Urteil
L 3 R 148/13 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2016:0711.L3R148.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Streit steht die Höhe der Altersrente des Klägers. Der am 00.00.1934 in Neu Chortitza/Dnjepropetrowsk, UdSSR, geborene Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises „A“, datierend vom 14.07.1976. Er ist am 14.02.1976 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) machte der Kläger unter anderem folgende Angaben: Vom 01.05.1948 bis zum 06.11.1949 sei er in einer Kolchose als Kuhhirte beschäftigt gewesen. Nachfolgend sei er von Juni 1950 bis zum 08.02.1954 in der staatlichen Forstwirtschaft als Holzfäller, vom 23.03.1954 bis zum 01.08.1956 in der zentralen mechanischen Reparaturwerkstatt als Schmied, vom 26.09.1956 bis zum 20.05.1959 in einer staatlichen Möbelfabrik als Arbeiter, vom 18.12.1959 bis zum 26.06.1974 in einer weiteren Möbelfabrik als Tischler/Schlosser/Brigadier/Elektroschweißer und zuletzt vom 12.07.1974 bis zum 27.01.1976 in einem staatlichen Bauunternehmen als Schlosser beschäftigt gewesen. Das ebenfalls vorgelegte, in die deutsche Sprache übersetzte Arbeitsbuch des Klägers enthielt u.a. folgende Angaben: Der Kläger sei am 05.10.1950 als Holzfäller eingestellt und am 08.02.1954 auf eigenen Wunsch entlassen worden. Am 23.03.1954 sei er als Schmied eingestellt und am 01.08.1965 [richtig 1956] entlassen worden. Am 26.09.1956 sei er als Arbeiter der 5. Kategorie (Werkbankbedienung) angestellt und am 20.05.1959 wiederum auf eigenen Wunsch entlassen worden. Am 18.12.1959 sei der Kläger als Tischler an der Werkbank in der Möbelfabrik A eingestellt worden. Am 01.04.1961 sei der Kläger als Schlosser eingestellt und am 02.12.1961 als Brigadier in die Zuschneideabteilung versetzt worden. Am 26.11.1962 sei der Kläger als Schlosser der 6. Kategorie in die mechanische Abteilung überführt worden. Am 01.06.1965 sei der Kläger als Elektroschweißer der 6. Kategorie eingestellt worden, am 15.09.1966 sodann als Oberschlosser für Reparaturen. Am 01.09.1973 sei die Ernennung zum Schlosserbrigadier erfolgt und am 01.03.1974 die 5. Kategorie eines Schlossers zuerkannt worden. Nach Entlassung auf eigenen Wunsch am 26.06.1974 sei der Kläger am 12.07.1974 erneut als Schlosser der 5. Kategorie eingestellt worden und habe am 15.09.1975 wiederum die 6. Kategorie eines Schlossers zuerkannt bekommen. Das Arbeitsbuch enthielt keine Angaben über innerhalb der Beschäftigungszeiträume liegende Unterbrechungen wie z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des unbezahlten Urlaubs. Von Februar 1978 bis Januar 1980 durchlief der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zum Maschinenschlosser. Anschließend war er bis zum Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Am 04.02.1998 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Westfalen (nachfolgend einheitlich: Beklagte) die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 03.03.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Rente ab dem 01.04.1998 mit einem Netto-Zahlbetrag von 1.626,45 DM unter Zugrundelegung von 36,6872 persönlichen Entgeltpunkten (EP). Hierbei berücksichtigte sie Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG für die Zeit vom 05.10.1950 bis zum 27.01.1976. Die nach dem FRG zugrunde gelegten Entgeltpunkte reduzierte die Beklagte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Sie lehnte die Anrechnung der Zeiten vom 01.05.1948 bis 15.08.1948 und 17.08.1948 bis 06.11.1949 ab. Diese Zeiten könnten nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt werden, da sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers lägen. Die zu 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht in vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Die in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten ordnete die Beklagte den folgenden Qualifikationsgruppen (QG) und Wirtschaftsbereichen (WB) im Sinne der Anlage 14 zum SGB VI zu: 05.10.1950 bis 08.02.1954 QG 5, WB 14 23.03.1954 bis 01.08.1956 QG 5, WB 03 26.09.1956 bis 20.05.1959 QG 5, WB 08 18.12.1959 bis 15.09.1966 QG 5, WB 08 16.09.1966 bis 31.03.1971 QG 5, WB 08 01.04.1971 bis 26.06.1974 QG 4, WB 08 12.07.1974 bis 27.01.1976 QG 4, WB 11 Da die EP aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten einen Durchschnittswert von weniger als 0,0625 EP ergaben (30,3834 EP / 509 Monate = 0,0597) erhöhte die Beklagte nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Zeiten bis 31.12.1991 die EP auf den Grenzwert von 0,0625 EP, woraus sich zusätzliche 3,3336 EP ergaben. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger am 06.04.1998 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass andere höhere Renten bekämen, u.a. wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Er aber habe als 11-jähriger als Waise dagestanden und habe betteln müssen. Später habe er Vieh gehütet. Dies habe die Beklagte nicht anerkannt. Andere hätten aus der Sozialversicherung Leistungen, z.B. Kuren erhalten, die er nie beansprucht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 habe tiefgreifende Veränderungen mit sich gebracht, die auf den Kläger Anwendung fänden, da dieser zwar vor 1990 zugezogen sei, seine Rente aber nach dem 01.10.1996 begonnen habe. Es seien alle Versicherungszeiten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Hiergegen hat der Kläger am 30.07.1998 Klage vor dem Sozialgericht mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Neuberechnung der Rente zu verurteilen. Hierbei seien insbesondere die Kürzung der FRG-Entgeltpunkte auf 60 %, die jeweilige Qualifikationsgruppeneinstufung und die Beschränkung der maßgeblichen Tabellenwerte auf 5/6 zu prüfen. In der Zeit vom 10.05.1950 [gemeint wohl: 05.10.] bis zum 02.08.1954 habe der Kläger zunächst für drei Monate als Waldarbeitergehilfe, sodann als Waldarbeiter und schließlich als Brigadier (Vorarbeiter) gearbeitet. Seit dem 26.01.1961 [gemeint wohl: 26.11.1962] sei der Kläger in die Lohnkategorie 6 eingruppiert gewesen und im Anschluss daran gelegentlich auch in der Kategorie 5. Hierbei handele es sich um Facharbeitertätigkeiten, die der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen seien. In der Zeit vom 23.03.1954 bis zum 01.08.1956 sei der Kläger zudem in einem Uran-Bergwerk als Schmied tätig geworden. Deshalb sei fraglich, ob diese Beitragszeit zutreffend dem Wirtschaftsbereich 3 (Metallurgie) zugeordnet sei. Der Kläger sei in der Zeit von 1950 bis 1976 weder arbeitsunfähig gewesen, noch habe er unbezahlten Urlaub genommen. Im Krankheitsfall sei damals das Gehalt weiter gezahlt worden. Es ergebe sich aus Art 43 der sowjetischen Verfassung unmittelbar, dass bei Arbeitsunfällen der Lohn zu 100 % weiter geleistet werde, ansonsten, je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 50 und 100 %. Urlaubstage seien jedenfalls zu 100 % bezahlt worden. Unbezahlter Urlaub sei dem sowjetischen Arbeitsleben unbekannt gewesen. Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger u.a. ausgeführt, er begehre die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 jedenfalls ab dem 26.11.1962, da ihm zu diesem Zeitpunkt die Kategorie 6 zuerkannt worden sei. Eigentlich begehre er diese Einstufung auch schon ab dem 12.02.1961 [gemeint wohl: 02.12.1961], da er zu diesem Zeitpunkt als Brigadier in die Zuschneideabteilung versetzt worden sei. Dass er zwischenzeitlich in die Lohngruppe 5 zurückgestuft worden sei, habe lediglich an der Einführung neuer Entlohnungsrichtlinien gelegen. An der Qualität seiner Arbeit habe sich nichts geändert gehabt. Dass er in der gesamten Zeit von 1950 bis 1976 weder arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei noch unbezahlten Urlaub genommen habe, hat der Kläger nachfolgend in einer notariellen eidesstattlichen Versicherung vom 09.12.1999 erklärt. Mit Blick auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der EP um 40 % hat das Sozialgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2000 zum Ruhen gebracht. Im Dezember 2004 hat der Kläger für eine Reihe der o.g. Zeiträume Lohnlisten vorgelegt, aus denen sich auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ergaben. Die Beklagte hat daraufhin für die Zeit vom 01.01.1952 bis 08.02.1954, vom 26.09.1956 bis 20.05.1959, vom 01.01.1962 bis 15.09.1966 und vom 16.09.1966 bis 26.06.1974 die Zeiten in einem Umfang von 6/6 angerechnet und ab dem 01.10.1964 dem Kläger die Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Hieraus hat sich rechnerisch eine Minderung des Zahlbetrags ergeben, da der Kläger nach der nunmehrigen Berechnung den nach § 262 SGB VI maßgeblichen Grenzwert von 0,0625 um 0,0006 überschritten hatte. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 24.03.2005 im laufenden Klageverfahren zu einer Abschmelzung nach § 48 Abs 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) angehört. Statt der ursprünglichen 36,6872 EP seien eigentlich nur noch 35,1615 EP anzusetzen. Die Rente des Klägers werde daher solange nicht an Erhöhungen teilnehmen, bis hierdurch der eigentlich zustehende Betrag von 918,77 € den jetzigen Betrag der Rente von 958,64 € erreiche. Mit Bescheid vom 28.04.2005 hat die Beklagte sodann die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der Neubewertung der FRG-Zeiten und der damit verbundenen Höhe der EP von 35,1615 auf den bisherigen Zahlbetrag festgestellt und die Abschmelzung angeordnet. Mit Blick auf die von dem BVerfG zwischenzeitlich geforderte Übergangsregelung zu den Kürzungen der Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten durch das WFG (Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvL 9/00) ist das Verfahren sodann mit Beschluss vom 04.10.2006 erneut zum Ruhen gebracht worden. Die anschließend geschaffene Regelung des Art 6 § 4 c Abs 2 Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetz (FANG) hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2007 durch Bewilligung des dort normierten befristeten Zuschlags für