Urteil
L 12 AS 730/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0324.L12AS730.18.00
1mal zitiert
19Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Einsicht in die zu seiner Bedarfsgemeinschaft geführten Verwaltungsakten des Beklagten, namentlich in ein Schreiben eines Behördeninformanten. Der Kläger stand in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Sohn beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im April 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben ein, in welchem dem Kläger und seiner Ehefrau ein Missbrauch steuerfinanzierter Leistungen des Beklagten vorgeworfen wurde. Die absendende Person (im Folgenden: Behördeninformant) des Schreibens bat zugleich um Vertraulichkeit. Der Beklagte forderte den Kläger und die übrigen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft in der Folge auf, zusätzliche Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, namentlich Erklärungsvordrucke zu Einkommen und Vermögen von jeder Person im Haushalt, vorhandene Kfz-Briefe sowie Kopien von Sparguthaben, Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Haushaltsangehörigen sowie eine Erklärung, wie eine bestehende Differenz zwischen tatsächlicher und als angemessen anerkannter Miete beglichen werde (Mitwirkungsaufforderung vom 02.05.2011); zudem sprach der Beklagte den Kläger am Rande einer anderweitigen Rücksprache darauf an, ob seine Ehefrau ein Reitpferd halte. Der Kläger kam den Mitwirkungsverlangen nach. Letztlich gewährte der Beklagte dem Kläger und dessen Bedarfsgemeinschaft ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger forderte den Beklagten vor diesem Hintergrund wiederholt auf, ihm den Namen der Person mitzuteilen, die den Beklagten „kontaktiert und mit falschen Informationen […] versorgt“ habe, und ihm zudem Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem der Beklagte diesen Bitten nicht nachkam, meldete sich (unter dem 23.07.2015) ein Rechtsanwalt für den Kläger und begehrte ebenfalls Akteneinsicht, namentlich dazu, aus welchen Gründen es „zu einer Zahlungsstockung und Nichtgewährung von Arbeitslosenhilfe zeitweilig“ gekommen sei; es sei beabsichtigt, ggf. Amtshaftungsansprüche (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) geltend zu machen. Der Beklagte gewährte dem Rechtsanwalt daraufhin Einsicht in die Verwaltungsakte, aus der er aber zuvor u.a. das Schreiben aus April 2011 entnommen hatte. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit, es gehe ihm darum, dass er Einsicht erhalte in das Schreiben, das dem Beklagten „am 15.04.2011 zugestellt“ worden sei (Rechtsanwaltsschreiben vom 22.01.2016). Dieses Schreiben habe dazu geführt, dass ihm über einige Monate keine Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt worden seien. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und in welcher Weise er von Dritten geschädigt worden sei (§ 826 BGB). Darüber hinaus sei er geschädigt worden, weil er als rechtlicher Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervaters hätte eingesetzt werden sollen; die Denunziation mit unwahren Tatsachen habe sachfremde Zwecke verfolgt, nämlich, ihm Schwierigkeiten „gegenüber der Arbeitsverwaltung“ zu bereiten und ihn indirekt auch davon abzuhalten, die Interessen seines Schwiegervaters gegen die seiner Schwägerin wahrzunehmen und eine unentgeltliche Hausübertragung an diese rückgängig zu machen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht daraufhin ab (Bescheid vom 16.01.2017; Widerspruchsbescheid vom 05.05.2017). Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht (§ 25 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>). Dabei obliege es der Behörde im Vorfeld der Entscheidung über die Akteneinsicht, zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Informanten das Informationsinteresse des Klägers überwiege. Ein überwiegendes Informationsinteresse käme nur dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig falsche Information übermittelt haben könnte. Vorliegend habe sich im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung indes herausgestellt, dass es sich bei dem Inhalt der Anzeige nicht um leichtfertig falsche Informationen gehandelt habe. Zudem liege dem Beklagten eine weitere Anzeige wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch vor. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich nicht um unwahre Verdächtigungen handle. Eine vom Kläger geltend gemachte Relevanz für eine Erbstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten könne nicht gesehen werden. Eine entsprechende Auskunft könne ebenfalls nicht auf datenschutzrechtlicher Grundlage erteilt werden, weil die Daten wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssten (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 SGB X). Aus dem Gesamtzusammenhang der Anzeige lasse sich zudem ein Rückschluss auf die Person des Behördeninformanten ziehen, sodass auch ein Schwärzen einzelner Passagen nicht ausreiche, um dessen Interessen zu schützen. Der Kläger hat hiergegen am 08.06.