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Urteil

L 7 AS 1454/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0610.L7AS1454.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Die 1967 geborene Klägerin bezieht seit 2005 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnt seitdem durchgehend die Wohnung B-Str. 21 in Wuppertal. Der Beklagte übernahm die Kosten der Wohnung der Klägerin, die mit ihrem Sohn M O zusammenwohnte, zunächst vollständig iHv 516 € monatlich. Nach dem Auszug des Sohnes der Klägerin Ende 2007 wies der Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2008 die Klägerin darauf hin, ihre Kaltmiete iHv 351,44 € übersteige die für eine Alleinstehende für angemessen gehaltene Kaltmiete iHv 222,75 €. Ab dem 01.11.2008 würden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 23.05.2008 mit, sie trage den Eigenanteil iHv 128,69 € zukünftig selbst, was ihr durch die Inanspruchnahme der „Wuppertaler Tafel“ und die Reduzierung ihres Tabakkonsums möglich sei. Der Beklagte setzte die angekündigte Kürzung ab dem 01.11.2008 um. Nachdem der Beklagte aufgrund eines zwischenzeitlich erneuten Zuzugs des Sohnes zeitweise die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung der Klägerin übernommen hatte, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 05.11.2010 erneut zur Kostensenkung auf. Die nunmehr angemessene Kaltmiete belaufe sich auf 227,95 €, was sich aus dem aktuellen Wuppertaler Mietspiegel ergebe. Mit Schreiben vom 25.03.2011 kündigte der Beklagte an, ab dem 01.07.2011 nur noch eine Kaltmiete der Klägerin iHv 218,25 € zu berücksichtigen, und setzte diese Entscheidung in der Folge um. Ab dem 01.06.2012 erkannte der Beklagte, der nunmehr 50 m² statt 45 m² als angemessene Wohnfläche für Alleinstehende ansah, eine Kaltmiete iHv 242,50 € monatlich an. Grundlage für die Berechnung der Kaltmiete der Klägerin war in den Folgejahren durchgehend der auf der Basis des „Mietspiegels 2010“ ermittelte Quadratmeterpreis iHv 4,85 €. Zum 22.12.2016 wurde der „Mietspiegel 2016“ der Stadt Wuppertal wirksam. Dieser war von der Stadt Wuppertal erstellt worden, begleitet vom Arbeitskreis Wuppertaler Mietspiegel, der maßgeblich von Mieter- und Vermieterverbänden getragen wird. Mit Erstellung des Mietspiegels war ein Gutachten gefertigt worden, in dem Datengrundlage, Datenerhebung und das Verfahren der Datenauswertung dargestellt werden. Der „Mietspiegel 2016" beruht hiernach maßgeblich auf einer Eigentümer- bzw. Vermieterbefragung. Er hatte eine Laufzeit bis zum 21.12.2018. Der zugrundegelegte Gebäudebestand basiert auf Daten der Abteilung „Statistik und Wahlen" der Stadt Wuppertal. Die hierdurch erstellte Gebäudedatei wurde um Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind oder als Wohnheim dienen, sowie um Einfamilienhäuser bereinigt. Die hierbei ermittelten 21.468 Gebäude wurden in Baualtersklassen eingeteilt, wobei die Baualtersklasse bis 1948 44,9 % des Bestands ausmachte und die späteren Baualtersklassen einen prozentual immer geringeren Anteil am Gesamtbestand hatten (im Einzelnen: Baualtersklasse 1: bis 1948, Baualtersklasse 2: 1949 bis 1960, Baualtersklasse 3: 1961 bis 1977, Baualtersklasse 4: 1978 bis 1989, Baualtersklasse 5: 1990 bis 2004, Baualtersklasse 6: 2005 und später). Die ab 1977 fertiggestellten Gebäude, die weniger als 10 % des Gebäudebestandes ausmachten, wurden „übergewichtet", d. h. überproportional einbezogen. Aus der so „bereinigten" Gebäudedatei wurde eine Zufallsstichprobe von 6.156 Gebäuden gezogen, die im Vergleich zum ungewichteten Gesamtbestand neuere Baualtersklassen verstärkt ausweist und den Anteil einzelner Stadtteile am Wohnungsbestand leicht verschiebt. Zu den Gebäuden ermittelte die Stadt Wuppertal 5.991 Anschriften von Wohnungseigentümern, wobei teilweise mehrere Wohnungseigentümer innerhalb eines Gebäudes berücksichtigt bzw. identische Eigentümer von mehreren Wohnungen ermittelt wurden. Die Wohnungseigentümer wurden mit einem Fragebogen angeschrieben, der sich jeweils auf den Stichtag 01.10.2016 bezog. 