den Personenkreis der Rentner umgesetzt, die vor dem 01.01.1991 eingereist waren und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen haben. Es hat sich insoweit eine Nachzahlung von 2.683,10 € ergeben, die an den Kläger ausgekehrt worden ist. In dem wieder aufgegriffenen Verfahren hat der Bevollmächtigte ausgeführt, dass der Umfang der Besserstellung durch die Übergangsregelung weiter im Streit stehe. Mit Blick auf die im Verfahren B 5a/4 R 92/07 R anhängige Frage der richtigen Umsetzung der Vorgaben des BVerfG ist das Verfahren mit Beschluss vom 28.03.2008 erneut zum Ruhen gebracht worden. Die Streitfrage ist anschließend im Verfahren B 5 R 38/08 R dahingehend entschieden worden, dass hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung keine Bedenken bestünden. Der Bevollmächtigte hat nachfolgend darauf verwiesen, dass der Kläger erst durch die Kürzung der EP aus FRG-Zeiten auf 60 % - mit der er schon im Sinne des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) diskriminiert werde – in den Anwendungsbereich des § 262 SGB VI gelangt sei. Diese Vorschrift solle unqualifizierten Teilzeitkräften eine Mindestrente verschaffen. Hochqualifizierte Personen wie der Kläger müssten in verfassungskonformer Auslegung des § 24 [gemeint: 22] Abs 4 FRG einen höheren, nicht aber einen niedrigeren Anspruch erwerben. Wenngleich die nach dem FRG bewerteten Beitragszeiten nicht dem Schutz des Art 14 GG unterlägen, so gelte letzterer doch für die in der BRD zurückgelegten Beitragszeiten. Diese wiederum würden dadurch entwertet, dass sie in die Durchschnittsberechnung gemäß § 262 SGB VI einbezogen würden und zur Auffüllung der nach § 22 Abs 4 FRG reduzierten EP dienten. In verfassungskonformer Auslegung dürften daher die in Deutschland zurückgelegten Zeiten bei der Prüfung der Mindestentgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Nach Ladung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte hinsichtlich der verbliebenen mit 5/6 bewerteten FRG-Zeiten ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 17.11.2010 – L 2 R 435/10) sei der Auffassung, dass das Gericht sich für den notwendigen Vollbeweis einer Tatsache allein auf den Beteiligtenvortrag stützen könne. Das LSG habe im dortigen Verfahren die Überzeugung aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers gewonnen, dass dessen Arbeitsunfähigkeiten nicht mehr als 2-3 % der Arbeitstage ausgemacht hätten. Das LSG habe ausgeführt, es seien keine nennenswerten Krankheiten des Klägers ersichtlich. Bei einem ansonsten gesunden Arbeitnehmer sei im Alter von 15 bis 45 Jahren üblicherweise nicht mit Ausfallzeiten im größeren Umfang zu rechnen. Diese Lücken müssten unter Berücksichtigung des § 26 Satz 2 FRG einen Zeitraum von mehr als einem Monat erreichen, um sich schmälernd auf die Berücksichtigung von Beitragszeiten auszuwirken. Diese Erwägungen träfen auch auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu. Nach § 7 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sei im Übrigen bei Unterbrechungen von unter einem Monat von einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Seien kürzere Unterbrechungszeiträume als schädlich anzusehen, so seien sie jedenfalls als Anrechnungszeiten einzubeziehen. In einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. Podlech et alt. (Die Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz, Die Rentenversicherung, 1998, 177 ff), sei u.a. dargelegt, dass mit der Möglichkeit der Vorlage von Arbeitsbüchern die Frage der Beitragsdichte erheblich eingegrenzt sei, nämlich auf die Frage der Unterbrechung von Beitragsleistungen aufgrund von Krankheitstagen, Mutterschaft und unbezahltem Urlaub. Letzteres sei statistisch zu vernachlässigen, Mutterschaft hingegen für den Kläger ausgeschlossen. Das Statistische Bundesamt habe für die Zeit von 1991 bis 2011 einen Krankenstand von höchstens 12,7 Tagen, also weniger als 1/12 des Jahres ermittelt. Es sei – angesichts der Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.04.2008 (B 13 R 99/07 R) zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse im jeweiligen Vertreibungsgebiet für die Qualifikationsgruppeneinstufung – fraglich, ob für die Frage der Arbeitsdichte überhaupt an die Verhältnisse in der BRD angeknüpft werden dürfe. Schließlich werde der Personenkreis des Klägers dadurch diskriminiert, dass bei Mitarbeitern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) und Kolchosemitarbeitern eine Kürzung um 1/6 nicht stattfinde. In einem weiteren Erörterungstermin am 17.01.2012 ist der Kläger u.a. zu seinen Krankheitszeiten gehört worden. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen. Weiter hat der Kläger angegeben, in der UdSSR keine Ausbildung durchlaufen zu haben. Eine Ausbildung habe es dort nicht gegeben. Einem nachfolgenden Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Das Arbeitsleben des Klägers weise mehrere Fehlzeiten auf, die teils deutlich mehr als einen Kalendermonat andauerten, nämlich die Zeit vom 09.02.1954 bis zum 22.03.1954, vom 03.08.1956 bis zum 25.09.1956, vom 21.05.1959 bis zum 17.12.1959 und vom 27.06.1974 bis zum 11.07.1974. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe sich im Übrigen nicht mit der Frage von unbezahlten Beurlaubungen beschäftigt. Lege man mit der Rechtsprechung des BSG die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung, d.h. bei Facharbeitern eine einschlägige Tätigkeit von sechs Jahren, als Maßstab zugrunde, so habe der Kläger die für die Qualifikationsgruppe 4 maßgebliche Qualifikation - wie bereits anerkannt - ab dem 01.10.1964 besessen. Die Beklagte hat hierbei die Zeiten vom 01.03.1954 bis zum 02.08.1956 (30 Monate) und vom 01.04.1961 bis zum 30.09.1964 (42 Monate) zugrunde gelegt. Der Kläger hat zu den von der Beklagten angesprochenen Lücken ausgeführt, dass es sich im Wesentlich um Umzüge gehandelt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2013 hat der Bevollmächtigte sich auf ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Metzger zur Qualifikationsgruppeneinstufung aus dem Verfahren S 16 R 857/05 - SG Chemnitz - bezogen. Mit Urteil vom 15.01.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente, als sie ihm in den angefochtenen Bescheiden zuerkannt worden ist. Der Kläger fällt nach § 1 Fremdrentengesetz (FRG) unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Gemäß § 14 FRG richten sich die Rechte und Pflichten der nach dem FRG Rentenberechtigten grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), soweit die §§ 14a ff. FRG keine hiervon abweichenden Regelungen treffen. Gemäß § 15 Abs. 1 FRG stehen die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit entrichtet, steht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG diese Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem SGB VI gleich. Sofern Beiträge hierfür nicht entrichtet wurden, stehen diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (§ 15 Abs. 3 FRG). § 16 FRG stellt des weiteren Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früher deutschen Ostgebieten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbs., Satz 2 und 9 des SGB VI ermittelt, im Fall des Klägers also unter Heranziehung der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind Versicherte in die Qualifikationsgruppen 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Der Kläger hat hiernach keinen Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 im Berufsbild Schlosser / Schmied / Schweißer für die Zeit vor dem 01.10.1964. Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 4 ist für Facharbeiter und vergleichbare Personen bestimmt. Hierbei handelt es sich den im Gesetz genannten formellen Qualifikationsmerkmalen zufolge um Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Im Falle des Klägers ist der Erwerb einer solchen förmlichen Qualifikation indes weder nachgewiesen noch wird sie von ihm behauptet. Die Beklagte geht angesichts dessen zu Recht davon aus, dass eine Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers zur Qualifikationsgruppe 4 nur unter dem Gesichtspunkt einer langjährigen Berufserfahrung erfolgen kann. Hierbei ist zu fordern, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können. Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010, Az. L 5 R 395/09), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Geht man in diesem Sinne zugunsten des Klägers davon aus, dass er in den Zeiten von März 1954 bis August 1956 und April 1961 bis September 1964 tatsächlich „in voller Breite“ die einem Facharbeiter entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, so ergibt sich unter Zugrundelegung einer entsprechenden, etwa sechsjährigen vollwertigen Berufspraxis frühestens ab Oktober 1964 die Möglichkeit einer Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Tätigkeiten muss es demgegenüber bei der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in die niedrigere Qualifikationsgruppe 5 verbleiben. Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht in den Wirtschaftsbereich Metallurgie eingeordnet. Der Wirtschaftsbereich der Anlage 14 zum SGB VI richtet sich nach der Befassung des Betriebes, mit dem ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Kläger war im Uranbergbau tätig. Im Wirtschaftsbereich Metallurgie – Hüttenwesen – werden die Betriebe subsumiert, die sich mit der Gewinnung von Erzen, dem Ausschmelzen der Metalle aus diesen Erzen, der Reinigung, Verarbeitung und Veredelung von Metall befassen. Diesem Bereich ist auch der Uranbergbau zuzuordnen (vgl. jurisPK § 256b SGB VI, Rn. 122). Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigten zurückgelegten Versicherungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung zu 6/6 statt lediglich zu 5/6. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606) werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet nur diesem Umfang von 5/6 entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1980, Az. 11 RA 58/79). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen sein. Es muss insbesondere zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die geltend gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ohne Ausfallstatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw. zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind. Bescheinigungen, die nur Beginn und Ende der Beschäftigung bestätigen, reichen nicht aus. Aus aussagekräftigen Unterlagen (wie Beitrags- oder Mitgliedsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse) muss eindeutig hervorgehen, dass Zeiten gerade nicht unterbrochen wurden. Erst wenn eine Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaften Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfallszeiten enthält, kann auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden. Allerdings schließt das nicht aus, dass die Beitragszeiten durch Zeugenaussagen bestätigt werden können, sofern sich aus ihnen mit ähnlicher Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten ergibt, dass eine ununterbrochene Beitragsleistung vorgelegen haben muss (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2003, Az. L 13 RJ 59/03 m.w.N.). Jedenfalls außerhalb einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2009, Az. B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R m.w.N.; Urteil vom 19.11.2009, Az. B 13 R 145/08 R m.w.N.). Ist daher der Nachweis von Vollerwerbstätigkeit bzw. des konkreten Umfanges der Erbringung von Arbeitsleistungen erforderlich, können die im Arbeitsbuch des Klägers aufgelisteten Zeiten hiernach nicht als nachgewiesen angesehen werden, da das Arbeitsbuch zwar ein zulässiges Beweismittel darstellt, jedoch nur zur Glaubhaftmachung einer entsprechenden Beitragszeit ausreicht. Aus dem Arbeitsbuch lassen sich nur jeweils Beginn und Ende der ausgeübten Tätigkeiten feststellen, aber weder der Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung als solcher noch Unterbrechungszeiten (so schon BSG, Urteil vom 21.04.1982, Az. 4 RJ 33/81). Ein anderweitiger Nachweis ununterbrochener Beschäftigung in dem Sinne, dass jeder vernünftige Zweifel aufgrund der vorgelegten Dokumente zu schweigen habe, liegt im Fall des Klägers nicht vor. Die vom Kläger vorgelegten Archivbescheinigungen treffen zu den nunmehr noch geltend gemachten Beitragszeiten keine Aussage. Soweit der Kläger vorträgt, die bestehenden Lücken ließen sich durch Umzüge erklären, sind zwar einzelne Zeiträume, nach wie vor jedoch nicht die Zeiten vom 23.03.1954 bis zum 02.08.1956 und vom 18.12.1959 bis zum 31.12.1961 zu erklären. Weiter reicht allein die an Eidesstatt versicherte Behauptung des Klägers, er sei während seines Arbeitslebens von 1950 bis 1976 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keinen unbezahlten Urlaub genommen, nicht aus, um einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG annehmen und eine 6/6-Anrechnung vornehmen zu können (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2012, Az. L 19 R 755/08). Dies gilt umso mehr, als die Versicherung im Widerspruch steht zu der Erklärung des Klägers im Erörterungstermin am 17.01.2012, er habe eine Mandeloperation Anfang der Sechzigerjahre gehabt, sei für eine Woche krankgeschrieben gewesen, habe ab und zu eine Erkältung gehabt, aber niemals lange, diese Erkältungen hätten regelmäßig eine Woche, gelegentlich auch nur drei Tage gedauert, wegen eines geschwollenen Fußes sei er wohl ein paar Wochen krankgeschrieben gewesen, genau erinnern könne er sich aber nicht und letzteres müsse ungefähr im Jahr 1964 gewesen sein. Selbst wenn man aber aufgrund der vorgelegten Archivbescheinigungen im Zusammenspiel mit dem Arbeitsbuch des Klägers eine ununterbrochene Beschäftigung annehmen wollte, liegen keinerlei Erkenntnisse zum Umfang seiner Tätigkeiten vor. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen gehandelt hat, ob witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen bestanden haben könnten, ob Arbeitsunterbrechungen stattfanden oder nicht. Weitere Unterlagen sind nach Mitteilung des Klägers nicht mehr auffindbar. Zwar können glaubhafte Angaben eines Beteiligten Entscheidungsgrundlage sein. Dies gilt jedoch vorliegend nicht angesichts der genannten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Klägers. Jedenfalls aber ist Mittel der Sachaufklärung nicht die Parteivernehmung, da § 118 Abs. 1 SGG nicht auf §§ 445 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Die Kammer sieht daher den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nicht erbracht an. Die vom Kläger begehrte 6/6-Anrechnung ist mithin nicht möglich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG – Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 – hat die Kammer nicht, und zwar auch nicht hinsichtlich des vom Kläger gerügten Zusammenspiels mit § 262 SGB VI, da die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Bundesgebiet entgegen der Auffassung des Klägers bei der Berechnung nach § 262 SGB VI nicht verändert wurden, sondern lediglich Zeiten nach § 15 FRG höher bewertet wurden. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG wurde vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13.06.2006 (Az 1 BvL 9/00 u.a.) festgestellt.“ Das Urteil ist dem Kläger am 24.01.2013 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger persönlich am 19.02.2013 Berufung eingelegt. Er begehre nach wie vor den Ansatz von 6/6. Auch sei eine Ablehnung der Qualifikationsgruppe 4 nach Ablauf der gewöhnlichen Lehrzeit von drei Jahren nicht gerechtfertigt. Es sei ihm unerklärlich, wie ihm nach 50 Jahren Arbeit in Vollzeit nur Rente auf Sozialhilfeniveau verbleibe. Nach Ladung des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung hat sich erneut der Bevollmächtigte bestellt und seine Begründung aus erster Instanz wiederholt. Die Rechtsprechung des BSG zu Mitgliedern einer rumänischen LPG sei allgemein auf sowjetische Beschäftigte zu erstrecken. Die vom Sozialgericht als nicht erläutert angesehen Lücken, d.h. die Zeiten vom 23.03.1954 bis zum 02.08.1956 und vom 18.12.1959 bis zum 31.12.1961, seien im Arbeitsbuch bestätigte Beschäftigungszeiten. Der 18. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ermittele nunmehr durch Befragung der behandelnden Ärzte, ob der dortige Kläger in der BRD erheblich erkrankt gewesen sei, um Rückschlüsse auf etwaige Krankheitszeiten in der UdSSR ziehen zu können. Der Kläger sei im Übrigen ein hoch qualifizierter Arbeiter im Sinne des bereits eingereichten berufskundlichen Gutachtens und damit bereits früher in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen gewesen. In einer aktuellen Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.06.2015 – L 2 R 227/13 – habe dieses erneut den Aspekt der freien Beweiswürdigung hervorgehoben und dazu folgende Überlegungen angestellt: Es gebe keine Beweisregel, dass der Nachweis von Beitragszeiten nur durch Bescheinigungen erbracht werden könnte, in denen die tatsächlichen Arbeitstage aufgeführt seien. Zwar sei mit dem BSG der Nachweis von Beitragszeiten nach § 15 FRG dann nicht als geführt anzusehen, wenn in den streitigen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen, bzw. solche Zeiten nach tatrichterlicher Würdigung jedenfalls nicht auszuschließen seien. Es komme aber nicht auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Unterbrechung an, sondern darauf, ob eine solche Möglichkeit nach Würdigung der Gesamtumstände ernsthaft in Betracht komme. Das BSG habe insoweit auch festgestellt, dass nach früherem sowjetischem Recht während der Zeit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge zum Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen seien. Allerdings könne man hieraus nicht mehr ableiten, dass der Betroffene nachzuweisen habe, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Lohnfortzahlung nicht vorgelegen hätten. Dem sei durch die Neuregelung des § 26 Satz 2 FRG ab dem 01.01.1992 dahingehend Rechnung getragen, dass Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr.1 SGB VI belegt seien, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen zu berücksichtigen seien. Ziel sei es gewesen, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten von weniger als einem Kalendermonat Dauer im Fremdrentenrecht keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben sollten (RRG 1992 BT-Drs. 11/4142 [richtig: 4124], S. 220). Diese gesetzgeberische Vorgabe sei „systembedingt“ auch in die Prüfung einzubeziehen, ob der Nachweis eines ununterbrochenen Beitragszeitraums geführt sei. Es sei in der damit gebotenen Beweiswürdigung, ob Arbeitsunfähigkeitszeiten nur von unter einem Kalendermonat Dauer vorgelegen hätten, zu berücksichtigen, dass längere Krankheitszeiträume nach der Lebenserfahrung regelmäßig auch nach vielen Jahren noch gut erinnert würden. Zeiten der Arbeitslosigkeit seien im Übrigen auch im Arbeitsbuch ersichtlich, da dieses Beginn und Ende der Beschäftigung taggenau ausgewiesen habe. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2013 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998 in der Fassung des Bescheides vom 28.04.2005 zu verurteilen, dem Kläger höhere Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann keine höhere Rente beanspruchen, als sie in dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998 festgestellt und mit Bescheid vom 28.04.2005 zum Ausgangspunkt der Abschmelzung gemacht wurde. Der Senat nimmt nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Entscheidung. a) Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab dem 26.11.1962 kommt nicht in Betracht. Liegt ein Ausbildungsabschluss nicht vor, so sind nach Satz 2 der Einleitung zur Anlage 13 zum SGB VI Versicherte dann in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Eine Ausbildung hat der Kläger in der UdSSR nach eigenen Angaben nicht durchlaufen. Erst in Deutschland hat der Kläger vom 01.02.1978 bis zum 24.01.1980 eine förmliche Ausbildung zum Maschinenschlosser abgeschlossen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 als Facharbeiter kann daher nur unter Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung erfolgen. Anhaltspunkt für eine langjährige Berufserfahrung bietet die doppelte Zeitspanne der üblichen Ausbildungsdauer (Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 256b SGB VI, Rn 56 unter Bezug auf Diehl in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 256b Rn 30). Das BSG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegeln. Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG könne zwar nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden; die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR sei vielmehr in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der DDR das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt werde. Da es in den Vertreibungsgebieten nicht immer identische Qualifizierungen wie in der DDR gegeben habe, sei maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI letztlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpfe. Maßgeblich sei mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses im Sinne des DDR-Rechts entspreche (BSG, Urteil vom 17. April 2008 – B 13 R 99/07 R). Die Ausbildung zum Schlosser dauerte in der DDR zumindest zwei Jahre (§ 13 der Verordnung der DDR vom 21.12.1984 über die Facharbeiterberufe (GBl I 1985 Nr. 4) iVm mit Anlagen 1 und 2 der 1. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung). Für eine zugunsten des Klägers abweichende Ausbildungslänge im Vertreibungsgebiet gibt es keinen Anhalt. Die Beklagte hat den Eintritt in die Qualifikationsgruppe 4 am 01.10.1964 unter Berücksichtigung derjenigen Zeiten angenommen, in denen der Kläger ausweislich seines Arbeitsbuchs im weiteren Sinne mit Metallbearbeitung beschäftigt gewesen war, nämlich vom 01.03.1954 bis zum 02.08.1956 als Schmied und vom 01.04.1961 bis zum 30.09.1964 als Schlosser. Dies ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist dabei davon ausgegangen, dass die etwa zweieinhalbjährige Tätigkeit des Klägers als Schmied ihm bei Erwerb der für das Vollbild des Schlosserberufs erforderlichen Fähigkeiten von Nutzen gewesen sein können. Zu einem früheren Zeitpunkt lässt sich eine Facharbeiterqualifikation nicht feststellen. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger - nach Einstellung als Schlosser am 04.01.1961 - am 02.12.1961 als Brigadier in die Zuschneideabteilung versetzt und am 26.11.1962 als Schlosser der 6. Kategorie in die mechanische Abteilung überführt worden war. Zwar hat der berufskundliche Sachverständige Metzger in dem – vom Kläger in das Verfahren eingeführten – Gutachten vom 03.09.2007 ausgeführt, dass gehobenes Fachpersonal aus dem Produktionsbereich mit mittlerer Berufsbildung („hochqualifizierte Arbeiter“) im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert worden seien. Der Kläger kann aber hieraus für sich schon allein deshalb keine günstigere Feststellung ableiten, da der Sachverständige auch ausgeführt hat, dass die entsprechende Ausbildungsdauer bei Vollzeitunterricht drei bis vier Jahre gedauert habe. Eine Ausbildung hat der Kläger aber nicht durchlaufen. Ein dem Vollbild einer Ausbildung vergleichbarer Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten allein durch betriebliche Tätigkeit dauert notwendigerweise länger. Die betreffende tarifliche Einstufung des Klägers belegt daher nicht zur die Überzeugung des Senats, dass der Kläger vor dem 01.10.1964 Schlossertätigkeiten im qualitativen Vollbild des Ausbildungsberufs verrichtet hat. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewertung weiterer Zeiten ohne Kürzung um 1/6. Gemäß § 22 Abs 3 FRG werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Auch nach Auffassung des Senats muss für eine ungekürzte Bewertung zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die geltend gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ohne Ausfallstatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw. zeitlich lückenlos zurückgelegt worden sind, also insgesamt eine höhere Beitragsbelegungsdichte nachgewiesen ist, als dies der Norm des § 22 Abs 3 FRG zugrunde liegt. Bescheinigungen, die nur Beginn und Ende der Beschäftigung bestätigen, reichen insoweit nicht aus. Dieser Auffassung steht auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Bewertung von Beitragszeiten der Mitglieder rumänischer landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (Urteil vom 21.08.2008 – B 13/4 R 25/07 R) entgegen. Die dort getroffene Feststellung einer durchgehenden Beitragsleistung für Mitglieder der LPG ist deren besonderer Organisationsform geschuldet und lässt sich gerade nicht verallgemeinern bzw. auf den vorliegenden Fall übertragen. Ob der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (zuletzt im Urteil vom 03.06.2015 - L 2 R 227/13) zu folgen ist, dass für die ungekürzte Berücksichtigung der Entgeltpunkte lediglich zur Überzeugung des Gerichts feststehen müsse, dass keine