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Beschluss

L 4 R 616/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0127.L4R616.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 21.03.2016. Die 1981 geborene Klägerin ist bei der Rechtsanwaltskammer L als Rechtsanwältin zugelassen und seit 09.04.2013 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 2). Seit dem 01.06.2013 war sie als Rechtsanwältin im Ressort ECO Germany bei der A Service GmbH (Beigeladene zu 1) beschäftigt. Im Mai 2013 beantragte sie bei der Beklagten für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.04.2014 ab, der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015). Hiergegen erhob die Klägerin am 27.04.2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.08.2015 (S 4 R 620/15) zum Ruhen brachte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2016 wies das SG die Klage später mit Urteil vom 11.07.2019 ab (S 4 R 334/19 WA). Am 22.03.2016 beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer L die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gem. §§ 46 Abs. 2, 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bei der Beigeladenen zu 1. Mit einem am 29.03.2016 beim SG im ruhenden Verfahren eingegangenen Schriftsatz vom 23.03.2016 teilte die Klägerin dies mit. Aufgrund des bereits gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI sei die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI fristgerecht beantragt; rein vorsorglich werde sowohl der Antrag auf Befreiung gem. § 6 SGB VI und der Antrag auf rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI für die weiterhin ausgeübte Tätigkeit gestellt. Dieser Schriftsatz wurde vom SG an die Beklagte weitergeleitet, wo er am 04.04.2016 einging. Am 02.03.2017 erteilte die Rechtsanwaltskammer L der Klägerin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gem. § 46 Abs. 2 BRAO bei der Beigeladenen zu 1. Die Beklagte befreite die Klägerin hierauf mit Bescheid vom 30.10.2017 seit dem 22.03.2016 von der Rentenversicherungspflicht. Mit weiterem Bescheid vom 11.01.2018 lehnte die Beklagte eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit vom 01.06.2013 bis 21.03.2016 ab. Eine Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI könne für eine Beschäftigung ausgesprochen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen vorlägen: Antragstellung bis zum 01.04.2016, Vorliegen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung, Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in einem berufsständischen Versorgungswerk während der zu befreienden Beschäftigung, keine vor dem 04.04.2014 ergangene Ablehnung der Befreiung für die zu befreiende Beschäftigung, die bestandskräftig geworden sei sowie die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk für Beschäftigungszeiten bis 31.03.2014. Die Klägerin habe den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bis zum 01.04.2016 gestellt. Der beim SG gestellte Antrag sei auch nicht fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I erfolgt. Danach seien Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sozialgerichte seien indes keine zur Entgegennahme von Anträgen bezeichneten Stellen i. S. d. § 16 SGB I und könnten Anträge auf Sozialleistungen fristwahrend i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I nicht entgegennehmen. Den hiergegen am 07.02.2018 erhobenen Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, es handele sich bei der im Mai 2013 beantragten Befreiung und der begehrten rückwirkenden Befreiung um einen einheitlichen Streitgegenstand, weshalb der angefochtene Bescheid in das laufende Klageverfahren einzubeziehen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 11.04.2018 Klage vor dem SG Köln erhoben und weiter die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 11.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.06.2013 bis 21.03.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI befreit wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Voraussetzungen des § 96 SGG für nicht erfüllt gehalten (Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 22.03.2018 – B 5 RE 12/17 B). Bis zum 01.04.2016 habe die Klägerin keinen Antrag auf rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI gestellt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2019 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwältin in der Zeit vom 01.06.2011 bis 21.03.2016. Sie habe den Befreiungsantrag nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt. Zwar sei ein Befreiungsantrag am 29.03.2016 beim SG eingegangen, dieser habe jedoch erst an die Beklagte weitergeleitet werden müssen, wo er nach dem 01.04.2016 eingegangen sei. Beim Sozialgericht handele es sich nicht um eine der in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I aufgeführten Stellen, so dass für den Zeitpunkt des Antragseingangs nicht auf den Eingang bei Gericht abgestellt werden könne. Soweit die Klägerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 SGB VI beanspruche, sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Gegen das am 04.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2019 Berufung eingelegt und weiter die Auffassung vertreten, es handele sich insgesamt um einen einheitlichen Streitgegenstand, der Gegenstand des Parallelverfahrens sei. Selbst aber wenn man von zwei verschiedenen Streitgegenständen ausgehe, sei die Antragstellung bei Gericht ausreichend gewesen. Insbesondere sei insoweit der Rechtsgedanke des § 91 SGG anzuwenden. Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.06.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 zu verpflichten, sie in ihrer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 rückwirkend für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 21.03.