3.960 Wohnungseigentümer antworteten, was einem Anteil von 42 % der angeschriebenen Personen bzw. Gesellschaften entspricht. In die darauffolgende Auswertung wurden nur Wohnungen aufgenommen, deren Miete seit dem 01.10.2012 neu vereinbart oder geändert worden war. Gemäß dem Gutachten ausgeschlossen wurden nicht vermietete sowie von den Eigentümern (teilweise) bewohnte und zu Sonderkonditionen vermietete Wohnungen. Es verblieben 4.849 Wohnungen. Maßgeblich für die Bildung der Vergleichsmiete war die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten. Weiter erfolgte eine Gewichtung der Eigentümergruppen (Redressment), um eine durch die teilweise Verweigerung von Antworten bedingte Verzerrung zu verhindern. Da angeschriebene Einzeleigentümer nur zu 40 %, Wohnungsgesellschaften aber zu 60 % geantwortet hatten, wurden für Einzeleigentümer ermittelte Werte mit dem Faktor 3 „heraufgewichtet", während Antworten der Wohnungsgesellschaften (nur) mit dem Faktor 2 berücksichtigt wurden. Die gewichteten und ungewichteten Wohnungseinheiten sind gemäß dem Gutachten über das Stadtgebiet nahezu gleich verteilt. Lediglich der Stadtteil Uellendahl-Katernberg ist bei den gewichteten Werten etwas stärker repräsentiert. Auch im Hinblick auf Baualtersklassen ergeben sich keine erheblichen Verteilungsunterschiede. Aus der so gewonnenen Stichprobe wurde ein Mietspiegel erstellt, d. h. der Einfluss von Baualters- und Wohnungsklasseneinteilung sowie der Einfluss von Lage-, Ausstattungs- und Beschaffenheitsmerkmalen in der Form von Zu- und Abschlägen bestimmt. Sodann wurden die ermittelten Werte in Tabellenfelder einsortiert und unter Anwendung eines Zwei-Drittel-Systems - d.h. das obere und untere Sechstel wurden gekappt - Spannengrenzen ermittelt sowie arithmetisches Mittel der Mietenspanne und Median (der „Mittelpunkt“ der tatsächlichen Verteilung der Wohnungen) bestimmt. Hierbei wurde der Einfluss bestimmter Wohnwertmerkmale (Baualter, Wohnungsgröße, Lagemerkmale, Sonderausstattungsmerkmale) bestimmt. Mietpreisbeeinflussende Variablen, die nicht zur ortsüblichen Vergleichsmiete gehören (so z.B. Eigentümereigenschaft und Dauer des Mietverhältnisses), blieben bei der regressionsanalytischen Ermittlung der Mietwerte unberücksichtigt. Weiter wurden nur Merkmale berücksichtigt, bei denen ein fehlender Einfluss auf die Mietpreisbildung zu 90 % ausgeschlossen werden kann. Die Struktur des Mietspiegels bestimmt sich am „historisch gewachsenen“ Mietspiegelaufbau, der zugrundegelegt und fallweise verändert wurde, soweit sich hierbei die Abbildungsgüte verändern ließ. Eine leicht veränderte Berücksichtigung der Baualtersklassen erfolgte insbesondere im Hinblick auf energetische Baustandards. Letztlich wurden die tatsächlich beobachteten Mietwerte nach Baualters- und Wohnungsgrößenklasse, normiert durch Einflussbeiträge für bestimmte Wohnungsmerkmale, zugrundegelegt. So wurde gemäß der Darstellung des Gutachtens für ohne Bodenbelag vermietete Wohnungen ein Betrag von 0,17 €/m² von der Nettokaltmiete abgezogen, bevor die Wohnungen berücksichtigt werden. Für Wohnungen mit Terrassen und Dachterrassen mit mehr als 10 m² Fläche wurden 0,57 €/m² addiert. In der Tabelle 12 des Gutachtens, „Regressionsmodell für den Mietspiegel 2016", werden die Berechnungsfaktoren für die mietpreisrelevanten Wohnungsmerkmale näher dargestellt. Die verschiedenen Baualtersbereiche wurden hiernach unter Berücksichtigung von historischen Entwicklungen und von Veränderungen energetischer Baustandards gebildet. Referenzklasse ist der Baualtersbereich von 1959 bis 1968. Der Mietspiegel berücksichtigt Wohnungen zwischen 17 und 150 m² Wohnfläche. Als Grundausstattungsmerkmale einer Wohnung werden Zentral- oder Etagenheizung, WC und Badezimmer mit Dusche oder Wanne, eine eigene Eingangstür und Fußbodenbelag einfacher/ mittlerer Qualität gezählt. Als Sonderausstattungsmerkmale zählen Aufzug, Balkon oder Loggia, Terrasse, Gäste-WC, Badewanne kumulativ zu Dusche usw., die ermittelten Zu- und Abschläge werden tabellarisch dargestellt. Bei der Ermittlung des Einflusses der Wohnlage diente die mittlere Wohnlage als Referenz. Die so ermittelten Mietwerte wurden um Ausreißerwerte bereinigt, die außerhalb der dreifachen Standardabweichung des durchschnittlichen Mietniveaus nach oben oder unten lagen. Im Anschluss daran wurde für jedes Mitspiegelfeld ein um Ausreißer korrigiertes arithmetisches Mittelfeld gebildet. Zudem wurde eine „Zwei Drittel-Spanne" gebildet, wozu jeweils 1/6 am oberen und unteren Ende des Wohnungsbestands „ausgeschnitten“ wurden. Zu- und Abschläge wurden zum Mittelwert bzw. zum Minimum- und Maximumwert der Baujahres- und Wohnflächenklassen hinzugerechnet bzw. abgezogen. Für eine bis zu 50 m² große Wohnung lag die Mietspanne im Baualtersbereich 1 zwischen 4,68 € und 6,46 € und das arithmetische Mittel bei 5,58 €; für die Baualtersbereiche 2 und 3 ergaben sich folgende Werte: Mietspanne 4,57 € bis 6,44 € bzw. 4,52 € bis 6,75 € und arithmetisches Mittel 5,49 € bzw. 5,72 €. Bei der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten auf der Grundlage des „Mietspiegels 2016“ ging der Beklagte wie folgt vor: Er betrachtete die gesamte Stadt Wuppertal als einheitlichen Vergleichsraum. In der Folge berechnete er den angemessenen Quadratmeterpreis für die einzelnen Wohnungen, indem er das arithmetische Mittel der Baualtersbereiche 1, 2 und 3 addierte und sodann durch 3 teilte, also einen „Mittelwert der Mittelwerte“ bildete. Für bis zu 50 m² große Wohnungen ergab sich damit ein angemessener Quadratmeterpreis iHv 5,60 € ([5,58 € + 5,49 € + 5,72 €] : 3). Die Höhe der angemessenen Betriebskosten berechnete der Beklagte auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels NRW des Deutschen Mieterbundes für 2015 (Daten 2014, Datenerfassung 2015/2016). Dieser weist nach Abzug von Heizkosten und Warmwasserkosten (0,98 € bzw. 0,29 €) durchschnittlich Betriebskosten von 1,92 € pro m² aus (0,22 € Grundsteuer, 0,37 € Wasser inkl. Abwasser, 0,16 € Aufzug, 0,04 € Straßenreinigung, 0,22 € Müllbeseitigung, 0,17 € Gebäudereinigung, 0,11 € Gartenpflege, 0,05 € Allgemeinstrom, 0,03 € Schornstein, 0,20 € Versicherung, 0,19 € Hauswart, 0,13 € Antenne/Kabel, 0,03 € Sonstige). Aus der Addition der für angemessen gehaltenen Nettokaltmiete (5,60 € pro m²) und der zugrundegelegten Betriebskosten (1,92 € pro m²) errechnete sich ein Betrag von 7,52 € als Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Alleinstehenden. Mit Bescheid vom 18.12.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 420,43 €. Heizkosten wurden nunmehr iHv 54 € monatlich berücksichtigt, hiervon allerdings ein Betrag für Warmwasser iHv 9,57 € abgezogen, der wiederum als Mehrbedarf berücksichtigt wurde. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 erließ der Beklagte ebenfalls am 18.12.2017 einen im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gleichgelagerten Änderungsbescheid. Mit Widerspruch vom 03.01.2018 gegen die Bescheide vom 18.12.2017 für die Zeiträume vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 beanstandete die Klägerin die Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 25.01.2018 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die der Klägerin bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung seien zutreffend ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum sei für einen Alleinstehenden eine Wohnfläche von 50 m² angemessen. Gemäß dem „Mietspiegel 2016“ sei für Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m² ein Quadratmeterpreis iHv 5,60 € zu berücksichtigen. Die Betriebskosten seien gemäß dem Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen für Wohnungen bis zu 50 m² mit 1,92 € pro m² anzusetzen. Insgesamt sei für einen Alleinstehenden damit eine Bruttokaltmiete iHv 7,52 € pro m² zu berücksichtigen, was bei einer angemessenen Wohnfläche von 50 m² zu einer übernahmefähigen Bruttokaltmiete iHv 