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Urteil

L 2 R 435/10

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuordnung von in der früheren UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu einer Qualifikationsgruppe richtet sich nach Anlage 13 SGB VI; für Vertriebene ist bei Bedarf eine analoge Bewertung nach den Verhältnissen im Herkunftsland vorzunehmen. • Die Kürzung ausländischer Entgeltpunkte um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG ist auf ab 2006 beginnende Renten anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Entgeltpunkte dürfen nach § 22 Abs. 3 FRG nur gekürzt werden, wenn Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht als nachgewiesen gelten; Arbeitsbücher der UdSSR allein schließen Unterbrechungen nicht aus. • Liegen Krankheitszeiten von unter einem Kalendermonat im streitigen Zeitraum vor und sind die Gesamtheit der Unterbrechungen geringfügig, können die Zeiten als nachgewiesen gelten und die Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG entfallen.
Entscheidungsgründe
Bewertung sowjetischer Beitragszeiten: Qualifikationsstufe 5, Kürzung nach §22 Abs.3 FRG entfällt • Die Zuordnung von in der früheren UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu einer Qualifikationsgruppe richtet sich nach Anlage 13 SGB VI; für Vertriebene ist bei Bedarf eine analoge Bewertung nach den Verhältnissen im Herkunftsland vorzunehmen. • Die Kürzung ausländischer Entgeltpunkte um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG ist auf ab 2006 beginnende Renten anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Entgeltpunkte dürfen nach § 22 Abs. 3 FRG nur gekürzt werden, wenn Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht als nachgewiesen gelten; Arbeitsbücher der UdSSR allein schließen Unterbrechungen nicht aus. • Liegen Krankheitszeiten von unter einem Kalendermonat im streitigen Zeitraum vor und sind die Gesamtheit der Unterbrechungen geringfügig, können die Zeiten als nachgewiesen gelten und die Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG entfallen. Der 1944 geborene Kläger aus der früheren Sowjetunion beantragt die höhere Bewertung seiner im Heimatland zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten für die Rentenberechnung. Im Rentenbescheid von 04.09.2006 wurden seine sowjetischen Beschäftigungszeiten überwiegend der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte/ungelernte Tätigkeiten) zugeordnet und gemäß § 22 Abs. 3 FRG um ein Sechstel sowie nach § 22 Abs. 4 FRG um 40 % gekürzt; die Rente begann 1.9.2006. Der Kläger behauptet, er habe als Traktorist der Klasse 1 Facharbeiteraufgaben wahrgenommen und sei zeitweise als Brigadier eingesetzt gewesen; er legt sein sowjetisches Arbeitsbuch und ergänzende Erklärungen vor. Das Sozialgericht wies die Klage ab; in der Berufung rügt der Kläger insbesondere die Einstufung und die Kürzung nach § 22 Abs. 3 FRG. • Teilweiser Erfolg der Berufung: Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 kann der Kläger nicht nachweisen; die Entgeltpunkte bleiben daher nach Maßgabe der Qualifikationsgruppe 5 zu ermitteln (§ 256b Abs.1 SGB VI, Anlage 13 SGB VI). • Die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe erfordert sowohl formelle Qualifikationsmerkmale als auch die tatsächliche Ausübung entsprechender Tätigkeiten; bei ausländischen Systemen ist eine analoge Prüfung nach Herkunftsverhältnissen vorzunehmen (BSG-Rechtsprechung, Anlage 13 Auslegung). • Entscheidend sind Ausbildungsdauer, tatsächlicher Tätigkeitstyp und Lohnkategorien; der Kläger konnte nicht hinreichend belegen, dass er dauerhaft auf Facharbeiterniveau eingesetzt war, zumal Arbeitsbuch-Eintragungen und Lohnkategorien (zumeist Kategorie 1 in relevanter Periode) gegen eine Facharbeitereinstufung sprechen. • Die Kürzung um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG ist auf den Kläger anzuwenden; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da das FRG Fürsorgecharakter hat und nicht Eigentumsansprüche begründet. • Die weitere Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG war unzulässig, weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten als nachgewiesen zu gelten haben. Arbeitsbücher der UdSSR geben über Unterbrechungen nichts aus, deshalb kann bei glaubwürdigen Darlegungen und lebensnaher Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass krankheitsbedingte Unterbrechungen im streitigen Zeitraum unter einem Monat lagen und insgesamt nur 2–3 % der Arbeitstage ausmachten. • Damit sind die Zeiten vom 06.01.1959 bis 08.08.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten zu werten; § 26 Satz 2 FRG unterstützt, dass Kalendermonate mit nur teilweisen Anrechnungszeiten als vollwertige Beitragszeiten zählen. • Kostenentscheidung und Zurückweisung der Revision; die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. • Relevante Normen: § 22 Abs. 3, § 22 Abs. 4 FRG; §§ 15, 16 FRG; § 256b Abs. 1 SGB VI; Anlage 13 SGB VI. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 4 wurde abgewiesen; die Zeiten sind daher nach Qualifikationsgruppe 5 zu bewerten. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG bleibt bestehen. Jedoch durfte die Beklagte die Entgeltpunkte nicht zusätzlich nach § 22 Abs. 3 FRG um ein Sechstel kürzen, weil die vom Kläger vorgelegten sowjetischen Beschäftigungszeiten aus dem Gesamtbild als nachgewiesen anzusehen sind. Die Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts werden insoweit geändert: Die in dem Rentenbescheid vom 04.09.2006 berücksichtigten Beitragszeiten für den Zeitraum 06.01.1959 bis 08.08.1989 sind als nachgewiesene Beitragszeiten in ungekürzter Höhe (mit Ausnahme der 40%-Kürzung nach § 22 Abs.4 FRG) zu berücksichtigen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen.