Urteil
L 9 SO 478/17 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2019:1128.L9SO478.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 181.231,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 181.231,38 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von ihr im Leistungsfall P T (nachfolgend: Hilfeempfänger) geleisteter Hilfe im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.07.2014 in Höhe von insgesamt 181.231,38 €. Der Hilfeempfänger wurde am 00.00.1994 geboren. Er leidet unter einer Störung des Sozialverhaltens aufgrund von Vernachlässigung und Missbrauch im Kleinkindalter mit Deprivationstendenzen und einer kombinierten Entwicklungsstörung. Seit seiner Volljährigkeit steht er unter rechtlicher Betreuung. Eine geistige Behinderung besteht bei ihm nicht. Ein Intelligenztest im Jahre 2011 ergab einen Gesamt-IQ von 93. Darüber hinaus wurde bei dem Hilfeempfänger im Jahre 2006 erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert. Nach einem ärztlichen Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Kliniken der Stadt Köln vom 08.12.2008 kam es beim Hilfeempfänger seit Dezember 2007 wiederholt zu lebensbedrohlichen Ketoazidosen (Entgleisungen des Diabetes im Sinne einer längere Zeit unbehandelten Blutzuckererhöhung, die zu einer Dekompensation des Stoffwechsels führt) . Der Hilfeempfänger wurde deshalb im Zeitraum von Dezember 2007 bis Dezember 2008 insgesamt 6mal stationär behandelt. Er war nicht in der Lage, die vitale Bedrohung durch den Diabetes mellitus einzuschätzen. Das Versorgungsamt Aachen stellte beim Hilfeempfänger mit Bescheid vom 17.10.2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass das Versorgungsamt bei Bildung des Gesamtgrades der Behinderung den Diabetes mellitus mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 50 und die Entwicklungsverzögerung mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigte. Der Hilfeempfänger lebte bis Juli 1997 im Haushalt seiner Mutter in Wesseling. Sodann war er vom 28.07.1997 bis zum 26.01.2000 zu Lasten der Klägerin als örtlicher Jugendhilfeträgerin im Kinderheim K in Köln untergebracht. Vom 26.01.2000 bis zum 19.12.2002 lebte er in der Pflegefamilie C in Bergheim, die hierfür Pflegegeld von der Klägerin bezog. Am 19.12.2002 zog er von der Pflegefamilie in das I-Haus in Kall-Urft, einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit einer privaten Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung. Die Kosten auch für diese Unterbringung wurden von der Klägerin auf der Grundlage von § 34 SGB VIII (Heimerziehung) übernommen. Zum 04.09.2006 zog der Hilfeempfänger vom I-Haus in das Einfamilienhaus von Frau E L (seinerzeit J) um, wo er von dieser betreut wurde. Der Umzug erfolgte, weil die beteiligten Stellen zu der Auffassung gelangt waren, dass der Hilfeempfänger in der Gruppe im I-Haus nicht mehr adäquat betreut werden könne und von ihm aufgrund seines sexualisierten Verhaltens eine Gefahr für andere Kinder ausginge. Frau L ist staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannte Sozialarbeitern und staatlich anerkannte Sozialpädagogin. Von 2002 bis 2006 arbeitete sie in einer Intensivgruppe des I-Hauses. Im Jahr 2006 gründete sie ein „individualpädagogisches Standprojekt“ für Kinder mit einem gestörten Bindungsverhalten, mangelndem Selbstvertrauen, Formen der Selbst- und Fremdgefährdung und Perspektivlosigkeit. Träger dieses sog. Standprojektes war zunächst das I-Haus, in welchem Frau L zunächst beschäftigt blieb. Der Hilfeempfänger war im gesamten Zeitraum das einzige bei Frau L untergebrachte Kind. Er besuchte weiterhin die Förderschule des I-Hauses und konnte alle Angebote der Einrichtung, insbesondere die therapeutischen und heilpädagogischen Angebote, nutzen. Seine bisherige Wohngruppe diente weiterhin als Bezugsgruppe. Frau L nahm an Teamsitzungen teil und nutzte weiterhin die gemeinsamen Fallbesprechungen und die extern angebotene Supervision. Der zuständige Bereichsleiter blieb fallverantwortlich. Die Klägerin erteilte dem I-Haus die Kostenzusage für das Standprojekt. Im weiteren Verlauf wurden die Hilfen für den Hilfeempfänger stets vom I-Haus beantragt und diesem auch bewilligt. Das I-Haus verfügte auch über einen entsprechenden Rahmenvertrag nach Jugendhilferecht. Zum 01.10.2009 erfolgte ein Trägerwechsel, wobei der Hilfeempfänger bei Frau L wohnen blieb. Der Auftrag zur Durchführung der Hilfe zur Erziehung in der bisherigen Form wurde mit Schreiben der Klägerin vom 28.09.2009 dem neuen Träger, dem X e.V., erteilt. Frau L war bei X e.V. nicht angestellt, sondern für den Verein freiberuflich tätig. Sie war hierbei in die Hilfeplanung für den Hilfeempfänger eingebunden. Die Arbeit der in den Unterlagen nunmehr so bezeichneten „Projektstelle L“ wurde durch den Träger X e.V. begleitet. Es fanden regelmäßige Fachberatungen und teilnehmende Beobachtungen durch den Koordinator vor Ort statt. Darüber hinaus finanzierte der Träger über die trägereigene Beratung hinaus eine externe Supervision. X e.V. beschäftigte am Standort Euskirchen seinerzeit zwei Koordinatoren. Nach der jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis des Beklagten, Landesjugendamt Rheinland, waren dem Träger seinerzeit 65 Betreuungsplätze gemäß § 45 SGB VIII genehmigt, darunter auch ausdrücklich die „Projektstelle“ der Frau L mit einem zu betreuenden Kind (Bescheid vom 13.04.2011). Auch X e.V. schloss eine jugendhilferechtliche Vergütungsvereinbarung mit dem örtlichen Jugendhilfeträger ab. Mit Schreiben vom 20.12.2012, bei dem Beklagten eingegangen am 21.12.2012, beantragte die Klägerin erstmals die Erstattung der ihr für die Zeit ab dem 01.12.2011 bis zu einer Übernahme durch den Beklagten entstandenen Kosten der zu Gunsten des Hilfeempfängers erbrachten Leistungen. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung sowie die zukünftige Übernahme mit Schreiben vom 22.03.2013 ab. Mit Schreiben vom 11.04.2013 wandte sich die Klägerin erneut mit dem Erstattungsbegehren an den Beklagten. Der Beklagte blieb mit Schreiben vom 19.04.2013 bei seiner ablehnenden Haltung. Die Klägerin hat am 21.11.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und ihr Erstattungsbegehren gegen den Beklagten weiterverfolgt. Der Hilfeempfänger verließ zum 31.01.2014 den Haushalt der Frau L endgültig und zog zu seiner Freundin in deren Wohnung. Die Klägerin bewilligte dem Hilfeempfänger daraufhin mit Bescheid vom 07.02.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 eine ambulante Einzelfallhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII mit einem Gesamtkontingent von 60 Fachleistungsstunden. Die entsprechenden Betreuungsleistungen werden sodann durch X e.V. erbracht, wobei insbesondere Frau L die Ansprechpartnerin des Hilfeempfängers blieb. Für die Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Tätigkeitsberichte für die Monate März bis Juli 2014, den Hilfeplan vom 29.01.2014, den Entwicklungs- und Abschlussbericht der Frau L vom 17.07.2014 sowie die Übersichten über die im Zeitraum Februar bis Juli 2014 erbrachten Fachleistungsstunden Bezug genommen (s. Schriftsatz der Klägerin vom 25.11.2019). Der Klägerin sind durch die Übernahme der Aufwendungen für die Unterbringung des Hilfeempfängers in der „Projektstelle L“ im Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.01.2014 nach Abzug übergeleiteter Kindergeldansprüche des Hilfeempfängers Kosten in Höhe von 178.523,88 € entstanden. Durch die Bewilligung der ambulanten Fachleistungsstunden für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 sind der Klägerin weitere 2.707,50 € an Kosten entstanden, die sie ebenfalls gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Für die Einzelheiten der Berechnungen wird auf die aktenkundigen Abrechnungen des X e.V. verwiesen. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Erstattungsbegehrens ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfüllt seien. Der Hilfeempfänger habe nicht nur gegen die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Maßnahmekosten aus §§ 34, 41 SGB VIII gehabt, sondern überdies einen gleichartigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII gegen den Beklagten. Der Diabetes mellitus des Hilfeempfängers sei nicht nur eine chronische Erkrankung, sondern auch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gesellschaft werde durch diese Erkrankung wesentlich beeinträchtigt. Zu Beginn der Erkrankung seien Blutzuckerkontrollen vor jeder Mahlzeit und in einem 90-minütigen Abstand vor sportlichen Aktivitäten und vor dem Schlafengehen erfolgt. Zudem wäre der Hilfeempfänger zunächst einmal wöchentlich, dann zweiwöchentlich zur ambulanten Kontrolle im Krankenhaus gewesen. Sein Leistungsvermögen habe sehr großen Schwankungen unterlegen, da er medikamentös schwer einzustellen gewesen sei. Die Blutzuckerwerte seien immer wieder grenzwertig gewesen, und er habe des Öfteren der Unterstützung durch Dritte bis hin zu einer ärztlichen Versorgung oder sogar einer notfallmäßigen Einweisung in ein Krankenhaus bedurft. Auch habe er sich öfter und unvorhergesehen körperlich und geistig unwohl gefühlt und an geplanten Aktivitäten nicht teilnehmen können. Sowohl ein zu niedriger als auch ein zu hoher Blutzuckerspiegel ginge mit Unwohlsein und verminderter Leistungsfähigkeit einher. Wegen der Beschwerden habe sich der Hilfeempfänger vom 22.08 bis 05.09.2006, im März 2007, im September 2007, im November 2007, vom 27.12.2007 bis 11.01.2008, im Februar 2008, vom 17.04. bis 02.05.2008, im September 2008, im November 2009, im März 2010, Anfang des Jahres 2011, im Juli 2011 und schließlich im Oktober 2012 in stationäre Behandlung begeben müssen. Er sei kognitiv nicht in der Lage gewesen, die Schwankungen des Blutzuckerspiegels sowie die vitale Bedrohung durch die Erkrankung einzuschätzen. In der Schule sei er nach eigenen Angaben ständig wegen seiner Diabetes-Erkrankung ausgegrenzt worden. Die Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen sowie das Knüpfen von Freundschaften mit Gleichaltrigen habe sich vor diesem Hintergrund als äußerst schwierig herausgestellt. Infolge der instabilen Stoffwechseleinstellungen habe der Hilfeempfänger den regulären Schulabschluss nicht erreichen können. Auch ein schulbegleitendes Jahrespraktikum habe er wegen der schwankenden Leistungsfähigkeit und der mangelnden körperlichen Belastbarkeit abbrechen müssen. Im Rahmen der von ihm absolvierten Praktika seien ihm Leistungswillen und Leistungsbereitschaft immer bestätigt worden. Bedauerlicherweise kämen für ihn wegen seiner schwankenden Leistungsfähigkeit und der mangelnden körperlichen Belastbarkeit eine Tätigkeit in keinem der Berufsfelder, in welchen er Praktika absolviert habe, in Betracht. Die Folgen seiner Diabetes-Erkrankung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen könnten durch die Gewährung von Eingliederungshilfe deutlich abgemildert werden. Bei den bis zum 31.01.2014 erbrachten Leistungen handele es sich überdies um vollstationäre Hilfe. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehöre die dezentrale Unterkunft einer betreuten Personen zu den Räumlichkeiten der Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zuzuordnen sei, dass er als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Hilfeempfänger habe im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.01.2014 stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in einer individualpädagogischen Intensivmaßnahme (Personalschlüssel von 1:1,25) des anerkannten Jugendhilfeträgers X e.V erhalten. Er habe konkret in einer familienanalogen Projektstelle des Trägers in N gelebt, welche geeignete sachliche, räumliche und personelle Kapazitäten bereit halte und darauf bezogen nach Prüfung durch den Beklagten eine entsprechende Betriebserlaubnis erhalten habe. Die Betreuung in der „Projektstelle“ sei wiederum eingebettet gewesen in eine sehr enge und intensive fachliche Begleitung durch den Träger. Bei der Projektstelle handele sich um eine dauerhaft eingerichtete Einrichtung. Wie der Projektbeschreibung zu entnehmen sei, gehörten zur Zielgruppe Kinder und Jugendliche jeden Alters. Eine entsprechende stationäre Betreuung sei auch allein aufgrund des Diabetes mellitus des Hilfeempfängers erforderlich gewesen. Dem Leistungsträger X e.V. sei für die „Projektstelle L“ ausschließlich eine Betriebserlaubnis für stationäre Hilfen nach § 34 SGB VIII erteilt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr als Erstattung der für den Hilfeempfänger P T aufgewendeten Kosten für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.01.2014 einen Betrag in Höhe von 178.523,88 € und für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 einen Betrag in Höhe von 2.707,50 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen ihn gemäß § 104 SGB X lägen nicht vor. Der Beklagte sei sachlich nur für stationäre Maßnahmen und für ambulante Hilfen zum selbstständigen Wohnen für volljährige behinderte Menschen zuständig. Zwar sei die Hilfe von der Klägerin als Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt worden, jedoch handele es sich ungeachtet der Rechtsnatur der geleisteten Hilfe bei der familienanalogen „Projektstelle L“ um Pflegepersonen und damit um eine unter § 33 SGB VIII fallende Erziehungsstelle. Die Unterbringung des Hilfeempfängers im Haushalt der Frau L sei deshalb nach dem Sozialhilferecht keine stationäre Maßnahme. Einrichtung im Sinne des SGB XII sei nach der Rechtsprechung des BSG ein in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt sei (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R –, juris Rn 13). Dies sei bei einer Pflegefamilie schon deshalb nicht der Fall, da diese nicht für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt sei. Erst recht sei eine Familie keine bloße organisatorische Zusammenfassung von personellen und sächlichen Mitteln. Es handele sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII nicht um eine stationäre Unterbringung im Sinne des SGB XII, sondern um eine ambulante Hilfe. Darüber hinaus habe der Hilfeempfänger keinen vorrangigen Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Ein vorrangiger Anspruch bestehe nur, wenn bei dem Hilfeempfänger eine geistige und/oder körperliche Behinderung vorliege oder einzutreten drohe, die zu einer wesentlichen Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft führe. Eine geistige Behinderung sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ausgeschlossen. Auch der Diabetes mellitus führe nicht dazu, dass die Teilhabefähigkeit des Hilfeempfängers in erheblichem Umfang eingeschränkt wäre. Bislang seien keine durch den Diabetes bedingten Folgeschäden oder Komplikationen beschrieben. Der zeitweise schlechte Stoffwechsel sei nicht durch die Erkrankung selbst, sondern durch mangelnde Compliance des Hilfeempfängers bedingt. Die körperliche Behinderung des Hilfeempfängers sei zudem nicht mitursächlich für die Hilfegewährung geworden. Den vorliegenden Entwicklungsberichten sei durchgehend zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger aufgrund seines Diabetes mellitus nicht wesentlich in seiner Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt gewesen sei. Aus den Berichten gehe z.B. hervor, dass der Hilfeempfänger neben dem Schulbesuch in seiner Freizeit sehr aktiv sei. So spiele er Becken im Spielmannszug, gehe zum Fußballtraining und sei im örtlichen Vereinsleben sehr engagiert. In seiner übrigen Freizeit bessere er sich sein Taschengeld durch handwerkliche Arbeiten und Zeitungszustellung auf, sei mit seinem Mofa unterwegs, spiele zu Hause Schlagzeug, surfe im Internet, telefoniere oder verbringe Zeit mit Freunden oder Klassenkameraden. Mit dem NRW-Ticket fahre er mit dem Taxi-Bus und dem Zug allein zum Arzt, zu Einkäufen und zu Freunden. Darüber hinaus habe der Hilfeempfänger ab September 2013 an einer Ausbildungsmaßnahme des Internationalen Bundes Euskirchen mit Schwerpunkt „Hotel und Gaststätten“ teilgenommen. Das Sozialgericht hat die Leistungsakte der Klägerin sowie beim Versorgungsamt des Kreises Euskirchen die Schwerbehinderten-Akte des Hilfeempfängers beigezogen. Weiterhin hat es am 08.09.2016 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt; auf den Inhalt der entsprechenden Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11.05.2017 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 181.231,38 € zu erstatten. Zur Begründung hat es das Folgende ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin könne vom Beklagten die Erstattung ihrer Leistungen an den Hilfeempfänger im Zeitraum 01.12.2011 bis zum 31.07.2014 nach § 104 Abs. 1 SGB X verlangen. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs seien erfüllt. Es bestünden nebeneinander Leistungspflichten zweier Leistungsträger, die miteinander konkurrierten, wobei die Leistungspflicht der Klägerin der Leistungspflicht des Beklagten nachgehe. Sowohl die Klägerin als auch (vorrangig) der Beklagte seien dem Hilfeempfänger im hier betroffenen Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.07.2014 zur Leistung verpflichtet gewesen. Die Leistungspflicht der Klägerin als zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 AG-KJHG NW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) folge aus § 35a SGB VIII. Danach hätten Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (Nr. 2). Lägen diese Voraussetzungen vor, so könne lediglich eine solche Hilfe beansprucht werden, die fachlich vertretbar sei, weil sie dem konkreten Hilfebedarf entspreche. Die Feststellung, ob eine Abweichung vom alterstypischen seelischen Gesundheitszustand vorliege, erfolge nach Maßgabe von § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII auf der Grundlage der von der WHO erstellten Internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Bestimmte Krankheitsbilder indizierten dabei eine Teilhabebeeinträchtigung, so dass von einem Leistungsanspruch gem. § 35a SGB VIII auszugehen sei; hierzu zählten u.a. emotionale Störungen des Kindesalters. Die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers sei nach diesen Maßstäben von dem für sein Lebensalter typischen Zustand erheblich abgewichen. Nach sämtlichen medizinischen Unterlagen aus der Zeit kurz vor und während des hier relevanten Zeitraumes habe er unter einer Störung des Sozialverhaltens aufgrund von Vernachlässigung und Missbrauch im Kleinkindalter mit Deprivationstendenzen und einer kombinierten Entwicklungsstörung gelitten. Dieser Zustand habe aus damaliger Sicht zudem über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten angedauert. Die Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand habe bei dem Hilfeempfänger überdies zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geführt. Bei ihm sei die Integration durch die diagnostizierten Gesundheitsstörungen dauerhaft beeinträchtigt gewesen, wie sich etwa u.a. dem Gutachten des Psychiaters O vom 20.08.2012 entnehmen lasse, welches im Auftrag des Amtsgerichts Schleiden im Rahmen des Betreuungsverfahrens erstellt worden sei. Der Hilfeempfänger sei danach auch kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres in allen relevanten Lebensbereichen nicht in der Lage gewesen, sein Leben eigenverantwortlich zu gestalten und sei überdies stark manipulierbar gewesen. Der somit bestehende Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII habe sowohl die Unterbringung in einer Pflegefamilie als auch diejenige in einer Einrichtung umfassen können. § 35a Abs. 2 SGB VIII nenne zum einen die verschiedenen Formen, in denen die Eingliederungshilfe gewährt werde; so könne Eingliederungshilfe danach in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen (z.B. als Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII oder in sozialpädagogisch betreuten Wohngemeinschaften) erfolgen. Ergänzend dazu richteten sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII zum anderen Aufgaben und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung fänden. Leistungen könnten dabei von Pflegefamilien (§ 54 Abs. 3 SGB XII) bis hin zu einer vollstationären Unterbringung reichen (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 5 C 19.08 –, juris Rn. 14). Dass für den Hilfeempfänger vor dem Hintergrund seiner insbesondere in der Zeit um das Jahr 2006 massiven Auffälligkeiten und der konkreten Gefahr, von einem Opfer sexualisierter Gewalt zu einem entsprechenden Täter zu werden, die engmaschige Betreuung in der Projektstelle L bedarfsgerecht und erforderlich gewesen sei, sei unmittelbar ersichtlich und zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Darüber hinaus habe auch auf die im Anschluss an die Unterbringung in der Projektstelle L erfolgte Bewilligung von insgesamt 60 Fachleistungsstunden im Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 zur Gewährleistung eines fließenden Überganges in das selbständige Leben und Wohnen außerhalb eines festen Betreuungsrahmens ein Anspruch des Hilfeempfängers aus § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII bestanden. Auch diese nachgehende Betreuung sei geeignet und erforderlich gewesen, um die seelischen Defizite des Hilfeempfängers abzumildern. Die gleichzeitige Leistungspflicht des Beklagten für sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger folge aus § 53 SGB XII. Danach erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX seien Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Der Anspruch umfasse die in § 54 SGB Xll i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des SGB IX beschriebenen Leistungen. Hierzu zählten auch vollstationäre Unterbringungen (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 – 5 C 19/08 –, juris Rn. 14), nach § 54 Abs. 3 SGB XII aber auch Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie für Kinder und Jugendliche. Ein Unterfallen von Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie unter die Eingliederungshilfe liege insbesondere nahe, wenn schwere körperliche und geistige Behinderungen eines Kindes dessen Unterbringung in einer sonderpädagogischen Pflegestelle erforderlich machten; in diesen Fällen seien wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfielen, rechtfertigten (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 5 C 30/12 –, juris 36). Der Hilfeempfänger sei im beschriebenen Sinne behindert und wesentlich in seiner gesellschaftlichen Teilhabefähigkeit eingeschränkt gewesen. Zu der seelischen Behinderung komme die wesentliche körperliche Behinderung durch den Diabetes mellitus hinzu. Auch diese Behinderung schränke die Teilhabefähigkeit des Hilfeempfängers wesentlich ein. Hieran änderten die vom Beklagten aufgeführten sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Hilfeempfängers nichts. Er sei im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum sowohl durch den Therapieaufwand (regelmäßige Messungen des Blutzuckers; Insulineinnahme; Anpassung des Ernährungsverhaltens) als auch durch die Auswirkungen der Erkrankung erheblich in seiner Fähigkeit beeinträchtigt gewesen, am sozialen und beruflichen Leben teilzuhaben. Als Auswirkungen der Erkrankung seien insbesondere die zahlreichen Krankenhausaufenthalte, das regelmäßig verringerte Konzentrationsvermögen und schließlich die erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Letztere habe zur Folge gehabt, dass der Hilfeempfänger trotz Interesse und Engagement in keinem der im Rahmen von Praktika kennengelernten Berufsfeldern habe Fuß fassen konnte. Die Auswirkungen der körperlichen Behinderung auf die Teilhabefähigkeit würden überdies durch die seelische Behinderung potenziert. Zum einen habe die Reifungsstörung – und nicht etwa eine vorsätzliche fehlende Compliance – zur Folge, dass der Hilfeempfänger allein eine zufriedenstellende Einstellung des Diabetes nicht zu gewährleisten vermocht habe. Zum anderen sei er durch die seelische Behinderung bspw. im Bereich der Berufsfindung zusätzlich eingeschränkt, was die Behinderung durch die körperliche Erkrankung noch gravierender werden lasse. Die Annahme einer wesentlichen körperlichen Behinderung werde schließlich auch dadurch gestützt, dass das Versorgungsamt des Kreises Euskirchen unter ärztlicher Beteiligung allein für die Diabetes-Erkrankung einen Einzelgrad der Behinderung von 50 zuerkannt habe. Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L sei auch geeignet und erforderlich gewesen, um die Folgen sowohl der seelischen als auch der körperlichen Behinderung zu mildern und dem Hilfeempfänger so die Teilhabe am Leben zu erleichtern. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Betreuung des Hilfeempfängers durch Frau L werde aus ärztlicher Sicht u.a. in dem bereits zitierten Gutachten des Psychiaters O ausdrücklich hervorgehoben. Für die nachgehende Betreuung im Rahmen von Fachleistungsstunden nach Auszug des Hilfeempfängers in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin gelte nichts anderes. Im Konkurrenzverhältnis der beiden Ansprüche nach dem SGB VIII und dem SGB XII sei die Leistungspflicht der Klägerin als Jugendhilfeträger im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Hilfepflicht des Beklagten nachrangig gewesen. Das Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. Nach Satz 1 der Vorschrift gingen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB VIII denjenigen nach dem SGB XII vor. Satz 2 bestimme jedoch eine Rückausnahme; der sich danach ergebende Vorrang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber demjenigen nach dem SGB VIII setze voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliege und die Leistungen der Jugendhilfe und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R). Diese Voraussetzungen für einen Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Hilfeempfänger sei im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl seelisch als auch körperlich wesentlich behindert gewesen. Aufgrund beider Behinderungen hätten Ansprüche sowohl nach dem SGB VIII als auch dem SGB XII bestanden, die kongruent im Sinne gleichartiger, einander entsprechender bzw. deckungsgleicher Leistungen gewesen seien. Denn die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L und die anschließende ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung seien vom Leistungsumfang sowohl des SGB VIII als auch des SGB XII umfasst gewesen. Dann aber genüge für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII bereits diese Überschneidung der Leistungsbereiche; nicht erforderlich sei, dass (weitergehend) der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liege, oder dass eine der Behinderungen für die konkrete Maßnahme ursächlich sei (Hinweis auf BSG, Urt. v. 