376 € führe. Zur Begründung ihrer am 09.02.2018 beim Sozialgericht Düsseldorf gegen den Bescheid vom 18.12.2017 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2018 sowie gegen den Bescheid vom 18.12.2017 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2018 (S 46 AS 563/18, Aktenzeichen des Berufungsverfahrens: L 7 AS 1453/19) hat die Klägerin geltend gemacht, die Ermittlung der Kaltmiete durch den Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Zudem dürfe der Beklagte für die Bestimmung der Angemessenheit der Betriebskosten nicht auf den „Betriebskostenspiegel NRW“ zurückgreifen, weil das Gefälle zwischen den einzelnen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zu hoch sei. Gemäß dem aktuellen bundesweiten Betriebskostenspiegel seien die Betriebskosten zudem nunmehr von 1,79 € pro m² auf 1,98 € pro m² gestiegen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 18.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2018 abzuändern und die Kosten für die Unterkunft und Heizung iHv monatlich insgesamt 517,36 € zu berücksichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die der Klägerin gewährte Bruttokaltmiete beruhe auf einem nicht zu beanstandenden schlüssigen Konzept. Da für die 72 m² große Wohnung der Klägerin ein monatlicher Betriebskostenabschlag iHv 105,36 € anfalle, ergebe sich ein Wert iHv 1,46 € pro m², der unter dem vom Beklagten berücksichtigten Betrag liege. Mit Urteil vom 25.07.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Die vom Beklagten ermittelte Bruttokaltmiete iHv 376 € beruhe auf einem schlüssigen Konzept. Die angemessene Wohnungsgröße für einen Alleinstehenden sei mit 50 m² anzusetzen. Mit dem „Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in Wuppertal 2016“ sei die angemessene Kaltmiete für einen Alleinstehenden zutreffend berechnet worden. Es könne auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 1310/11 – verwiesen werden, denn der neue Mietspiegel stelle eine Weiterentwicklung des Mietspiegels aus 2010 dar. Der landesweite Betriebskostenspiegel 2015 sei ein geeignetes Instrument zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten. Ebenfalls am 25.07.2019 hat das Sozialgericht die Klage in der Sache S 46 AS 563/18 mit identischer Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat am 02.09.2019 Berufung gegen das ihrem Bevollmächtigten am 02.08.2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht auf der Basis eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden. So seien in die Berechnung sämtliche Baualtersbereiche bis 1948, nicht jedoch die ab 1978, einbezogen worden. Da der Baualtersbereich bis 1948 in der verbleibenden Stichprobe überrepräsentiert sei, verbiete es sich, die drei Baualtersbereiche bis 1948, 1949 bis 1960 und 1961 bis 1977 zu addieren und durch 3 zu dividieren. Dadurch liege bereits der Baualtersbereich 1961 bis 1977 nicht mehr im Bereich des Angemessenen. Zudem sei es problematisch, dass Zu- und Abschläge nicht berücksichtigt worden seien. So verfügten in Wuppertal zahlreiche Hochhaussiedlungen über einen Aufzug, was einen Aufschlag von 0,15 € mit sich bringe. Weiter seien Modernisierungsmaßnahmen, die zu einem Aufschlag von 0,23 € führten, überwiegend den hier maßgeblichen Baualtersklassen bis 1977 zuzurechnen. Überdies hätten 70 % aller Wohngebäude in Wuppertal einen Standardbalkon. Im Gegensatz dazu wiesen nur 3,2 % bzw. 11,8 % der Wohnungen eine Einfachverglasung bzw. eine einfache Wohnlage auf. Die angemessenen Betriebskosten könnten mit Hilfe des Betriebskostenspiegels NRW nicht zutreffend erhoben werden, denn Wuppertal habe überdurchschnittlich hohe Betriebskosten und gehöre zu den zehn teuersten Städten bundesweit. Die Klägerin verweist insoweit auf einen Artikel der Rheinischen Post und „Rankings“ über die Höhe der Abwassergebühren und der Grundsteuer. Auch der BGH erkenne an, dass der Betriebskostenspiegel aufgrund der regionalen Differenzen keine Bedeutung für die Frage habe, ob der Vermieter unwirtschaftlich handele. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 zu verurteilen, der Klägerin für Januar 2018 bis Dezember 2018 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 465,36 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und mit Schriftsatz vom 07.07.2020 Übersichten zu verfügbarem Wohnraum innerhalb seiner Angemessenheitsgrenzen im Jahr 2018 übersandt. Der 21. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beklagten im ebenfalls die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Wuppertal auf der Basis des Mietspiegels 2016 für einen Alleinstehenden betreffenden Berufungsverfahren L 21 AS 477/17 u.a. um Stellungnahme dazu gebeten, welche Überlegung dahinterstehe, den Mittelwert aus den arithmetischen Mittelwerten der Baualtersbereiche 1, 2 und 3 als maßgeblichen Wert zu wählen, warum für den Mietspiegel das arithmetische Mittel und nicht der Median maßgeblich sei und ob sichergestellt sei, dass in den einzelnen Baualtersklassen gleich viele Wohnungen berücksichtigt worden seien und dass das Baualter sich nicht auf das Gebäude, sondern auf die Wohnung beziehe. Weiter hat der 21. Senat in Frage gestellt, ob bei der Bildung der „Grundwerte" tatsächlich für bestimmte Wohnmerkmale (z. B. „vermietet ohne Bodenbelag“) bestimmte Werte abgezogen worden seien und ob dies nicht dazu führe, dass ein verminderter Wert in die Tabelle einfließe, von dem dann noch einmal ein Abschlag erfolge. Abschließend hat er um Stellungnahme dazu gebeten, wie viel Prozent aller Gebäude durch die Baualtersklassen 1 bis 3 repräsentiert würden und wie viel Prozent aller mietspiegelrelevanten Wohnungen bis zu 50 m² zu einem Quadratmeterpreis bis zu 5,60 €/ m² vermietet würden. Der Beklagte hat auf die Fragen mit Schriftsatz vom 22.05.2018 wie folgt geantwortet: Hintergrund für die Auswahl der Baualtersgruppen 1 bis 3 sei, hierdurch einen größtmöglichen Anteil der Wohnungen im Stadtgebiet repräsentativ abzubilden. Als Mittelwert sei das arithmetische Mittel gewählt worden, weil es die Mietenentwicklung besser darstelle. Der Median falle mit 5,60 € auch geringer aus als das arithmetische Mittel mit 5,86 €. Es seien für alle Baualtersklassen ausreichend viele Wohnungen mit einer Fläche bis 50 m² berücksichtigt worden, für die Baualtersklasse 1 insgesamt 184 Wohnungen, für die Baualtersklasse 2 insgesamt 451 Wohnungen und für die Baualtersklasse 3 insgesamt 295 Wohnungen. In den Fragebögen sei gezielt nach dem Jahr der Fertigstellung der Wohnung und nicht des Gebäudes gefragt worden. Zu Recht habe der 21. Senat auf Unstimmigkeiten in Bezug auf die Auf- bzw. Abschläge von Beträgen für bestimmte Wohnmerkmale hingewiesen. Richtigerweise müsse es heißen, dass für Wohnungen mit bestimmten Negativmerkmalen ein Betrag zur Nettokaltmiete hinzuaddiert werde, bevor sie im Mietspiegel berücksichtigt würden (z.B. 0,17 € zusätzlich für Vermietung ohne Bodenbelag); für „positive Merkmale" würde vorab ein Abschlag vorgenommen (z.B. 0,57 € für Terrassen). Dies sei bei der Erstellung des Mietspiegels auch tatsächlich so umgesetzt worden. Unabhängig hiervon würden bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsempfänger Zu- und Abschläge für besonders schlecht oder gut ausgestattete Wohnungen nicht berücksichtigt, denn hierdurch könne sich entweder eine Fokussierung auf zu einfache Wohnlagen oder auf das gehobene Mietsegment ergeben, die jeweils nicht den für das Grundsicherungsrecht maßgeblichen Wohnstandard abbildeten. Die Auswertungen hätten auf der Basis von 4.849 Wohnungen stattgefunden. In die Tabelle seien 930 Wohnungen der Baualtersklassen 1 bis 3 eingeflossen; rund 80 Prozent der kleinen Wohnungen seien diesen Baualtersklassen zuzurechnen. Von den Wohnungen mit einer Wohnfläche bis zu 50 m² lägen rund 54 % bei einem Quadratmeterpreis unter 5,60 €. Mit ergänzender Stellungnahme vom 14.12.2018 hat der Beklagte ausgeführt, es sei ein Mittelwert der Baualtersklassen 1 bis 3 gebildet worden, weil hiervon 79 % des Wuppertaler Wohnungsmarktes erfasst würden. Es sei nicht sachgerecht, nur den Mittelwert der Baualtersklasse 3 zugrundezulegen, denn eine Erfassung des einfachen Standards, der besonders einfache und hochwertige Wohnungen ausschließe, werde hierdurch nicht sichergestellt. Die Wohnungen der Baualtersklassen 1 bis 3 verteilten sich gleichmäßig auf die gesamte Stadt. 