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Urteil

L 17 U 115/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0310.L17U115.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage. Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften sowie zwei Unfälle zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig. Am 17.08.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte Ansprüche aufgrund von Unfällen vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001 geltend. Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte sie dem Kläger mit, nach den jetzt vorliegenden Unterlagen habe er am 07.03.2001 durch ein Umknicktrauma eine Distorsion des linkeren oberen Sprunggelenks erlitten. Nach Mitteilung der Krankenkasse habe Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2001 bis 22.05.2001 bestanden. Der geltend gemachte Unfall vom 05.12.2000 sei als "nicht meldepflichtig" geschlüsselt worden. Da keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorgelegen habe, seien keine Ermittlungen eingeleitet worden. Gegen diese "Bescheide" legte der Kläger Widerspruch ein. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.01.2019 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2019 Klagen vor dem SG (Unfall von 2001: S 18 U 19/19; Unfall von 2000: S 18 U 20/19). Die Klagen wurden mit Gerichtsbescheiden vom 03.06.2019 abgewiesen. Die anschließenden Berufungen (L 17 U 299/19 und L 17 U 300/19) wurden mit Urteilen vom 24.02.2021 zurückgewiesen. Bereits am 09.07.2018 hatte der Kläger Untätigkeitsklage vor dem SG erhoben. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.08.2017 zu bescheiden, die Ereignisse vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001 als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidungen für zutreffend gehalten. Mit Schreiben vom 11.02.2019 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2019 erklärt, er halte die Einholung von Sachverständigengutachten für erforderlich und bestehe auf einer mündlichen Verhandlung. Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich - wie geschehen - zu hören…Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch (§ 88 Abs. 2 SGG) zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde (Meyer-Ladewig-Leitherer, SGG Kommentar, 12. Auflage, § 88 Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10.01.2019 das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger zudem bereits vor Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage entfallen. Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden… “. Gegen den ihm am 26.02.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.02.2019 Berufung eingelegt. Er habe sich nachweislich 2000 und 2001 am Arbeitsplatz verletzt und sei wegen nachfolgender Infektionen und Krankheiten und mangels ordnungsgemäßer Behandlung deshalb bis heute noch arbeitsunfähig. Ihm stehe deshalb eine Verletztenrente zu. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.08.2017 zu bescheiden, die Ereignisse vom 05.12.2000 und vom 07.03.2001 als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Mit Beschluss vom 29.04.2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin übertragen (Zustellung an Kläger am 02.05.2019, an Beklagte am 06.05.2019). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Schriftsätze des Klägers vom 03.07.2018, 15.10.2018, 14.02.2019, 26.02.2019 und 20.01.2021, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zum Termin erschienen sind (124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 20.02.2021 (Kläger) und des Empfangsbekenntnisses der Beklagten vom 25.02.2021 ordnungsgemäß über den Verhandlungstermin und die Möglichkeit einer Entscheidung bei Nichterscheinen benachrichtigt worden. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Untätigkeitsklage war bereits durch Erlass der Widerspruchsbescheide vom 10.01.2019 unzulässig geworden. Wegen der Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Diese macht er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen. Dem Schreiben des Klägers vom 14.02.2019 könnte man zwar bei großzügiger Auslegung entnehmen, dass er die Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umstellen wollte. Eine entsprechende Klageänderung wäre aber ebenfalls unzulässig gewesen, da durch die Erhebung der Klagen S 18 U 19/19 (Unfall von 2001) und S 18 U 20/19 (Unfall von 2000) gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.01.2019 bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben war (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 65). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.