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Urteil

L 1 AL 84/03

LSG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermögen, das auf den Namen des Leistungsberechtigten angelegt ist und nach außen als sein Eigentum erscheint, ist bei Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen, auch wenn der Betroffene behauptet, es treuhänderisch für eine Dritte verwaltet zu haben. • Ein verdeckter Treuhandwille genügt nicht; entscheidend ist der erkennbare Wille bei Kontoerrichtung und die äußere Kennzeichnung des Treuhandverhältnisses. • Hat der Begünstigte im Leistungsantrag unrichtige oder unvollständige Angaben über Vermögen gemacht, greift die Rücknahme nach § 45 SGB X, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und damit das Vertrauen in den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Vermögenszurechnung bei verdeckten Treuhandkonten und Rücknahme von Arbeitslosenhilfe • Vermögen, das auf den Namen des Leistungsberechtigten angelegt ist und nach außen als sein Eigentum erscheint, ist bei Bedürftigkeitsprüfung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen, auch wenn der Betroffene behauptet, es treuhänderisch für eine Dritte verwaltet zu haben. • Ein verdeckter Treuhandwille genügt nicht; entscheidend ist der erkennbare Wille bei Kontoerrichtung und die äußere Kennzeichnung des Treuhandverhältnisses. • Hat der Begünstigte im Leistungsantrag unrichtige oder unvollständige Angaben über Vermögen gemacht, greift die Rücknahme nach § 45 SGB X, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und damit das Vertrauen in den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Der Kläger, 1961 geboren, erhielt Arbeitslosenhilfe (Alhi) in zwei Zeiträumen. Zeitlich relevant: 30.09.1997–21.04.1998 und 29.06.2000–01.05.2001. Er hatte mehrere Sparkonten auf seinen Namen mit insgesamt beträchtlichem Guthaben; seiner 1914 geborenen Großmutter hatte er Kontovollmacht erteilt. In den Alhi-Anträgen 1997 und 2000 beantwortete er Fragen zu Bankguthaben und Freistellungsaufträgen verneinend. Die Behörde erfuhr 2001 von den Sparguthaben; der Kläger erklärte, er habe das Geld nur treuhänderisch für die Großmutter verwaltet. Die Beklagte hob die Leistungsbescheide zurück und forderte Erstattung der Leistungen sowie gezahlter Sozialversicherungsbeiträge. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 45 SGB X i.V.m. §§ 330 Abs.2, 335 Abs.1 SGB III und den einschlägigen Regelungen zur Alhi und AlhiV. • Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil der Kläger bei Leistungsbeginn über Vermögen verfügte, das nach Abzug der Freibeträge die Bedürftigkeit ausschloss (§§ 134 AFG, 9 AlhiV beziehungsweise § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III). • Für 30.09.1997 bis 21.04.1998 ergab die Vermögenslage nach Freibetrag fehlende Bedürftigkeit für 90,46 Wochen; für 29.06.2000 bis 01.05.2001 ergab sich nach Berücksichtigung der Doppelberücksichtigung verbleibendes Vermögen, das ebenfalls Bedürftigkeit ausschloss. • Die Einrede, das Guthaben gehöre der Großmutter (treuhänderische Verwaltung), ist unbeachtlich, weil die Konten nach außen als Privatkonten des Klägers auftraten; ein verdeckter Treuhandwille reicht nicht aus. Maßgeblich ist der erkennbare Wille bei Kontoerrichtung; ohne Offenkundigkeit besteht kein Schutz gegenüber Gläubigern oder der Leistungsbehörde. • Der Kläger machte gegenüber der Behörde in den Anträgen unrichtige Angaben zu Vermögen; dies war wesentlich für die Leistungsgewährung. Sein Verhalten stellt grobe Fahrlässigkeit dar, sodass § 45 Abs.2 Satz3 Nr.2 SGB X Vertrauensschutz ausschließt. • Folge: Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist zulässig und die Erstattungsansprüche sind begründet; die Erstattungsbeträge wurden zutreffend berechnet (§ 50 Abs.1 SGB X; § 335 Abs.1 SGB III). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Bewilligungsbescheide sind wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen worden; der Kläger ist verpflichtet, die zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 20.309,12 DM sowie die für die betreffenden Zeiträume gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.167,89 DM zu erstatten. Die Rücknahme stützt sich auf § 45 SGB X i.V.m. den Vorschriften zur Arbeitslosenhilfe; das auf seinen Namen lautende Vermögen war in der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, da kein erkennbarer Treuhandcharakter vorlag. Wegen der unrichtigen Angaben im Antrag (grobe Fahrlässigkeit) konnte sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Damit bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Erstattungsverpflichtung.