262 Apartments würden zusätzlich zu 909 Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 50 m² erfasst. Insgesamt lägen 1.171 Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 50 m² vor, von denen 930 auf die Baualtersklassen 1 bis 3 entfielen. 191 dieser 930 Wohnungen seien Apartments. Bei der Erstellung des Mietspiegels seien auch Kleinstwohnungen berücksichtigt worden. Der Senat hat die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.05.2021 übersandten Stellungnahmen im Berufungsverfahren L 21 AS 477/17 zum Gegenstand des hiesigen Berufungsverfahrens gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2021 haben die Beteiligten hinsichtlich des die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 betreffende Parallelverfahrens L 7 AS 1453/19 einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2018 (§ 95 SGG) und das konkrete Begehren der Klägerin, im Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten (vgl. zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes zuletzt BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R mwN). Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Sie hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Klägerin ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen nicht vor. Deshalb steht ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Tatsächlich waren von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich Unterkunfts- und Heizkosten iHv 507,95 € (Kaltmiete 360 €, Betriebskosten 105,36 €, Heizkosten 42,59 € ohne Warmwasser) an ihren Vermieter zu zahlen. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung liegen mithin oberhalb des Betrags von 420,43 €, den der Beklagte übernommen hat. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R mwN). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (zu alledem mwN zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R). Für einen Einpersonen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist hierbei grundsätzlich eine Wohnfläche von 50 m² angemessen (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R; Senatsurteile vom 13.08.2020 – L 7 AS 285/18 und L 7 AS 287/18, vom 05.12.2019 – L 7 AS 1764/18 und vom 05.09.2019 – L 7 AS 1327/17; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16). Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R und vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R). Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG Urteile vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R und vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R). Der Beklagte hat durch die Bereinigung um Zu- und Abschläge den tatsächlichen Mietpreis jeder Wohnung auf einen Mietpreis normiert, welcher den folgenden Kriterien entspricht: Badezimmer mit Badewanne oder Dusche und einem WC, Bodenbeläge einfachen oder mittleren Standards, Zentral- oder Etagenheizung, Mehrfachverglasung, ohne Balkon oder Loggia, ohne Aufzug, mittlere Wohnlage. Bei diesem Standard handelt es sich nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz eher um einen mittleren Standard, jedenfalls aber um einen Standard, der einfachen und den grundlegenden Bedürfnissen genügt (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 – L 21 AS 477/17). Die Ermittlung einer angemessenen Nettokaltmiete iHv 5,60 € pro m² für eine alleinstehende Person beruht auch im Übrigen auf einem schlüssigen Konzept. Dabei ist maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum die gesamte Stadt Wuppertal. An dieser Vergleichsraumbildung bestehen keine Bedenken. Der für die Ermittlung des Quadratmeterpreises maßgebliche Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. Ein Konzept, das zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums aufgrund einer „Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen, denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung (BSG Urteile vom 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R mwN, Senatsurteil vom 13.08.2020 – L 7 AS 285/18). Zwar hat die Stadt Wuppertal kein natürliches Zentrum, sondern weist vielmehr unterschiedliche Schwerpunkte auf (insbesondere Elberfeld und Barmen). Es ist jedoch sogar gangbar, Millionenstädte wie Berlin (hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R) und München (hierzu BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R) mit diversen Schwerpunkten als einheitlichen Vergleichsraum zu betrachten, wenn das gesamte Stadtgebiet verkehrstechnisch verbunden ist und einfacher Wohnraum im gesamten Stadtgebiet verfügbar ist. Dies ist auch hier der Fall: Zunächst ist das gesamte Stadtgebiet in Wuppertal – oftmals ausgehend vom Wuppertaler Hauptbahnhof – durch Bus- bzw. Schwebebahnlinien miteinander verbunden (vgl. hierzu die Übersichten auf der Homepage der Wuppertaler Stadtwerke www.wsw-online.de). Darüber hinaus weisen die Übersichten über das gesamte Wuppertaler Stadtgebiet einfachen Wohnraum aus, ohne dass eine Schwerpunktbildung ersichtlich wäre (exemplarisch: Paradestr. u. Luisenstr.: Elberfeld, Lichtenplatzer Str.: Barmen, Briller Str.: Katernberg-Uellendahl, Bahnstr.: Vohwinkel, Am Sonnenbrunnen: Sonnborn, Talsperrenstr.: Ronsdorf). Die Datenerhebung ist auch ausschließlich in dem eingegrenzten Vergleichsraum „Stadt Wuppertal“ erfolgt und hat sich auf den gesamten Vergleichsraum bezogen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl zuletzt etwa BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R und BSG Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R). Die Datengrundlage für die Berechnung des hier maßgeblichen Konzepts ergibt sich aus dem „Mietspiegel 2016“ für die Stadt Wuppertal, in dem für einen Alleinstehenden die zutreffende Wohnungsgröße von bis zu 50 m² zugrundegelegt wird. Der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannte „Mietspiegel 2016“ stellt einen qualifizierten Mietspiegel iSd § 558d Abs. 1 BGB und damit eine dem Grunde nach ohne Weiteres zulässige Grundlage für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Recht der Grundsicherung dar (BSG Urteile vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R, vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R und vom 13.04.2011 – B 14 AS 85/09 R; Senatsurteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 – L 21 AS 477/17). Der Katalog des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verweist als Erkenntnisquelle für die Bestimmung des Angemessenheitswerts explizit u.a. auf den qualifizierte Mietspiegel. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R). Die hierin ermittelten Daten sind repräsentativ und valide; bei ihrer Auswertung sind mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten worden. Dass bei der Erstellung des Mietspiegels Gewichtungen der „Rohdaten“ – insbesondere die „Heraufgewichtung“ von Einzeleigentümern im Vergleich zu Wohnungsgesellschaften – stattgefunden haben, ändert hieran nichts, denn dieses „Redressment“ soll gerade fehlerhafte Wertungen vermeiden, die sich aus einem unterschiedlichen Auskunftsverhalten unterschiedlicher Vermietergruppen ergeben können. Der höhere Anteil von Wohnungen im Stadtteil Uellendahl-Katernberg bei den gewichteten Daten spricht zudem gegen eine Benachteiligung Hilfebedürftiger durch dieses Vorgehen, weil dieser Stadtteil in Wuppertal noch am ehesten in einer gewissen Geschlossenheit gehobeneren Wohnraum aufweist. Auf der Grundlage der durch den Mietspiegel gewonnenen Daten hat der Beklagte – jedenfalls im Ergebnis – auf der Basis eines schlüssigen Konzepts die Angemessenheitsgrenze für die bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft bestimmt: Er hat sich bei der