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat behauptet, dass es bei dem Schreiben des Behördeninformanten gezielt darum gegangen sei, ihn zu diskreditieren. Er sei offenkundig angeschwärzt worden und müsse die Möglichkeit haben, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Dazu seien ihm so viele Tatsachen mitzuteilen, dass er ausreichend dazu vortragen könne, ob eine Anschwärzung wider besseres Wissen vorliege oder nicht. Ein solcher weitergehender Sachvortrag sei ihm aber nur dann möglich, wenn der Beklagte ihm zunächst mitteile, welche falschen Informationen über ihn verbreitet worden seien. Es genüge in der Regel, wenn die Person des Anschwärzenden zunächst noch unbenannt bleibe, jedoch müsse ihm zumindest der Inhalt des Schreibens vorgehalten werden. Andernfalls entstünden justizfreie Räume. Ohne eine derartige Darlegung des Inhalts des Anzeigeschreibens sei die Ermessensausübung des Beklagten fehlerhaft; sie verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 05.05.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht unter Einbeziehung insbesondere des streitgegenständlichen Schreibens des Behördeninformanten zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, auch im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung durch seine Datenschutzbeauftragte habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Inhalt der Anzeige nicht um leichtfertige falsche Behauptungen gehandelt habe, die der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, übermittelt haben könnte. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.03.2018) und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob ein Anspruch auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X) bereits deshalb ausscheide, weil dieser ein rechtliches Interesse voraussetze, das grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren bestehen könne; dieser Zusammenhang wiederum vorliegend aber fraglich sei, da das Verwaltungsverfahren betreffend das streitbefangene Schreiben längst abgeschlossen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Behörde danach Akteneinsicht durch reine Zeitverzögerung verhindern könne, vermöge die Kammer ihre Entscheidung hierauf jedoch nicht zu stützen. Letztlich sei die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte aber jedenfalls ausgeschlossen, weil das berechtigte Interesse des Behördeninformanten Geheimhaltung erfordere. Der Beklagte habe über Dritte einen Hinweis darüber erhalten, dass der Kläger und seine Familie möglicherweise nicht im angegebenen Maße hilfebedürftig seien; hierbei sei um Vertraulichkeit gebeten worden. Zur Überzeugung der Kammer überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Behördeninformanten das Auskunftsinteresse des Klägers. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt habe. Aufgrund des Hinweises habe der Beklagte Ermittlungen angestellt und insbesondere nach weiteren Einkünften und Vermögenswerten gefragt. Der Kläger habe daraufhin Barbeträge aus einem Darlehen angegeben, wodurch die offenen Fragen zur Zufriedenheit des Beklagten hätten geklärt werden können. Dass es sich bei den Hinweisen des Behördeninformanten um leichtfertige oder gar wider besseres Wissen aufgestellte falsche Behauptungen gehandelt hätte, stehe nach den Ermittlungen des Beklagten nicht nur nicht fest, sondern dürfte sogar widerlegt sein. Zudem sei dem Kläger ein Schaden nicht entstanden. Er habe die Mitwirkungspflichten erfüllt und dem Beklagten die angeforderten Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt. Es sei weder ein Versagungs- noch ein Sanktionsbescheid erlassen worden, noch seien ein Leistungsantrag abgelehnt oder gewährte Leistungen zurückgefordert worden. Die dem Kläger und seiner Familie zustehenden Leistungen seien durchgehend gewährt worden. Auch für etwaige spätere Rechtsstreitigkeiten mit der Familie der Ehefrau des Klägers sei es nicht erforderlich, dass der Kläger Einsicht in das Schreiben erhalte, denn dieses betreffe allein die Frage, ob der Kläger und seine Familie zum damaligen Zeitpunkt hilfebedürftig i.S.d. SGB II gewesen seien. Der Beklagte habe die entsprechenden Informationen sowie die aus seinen Ermittlungen erzielten Erkenntnisse nicht weitergegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Schreiben bzw. den Ermittlungen des Beklagten und einer möglichen Bestellung des Klägers zum Betreuer seines Schwiegervaters ebenso wie zu einer Erbauseinandersetzung bestehe nicht. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass der Kläger Akteneinsicht lediglich aus persönlicher (und menschlich nachvollziehbarer) Neugier sowie für einen (nicht nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu unterstützenden) „Rachefeldzug“ begehre. Es wäre auch nicht ausreichend, das Schreiben zu anonymisieren oder einzelne Passagen zu schwärzen; aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens sei ein Rückschluss auf den Absender zu ziehen. Hinsichtlich eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gelte das zum Akteneinsichtsrecht Gesagte sinngemäß. Weiter lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche – namentlich rufschädigende – Behauptungen aufgestellt habe. Eine Rufschädigung könne nur dann bejaht werden, wenn die aufgestellte Behauptung tatsächlich geeignet sei, der Öffentlichkeit bekannt zu werden, was aber gerade nicht der Fall sei; die Information sei lediglich dem Beklagten gegenüber getätigt worden mit der Bitte um Vertraulichkeit. Zudem hätten die Ermittlungen des Beklagten – wie ausgeführt – tatsächlich weitere Einnahmen bzw. Barmittel ergeben; die aufgestellten Behauptungen seien also nicht falsch. Gegen das ihm am 05.