E-Mail nicht der Schriftform entspricht. Durch die Erwähnung der elektronischen Form nach § 36a Abs. 2 SGB I in § 84 SGG ist deutlich, dass auch nach dem SGG nicht die einfache E-Mail ausreicht, sondern dass die Erfordernisse einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt sein müssen. Dies entspricht dem Sinn der Regelung des § 84 Abs. 1 SGG, dass nur solche an die Behörde gerichtete Schreiben als Widerspruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betreffenden willentlich in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Landessozialgericht (LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. November 2021 – L 11 AS 632/20 – Rz. 23, juris unter Hinweis auf B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 84 Rz. 3 m.w.N.; Becker in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand 1.8.2021, § 84 SGG Rz 9). Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (Hessisches LSG, Beschluss vom 11.7.2007 – L 9 AS 161/07 ER – Rz. 6 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.7.2007 – L 8 SO 60/07 ER – Rz. 12, beide juris). Auch in der nachfolgenden Zeit ist trotz Hinweises der Antragsgegnerin vom 13.12.2022 kein formgerechter Widerspruch eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG zu gewähren, bestanden nicht. Es fehlt sowohl an einem entsprechenden Antrag als auch an der erneuten Einlegung des Widerspruchs. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.