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, juris Rn. 26). In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löse § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der körperlichen Behinderung erforderlich gewesen wäre, finde nicht statt (Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 15.02.2016 – L 20 SO 476/12 –, juris Rn. 70). Sei nach allem die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe vorrangig gewesen, so richte sich der nach § 104 Abs. 1 u. 3 SGB X bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Denn dieser sei im betroffenen Zeitraum der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe gewesen. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestimme sich nach § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII. Für die Sozialhilfe sei danach grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig sei (Abs. 1). Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werde dabei nach Landesrecht bestimmt (Abs. 2 Satz 1); insoweit sei nach § 2 Abs. 1a AG-SGB XII NW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW in der seinerzeit geltenden Fassung der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII u.a. für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt seien, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich sei, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; dies gelte nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich sei. Darüber hinaus sei der überörtliche Sozialhilfeträger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NW in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer stationären oder teilstationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Als überörtliche Träger der Sozialhilfe führten nach § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NW die Landschaftsverbände die Aufgaben der Sozialhilfe durch. Der Hilfeempfänger sei ein wesentlich behinderter Mensch im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der wegen dieser Behinderung der Hilfe zunächst in Form einer Unterbringung in der Projektstelle L bedurft hätte. Er habe nicht bei seiner Mutter oder gar allein leben können. Überdies hätten keine Unterbringungsalternativen bestanden, wie die Hilfepläne die den Übergang des Hilfeempfängers vom I-Haus in die Projektstelle L dokumentierten, eindrücklich zeigten. Die Hilfeleistung in der Projektstelle L sei auch als Hilfe in „stationären Einrichtungen“ erfolgt. Im Zusammenhang mit der Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII erfordere nach der Rechtsprechung des BSG und BVerwG eine "Einrichtung" einen in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sei und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung diene (Hinweis auf BSG, Urteile v. 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R Rn. 14 und v. 13.02.2014- B 8 SO 11/12 R Rn. 19; BVerwG, Urteile v. 24.02.1994-5 C 42/91, 5 C 13/91 und 5 C 17/91). Dabei sei von einem grundsätzlich offenen Begriffsverständnis auszugehen; der Einrichtungsbegriff sei nicht an überkommene Begriffsvorstellungen gebunden und knüpfe etwa nicht (mehr) an einen Anstalts- oder Heimbegriff an. Vielmehr setze § 13 Abs. 2 SGB XII bei Bedarfen an. Die Vorschrift mache das Bestehen einer Einrichtung weniger von einzelnen Maßnahmearten als vielmehr vom individuellen Hilfebedarf abhängig. Bei einer Betreuung des Hilfeempfängers in einer Außenstelle müsse diese mit der Stammeinrichtung rechtlich und organisatorisch so verbunden sein, dass die Verwirklichung des Gesamtbetreuungskonzepts sichergestellt werde, und dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehme; die Außenstelle müsse als Teil des Einrichtungsganzen angesehen werden können (Hinweis u.a. auf BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 – 5 C 24/92 –, juris Rn.18). Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L sei von Anfang an in die Gesamtstruktur zunächst des I-Hauses und später dann des X e.V. eingebunden gewesen und habe sich von Anfang an von gewöhnlichen Pflegefamilien unterschieden, da die dem Hilfeempfänger durch sie zuteilgewordenen Leistungen deutlich über diejenigen Leistungen hinausgegangen seien, die in üblichen Pflegefamilien erbracht würden. X e.V. habe allein im Bereich Euskirchen 65 vom Landesjugendamt genehmigte Betreuungsplätze in einer Vielzahl von dezentralen Projektstellen vorgehalten, welche durch zwei Koordinatoren betreut worden seien. Die Projektstellen seien grundsätzlich mit einer unbestimmten Zahl von Kindern und Jugendlichen (sukzessive) belegbar gewesen. Der Umstand, dass entsprechend dem jeweils vorgesehenen Betreuungsschlüssel die Betreuungskapazitäten der einzelnen Projektstellen begrenzt gewesen seien, spreche nicht gegen die Annahme einer dezentralen stationären Einrichtung. Denn Kapazitätsbegrenzungen gebe es auch in den Wohngruppen eines Heims. Frau L sei für X e.V. zwar nicht in einem Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Eine vertragliche Bindung habe jedoch gleichwohl bestanden. Die Auftragserteilung und Verlängerung sei nicht von der Klägerin an Frau L, sondern von der Klägerin an X e.V. erfolgt. Gleiches gelte für die Abrechnung. Zwar sei Frau L in die Hilfeplanung für den Hilfeempfänger eingebunden gewesen. Die Hilfeplanung selbst sei jedoch über X e.V. und den Koordinator erfolgt. Die tägliche Arbeit der „Projektstelle L“ sei durch den Träger X e.V. eng begleitet worden. Es hätten regelmäßige Fachberatungen und teilnehmende Beobachtungen durch den Koordinator vor Ort stattgefunden. Darüber hinaus habe der Träger über die trägereigene Beratung hinaus eine externe Supervision finanziert. Auch X e.V. habe eine jugendhilferechtliche Vergütungsvereinbarung mit dem örtlichen Jugendhilfeträger abgeschlossen. In wertender Gesamtschau sämtlicher Leistungsumstände handele es sich bei der in Trägerschaft des X e.V. tätigen Projektstelle L deshalb um eine stationäre Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinne. Der Beklagte sei auch für die dem Hilfeempfänger im Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2017 (richtig: 2014) gewährte ambulante Hilfe sozialhilferechtlich sachlich zuständig gewesen. Es habe sich insoweit um eine ambulante Eingliederungshilfe gehandelt, die mit dem Ziel geleistet worden sei, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Für die erbrachte stationäre Eingliederungshilfe sei der Beklagte im Übrigen nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig gewesen. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei für die Sozialhilfe grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhielten. Für stationäre Leistungen sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung habe oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Sei der Leistungsberechtigte bei Einsetzen der Sozialhilfe aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder trete nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, sei der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend gewesen sei, entscheidend (§ 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII). Komme es bei durchgehendem Aufenthalt in stationären Einrichtungen danach auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Zeitpunkt des Eintritts in die erste Einrichtung an, habe dieser jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen. Der Hilfeempfänger habe sein gesamtes Leben bis zu dem hier maßgeblichen Zeitraum im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten verbracht. Die Kammer könne deshalb offen lassen, ob der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung bei der Pflegefamilie Breier in Bergheim gewesen oder ob der dortige Aufenthalt selbst als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung zu werten und der letzte Aufenthalt außerhalb einer stationären Einrichtung somit im Haushalt seiner Mutter in Wesseling gewesen sei. Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen. Danach sei der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend mache. Der Lauf der Frist beginne frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe (§ 111 Satz 1 und 2 SGB X). Hier sei Satz 2 der Vorschrift nicht anwendbar. Denn bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander könne eine den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen könne und dürfe. Das sei in aller Regel der Fall, wenn - wie hier - der Hilfeempfänger die Leistung bereits erhalten habe. Der Bedarf sei insoweit bereits gedeckt, und der vorrangig zuständige Leistungsträger - hier der Beklagte - habe keine Befugnis mehr, gegenüber dem Berechtigten (dem Hilfeempfänger) nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. vom 18.11.2014 – B 1 KR 20/13 R –, juris Rn. 21). Die dann nach § 111 Satz 1 SGB X einschlägige Zwölf-Monats-Frist habe die Klägerin gewahrt. Die Frist beginne grundsätzlich am Folgetag des Tages, für den der erstattungsberechtigte Träger die Sozialleistung letztmals erbracht habe und ihm die entsprechenden Kosten entstanden seien. Die Klägerin habe den Erstattungsanspruch beim Beklagten am 21.12.2012 und somit deutlich vor Beendigung der Leistungsgewährung geltend gemacht. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bestehe auch in voller Höhe. Die Klägerin habe die aufgewendeten Jugendhilfekosten nachvollziehbar dargelegt und notwendige Absetzungen vorgenommen, ohne dass eine Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung ersichtlich wäre. Der Beklagte habe hiergegen keine Einwände vorgebracht. Gegen dieses ihm am 16.10.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 26.10.2017 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen das Folgende geltend: Aus den Ausführungen im Urteil des BSG vom 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R – gehe hervor, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L nicht als stationäre Betreuung, sondern als ambulante Betreuung in einer Pflegefamilie einzuordnen sei, für die der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich nicht zuständig gewesen sei. Die Betreuung in einer sonstigen betreuten Wohnform i.S.d. § 34 SGB VIII habe keine teil- oder vollstationäre Unterbringung nach dem SGB XII dargestellt. Es habe sich auch nicht, nachdem der Hilfeempfänger das 18. Lebensjahr vollendet habe, um Leistungen für Volljährige zum ambulant betreuten Wohnen gehandelt. Eine vorrangige Zuständigkeit des Beklagten bestehe daher nicht. Das Sozialgericht habe, gestützt auf das vom BSG zwischenzeitlich aufgehobene Urteil des LSG NRW vom 15.02.2016, zu Unrecht ausgeführt, dass die „Unterbringung“ des Hilfeempfängers in der Projektstelle als Unterbringung in einer stationären Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AV-SGB XII anzusehen sei. Soweit sich das Sozialgericht hierbei auf den Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII gestützt habe, sei dieser zwar auch für die Auslegung des Begriffs der stationären Einrichtung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AV-SGB XII heranzuziehen. Das BSG habe in seinem o.a. Urteil vom 26.10.2017 ausgeführt, dass es, soweit Personen dezentral untergebracht seien, für die Bejahung einer Einrichtung erforderlich sei, dass die dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehöre, der Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des Trägers eingegliedert sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet sei, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen sei. Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst sei also keine bloße Formalie, sondern wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers. Zudem sei erforderlich, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernehme. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigten die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung müsse vielmehr qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen. Nach diesen Maßgaben habe das Sozialgericht die Projektstelle L zu Unrecht als stationäre Einrichtung angesehen. Diese sei eine individual pädagogische Betreuungsstelle gewesen, die nach dem o.a. Urteil des BSG keine stationäre Einrichtung darstellen könne. Auch habe es hier an der unerlässlichen Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung gefehlt. Es habe sich vielmehr um ein Eigenheim der Frau L gehandelt, das von ihr als Projektstelle unterhalten worden sei. Ferner habe weder der erste (I-Haus) noch der zweite (X e.V.) Träger die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Hilfeempfängers von der Aufnahme bis zur Entlassung übernommen. Den bestimmenden Einfluss im Alltag des Hilfeempfängers habe vielmehr Frau L ausgeübt. Es sei dabei nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich, dass sie von Koordinatoren unterstützt worden sei. Ebenso komme dem Vorhandensein einer Erlaubnis für den Betrieb der individuell pädagogischen Betreuungsstelle nach § 45 SGB VIII ausweislich des o.a. Urteils des BSG keine Tatbestandswirkung für die Frage des Vorliegens einer Einrichtung zu. Dies verdeutliche, dass der Einrichtungsbegriff des SGB VIII ein anderer sei als der des SGB XII. Zwar sei die Unterbringung in einer Pflegestelle nach dem SGB VIII qua Gesetz eine stationäre Maßnahme (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII), sei aber nach dem für die sachliche Zuständigkeit des Beklagten allein maßgeblichen SGB XII eine ambulante Hilfe. Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und der Einrichtungsbegriff nach dem SGB XII könnten somit auseinanderfallen. Auch die vom Sozialgericht hervorgehobene Intensität der Betreuung des Hilfeempfängers durch Frau L sei für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Hilfe nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich, da hiernach insbesondere die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII ausdrücklich als ambulante Leistung geregelt und diese durch ein intensives Betreuungsverhältnis gekennzeichnet sei. Demnach stehe der Annahme einer ambulanten Betreuungsform nicht entgegen, dass der Hilfeempfänger in einer stationären Einrichtung nicht mehr adäquat habe betreut werden können und einen demgegenüber sogar erhöhten Betreuungsbedarf gehabt habe. Hier seien die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII für die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle im streitbefangenen Zeitraum gegeben gewesen. Frau L habe als fachlich qualifizierte, geeignete Pflegeperson den Hilfeempfänger über Tag und Nacht versorgt. Dadurch sei der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet worden. Er sei in ihren privaten Haushalt aufgenommen gewesen, wo er Tag und Nacht sein zuhause gehabt habe. Die Betreuung in einer Pflegefamilie habe nach dem offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII auch über das 18. Lebensjahr hinaus erfolgen können. Auch für diese Betreuung sei jedoch die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben; vielmehr sei für diese Leistungen gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger originär sachlich zuständig. Die Betreuung in der Projektstelle L sei auch nicht als ambulant betreutes Wohnen einzuordnen, für welches der Beklagte für behinderte Menschen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII zuständig gewesen wäre. Die Betreuung sei eindeutig nicht mit dem Ziel erfolgt, dem Hilfeempfänger dort ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Vielmehr sei es ausdrückliches Ziel gewesen, gemeinsam in einem Haushalt mit den Pflegeeltern zu leben und ihn dort in den Familienverband zu integrieren. Auch für die in der Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 gewährte ambulante Hilfe sei der Beklagte nicht zuständig gewesen. Es habe sich auch bei den Leistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Auszug in die Wohnung seiner Freundin nicht um Leistungen für Volljährige zum ambulant betreuten Wohnen gehandelt. Die Leistungen seien von der Klägerin zur Gewährleistung eines fließenden Übergangs in das selbstständige Leben und Wohnen außerhalb eines festen Betreuungsrahmens nach § 35a i.V.m. § 41 SGB VIII zu gewähren gewesen. Die nachgehende Betreuung sei geeignet und erforderlich gewesen, um die seelischen Defizite des Hilfeempfängers abzumildern. Dies werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass der Hilfeempfänger auch im Anschluss daran keine Leistungen des ambulant betreuten Wohnens bei dem Beklagten beantragt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Sozialgericht habe zu Recht entschieden, dass der Beklagte für die streitgegenständlichen Leistungen sachlich und damit vorrangig zuständig gewesen sei. Der Beklagte übersehe, dass das Sozialgericht in Anknüpfung an das Urteil des LSG NRW vom 15.02.2016 bei der Auslegung des Einrichtungsbegriffs nicht ausschließlich auf § 13 SGB XII, sondern die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung abgestellt habe. Dies habe das BSG in seinem Urteil vom 26.10.2017 nicht beanstandet, da es sich bei den Ausführungen des LSG zum Begriff der stationären Einrichtung um eine Auslegung von Landesrecht gehandelt habe, welches nicht revisibel sei. Nach dem maßgeblichen Landesrecht und seiner Auslegung sei die Projektstelle L daher nicht nur als stationäre Einrichtung der Jugendhilfe, sondern auch nach der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung der AV-SGB XII als solche anzusehen, wie es das Sozialgericht ausführlich und zutreffend begründet habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe Frau L den bestimmenden Einfluss auf den Alltag des Hilfeempfängers nicht allein ausgeübt. Die Gestaltung des Alltags sei vielmehr dem zuvor mit dem zuständigen Koordinator des X e.V. abgestimmten Hilfeplan gefolgt. Durch die fast tägliche Begleitung habe der Koordinator entscheidenden Einfluss auf den Tagesablauf genommen. Diese sehr enge und intensive fachliche Begleitung durch den Träger für die Arbeit der Projektstelle habe die Anbindung an eine Einrichtung hinreichend sichergestellt. Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L sei von Anfang an in die Gesamtstruktur zunächst das I-Hauses und später des X e.V. eingebunden gewesen und habe sich daher von der Unterbringung in einer „gewöhnlichen“ Pflegefamilie unterschieden. Auch gehe aus dem Urteil des BSG nicht zwingend hervor, stationäre Einrichtungen in Form von sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften nach dem SGB VIII im Anwendungsbereich des SGB XII anders einzuordnen, auch wenn das SGB XII diese Form nicht kennen möge. Im Übrigen bleibe die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe ausdrücklich dem Landesrecht vorbehalten; dessen Auslegung durch das Sozialgericht sei nicht zu beanstanden. Für die dem Hilfeempfänger im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 gewährte ambulante Hilfe sei der Beklagte ebenfalls sachlich zuständig gewesen. Es habe sich hier um Eingliederungshilfe gehandelt, die mit dem Ziel geleistet worden sei, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen und/oder zu sichern und einen fließenden Übergang in das selbstständige Leben und Wohnen außerhalb eines festen Betreuungsrahmens zu gewährleisten. Für diese Leistung ordne das Landesrecht die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers, also des Beklagten, an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage hinsichtlich des Erstattungsbegehrens der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 in Höhe von 178.523,88 € zu Unrecht stattgegeben. Das Gleiche gilt auch für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von weiteren 2.707,50 €. Denn die Klage ist in Gänze unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch als nachrangiger Leistungsträger. 1.) Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Erstattung zulässig mit der „echten“ Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Jugend- bzw. Sozialhilfeträger stehen einander nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Aus diesem Grund schied eine Geltendmachung des (vermeintlichen) Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt aus (s. LSG NRW, Urt. v. 15.04.2013 – L 20 SO 453/11 –, juris Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.02.2012 – B 9 VG 1/10 R –, juris Rn. 14), was ausweislich der an den Beklagten gerichteten Schreiben der Klägerin vom 20.12.2012 und 11.04.2013 auch nicht der Fall gewesen ist. Die Klägerin hat ferner ihr Zahlungsbegehren konkret beziffert, was angesichts des abgeschlossenen Gesamtleistungszeitraums (01.12.2011 bis 31.07.2014) auch erforderlich war (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 14). 2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung ihrer im streitigen Zeitraum erbrachten Aufwendungen. Dies folgt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts daraus, dass der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe weder für die durch die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 (unter a.), noch in der Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 erbrachten Leistungen sachlich zuständig gewesen ist (unter b.). Ein – möglicher – Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe, hier den Rhein-Erft-Kreis, scheitert schon daran, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch gegen diesen geltend gemacht und daher die materielle Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X versäumt hat. Auch kommt eine Zurechnung des gegenüber dem Beklagten rechtzeitig geltend gemachten Erstattungsanspruchs dem Rhein-Erft-Kreis gegenüber nicht in Betracht, da es hierfür – außerhalb der Fälle einer sog. Funktionsnachfolge – keine Rechtsgrundlage gibt. Einer Beiladung des Rhein-Erft-Kreises nach § 75 Abs. 2 Var. 2 SGG bedurfte es deshalb nicht (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urt. v. 15.02.2016 – L 20 SO 476/12 –, juris Rn. 44). a) Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 erbrachten Leistungen nach der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX besteht nicht. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Fall der Erbringung von Leistungen als erstangegangener Rehabilitationsträger begründet § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. § 14 SGB IX ist auch im Verhältnis nachrangiger Leistungspflichten anwendbar (s. BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 18 m.w.N.). aa) Die Eingangsvoraussetzungen der o.a. Vorschriften sind gegeben. Die Klägerin ist als Trägerin der Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 AG-KJHG NRW und § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, zuletzt i.d.F. vom 17.11.2011, GV. NRW. S. 598) erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, weil auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine rechtzeitige Weiterleitung des Falls der von Amts wegen gegenüber dem Hilfeempfänger zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe durch sie nicht erfolgt ist. Als Trägerin der Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ist sie eine Rehabilitationsträgerin und hat Rehabilitationsleistungen erbracht. Auch ist eine zielgerichtete Zuständigkeitsanmaßung durch die Klägerin, die die Erstattung nach § 104 SGB X von vornherein ausschlösse, gleichfalls nicht ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 19). Ebenso wenig liegt hier ein Fall des § 103 SGB X vor. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Sozialgericht in Ansehung der im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.01.2014 dem Hilfeempfänger durch Frau L/X e.V. erbrachten Leistungen auch von einer konkurrierenden materiellen Leistungspflicht sowohl der Jugendhilfe (§§ 35a, 41 SGB VIII) als auch der Sozialhilfe (§§ 53, 54 SGB XII) ausgegangen. Das Sozialgericht hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass der Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum nicht nur seelisch, sondern aufgrund seines besonders schwer ausgeprägten Diabetes mellitus Typ 1 körperlich behindert und auch deshalb in seiner gesellschaftlichen Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Das Sozialgericht hat hieran anknüpfend ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Leistungspflicht der Klägerin als örtlicher Jugendhilfeträger im Verhältnis zur Leistungsverpflichtung des sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers nachrangig gewesen ist. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, und zwar unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 20 m.w.N.). Für die Einzelheiten hinsichtlich der konkurrierenden Leistungspflicht der Klägerin sowie des Sozialhilfeträgers, der einschlägigen Anspruchsgrundlagen nach dem SGB VIII und im SGB XII, der seelischen und körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers sowie der materiellen Rechtmäßigkeit der Unterbringung des Hilfeempfängers in der „Projektstelle L“ nimmt der Senat nach eigener Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die ausführlichen und insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich ausdrücklich zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch hat der Beklagte im Berufungsverfahren, insbesondere was die noch im Klageverfahren von ihm in Abrede gestellte körperliche Behinderung des Hilfeempfängers anbelangt, insoweit keine Einwendungen mehr erhoben. cc) Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 aber daran, dass es sich hinsichtlich der dem Hilfeempfänger erbrachten Leistungen bei dem Beklagten nicht um den sachlich zuständigen Sozialhilfeträger gehandelt hat. (1) Die sachliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII. Für die Sozialhilfe ist danach grundsätzlich der örtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Nach § 2 lit. a AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AV-SGB XII NRW, hier in der vom 16.12.2004 bis 30.06.2016 gültigen Fassung, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel für Personen, die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, Menschen mit einer geistigen Behinderung, Menschen mit einer seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren. Als überörtliche Träger der Sozialhilfe führen nach § 1 AG-SGB XII NRW die Landschaftsverbände die Aufgaben der Sozialhilfe durch. (2) Bei der „Projektstelle L“, in welcher der Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 untergebracht war, handelte es sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Klägerin nicht um eine „stationäre Einrichtung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a AV-SGB XII NRW. Für die Auslegung des Begriffs der stationären Einrichtung orientiert sich der Senat am bundesrechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 Abs. 2 SGB XII. