Beschluss
L 7 AS 1265/20 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0415.L7AS1265.20B.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2020 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.07.2020 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, F, beigeordnet. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein auf eine Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für eine staatliche Unterkunft gerichtetes Klageverfahren. Die 1967 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2015 in der Bundesrepublik Deutschland. Von November 2015 bis Januar 2019 wohnte sie in V im Landkreis München und war dort in einer staatlichen Unterkunft untergebracht. Die Klägerin bezog zunächst Leistungen nach dem AsylbLG und ab Dezember 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Landratsamt München in Höhe des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II, jedoch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Im Februar 2019 verzog die Klägerin nach I und im April 2019 nach E, wo sie ab dem 04.04.2019 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog. Mit diversen Bescheiden vom 12.12.2019 setzte die Regierung von Unterfranken als zentrale Gebührenabrechnungsstelle für Bayern gegenüber der Klägerin Kosten für die Nutzung der staatlichen Unterkunft in V von November 2015 bis Januar 2019 iHv insgesamt 5145,63 € fest. Die Klägerin beantragte am 18.12.2019 beim Beklagten die Übernahme dieser Kosten. Mit Bescheid vom 15.01.2020 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Unwirksamkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden §§ 23,24 der Bayerischen Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) festgestellt, so dass es für die Inanspruchnahme der Klägerin keine Rechtsgrundlage gebe. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch und beantragte am 22.01.2020 bei der Regierung von Unterfranken die Aufhebung der Gebührenbescheide. Die Regierung von Unterfranken teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 22.01.2020 mit, nach einer zwischenzeitlichen Änderung der DVAsyl könne die Kostenfestsetzung nunmehr auf die Neufassung gestützt werden. Eine Aufhebung der Kostenfestsetzungsbescheide komme nicht in Betracht. Die Klägerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2020 erneut um eine Übernahme der Kosten und übersandte ihm das Schreiben der Regierung von Unterfranken zur Kenntnis. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2020 mit, er verweise „erneut“ auf den Bescheid vom 15.01.2020. Die Klägerin erhob hiergegen und hilfsweise gegen den Bescheid vom 15.01.2020 am 26.03.2020 Widerspruch. Die Regierung von Unterfranken könne die Kostenfestsetzung auf die geänderte DVAsyl stützen. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2020 als unzulässig. Das Schreiben vom 05.03.2020 sei kein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, sondern lediglich eine wiederholende Verfügung zum Bescheid vom 15.01.2020. Das Landratsamt München lehnte einen von der Klägerin ebenfalls dort gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die staatliche Unterkunft mit Bescheid vom 10.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2020 ab. Am 08.04.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen das Schreiben vom 05.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2020 erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die staatliche Einrichtung in V iHv 5145,63 € sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Bei dem Schreiben vom 05.03.2020 handele es sich um einen Verwaltungsakt und nicht um eine wiederholende Verfügung. Da der Beklagte in seinem Bescheid vom 15.01.2020 fälschlicherweise von der Unwirksamkeit der Gebührenerhebung ausgegangen sei, habe ihr neuer Vortrag eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich gemacht. Am 07.05.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf auch Klage gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 10.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2020 erhoben (S 40 AS 1593/20). Mit Beschluss vom 29.07.2020 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das hiesige Klageverfahren abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug zu nehmen. Die Klägerin hat am 02.09.2020 Beschwerde gegen den ihr am 11.08.2020 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts erhoben und nimmt auf den Vortrag des erstinstanzlichen Verfahrens Bezug. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird ( BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13 , vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 ; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 – L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B ). Nach diesen Maßgaben hat das erstinstanzliche Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist in der gewählten Klageart der Anfechtungs- und Leistungsklage nach§ 54 Abs. 4 SGG zulässig. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach dieser Vorschrift mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur zulässig, wenn eine Verwaltungsentscheidung einschließlich eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens (§ 78 Satz 1 SGG) vorliegt (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2007 – L 5 KR 220/06; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn 39b). Bei dem Schreiben des Beklagten vom 05.03.2020 handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X. Für die Auslegung von behördlichen Mitteilungen gelten §§ 133, 157 BGB zur Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Dies gilt sowohl für die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, als auch für die hier relevante Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Maßgeblich ist der Sinngehalt der Erklärung, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen muss. Allein aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verfügungssatzes kann nicht geschlossen werden, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wenn ein für einen Verwaltungsakt typischer Rechtsbindungswille der Behörde aus dem Zusammenhang geschlossen werden kann und der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt ist. Die äußere Form der Erklärung ist nicht entscheidend, wenn die kennzeichnenden Merkmale eines Verwaltungsakts vorliegen, dieser insbesondere hinreichend bestimmt in seinem Regelungsgehalt ist und der rechtliche Bindungswille deutlich in Erscheinung tritt. Hiernach ist das Schreiben vom 05.03.2020 als Verwaltungsakt auszulegen, denn der Beklagte gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er die begehrten Unterkunftskosten nicht übernehmen wird. Das Schreiben ist nach seinem vom Empfängerhorizont auszulegenden Sinngehalt auch keine wiederholende Verfügung zum Bescheid vom 15.01.2020, denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.03.2020 einen Neuantrag gestellt, den sie auf neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat, so dass sie von einer erneuten Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit von einer neuen Regelung ausgehen konnte. Der Umstand, dass das Schreiben nicht als Bescheid gekennzeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts für das Auslegungsergebnis unbeachtlich. Das gem. § 78 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Zwar hat der Beklagte den Widerspruch (zu Unrecht) als unzulässig angesehen und eine materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs der Kläger im Widerspruchsverfahren daher nicht vorgenommen. Dies ist jedoch für die Bejahung eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unbeachtlich (BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R). In materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich die Erfolgsaussichten der Klage bereits daraus, dass ihr Ausgang von einer schwierigen Rechtsfrage abhängt, nämlich ob Kosten für eine staatliche Unterkunft, die dem Hilfebedürftigen erst nach dem Wegzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (z.B. BSG Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R) im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf anzusetzen und damit vom neuen Träger zu übernehmen sind oder ob der Bedarf in dieser Konstellation bereits im Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Unterkunft mit der Folge einer Zuständigkeit des für den Ort dieser Unterkunft zuständigen Trägers entsteht. Der Senat hat diese Frage mit Urteil vom 09.10.2019 – L 7 AS 922/18 für den Fall einer Kostenfestsetzung auf der Grundlage der Bayerischen DVAsyl 2002/2004 zu Lasten des für den Ort der staatlichen Unterkunft zuständigen Trägers beantwortet. Beim BSG ist die Revision (B 14 AS 19/20 R) gegen das vorgenannte Senatsurteil anhängig, so dass die Rechtsfrage als offen zu bewerten ist. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).