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2018, einem Montag Berufung eingelegt. Er trägt vor, er benötige das Schreiben als Beweisstück in verschiedenen Verfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Bundesgerichtshof, in denen es zum einen um seine Einsetzung als rechtlicher Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervaters sowie nunmehr um Erbauseinandersetzungen seiner Ehefrau mit ihren Geschwistern gehe bzw. gegangen sei. Dieselbe Person, die das hier streitbefangene Schreiben verfasst habe, habe auch den mit den Klagen vor den ordentlichen Gerichten befassten Rechtsanwälten und Gerichten gezielt und wiederholt viele betrügerische falsche Informationen über ihn zugespielt. Die Namen der einzig infrage kommenden Verfasser des Schreibens seien ihm schon seit Beginn 2011 gut bekannt, nur reiche dies allein nicht aus, um es in den anderweitigen Gerichtsverfahren erfolgreich verwenden zu können. Aus diesem Grund reiche auch eine Zusammenfassung des Inhalts des Schreibens nicht aus. Um einen konkreten Bezug zum Verfasser des Schreibens herstellen zu können, benötige er das Schreiben selbst. Dieses stehe „in direktem rechtsrelevanten Kausalzusammenhang“ mit den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bzw. stelle den „fehlenden Beweis zur Außerkraftsetzung“ land- und oberlandesgerichtlicher Urteile sowie zur Erhebung neuer Klagen dar. Zielsetzung und Grundinteresse des Verfassers des Schreibens aus April 2011 sei gewesen, ihn als stärksten Verfahrensgegner in den Gerichtsprozessen vor den ordentlichen Gerichten zu schwächen und möglichst ganz auszuschalten. Bereits ergangene Entscheidungen der ordentlichen Gerichte fußten vollständig auf der bewusst herbeigeführten Tatsache, dass er auf Grundlage des Schreibens und auf Anweisung der Datenschutzbeauftragten des Beklagten viele Monate lang keine Leistungen vom Beklagten mehr erhalten habe. Diese unterstütze die Gegenseite in den o.g. Verfahren und halte das Schreiben aus April 2011 gezielt zurück, um auf diese Weise die Verjährung herbeizuführen; insoweit seien „Schweigegeldzahlungen und/oder externe Einschüchterung“ durch „die Gegenseite“ zu vermuten. Zudem seien zivil- und strafrechtliche Klagen in Arbeit; diese habe er bislang noch nicht erhoben, weil er davon ausgegangen sei, sein Ziel im Sozialrechtsweg zu erreichen. Der entstandene Schaden liege in den Darlehen, die er zur Bestreitung der Prozesskosten in den o.g. Verfahren habe aufnehmen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht unter Einbeziehung insbesondere des bei diesen befindlichen Schreibens eines Behördeninformanten aus April 2011 zu verschaffen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des SG. Er hat ergänzend erklärt, er habe für die Zeit bis Ende 2017 durchgehend Leistungen gezahlt; Sanktionen oder Leistungskürzungen habe er nicht verhängt. Zu den Vorwürfen gegen seine Datenschutzbeauftragte hat der Beklagte ausgeführt, diese sei nicht in einem Leistungsteam eingesetzt und könne die Auszahlung von Leistungen nicht manipulieren. Der Beklagte hat wie schon zum Klage- auch zum Berufungsverfahren seine Verwaltungsakten übersandt, die Akteneinsicht u.a. in Bezug auf das streitbefangene Schreiben aber (gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ausgeschlossen. Ein „zunächst nur unter Vorbehalt“ angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.12.2020, L 12 SF 370/20 AB). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, mit Ausnahme der von diesem nach § 120 Abs. 1 S. 1 SGG ausgeschlossenen Unterlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 22.03.2018 hat keinen Erfolg. A. Gegenstand des Berufungs- wie auch des vorausgegangenen Klageverfahrens ist der Bescheid vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die vom Kläger begehrte Einsicht in seine vollständigen Verwaltungsakten sowie die Gewährung einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Auskunft abgelehnt hat. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Klagebegehren darauf gerichtet sei (§ 123 SGG), das streitbefangene Scheiben im Original oder allenfalls geschwärzt zu erhalten. Eine abstrakte Zusammenfassung der darin enthaltenen Vorwürfe seitens des Senats oder des Beklagten genüge nicht, da er das Schreiben als Beweisstück in laufenden zivil- und strafrechtlichen Verfahren benötige sowie für einen Schadensersatzanspruch, den er geltend machen wolle. B. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht. Diese ist insbesondere ohne Zulassung statthaft (§ 143 SGG; vgl. Franz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 25 Rn. 51; ebenso: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 14). Weiter hat der Kläger die Berufung auch fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Dass die Berufung erst am 07.05.2018 beim LSG eingegangen ist, obwohl das SG-Urteil dem seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten bereits am 05.04.2018 (gegen Empfangsbekenntnis) zugestellt worden war, ist unschädlich, weil der 05.05.2018 ein Samstag war (§ 64 Abs. 3 SGG). C. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist zwar zulässig. a) Der Kläger verfolgt sein Akteneinsichtsbegehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 56 SGG; zum Verwaltungsaktcharakter der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs vgl. BSG Urteil vom 08.07.1980, 9 RV 42/79, juris Rn. 22). Zwar gewährt das materielle Recht i.d.R. lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichtsgesuchs (dazu vgl. BSG Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 11; zur statthaften Klageart auch Mutschler in KassKomm <Stand der Einzelkommentierung: Jun. 2019>, § 25 Rn. 23), dies hindert den Kläger indes nicht, unmittelbar auf Gewährung der Akteneinsicht zu klagen. Ob ein solcher Antrag durchdringt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (dazu unten 2c). b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch nicht mit Blick auf die Klagefrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG). Die Klage wurde am 08.06.2017 beim SG erhobenen. Selbst wenn man – was sich den Verwaltungsakten allerdings nicht entnehmen lässt; diese enthalten keine Ab-Vermerke für den Widerspruchsbescheid und dieser wurde auch nicht förmlich zugestellt – davon ausgehen wollte, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2017 noch am selben Tag zur Post gegeben hat, wäre die Klagefrist gewahrt. Denn der Widerspruchsbescheid gälte in diesem Fall als erst am 08.05.2017 als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X). c) Weiter steht der Zulässigkeit auch § 56a S. 1 SGG nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dabei kann offenbleiben, inwieweit § 56a SGG bei Klagen auf Gewährung von Akteneinsicht überhaupt anzuwenden ist (dafür: BSG Urteil vom 14.12.1988, 9/4b RV 55/86, juris Rn. 19 f.; kritisch: Siefert in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25 Rn. 48 f.). Vorliegend macht der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch aber außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens geltend, weshalb er sich nicht auf den Rechtsschutz gegen eine entsprechende Sachentscheidung verweisen lassen muss (BSG Beschluss vom 04.04.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 11). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat sowohl die Gewährung von Akteneinsicht in das Schreiben aus April 2011 (dazu c) als auch die Erteilung einer entsprechenden datenschutzrechtlichen Auskunft (dazu d) zu Recht abgelehnt. a) Maßgebend für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts (statt vieler: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 34). Ob dies auch für die Entscheidung über die Verweigerung der Akteneinsicht gilt, weil der Kläger damit ebenfalls die Verurteilung des Beklagten zu einer zukünftigen Leistung begehrt (dazu: Keller a.a.O., § 54 Rn. 34a m.w.N.), oder ob anderes zu gelten hat, weil der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist (so Mutschler a.a.O., § 25 Rn. 23; vgl. auch BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 15), mag dahinstehen, weil jedenfalls keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist dagegen – soweit ersichtlich unstrittig – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Insbesondere eröffnete bereits der vom Beklagten angewandte § 83 SGB X (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.2001, BGBl. I S. 904; zwischenzeitlich geändert aus Anlass des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018) der Behörde kein Ermessen (dazu noch Bieresborn in Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 83 Rn. 3). b) Grundlage der Beurteilung durch den Senat sind allerdings nur diejenigen Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG). Dies trifft auf das streitbefangene Schreiben aus April 2011 nicht zu (dazu aa), weshalb dessen Verwertung im Wege des Urkundenbeweises ausscheidet (dazu bb). aa) Akteneinsicht in das streitbefangene Schreiben könnte dem Kläger auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht gewährt werden. Der Beklagte hat seine Verwaltungsakten zwar im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, die Einsicht des Klägers aber teilweise ausgeschlossen (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGG). An diesen Ausschluss ist das Gericht gebunden (BSG Urteil vom 15.11.2007, B 3 KR 13/07 R, juris Rn. 19; Keller a.a.O., § 120 Rn. 4). Inwieweit sich dies bei einem Rechtsstreit über die Gewährung behördlicher Akteneinsicht ohnehin schon aus der Natur der Sache ergibt, kann angesichts des ausdrücklich erklärten Ausschlusses dahinstehen. Ein gesondertes Verfahren („in camera“) zur Entscheidung über einen solchen Ausschluss kennt das SGG nicht; die entsprechenden Regelungen anderer Verfahrensordnungen (§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>, § 86 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung <FGO>) sind auch nicht analog anzuwenden (LSG NRW Beschluss vom 28.10.2014, L 19 AS 1180/14 B, NZS 2015, 40; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2011, L 18 AS 2267/10 B, juris Rn. 14; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 16.10.2014, L 3 U 196/13 B, juris Rn. 16 ff.; Keller a.a.O., § 120 Rn. 4; Knittel in Hennig, SGG <Stand der Einzelkommentierung: Jul. 2019>, § 120 Rn. 22; Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, 1. Auflage 2017, jurisPK-SGG, § 120 Rn. 24: „denkbar“; a.A. Bieresborn, SGb 2010, 501, 504 f.; offen: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.04.1997, L 8 Vg 403/97, juris Rn. 13). Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, zumindest aber einer vergleichbaren Interessenlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Akteneinsichtsrechte in den verschiedenen Prozessordnungen bereits im Ausgangspunkt unterschiedlich ausgestaltet. So sieht allein § 120 Abs. 1 S. 1 SGG hinsichtlich der Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren überhaupt ein Ausschlussrecht der Behörde vor; § 100 Abs. 1 S. 1 VwGO wie auch § 78 Abs. 1 S. 1 FGO kennen dergleichen nicht. bb) Auf diejenigen Aktenbestandteile, in die der Beklagte die Einsichtnahme durch den Kläger ausgeschlossen hat, kann der Senat seine Entscheidung nicht stützen (vgl. BSG Beschluss vom 05.07.1956, 1 RA 69/56, juris Rn. 1; Schulze-Hagenow in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 120 Rn. 40.; zu § 120 Abs. 4 vgl. Keller a.a.O., § 120 Rn. 8). Einer etwaigen Beweisnot desjenigen, dessen Akteneinsicht ausgeschlossen wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Keller a.a.O., §§ 120 Rn. 4; 119 Rn 5e; unter Verweis auf BVerwG Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07, juris, vgl. dort insb. Rn. 25, 29 f.; ähnlich auch Schulze-Hagenow a.a.O., § 120 Rn. 41; für eine Beweislastumkehr sogar Roller in Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 120 Rn. 15). c) Der Kläger hat aber auch auf dieser Tatsachengrundlage keinen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht unter Einschluss des streitbefangenen Schreibens aus April 2011. Dabei kann dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage dieses Anspruchs vorliegend § 25 Abs. 1 SGB X (dazu aa) oder aber das allgemeine Akteneinsichtsrecht außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens (dazu bb) in Betracht kommt. In jedem Fall stehen dem zu beurteilenden Akteneinsichtsgesuch überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen (dazu cc). Auch ein Anspruch auf Neubescheidung kommt dem Kläger nicht zu (dazu dd). aa) Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger jedenfalls zwischenzeitlich aus dem Leistungsbezug beim Beklagten ausgeschieden ist, ein Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte aber grundsätzlich nur für Beteiligte während eines Verwaltungsverfahrens besteht (BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9) und sich das notwendige Interesse auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen muss (so zu § 25 SGB X: Siefert a.a.O., § 25 Rn. 21; Franz a.a.O., § 25 Rn. 23). In jedem Fall stünde dem geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht § 25 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (dazu sogleich cc). Anders als vom SG erwogen, dürfte allerdings auch bei einer engen Auslegung des Erfordernisses eines Bezuges zu einem konkreten Verwaltungsverfahren im Ergebnis keine Gefahr bestehen, dass die Behörde das Akteneinsichtsrecht schlicht durch Verzögerung unterlaufen könnte. Denn außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens besteht ungeschrieben ein allgemeines Akteneinsichtsrecht (dazu sogleich bb). bb) Außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie Akteneinsicht gewährt (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28; ebenso: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 9, dort zur Akteneinsicht im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns; Mutschler a.a.O., § 25 SGB X Rn. 12; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X <Stand der Einzelkommentierung: Apr. 2020>, § 25 Rn. 9a; Lang in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 25 Rn. 8; noch offen, ob ein gebundener oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht: BSG Urteil vom 28.06.1991, 2 RU 24/90, juris Rn. 17). Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde das Interesse des Klägers an der begehrten Kenntnis des streitgegenständlichen Akteninhalts gegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen der Behörde selbst oder Dritter – auch von Behördeninformanten – abzuwägen (BVerwG a.a.O., Rn. 28). (1) Dahinstehen kann, ob auch für ein Akteneinsichtsgesuch außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht geltend zu machen ist (dafür Mutschler a.a.O., § 25 Rn. 12; Rombach a.a.O., § 25 Rn. 9a; Lang a.a.O., § 25 Rn. 8). Dass sich das notwendige Interesse auf ein konkretes Verwaltungsverfahren bezieht (zu § 25 SGB X bereits oben aa), kann außerhalb eines solchen jedenfalls nicht verlangt werden; andernfalls liefe das Akteneinsichtsrecht stets ins Leere. Selbst wenn man außerhalb des § 25 SGB X jedwedes bloß berechtigte Interesse ausreichen ließe (dazu BVerwG Beschluss vom 15.06.1989, 5 B 63.89, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 26, das die schutzwürdigen Belange eines Behördeninformanten mit dem „rechtlichen Interesse“ des Akteneinsicht begehrenden Klägers abwägt; zur Unterscheidung zwischen rechtlichem und berechtigtem Interesse s. BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zu § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz <VwVfG> auch BT-Drs. 7/910, S. 52 f., zur Übertragbarkeit auf das SGB X: BT-Drs. 8/2034, S. 32), käme dem Kläger das geltend gemachte Recht nicht zu. (2) Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob der Kläger auch nur ein berechtigtes Interesse geltend gemacht hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Schreiben aus April 2011 sei ein „zentrales Beweisstück“ in erbrechtlichen Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten sowie in einem Verfahren über seine Bestellung als rechtlicher Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Schwiegervaters. Weiter hat er angekündigt, ggf. Schadensersatz gegen den Verfasser des Schreibens als auch gegen den Beklagten geltend machen (§§ 826, 839 BGB) sowie Strafanzeigen stellen zu wollen. (a) Ginge man davon aus, ein zivil- oder strafrechtliches Vorgehen gegen einen Behördeninformanten sei aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten und könne daher auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht begründen (so LSG NRW Urteil vom 16.08.2005, L 1 AL 14/04, juris Rn. 30), wäre das Klägervorbringen von vorneherein unbeachtlich und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht damit bereits auf Tatbestandsebene ausgeschlossen. Denn das subjektive Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht nur demjenigen zu, der an der Einsichtnahme in seiner Person ein berechtigtes Interesse hat (BVerwG Urteil vom 05.06.1984, 5 C 73.82, juris Rn. 10). (b) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte ggf. ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht begründen könnte (zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen: BSG Beschluss vom 30.11.1994, 11 RAr 89/94, juris Rn. 10; zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Anzeigenden: BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 25), bestünden zumindest ernstliche Zweifel, ob dies auch im vorliegenden Fall gilt (vgl. dazu auch unten c/cc <3b>). (aa) Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das Schreiben aus April 2011 sei ein „zentrales Beweisdokument“ in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Offenbar handelt es sich um Erbschaftsstreitigkeiten nach dem Tod seines Schwiegervaters sowie um ein – abgeschlossenes – Verfahren, in dem der Kläger sich erfolglos darum bemüht hatte, zum rechtlichen Betreuer seines Schwiegervaters bestellt zu werden. Nähere Einzelheiten zu diesen Verfahren hat der Kläger aber nicht dargetan. Schon aus diesem Grund ist nicht erkennbar, weshalb es für diese Verfahren auf die Kenntnis des Inhalts oder aber des Verfassers des vorliegend streitbefangenen Schreibens ankommen sollte. So hat der Kläger noch nicht einmal im Ansatz dargetan, welche Tatsachen er mithilfe des begehrten Schreibens in den anderen Verfahren zu beweisen können glaubt und weshalb es auf diese jeweils entscheidungserheblich ankommen soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst geltend macht, dass ihm der Name des Absenders ohnehin wohlbekannt sei. Insofern erschließt sich nicht, was den Kläger gehindert haben soll, in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entsprechend vorzutragen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass, soweit es auf das hier streitbefangene Schreiben in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten tatsächlich angekommen wäre, die ordentlichen Gerichte hierzu nicht hätten Beweis erheben können (vgl. § 428 Zivilprozessordnung <ZPO>). (bb) Nichts anderes gilt für vermeintliche Schadensersatzforderungen sowie Strafanzeigen gegen die Absender des Schreibens. Es ist bereits nicht dargetan oder anderweitig ersichtlich, welchen Schaden der Kläger erlitten zu haben meint. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, entsprechende zivil- und strafrechtliche Klagen seien „in Arbeit“. Er habe diese aber noch nicht eingereicht, weil er gehofft habe, sein Ziel – also offenbar die Herausgabe des streitbefangenen Schreibens – im Sozialrechtsweg zu erreichen. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auf „Zahlungsstockung“ bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II verwiesen hat, ist zu beachten, dass der Beklagte dem Kläger und dessen Bedarfsgemeinschaft im Ergebnis offenbar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durchgehend (nach-)gezahlt hat. Einen Amtshaftungsanspruch könnte die bloße Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II zudem nur dann begründen, wenn dies unter Verletzung einer Amtspflicht geschehen wäre (§ 839 Abs. 1 BGB). In diesem Fall müsste der Kläger sich indes ggf. entgegenhalten lassen, dass er offenbar keine Rechtsmittel ergriffen hat (§ 839 Abs. 3 BGB). cc) In jedem Fall steht dem Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge aber § 25 Abs. 3 SGB X entgegen. Dieser gilt i.R.d. § 25 Abs. 1 SGB X unmittelbar, auf den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch ist er entsprechend anzuwenden. Nach dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz <GG>) konkretisierend durch einen Akteneinsichtsanspruch ausgeformt und im überwiegenden Allgemeininteresse beschränkt hat, ist die Behörde zur Gestattung der Aktensicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen; jedenfalls bei entgegenstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen ist sie nicht berechtigt, Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend kein Akteneinsichtsrecht. Der Name des Behördeninformanten ist ein geschütztes Sozialdatum (dazu <1>), dessen Übermittlung an den Kläger weder spezialgesetzlich (dazu <2>) noch deshalb zulässig ist, weil der Behördeninformant wissentlich und absichtlich oder aber zumindest leichtfertig falsche Informationen über den Kläger übermittelt hätte (dazu <3>). (1) Bei dem Namen des Behördeninformanten handelt es sich um ein geschütztes Sozialdatum i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Er unterfällt, unabhängig davon, ob Vertraulichkeit ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem vom Beklagten zu beachtenden Sozialdatenschutz (BVerwG a.a.O., Rn. 29; zum Steuergeheimnis vgl. BFH Urteil vom 08.02.1994, VII R 88/92, juris Rn. 18 ff.). (2) Spezialgesetzliche Befugnisse, die eine Übermittlung dieses Sozialdatums an den Kläger erlaubten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit der Kläger während des Berufungsverfahrens eine Strafanzeige gegen die Datenschutzbeauftragte des Beklagten angekündigt hat. Zwar erlaubt § 73 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen eine Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines Strafverfahrens, dies aber nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Rombach a.a.O. <Stand der Einzelkommentierung: Sep. 2020>, § 73 Rn. 11; vgl. auch Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 73 Rn. 2: „besonders ausgestaltetes Amtshilfeverfahren“) und nach seinem Abs. 3 zudem nur auf richterliche Anordnung. Gleiches gälte auch, sollte der Kläger beabsichtigen, gegen den Behördeninformanten selbst ein Strafverfahren anzustrengen. (3) Nachdem keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch vorliegt, kommt ein überwiegendes Interesse des Klägers, zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die Identität des Behördeninformanten festzustellen, dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, gehandelt oder dem Beklagten leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte (BVerwG a.a.O., Rn. 30). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. (a) Es obliegt dem Kläger, konkrete Anhaltspunkte darzulegen oder zumindest zu benennen, die Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben könnten (OVG NRW Beschluss vom 09.04.2008, 8 E 1124/07, juris Rn. 7; vgl. auch LSG NRW a.a.O., juris Rn. 31). Die objektive Eignung der übermittelten Informationen, zumindest den Ruf des Klägers und seine Interessen zu schädigen, weist auch bei unterstellter Schädigungsabsicht des Behördeninformanten nicht darauf hin, dass dies wider besseres Wissen erfolgt wäre (so BVerwG a.a.O., Rn. 30). Vor diesem Hintergrund greift auch das Vorbringen des Klägers im Ergebnis nicht durch, wonach der Beklagte ihm – im Sinne abgestufter Darlegungserfordernisse – zunächst das Schreiben von April 2011 in geschwärzter Form, zumindest aber den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis geben müsse. Zwar mag es zutreffen, dass die Verfahrensposition des Klägers auch während des Sozialgerichtsprozesses insoweit eingeschränkt ist. Dies liegt bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Akteneinsicht aber in der Natur der Sache. Umgekehrt würde, wenn einem Kläger in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Akteneinsicht ebendiese gewährt würde, um den Rechtsstreit zu führen, der Schutz des § 25 Abs. 3 SGB X regelmäßig leerlaufen (vgl. dazu Keller a.a.O., § 120 Rn. 1b). (b) Vorliegend behauptet der Kläger zwar eine Schädigungsabsicht des Behördeninformanten. Konkret habe dieser seine Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung in den o.g. Verfahren vor den ordentlichen Gerichten untergraben wollen. Dieses Vorbringen verfängt indes nicht. (aa) Bereits das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Informationen, die der Beklagte dem Schreiben offenbar entnommen hat und wegen derer er in der Folge weitere Ermittlungen angestellt hat – namentlich zum Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, zu vorhandenen Kfz, zur Aufbringung der Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Mietkosten sowie zur Unterhaltung eines Reitpferdes – zwar als im Ergebnis nicht leistungsrelevant herausgestellt haben, dennoch aber zumindest nicht gänzlich ohne tatsächlichen Anhalt waren. Zudem hat der Beklagte das Schreiben auch nicht an Dritte weitergeleitet, weshalb ein Bezug zu den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht erkennbar ist. (bb) Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar und deshalb von vorneherein ungeeignet, schlüssig darzutun, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, gehandelt oder dem Beklagten leichtfertig falsche Informationen übermittelt haben könnte. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, Zielsetzung und Grundinteresse des Behördeninformanten sei es gewesen, ihn (den Kläger) als stärksten Verfahrensgegner in den Gerichtsprozessen vor den ordentlichen Gerichten zu schwächen und möglichst ganz auszuschalten. Es bleibt schon unklar, weshalb Unterbrechungen des Leistungsbezuges nach dem SGB II den Kläger ggf. in dessen Rechtsverfolgung oder -verteidigung beeinträchtigen sollten. Vielmehr dürften auch Personen im ununterbrochenen Leistungsbezug grundsätzlich auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe angewiesen sein (vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, ggf. i.V.m. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit <FamFG>). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Klägers fehl, ihm sei ein Schaden dadurch entstanden, dass er Darlehen zur Bestreitung der Prozesskosten habe aufnehmen müssen. (cc) Für das Vorbringen des Klägers, die Datenschutzbeauftragte des Beklagten stehe hinter dessen Weigerung, ihm Akteneinsicht in das Schreiben aus April 2011 zu verschaffen, und diese wirke mit „der Gegenseite“ kollusiv zusammen, gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht im Ansatz erkennbar, welches Interesse die Datenschutzbeauftragte und letztlich auch der Beklagte selbst daran haben könnten, dass der Kläger in seinen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erfolglos bleibt. Auch der Kläger räumt dies mittelbar ein, wenn er behauptet, es seien Schweigegeldzahlungen und/oder Einschüchterungen „zu vermuten“. (dd) Die Klage ist nach allem auch nicht im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung erfolgreich. Keiner Entscheidung bedarf, ob in den Fällen des § 25 Abs. 3 SGB X die Gewährung von Akteneinsicht von vorneherein ausscheidet und daher auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht in Betracht kommt (so LSG NRW a.a.O., Rn. 31 f.; ebenso Rombach a.a.O., § 25 Rn. 19) oder ob die Behörde auch in diesen Fällen die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ablehnen darf (so Lang a.a.O., § 25 Rn. 14; ähnlich auch Mutschler a.a.O., § 25 Rn. 15; vgl. auch den Wortlaut des § 25 Abs. 3 SGB X: „ist […] nicht verpflichtet“). Denn selbst wenn die Behörde in den Fällen des § 25 Abs. 3 SGB X die Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ablehnen dürfte, wäre der angefochtene Bescheid vorliegend nicht ermessensfehlerhaft (§ 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Vielmehr ist das Ermessen in Fällen, in denen das Sozialgeheimnis Dritter berührt wird, regelmäßig auf Null reduziert (so auch Siefert a.a.O., § 25 Rn. 36; dazu auch Franz a.a.O., § 25 Rn. 43). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Auf den vom Kläger erstinstanzlich gerügten Ermessensfehler kommt es damit von vorneherein nicht an. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte dem Kläger nicht nur das Schreiben aus April 2011 nicht (auch nicht geschwärzt) zur Verfügung gestellt hat, sondern ihm auch keine Zusammenfassung seines Inhalts gegeben hat. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt, dass es ihm allein darum gehe, das streitbefangene Schreiben im Original oder allenfalls geschwärzt zu erhalten, weil er dieses als Beweisstück für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten benötige und deshalb einen konkreten Bezug zum „Täter“ herstellen müsse. Aus einer geschwärzten Fassung könne er ggf. auf den Verfasser schließen. d) Der Kläger kann ferner nicht nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangen, dass ihm der Name des Behördeninformanten sowie der genaue Inhalt im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft mitgeteilt werden (zur Erteilung einer Kopie: Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Dieser findet Anwendung, weil es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (dazu oben a). Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist aber gem. §§ 83 Abs. 1 Nr. 1, 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2541) ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelung stellt sicher, dass vertrauliche Informationen (z.B. eines Behördeninformanten) an die öffentliche Verwaltung gegeben werden können, die für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers wesentlich sind, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten hat (Bieresborn in Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Auflage 2019, Teil V Kap. 4 Rn. 130). Insoweit gelten die Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht entsprechend (zu § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X a.F. vgl. noch BVerwG Urteil vom 04.09.2003, 5 C 48.02, juris Rn. 31). D. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs.1 SGG. E. Anlass, gem. § 160 Abs. 2 die Revision zuzulassen, besteht nicht.