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Beschluss

B 5 RE 12/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. • Ein Bescheid ändert oder ersetzt einen früheren nur, wenn der Regelungsgegenstand identisch ist; unterschiedliche Statusbezogenheiten führen zu fehlender Identität und damit nicht zu einer Einbeziehung nach § 96 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Neue Bescheide nur bei Änderung/Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsakts • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. • Ein Bescheid ändert oder ersetzt einen früheren nur, wenn der Regelungsgegenstand identisch ist; unterschiedliche Statusbezogenheiten führen zu fehlender Identität und damit nicht zu einer Einbeziehung nach § 96 SGG. Die Klägerin, Volljuristin und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, war seit Mai 2009 als selbständige Rechtsanwältin tätig. Ab 18.01.2012 nahm sie eine 50%-Beschäftigung beim Klinikum F. auf. Am 04.04.2012 beantragte sie Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI; die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 07.01.2013 ab, weil sie keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit sah. Die Klägerin klagte erfolglos; das LSG wies die Berufung zurück. Während des Verfahrens erhielt die Klägerin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin; sie beantragte daraufhin rückwirkend Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI. Die Beklagte lehnte die rückwirkende Befreiung für 18.01.2012–31.03.2014 mit Bescheid vom 24.05.2017 ab. Der Beigeladene zu 1 legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und rügte u.a. Verfahrensmängel nach § 96 SGG. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt; es fehlt an schlüssiger Darlegung einer bislang ungelösten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage und ihrer Breitenwirkung. • Zur Verfahrensrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG): Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass der Bescheid vom 24.05.2017 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, weil die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG nicht vorliegen. • Auslegung und Regelungsgehalt der Bescheide: Bei Vergleich der Verfügungssätze fehlt Identität der Regelungsgegenstände. Der Bescheid vom 07.01.2013 richtet sich auf die Frage, ob die Klägerin als Rechtsanwältin berufsspezifisch beim Klinikum tätig gewesen sei; der Bescheid vom 24.05.2017 behandelt die rückwirkende Befreiung unter dem Status Syndikusrechtsanwältin nach § 231 Abs. 4b SGB VI. • Rechtsfolge nach § 96 SGG: Ein neuer Verwaltungsakt wird nur einbezogen, wenn er den angefochtenen VA abändert oder ersetzt; hierfür ist Identität des Regelungsgegenstands erforderlich. Unterschiedliche statusbezogene Regelungen und damit veränderte entscheidungserhebliche Voraussetzungen verhindern Abänderung/Ersetzung. • Gesetzes- und rechtsgeschichtliche Erwägung: Die Gesetzesänderung zu § 96 Abs. 1 SGG (ab 01.04.2008) engt den Anwendungsbereich ein; eine ausdehnende Einbeziehung späterer Bescheide ist nicht gerechtfertigt, insbesondere wenn sich die maßgeblichen Tatsachengrundlagen unterscheiden. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung war unzureichend; die Rüge eines Verfahrensmangels ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid vom 24.05.2017 den ursprünglichen Bescheid vom 07.01.2013 weder abändert noch ersetzt. Die Regelungsgegenstände der beiden Bescheide sind nicht identisch, da sie unterschiedliche Rechtsstatus (Rechtsanwältin versus Syndikusrechtsanwältin) und damit unterschiedliche entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen. Daher wurde der spätere Bescheid nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene zu 1 zu tragen; der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.