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Urteil

L 17 U 300/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0224.L17U300.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalls des Klägers vom 05.12.2000. Der 1971 geborene Kläger war von Juli 2000 bis Juni 2001 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gärtnerischer Aushilfsmitarbeiter der Stadt H. Am 17.08.2017 machte er telefonisch bei der Beklagten Ansprüche unter anderem aufgrund eines Unfalls vom 05.12.2000 geltend. Hierbei habe er Kontakt zu „toxischen Bakterien“ gehabt, die zu Verletzungen der inneren Organe geführt hätten. Er sei deshalb im N-Hospital Gelsenkirchen in der Chirurgie bei Prof. Dr. A behandelt worden. Die Nachbehandlung sei bei seinem Hausarzt Dr. B erfolgt. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Unfall seinerzeit als sogenannter Leicht- bzw. Mittelfall registriert und eine entsprechende Akte angelegt wurde, die aber inzwischen vernichtet worden sei. Anfragen im N-Hospital und an Dr. B ergaben, dass diese wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr über eine Behandlung des Klägers hatten. Am 25.05.2018 stellte sich der Kläger wegen des Unfalls vom 05.12.2000 bei dem Durchgangsarzt, dem Unfall- und Handchirurgen C, vor. Auch dort berichtete er, er sei damals im N-Hospital in Gelsenkirchen behandelt worden. An den Unfallhergang könne er sich nicht mehr erinnern. Am 03.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es habe sich um einen Bagatellunfall gehandelt, der nicht meldepflichtig gewesen sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung wegen der Unfallfolgen stehe ihm eine Verletztenrente zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Arbeitsunfall sei nicht bewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2019 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat er beantragt, den Bescheid vom 03.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm anlässlich des Unfalls vom 05.12.2000 eine Erwerbsminderungsrente und Schadensersatz, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu gewähren. Er hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine "Erwerbsminderungsrente" und Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu gewähren. Er sehe sich in seinen Rechten zutiefst verletzt und weise darauf hin, dass er seiner Ansicht nach an toxikologischen Bakterien erkrankt sei. Der Befund der toxischen Bakterien, an denen er erkrankt gewesen sei, sei durch das Umweltamt, das auch ein Gutachten angefertigt habe, bestätigt worden. Auch der medizinische Dienst der Barmer Krankenkasse habe entsprechende Gutachten in seiner Akte. Das SG hat nach Auslegung des umfangreichen Vorbringens des Klägers angenommen, dass der Kläger sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 05.12.2000 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten. Mit Schreiben vom 17.05.2019 sind die Beteiligten auf die Absicht des SG, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen worden (Zustellung an beide Beteiligte am 21.05.2019). Hierzu hat der Kläger erklärt, er habe von Ärzten und Krankenhäusern in Gelsenkirchen erfahren, dass alle Dokumente für Unfälle in den Jahren 2000 bis 2001 noch existierten. Die Aufbewahrungsfrist betrage 30 Jahre. Mit Gerichtsbescheid vom 03.06.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „…Das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2018 kann dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte darin die vom Kläger im Ergebnis beantragte Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat. Es ist somit als ablehnender Bescheid anzusehen. Dieser Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Nach § 56 Abs.1 SGB-VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB-VII). Es mag sein, dass der Kläger am 05.12.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nicht zuletzt wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass heute noch entschädigungspflichtige Spätfolgen vorliegen. Irgendwelche Unterlagen, die Grundlage für weitere Ermittlungen sein könnten, liegen nicht mehr vor. Die Beklagte hat seinerzeit die Sache als Bagatellfall bewertet. Hierfür spricht auch, dass der Kläger fast 17 Jahre nicht auf die Sache zurückgekommen ist. Akten oder ärztliche Berichte liegen nicht mehr vor, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet worden sind. Dass nunmehr gravierende Unfallfolgen vorliegen würden ist nicht ersichtlich und auch nicht schlüssig vorgetragen. Was die vom Kläger angesprochenen "toxikologischen Bakterien" mit dem Unfall zu tun haben sollen, hat sich nicht erschlossen. Insoweit ist im Hinblick auf eine angebliche Vergiftung des Klägers eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig. Soweit der Kläger im Übrigen "Schadensersatz" begehrt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein von ihm offenbar begehrtes Schmerzensgeld nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gehört…“. Gegen den ihm am 06.06.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.06.2019 Berufung eingelegt. Er meint, u.a. der Unfall vom 05.12.2000 sei Grund für seine Erkrankungen am Immunsystem. Er habe inzwischen bei der Beklagten auch die Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten beantragt. Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 05.12.2000 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Beschluss vom 05.09.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 12.09.2019, an Beklagte am 13.09.2019). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 19.01.2019, 21.03.2019, 24.05.2019, 06.06.2019, 24.06.2019, 02.04.2020, 09.02.2021 und 15.02.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.02.2021 (Kläger) und des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 10.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 03.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2019 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente aufgrund des Ereignisses vom 05.12.2000. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug. Diese macht er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst bei seiner Vorsprache beim Durchgangsarzt am 25.05.2018 keine Angaben zum Unfallhergang machen konnte und auch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens, des sozialgerichtlichen Verfahrens und schließlich auch des Berufungsverfahrens keinerlei konkrete Angaben zu dem angeblichen Unfallereignis gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gem. § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.