Arbeitsunfähigkeitszeiten von längerer Dauer als einem Kalendermonat eingetreten seien, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Tatsache ist hier schon nicht gegeben. Zwar hat das Sozialgericht die Zeiten vom 23.03.1954 bis zum 02.08.1956 und vom 18.12.1959 bis zum 31.12.1961 versehentlich als ungeklärt erachtet. Dies ist jedoch unerheblich. In den verbliebenen Zeiträumen, in denen die Beklagte die Kürzung nach § 22 Abs 3 FRG vorgenommen hat, ist eine mehr als einmonatige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bzw. eine entsprechende Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub nicht ausgeschlossen. Die notarielle eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 09.12.1999, er sei während seines Arbeitslebens von 1950 bis 1976 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keinen unbezahlten Urlaub genommen, ist zum Nachweis nicht geeignet. Diese Erklärung ist schon deshalb nicht überzeugend, da sie im Widerspruch zu der Erklärung des Klägers im Erörterungstermin am 17.01.2012 steht. Dort hat der Kläger angegeben, er habe eine Mandeloperation Anfang der Sechzigerjahre gehabt und sei für eine Woche krankgeschrieben gewesen. Auch habe er ab und zu eine Erkältung gehabt, aber niemals lange; diese Erkältungen hätten regelmäßig eine Woche, gelegentlich auch nur drei Tage gedauert. Schließlich sei er wegen eines geschwollenen Fußes wohl ein paar Wochen krankgeschrieben gewesen. Genau erinnern könne er sich aber nicht. Letzteres müsse ungefähr im Jahr 1964 gewesen sein. Es ist damit – auch angesichts der hier dargestellten Erinnerungsschwierigkeiten – weder ausgeschlossen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Schwellung des Fußes einen Zeitraum von länger als einem Kalendermonat umfasste, noch, dass diese Arbeitsunfähigkeit in einen von der Beklagten noch nicht als nachgewiesen anerkannten Beschäftigungszeitraum fiel. Die zeitliche Einordnung des Klägers ist jedenfalls unzutreffend. Ausweislich der Archivbescheinigung vom 16.09.2002 war der Kläger in der Zeit von 1962 bis 1974 nur acht Tage arbeitsunfähig erkrankt. c) Auch die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der nach dem FRG anrechenbaren Entgeltpunkte um 40 % ist - unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007, welche die Beklagte durch die Gewährung des dort normierten befristeten Zuschlags mit Bescheid vom 03.12.2007 umgesetzt hat – nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R) und 20.10.2010 (B 13 R 90/09 R) bestätigt, dass der Gesetzgeber die - verfassungsrechtlich gebotene (BVerfG Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04) - Übergangsregelung in verfassungskonformer Weise ausgestaltet hat. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. d) Der Kläger kann auch nicht mehr die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI für sich beanspruchen. Hiernach wird - nach näherer Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift - die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 EP ergibt. Nach erfolgter Vorlage weiterer Beweismittel hat die Beklagte die Rente des Klägers neu berechnet und weitere Entgeltpunkte berücksichtigt. Hierdurch hat der Kläger den maßgeblichen Durchschnittswert um 0,0006 EP überschritten. Rechnerisch wird diese Feststellung von dem Kläger nicht beanstandet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 262 SGB VI sind damit entfallen. Vor den Rechtsfolgen dieser neuen Feststellungen ist der Kläger nur nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X geschützt. Da eine Rücknahme der ursprünglichen Rentenbewilligung nach § 45 SGB X nicht möglich war, hat die Beklagte nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X mit Bescheid vom 28.04.2005 festgestellt, dass die Rente solange in der bisher geleisteten Höhe zu leisten ist, bis die jetzt festgestellte geringere Rentenhöhe durch turnusgemäße Rentenerhöhungen die Höhe der bislang tatsächlich erbrachten Leistungen erreicht. Dies ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Kürzung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auch deshalb als verfassungsgemäß zu bewerten wäre, weil § 262 SGB VI durch die Zuordnung von Mindestentgeltpunkten für die Zeit bis 1992 eine Mindestabsicherung begründet, kann der Kläger hieraus keine günstigere Entscheidung für sich ableiten. Weder wird hierdurch die Kürzung nach § 22 Abs 4 FRG im konkreten Fall suspendiert, noch kann der Kläger verlangen, dass ihm Mindestentgeltpunkte trotz der Überschreitung des in § 262 SGB VI normierten Durchschnittswerts zugeordnet werden. Wie jeder andere Versicherte, der den Durchschnittswert des § 262 SGB VI überschreitet, erweist sich auch der Kläger insoweit als schlicht nicht schutzbedürftig. Für die Rechtsansicht des Klägers, dass die von ihm in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Bestimmung des Durchschnittswerts außen vor bleiben müssten, bietet § 262 SGB VI kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG.