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Urteil

L 19 (9) AL 126/04 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2005:1017.L19.9AL126.04.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. insgesamt 6.805,80 DM = 3.479,75 € sowie die Erstattung dieses Betrages und der für diese Zeit gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.464,48 DM = 748,78 €. Der am 00.00.1953 geborene Kläger meldete sich am 22.02.1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, er und seine Ehefrau verfügten weder über Einkommen noch über Vermögen. Mit Bescheid vom 17.03.1999 bewilligte die Beklagte ihm ab 22.02.1999 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 79,80 DM wöchentlich für die Dauer eines Jahres. Bis zum 12.06.2000 bezog der Kläger Leistungen in dieser Höhe. In der Zeit vom 13.06.2000 bis 12.07.2000 erhielt der Kläger Krankengeld. Am 13.07.2000 meldete er sich wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe, die mit Bescheid vom 20.07.2000 ab 13.07.2000 ebenfalls i.H.v. 79,80 DM wöchentlich bewilligt wurde. Bei seiner Antragstellung gab er erneut an, nicht über Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Vom 10.11.2000 bis 17.12.2001 bezog der Kläger wiederum Krankengeld. Am 16.01.2002 teilte ein Mitarbeiter des Sozialamtes der Gemeinde Moorbach der Beklagten mit, nach seiner Erkenntnis betreibe der Kläger bereits seit mehreren Jahren einen regen Handel mit Luxusautos. Er verfüge über Barvermögen i.H.v. weit über 100.000,- DM. Aus diesem Grunde habe die Gemeinde Moorbach Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.H.v. 5.826,68 €, die im Zeitraum vom Februar 2001 bis November 2001 gezahlt worden seien, zurückgefordert. Die Kriminalpolizei ermittle in dieser Angelegenheit sowie wegen anderer Delikte gegen den Kläger. Die Beklagte nahm daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2002 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 22.02.1999 bis 12.06.2000 und für die Zeit vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. 6.805,80 DM zurück und forderte die Erstattung dieses Betrages sowie der für die genannten Zeiträume gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.464,48 DM. Hiergegen legte der Kläger am 01.10.2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2003 zurückwies: Das Sozialamt der Gemeinde Moorbach habe festgestellt, dass der Kläger über erhebliches Vermögen verfüge. Er habe seinen Lebensunterhalt deswegen auf andere Weise als durch Leistungen der Arbeitslosenhilfe sicher stellen können. Mit der am 20.05.2003 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er in den streitigen Zeiträumen sehr wohl bedürftig gewesen sei. Die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit hätten keinerlei eigene Ermittlungen angestellt. Es treffe zwar zu, dass er im streitigen Zeitraum mehrere Autos ge- und verkauft habe. Hierbei habe es sich aber nur um gebrauchte Personenkraftwagen gehandelt, die er nicht für sich, sondern für seinen Vater A V, der im Oktober 2001 verstorben sei, erworben habe. Die Autos seien auch benötigt worden, um seinen Sohn täglich zur Schule nach Bad Godesberg zu fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Bescheid für rechtmäßig gehalten. Nach den Verwaltungsvorgängen der Gemeinde Moorbach und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei eindeutig erwiesen, dass der Kläger einen regen Gebrauchtwagenhandel betrieben und hierdurch erhebliches Vermögen erzielt habe. Er sei deshalb nicht bedürftig gewesen. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsakte der Gemeinde Moorbach sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Trier, Az: 8006 Js 7122/02 - 2 DS beigezogen, den Verkaufsleiter der Niederlassung BMW B & Co. GmbH in Köln, D S, den Automobilverkäufer der genannten BMW Niederlassung, T C und die Automobilverkäuferin der Daimler Chrysler Niederlassung in Koblenz, K Z als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Mit Urteil vom 16.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei zu Recht zurückgenommen worden. Der Kläger müsse 6.805,80 DM an die Beklagte zurückzahlen. Zur Überzeugung des Sozialgerichts habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestanden, dass der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 einen regen Autohandel betrieben und hierdurch Einkommen und Vermögen in erheblichem Umfang erzielt habe. Hierbei hat sich das Sozialgericht auf die Aussage des Zeugen C, der Neuwagenverkäufer bei der BMW Niederlassung B & Co. GmbH in Köln war, sowie auf die in den Akten befindlichen Kaufverträge gestützt. Auch bei anderen Autohändlern habe der Kläger nach dem Wissen der Zeugen mehrere Fahrzeuge gekauft. Außerdem habe er gegenüber den Verkäufern der Firma B & Co. GmbH geäußert, dass er einen Handel mit gebrauchten Personenkraftwagen betreibe und die Autos manchmal in die Ukraineverkaufe. Auch der Zeuge S habe dem Zeugen C gesagt, er wisse von dem Kläger, dass dieser einen Fahrzeughandel betreibe. Die Angaben der Zeugen würden durch die in den Akten befindlichen Kaufverträge belegt. So habe der Kläger am 12.05.1999 einen gebrauchten BMW 540 i. Automatik zum Preis von 25.500,- DM an den in Spanien lebenden F L verkauft und am 14.10.1999 einen gebrauchten Audi Typ 54 zum Kaufpreis von 28.900,- DM erworben sowie am 15.05.2000 einen gebrauchten BMW 540 zum Kaufpreis von 16.000,- DM und am 29.08.2000 einen gebrauchten BMW 730 i. zum Kaufpreis von 25.431,03 DM von der BMW Niederlassung in Köln gekauft. Die beiden zuletzt genannten PKW habe der Kläger den Angaben des Zeugen S zufolge in bar bezahlte. Hinzu kämen die mit bei der Daimler Chrysler Niederlassung in Koblenz abgeschlossenen Kaufverträge von Autos der Marke Mercedes PKW ML 320 zum Kaufpreis von 90.271,20 DM und S 320 zum Kaufpreis von 132.739,40 DM. Die Behauptungen des Klägers, die genannten Kaufverträge seien nicht zustandegekommen, weil die Autos zu teuer und die Mitarbeiter der Daimler Chrysler Niederlassung in Koblenz zu arrogant gewesen seien, sei auf Grund der vom Gericht angeforderten Unterlagen durch die Aussage der Zeugin Z, die seinerzeit dort als Vertriebskauffrau beschäftigt gewesen sei, widerlegt. Der Kläger selbst habe die Bestellung der Mercedes Personenkraftwagen unterschrieben, die Aufträge habe die Daimler Chrysler Niederlassung am 22.12.1998 schriftlich bestätigt. Der Kläger habe zwar die Abnahme der Mercedes Personenkraftwagen der Aussage der Zeugin Z zufolge vereitelt, gleichwohl sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger diese Autos mit der Absicht, sie weiter zu veräußern, habe erwerben wollen. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Personenkraftwagen und sämtliche andere Fahrzeuge ausschließlich im Auftrag seines Vaters A V gekauft, habe die Kammer bereits deshalb nicht folgen können, weil der am 00.10.2001 verstorbene Vater des Klägers wegen erheblicher Erkrankungen und Beeinträchtigungen im Jahre 1998 Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegestufe II) und im Jahre 1999 nach der Pflegestufe III erhalten habe. Er sei deshalb jedenfalls im Jahre 1999 und 2000 zum Kauf und zur Nutzung von Personenkraftwagen gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Richtig sei zwar, dass ein Teil der erworbenen Fahrzeuge nicht auf den Kläger selbst, sondern auf seinen Vater zugelassen worden seien. Dies habe aber lediglich dazu gedient, die gewerbliche Tätigkeit gegenüber den öffentlichen Behörden zu vertuschen. Gegen das am 04.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2004 Berufung eingelegt mit der er im Wesentlichen wiederholt, dass die Rückforderung und Erstattung der Leistungen zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.04.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2003 aufzuheben, hilfsweise, E U, zu laden über die Gemeindeverwaltung Moorbach, zu dessen Behauptung zu vernehmen, der Kläger verfüge über ein Barvermögen von über 100.000,- DM und betreibe einen regen Autohandel mit Luxuskarossen. Hieraus werde sich ergeben, dass die Angaben des E U aus der Luft gegriffen seien und eine persönliche Schikane gegenüber dem Kläger darstellen würden, hilfsweise den Mitarbeiter des Arbeitsamtes Moorbach der Beklagten, Herrn W, dazu zu vernehmen, dass der Kläger bei den Beantragungen von Arbeitslosenhilfe die Unterstützung durch den Vater i.H.v. mindestens 800,- DM angegeben habe und dass dieser Umstand dort bekannt gewesen sei, hilfsweise die bereits in der ersten Instanz vernommenen Zeugen S und C dazu zu hören, dass der Kläger bei der Firma B lediglich 2 und nicht 5 Kraftfahrzeuge für seinen Vater erworben habe, nämlich am 15.05. und 29.08.2000. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte einschließlich des Verfahrens L 19 (9) AL 125/04, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Sozialhilfeakte der Gemeinde Moorbach sowie die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung Vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeiten 22.02.1999 bis 12.06.2000 und vom 13.07.2000 bis 09.11.2000 i.H.v. 6.805,80 DM zu Recht zurückgenommen und die Erstattung dieses Betrages nebst der für die genannte Zeit gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge i.H.v. 1.464,48 DM. Die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe rechtfertigt sich nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuchehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte der Kläger für die genannten Zeiträume keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil er vorsätzlich falsche Angaben in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat. Die Beklagte durfte die Rücknahme der Bewilligung aber auch auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III stützen. Nach dieser Vorschrift ist der Verwal-tungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat in seinen Leistungsanträgen mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthält ausführliche Hinweise zu Fragen der Bedürftigkeit. Der Kläger hätte daher wissen müssen, dass die Bewilligung der Leistungen rechtswidrig war. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB I. Die für den Erstattungszeitraum gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat der Kläger nach § 335 Abs. 1 SGB III zu ersetzen, weil die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind und ein anderes Kranken- / Pflege- Pflichtversicherungsverhältnis für denselben Zeitraum nicht bestanden hat. Auch zur Überzeugung des Senates waren die Bewilligungsbescheide zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Denn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe haben nicht vorgelegen. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die bedürftig sind. Das Merkmal der Bedürftigkeit wird in § 193 SGB III - hier anwendbar in der Fassung des 1. SGB III --Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970, in Kraft getreten ab 01.01.1998) - konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nach Abs. 2 dieser Norm ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat in § 206 Ziffer 1 SGB III das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Konform mit dieser Verordnungsermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen hat der Verordnungsgeber in § 10 Ziff. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 (BGBl. I S. 1929), hier einschlägig in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044), eine Vermutung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes geregelt: Es ist anzunehmen, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob oder in welcher Höhe der Arbeitslose Einkommen oder Vermögen hat oder die Gesamtumstände der Lebensführung des Arbeitslosen jedoch den Schluss zulassen, dass er nicht oder nur teilweise bedürftig ist. Auch zur Überzeugung des Senats ist der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig im Sinne vorstehender Normen gewesen. Die Gesamtumstände seiner Lebensführung lassen den Schluss zu, dass er seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet, bestritten hat bzw. bestreiten konnte. Der Schluss, dass der Kläger nicht bedürftig gewesen ist, rechtfertigt sich bereits aus den An- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen der gehobenen Mittelklasse, die in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten. Der Senat sieht es aufgrund der im Wege des Urkundsbeweises ausgewerteten Kaufverträge (Bl. 136 bzw. 127 des Verwaltungsvorgangs der Gemeinde Morbach) als erwiesen an, dass der Kläger im eigenen Namen am 12.05.1999 einen BMW 540 i an F L zu einem Preis von DM 25.500,- verkaufte und am 04.10.1999 einen Audi 54 zu einem Preis von DM 28.900,- verbindlich bestellte. Der Kläger hat die Existenz dieser Kaufverträge nicht bestritten. Entsprechendes gilt für die verbindliche Bestellung eines Audi A 8, 2,5 TDI des Klägers bei der Firma G in Dahlwitz am 02.04.2001 zu einem Gesamtpreis von DM 69.990,- und dem schriftlichen Angebot des Klägers, gerichtet an den Verkäufer H der vorgenannten Firma, mit Schreiben vom 02.04.2001 über einen BMW 540 i A-Edition (Bl. 139 bzw. 138 des Verwaltungsvorganges der Gemeinde Morbach). Den Verkauf eines Pkw zu einem Preis von DM 54.500,- belegt ein in der vorgenannten Akte auffindbarer Schriftsatz eines vom Kläger eingeschalteten Rechtsanwaltes I vom 17.09.2001 in der Sache V ./. J GmbH über die Wandlung des betreffenden Kraftfahrzeuges. Der ebenfalls in der Akte befindliche Versicherungsschein des ADAC Rechtsschutzes vom 29.02.2000 (Bl. 144 der Akte) weist Fahrzeug-/ Fahrerrechtsschutz für gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen WIL - Y 200 ab 24.02.2000 und gleichzeitig des Fahrzeugs WIL - YY 00 für den Zeitraum vom 24.02.2000 bis 30.08.2000 aus. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang das Auftreten des Klägers gegenüber seinen Geschäftspartnern. So sind die schriftlichen Auftragsbestätigungen der Daimler Benz AG - Niederlassung in Koblenz über zwei Bestellungen des Klägers vom 14.12.1998, nämlich einen Mercedes Benz ML 320 zu einem Kaufpreis von DM 90.271,20 und einen Mercedes Benz des Typs S 320 zu einem Kaufpreis von DM 137.477,40 (Bl. 134 und 135 der vorgenannten Akte), an die „Firma“ V gerichtet. Der Zeuge C hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am 16.04.2004 ausgesagt, ihm sei von Herrn S bekannt, dass der Kläger vor 2001 mehrere Gebrauchtwagen gekauft hatte. Er wisse auch, dass der Kläger bei anderen Händlern andere Automarken als BMW gekauft habe. Der Kläger selbst habe ihm gesagt, dass er einen Gebrauchtwagenhandel betreibe. Er habe auch gesagt, dass er die Autos manchmal in die Ukraine verkaufe. Bei einer Begegnung im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kfz habe der Kläger ein dickes Bündel Geld aus seiner Manteltasche herausgezogen und in die Handtasche seiner Freundin gesteckt. Er wisse nicht mehr genau, ob der Kläger dabei gesagt habe, er habe nichts oder nichts mehr. Der Senat hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu zweifeln. Dass zwei Kaufverträge mit der Firma BMW Auto B zustande gekommen sind, hat der Kläger überdies mit seinem Hilfsantrag zu 3) selbst eingeräumt. Auch der Zeuge S, der als Verkaufsleiter bei der Firma BMW B in Köln tätig gewesen ist, hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht am 30.01.2004 bestätigt, dass der Kläger im Jahr 2000 zwei gebrauchte BMW's, einen der 5er Reihe und einen der 7er Reihe, gekauft hat und den Kaufpreis jeweils in bar gezahlt habe. Der Kaufpreis jedes Autos habe über DM 10.000,- gelegen und eher an die DM 20.000,- herangereicht. Der Zeuge hat ausdrücklich erklärt, der Kläger habe die Autos auf seinen Namen gekauft. Der Kläger ist bei vorstehenden Kaufverträgen zu keinem Zeitpunkt als offener Treuhänder seines Vaters aufgetreten. Damit liegt allenfalls ein Fall der sogenannten verdeckten Treuhand vor. In einem derartigen Fall muss sich aber derjenige, der als Vermögensinhaber auftritt, daran festhalten lassen, dass ihn die Bundesagentur für Arbeit nicht als bedürftig ansieht (so schon Urteil des Senats vom 25.07.2005 - L 19 (9) AL 11/04; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2005 - L 1 AL 84/03). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung, er sei nicht bedürftig gewesen, zu entkräften. Dass er ein Kraftfahrzeug benötigt hat, um seinen behinderten Sohn zur Schule nach Bad Godesberg zu fahren - was er aus dem Umstand herleitet, dass er hierfür Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat - rechtfertigt in keiner Weise die Vielzahl von An- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen der gehobenen Mittelklasse. Die Vermutung des § 10 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung ist nicht widerlegt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe waren mangels Bedürftigkeit des Klägers nicht erfüllt. Der Senat musste den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht folgen. Der Mitarbeiter E U der Gemeindeverwaltung Morbach und der Mitarbeiter des Arbeitsamtes Morbach W waren nicht zu vernehmen, da der Senat bei seiner Entscheidung nicht auf die in das Benehmen der Zeugen gestellte Behauptungen bzw. Tatsachen abgestellt hat. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag, den Zeugen C dazu zu hören, dass der Kläger bei der Firma B lediglich zwei und nicht fünf Kraftfahrzeuge für seinen Vater erworben hat. Denn der Senat stützt seine Entscheidung lediglich auf die vom Zeugen S bestätigten Autokäufe. Der Zeuge S war hierzu nicht mehr zu hören, da er bereits bei seiner Vernehmung am 30.01.2004 vor dem Sozialgericht ausdrücklich erklärt hat, der Kläger habe die beiden gebrauchten BMW's im Jahre 2000 „auf seinen Namen“ gekauft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG zuzulassen, bestand nicht.