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass in der Rechtsprechung des BSG geklärt sei, dass zwischen der Befreiung mit dem Status als Rechtsanwalt und der Befreiung mit dem Status als Syndikusrechtsanwalt zu differenzieren sei und beiden Entscheidungen eine eigene Regelungswirkung beizumessen sei. Eine fristwahrende Antragstellung könne im Übrigen auch nicht über den Rechtsgedanken des § 91 SGG fingiert werden. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.10.2020 zu den Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte zum Verfahren S 4 R 334/19 WA sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Zulässiger Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018. Diese Bescheide sind nicht bereits Gegenstand des beim SG unter dem Aktenzeichen S 4 R 334/19 WA anhängig gewesenen Rechtsstreits; denn der Bescheid vom 11.01.2018 ändert den dort streitigen Bescheid vom 23.04.2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015) weder ab, noch ersetzt er diesen. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; Ersetzung ist gegeben, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle des bisherigen tritt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., 13. Auflage 2020, § 96 Rn. 4ff. m.w.N.). Abändern oder ersetzen setzt dabei voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist, was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (BSG, Urteil vom 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 R Rn. 16). Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide liegt aber keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit Bescheid vom 23.04.2014 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 abgelehnt. Mit Bescheid vom 11.01.2018 hat die Beklagte hingegen den „Antrag vom 04.04.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI“ abgelehnt. Der erste Bescheid bezieht sich somit auf den Status der Klägerin als Rechtsanwältin, der zweite Bescheid auf ihren Status als Syndikusrechtsanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 22.03.2018 – B 5 RE 12/17 B Rn. 25 ff.). Fehlt es an einer Identität des Regelungsgegenstandes, liegt aber auch keine Änderung oder Ersetzung i.S. von § 96 Abs. 1 SGG vor. Vielmehr ist der Bescheid vom 11.01.2018 neben den Bescheid vom 23.04.2014 getreten und entfaltet seine eigene, statusbezogene Regelungswirkung. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Pflicht zur Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 4b SGB VI für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 21.03.2016. Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in denen das SG zutreffend ausgeführt hat, dass die Klägerin den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nicht fristwahrend bis zum 01.04.2016 (§ 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI) gestellt hat, weil nicht der Eingang des Antrags beim Sozialgericht, sondern bei der Beklagten maßgeblich ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Entgegen ihrer Auffassung war ein erneuter Antrag auf Befreiung (auch) als Syndikusrechtsanwältin angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Befreiung von der Versicherungspflicht einerseits als angestellte Rechtsanwältin bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und andererseits als Syndikusrechtsanwältin gem. §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu oben) erforderlich. Eine fristwahrende Antragstellung kann dabei nicht gem. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I mittels des am 29.03.2016 beim SG eingegangenen Schriftsatzes fingiert werden. Die fristwahrende Funktion des § 16 Abs. 2 S.2 SGB I greift nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt wird. Der Begriff des Leistungsträgers wird in § 12 i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I klar definiert, hiervon werden die Sozialgerichte nicht erfasst. Auch kommt eine entsprechende Anwendung des § 91 SGG nicht in Betracht. Danach gilt die Frist für die Erhebung der Klage auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen ist. Ausgehend von Wortlaut und angeordneter Rechtsfolge gilt § 91 SGG nur für fristgebundene Klagen (sachlicher Anwendungsbereich), nicht für sonstige fristgebundene Anträge oder Verfahrenshandlungen im laufenden Klageverfahren (BeckOGK/Jaritz, Stand 2019, § 91 SGG Rn. 6). Erst Recht gilt die Vorschrift, die aufgrund ihres Ausnahmecharakters ohnehin eng auszulegen ist, nicht für Anträge, die für einen Leistungsträger bestimmt sind. Für eine entsprechende Anwendung besteht angesichts dieses Ausnahmecharakters kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren Nichteinhaltung eine Wiedereinsetzung schon wegen des Erfordernisses der umgehenden und endgültigen Klärung des Versicherungsverhältnisses nach § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen ist (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 231 SGB VI Rn. 19). Schließlich kann auch in dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer kein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gesehen werden; denn dem bloßen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin kann nicht der Wille zur Befreiung von der Versicherungspflicht entnommen werden. Ist der Antrag auf rückwirkende Befreiung als Syndikusrechtsanwältin gem. § 231 Abs. 4b SGB VI bei der Beklagten somit erst am 04.04.2016 wirksam gestellt worden, ist die in S. 6 der Vorschrift vorgesehene Frist bis zum Ablauf des 01.04.2016 nicht gewahrt; eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom Beginn der Beschäftigung an, für die die Befreiung erteilt wird, kommt dann nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.