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber für die von der bundesrechtlichen Regelung des § 97 SGB XII ausgehende Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit von örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger sowie ungeachtet kompetenzrechtlicher Fragen einen gegenüber § 13 SGB XII eigenständigen Einrichtungsbegriff schaffen wollte. Entgegen den Andeutungen der Klägerin im Berufungsverfahren hat dies auch der 20. Senat des LSG NRW in seinem Urteil vom 15.02.2016 – L 20 SO 476/12 – nicht getan, sondern im Gegenteil bei seiner Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a AV-SGB XII NRW auf den (bundesrechtlichen) Begriff der stationären Einrichtung i.S.d. § 13 SGB XII abgestellt (s. juris Rn. 75 ff.). Dass der 20. Senat des LSG NRW damit dennoch (nicht revisibles) Landesrecht ausgelegt hat (s. BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 24), ändert nichts an der bundesrechtlichen Vorprägung des Begriffs der stationären Einrichtung in § 13 Abs. 2 SGB XII, welche die Auslegung auch im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestimmt. Der erkennende Senat folgt hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII der Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, wenn es das Folgende ausgeführt hat (s. juris Rn. 28): „Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3) und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15) . Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung erforderlich, dass die dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des Trägers eingegliedert ist (vgl BSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3) . Dies ist nur dann der Fall, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff) . Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also keine bloße Formalie, sondern wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers (vgl BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1) . Zudem ist erforderlich, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss vielmehr qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl BVerwGE 95, 149 ff - RdNr 18; vgl entsprechend zu § 106 SGB XII BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1)“. In Anwendung dieser Kriterien hat es sich bei der Projektstelle der Frau L nicht um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII und dementsprechend auch nicht um eine solche nach der hier maßgeblichen Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AV-SGB XII NRW gehandelt. Dies folgt schon daraus, dass es im maßgeblichen Erstattungszeitraum vom 01.12.2011 bis 31.01.2014 an der unerlässlichen Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung, den „X e.V.“ gefehlt hat. Der Hilfeempfänger wurde in dieser Zeit durchgängig im Einfamilienhaus von Frau L sowie ausschließlich durch diese individualpädagogisch betreut. Von einer „dezentralen“ stationären Einrichtung kann auch nicht deshalb gesprochen werden, weil das hinter der Projektstelle stehende pädagogische Konzept durch den Träger „X e.V.“, insbesondere über sog. Koordinatoren, aber auch durch fachlichen Austausch, Teamsitzungen, kollegiale Beratung o.ä. intensiv begleitet worden ist. Diese Anbindung an das pädagogische Gesamtkonzept des Trägers ändert nichts an dem aktenkundigen Befund, dass sich Frau L als einzige Bezugsperson um die (auch) pädagogische Betreuung des Hilfeempfängers gekümmert hat, auch wenn sie im Rahmen der das Konzept verfolgenden Hilfeplanung sowie ggf. begleitend während der Unterbringung des Empfängers in ihrem Haus von dem Träger unterstützt worden ist. Als staatlich anerkannte Erzieherin, Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin, welche bereits seit 2006 über die Begründung ihres „pädagogischen Stammprojektes“ hinreichende Erfahrungen auch und gerade im Umgang mit dem Hilfeempfänger gesammelt hatte, war sie für X e.V. freiberuflich tätig und damit auch nicht in dessen betriebliche Strukturen bzw. Organisation eingegliedert. Die Nutzung der personellen und materiellen Ressourcen des Trägers diente ausweislich der Selbstbeschreibung des Trägers als auch der aktenkundigen Berichte der Frau L über die Betreuung des Hilfeempfängers lediglich der Begleitung und Unterstützung, ohne dass der Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum von Mitarbeitern des X e.V., auch nicht von den Koordinatoren, in einem nennenswerten Umfang betreut worden wäre. Dass die Unterbringung in einer Familie als Form „individueller sozialpädagogischer Einzelbetreuung“ zu dem zentralen Ansatz des entsprechenden Konzepts gehört, zeigt sich auch in der Selbstbeschreibung des Trägers, wonach die Unterbringung in einer Familie ohne Kinder eine bestmögliche individualpädagogische Betreuung gewährleiste, der Jugendliche in eine intakte Familie integriert und in eine geeignete Schulform eingegliedert werde; dies ermögliche die Sozialisation in ein positives gesellschaftliches Umfeld. Damit „steht und fällt“ das Konzept mit der Integration des Jugendlichen in den familiären Verbund unter Vorhaltung von dessen Wohnraum (vgl. auch BSG, Urt. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 30). Die unterstützende und beratende Koordination des Trägers bei der Umsetzung des pädagogischen Konzepts der Projektstelle ändert mithin nichts an der fehlenden, für das Vorliegen einer Einrichtung aber konstitutiven Eingliederung des Hilfeempfängers in die Räumlichkeiten des Trägers. Aus alledem ergibt sich auch, dass der Träger X e.V. im streitigen Zeitraum nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernommen hat. Diese Gesamtverantwortung fiel ausschließlich der Frau L zu, die in ihren Berichten über die Betreuung des Hilfeempfängers die Unterstützungsleistungen der Koordinatoren bezeichnenderweise auch nirgendwo erwähnt, geschweige denn eine aktive Mitwirkung von Mitarbeitern des Trägers bei der Unterstützung der täglichen Lebensführung des Hilfeempfängers. Diese Unterstützung bestand, wie erwähnt, im Wesentlichen in einer koordinierenden und überwachenden Funktion, wie es auch dem Selbstverständnis des X e.V. entspricht. Einer solchen Verantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers stand im Übrigen schon entgegen, dass X e.V. allein im Bereich Euskirchen anfänglich 65 vom Landesjugendamt des Beklagten genehmigte Betreuungsplätze für eine Vielzahl von dezentralen Projektstellen vorgehalten hat (s. Bescheid vom 13.04.2011), die lediglich durch zwei Koordinatoren betreut worden sind. Auch sind die Projektstellen ausweislich dieser Genehmigungen mit einer unbestimmten Vielzahl von Kindern und Jugendlichen belegbar gewesen. Wie auch das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, waren die hieraus resultierenden Betreuungskapazitäten der einzelnen Projektstellen nach dem jeweils vorgesehenen Betreuungsschlüssel begrenzt. Damit war eine Übernahme der Verantwortung für die tägliche Lebensführung des konkreten Hilfeempfängers gar nicht möglich und nach dem Konzept des Trägers auch gar nicht beabsichtigt, weil dieser die einzelnen Projektstellen, sprich Familien (hier in Person von Frau L), eben nur beratend und begleitend unterstützte. Daher konnte von einem bestimmenden Einfluss des X e.V. im Alltag des Hilfeempfängers keine Rede sein; vielmehr verblieb dieser Einfluss ausschließlich bei Frau L. Der Verneinung des Vorliegens einer stationären Einrichtung steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der X e.V. für das Konzept der Projektstellen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hatte, weil dieser Erlaubnis keine Tatbestandswirkung für die Frage des Vorliegens einer Einrichtung im Sinne des SGB XII zukommt (s. BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 32). Ebenso unerheblich ist auch, dass die Intensität der Betreuung des Hilfeempfängers durch Frau L höher gewesen sein mag als in einer stationären Einrichtung des Trägers. Wie das BSG zu Recht ausgeführt hat, spielt die Intensität der Betreuung zwar bei der Abgrenzung der stationären Hilfe zum ambulant betreuten Wohnen eine Rolle. Jedoch kennt das SGB XII mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie (§ 54 Abs. 3 SGB XII) ausdrücklich eine ambulante Leistung, die ausweislich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen (Versorgung „Tag und Nacht“ im Haushalt der Pflegeperson) durch ein nicht minder intensives Betreuungsverhältnis gekennzeichnet ist. Dass das Gesetz gerade nicht davon ausgeht, dass die stationäre Unterbringung stets als die betreuungsintensivere anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 107 SGB XII, der die Unterbringung in einer Pflegefamilie gerade nicht mit anderen ambulanten Leistungen (etwa § 98 Abs. 5 SGB XII) gleichsetzt, sondern vielmehr die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit bei stationärer Unterbringung (§§ 98 Abs. 2, 106 SGB XII) für entsprechend anwendbar erklärt (BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R –, juris Rn. 33). Endlich ändert sich an dem Ergebnis auch nichts dadurch, dass es sich bei der Unterbringung des Hilfeempfängers in der Projektstelle L jugendhilferechtlich um eine stationäre Maßnahme nach § 34 SGB VIII (etwa in Abgrenzung zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII) gehandelt haben mag, was hier dahingestellt bleiben kann (vgl. aber § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII). Für den vorliegenden Erstattungsfall maßgeblich ist allein das Vorliegen einer stationären Einrichtung im sozialhilferechtlichen Sinne (§ 13 Abs. 2 SGB XII, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AV-SGB XII NRW). Ob sich der Begriff der Einrichtung im Sozialhilferecht vom demjenigen des Jugendhilferechts unterscheidet, hat für die Kriterien, die zur Bejahung oder Verneinung einer Einrichtung i.S.d. SGB XII führen, keine Bedeutung. Solange der Gesetzgeber die Jugendhilfe nach dem SGB VIII von der Sozialhilfe des SGB XII bzw. künftig (ab 01.01.2020) der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX unterscheidet, indem er etwa nur punktuell die Vorschriften des SGB XII in das Eingliederungshilferecht des SGB VIII inkorporiert (s. § 35a Abs. 3 SGB VIII), aber ansonsten eigenständige Anspruchsgrundlagen für verschiedene Hilfen zur Erziehung normiert, ist ein etwaiges Auseinanderfallen der Begrifflichkeiten im SGB VIII und SGB XII als Teil dieser gesetzgeberischen Konzeption hinzunehmen. b) Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 erbrachten Leistungen nach § 104 SGB X i.V.m. § 14 SGB IX besteht gleichfalls nicht. Denn es kann hier nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW (in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung) für die dem Hilfeempfänger durch X e.V. in seiner neuen Wohnung erbrachten Leistungen sachlich zuständig gewesen ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. Maßgeblich auch für die Zuständigkeitsfrage ist somit, ob es sich bei den im o.a. Zeitraum erbrachten Leistungen um solche des ambulant betreuten Wohnens i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. gehandelt hat. Entscheidend für das Vorliegen von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des BSG das Ziel der Hilfe. Dieses ist beim ambulant betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen. Der 8. Senat des BSG hat hierzu wörtlich ausgeführt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R –, juris Rn. 19): „Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") i.V.m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks. 14/5074, S. 111) . Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/5786, S. 48 und BT-Drucks. 14/5800, S. 29) . Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen […]. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr. 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält“. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, dass dem Hilfeempfänger durch den Träger X e.V. in Gestalt der Frau L im streitigem Zeitraum relevante Leistungen des betreuten Wohnens im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. mit dem Ziel der Ermöglichung selbstständigen Lebens und Wohnens erbracht worden sind. Hierbei ist in erster Linie nicht auf die aktenkundigen Hilfepläne, sondern die (ebenfalls aktenkundige) Betreuungsdokumentation und Tätigkeitsberichte für die Zeit ab dem 01.02.2014 abzustellen, da es für die rechtliche Beurteilung nicht auf die beabsichtigten, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Hilfen ankommt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R –, juris Rn. 20 a.E.). Bei Würdigung der aktenkundigen Betreuungsdokumentation bzw. der Tätigkeitsberichte der Frau L ergibt sich, dass eine auf das Wohnen bzw. Wohnumfeld bezogene Betreuung des Hilfeempfängers ab dem 01.02.2014 mit dem Ziel, ihn zu einer möglichst selbstständigen Vornahme von Alltagsverrichtungen in seinem neuen Wohn- und Lebensbereich zu befähigen, bestenfalls rudimentär stattgefunden hat. So wurden dem Hilfeempfänger in der Zeit vom 01.02.2014 bis 31.07.2014 ausweislich der Abrechnung des X e.V. gegenüber der Klägerin lediglich 9 bis 10 Fachleistungsstunden im Monat erbracht. Dies deutet schon quantitativ darauf hin, dass eine Betreuung, die auf die Befähigung des Hilfeempfängers zur möglichst selbstständigen Vornahme aller wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich ausgerichtet ist, kaum stattgefunden hat. Dies wird insbesondere durch die Art der durch Frau L ab Februar 2014 erbrachten Betreuungsleistungen, wie sie in den aktenkundigen Tätigkeitsberichten ihren Niederschlag gefunden hat, bestätigt. So sind die dort aufgeführten einzelnen Hilfestellungen durch Gespräche bzw. Besprechungen und Telefonate geprägt, die sich im Wesentlichen um den nach wie vor schlecht eingestellten Blutzuckerspiegel des Hilfeempfängers sowie dessen berufliche Perspektiven gedreht haben. Damit waren medizinische Aspekte sowie die berufliche Eingliederung des Hilfeempfängers im Sinne von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben führend, nicht aber die soziale Rehabilitation. Nur ausnahmsweise wurden Betreuungsleistungen im Hinblick auf organisatorische Aspekte im Haushalt oder in Form von Unterstützungen bei behördlichen Angelegenheiten erbracht, wobei Letztere indes vor allem im Zusammenwirken mit dem gesetzlichen Betreuer des Hilfeempfängers, Herrn L1, zu dessen Aufgaben nach wie vor die Erledigung von Behördenangelegenheiten gehörten, abgewickelt wurden (s. zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens auch BSG, Urt. v. 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R –, juris Rn. 21 f.). Endlich geht auch aus dem Entwicklungs- bzw. Abschlussbericht der Frau L für die relevante Zeit von Februar bis Juli 2014 hervor, dass die Probleme des Hilfeempfängers weniger im Haushalt seiner Lebensgefährtin, sondern vornehmlich in Bezug auf seine berufliche und gesundheitliche Verantwortlichkeit zu verorten waren. Dass er im Hinblick auf die Eingliederung in sein wohnliches Umfeld einen relevanten Betreuungsbedarf aufgewiesen hatte, geht aus dem Bericht – insoweit in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten einzelnen Betreuungsleistungen – gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor. Im Gegenteil wurde dort das Bemühen des Hilfeempfängers herausgestellt, den Anforderungen seiner Lebensgemeinschaft gerecht zu werden und sich um seine Lebensgefährtin und deren Kinder zu kümmern. So erledigte er bei sich zu Hause kleinere Reparaturen, sorgte für Brennholz und kümmerte sich auch sonst um familiäre Belange. Auch dürfte der Hilfeempfänger im Haushalt eher von seiner Lebensgefährtin als von der Betreuerin, Frau L, unterstützt worden sein, soweit es einen diesbezüglichen Unterstützungsbedarf überhaupt gegeben hat, was, wie bereits ausgeführt, aus den einzelnen Tätigkeitsberichten gerade nicht hervorgeht. Insoweit ist dem Beklagten beizupflichten, dass es sich bei den von der Klägerin gewährten Hilfen tatsächlich um eine Einzelfallhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII im Wege der jugendhilferechtlichen Nachbetreuung im Zuge des Ausscheidens aus der Projektstelle gehandelt hat, nicht aber um ambulant betreutes Wohnen i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – (VwGO). 4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – (GKG). 5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.