Berechnung zulässigerweise auf die Baualtersklassen 1 bis 3 (bis 1977) beschränkt, weil davon auszugehen ist, dass die neueren Baualtersklassen aufgrund der durch die Einführung der WärmeSchV zum 01.11.1977 anzunehmenden höheren energetischen Standards und aufgrund ihres Anteils am Gesamtwohnungsbestand von lediglich 20 % schwerpunktmäßig das höhere Marktsegment abbilden (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 – L 21 AS 477/17). Gemäß den vom Beklagten übersandten Übersichten verteilen die Baualtersklassen 1 bis 3 sich über das gesamte Stadtgebiet, so dass von einer entsprechenden Beschränkung auch keine Ghettobildung bzw. Segregation zu erwarten ist. Der Beklagte konnte bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auch auf einen Mittelwert (in der Gestalt eines arithmetischen Mittels oder des Medians) abstellen und musste nicht auf den „oberen Spannenwert“ (Oberwert der maßgeblichen Spannbreite unter Außerachtlassung von „Ausreißern“, vgl. hierzu BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R) zurückgreifen, denn in den von ihm ermittelten Wohnungsbestand flossen nach Kappung des oberen und unteren Sechstels nicht nur Wohnung einfachen Standards, sondern der gesamte durchschnittliche Wohnungsbestand ein. Die Fokussierung auf die Baualtersklassen 1 bis 3 bedeutet aufgrund der Erfassung von 80 % des Wohnungsbestands durch diese Baualtersklassen und ihrer Verteilung auf alle Stadtteile keine Beschränkung auf den einfachen Wohnstandard. Insoweit ist statistisch belegt, dass Gebäude der übrigen Baualtersklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R). Ob das Abstellen des Beklagten auf das „arithmetische Mittel“ der zugrundegelegten Mietenspanne zulässig war (so Senatsurteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 1310/11 zum „Mietspiegel 2010“) oder ob er vielmehr den Median zugrundelegen musste, kann dahinstehen, denn gemäß der Nachberechnung des Beklagten im Verfahren L 21 AS 477/17, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahren gemacht worden ist, liegt der arithmetische Mittelwert mit 5,59 € pro m² (der Beklagte berücksichtigt aufrundend 5,60 €) über dem Median mit 5,41 € pro m². Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte einen Mittelwert aus den Mittelwerten der drei maßgeblichen Baualtersklassen bilden durfte oder ob er vielmehr gehalten gewesen wäre, einen „gewogenen“ Mittelwert – d.h. einen Mittelwert unter Berücksichtigung der prozentualen Verteilung der Wohnungen auf die einzelnen Baualtersklassen zu bestimmen, denn die letztgenannte Berechnungsmethode hätte sich nicht zugunsten der Hilfebedürftigen ausgewirkt. Der Senat macht sich insoweit nach Überprüfung die Darstellung im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2020 (L 21 AS 477/17 Rn. 79) zu eigen. Dies gilt insbesondere, soweit dort ausgeführt ist, der „in diesem Sinne gewogene Mittelwert über die Baualtersklassen I-III läge unter dem von dem Beklagten gebildeten ungewogenen Mittelwert. Den Baualtersklassen liegt die folgende gewichtete Zahl an Datensätzen zugrunde (wobei die Gewichtung erforderlich ist, um das überrepräsentative Antwortverhalten institutioneller Vermieter auszugleichen): BAK I: 496, BAK II: 1129, BAK III: 766. Bei einer Gesamtzahl gewichteter Datensätze in den Baualtersklassen I-III von 2391 entspricht dies der folgenden Verteilung (gerundet): BAK I: 20,74%, BAK II: 47,22%, BAK III: 32,04%. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung normierter – das heißt um Zu- und Abschläge bereinigter - Mittelwerte (BAK I: 5,58 EUR * 0,2074, BAK II 5,49 EUR * 0,4722, BAK III: 5,72 EUR * 0,3204) ein gewogenes arithmetisches Mittel von lediglich 5,58 EUR. Der Kläger ist also durch das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten nicht beschwert“. Die Berechnung von Zu- und Abschlägen für bestimmte Wohnungsmerkmale begegnet keinen Bedenken mehr, nachdem der Beklagte im Verfahren L 21 AS 477/17 – den Wortlaut des Gutachtens zum „Mietspiegel 2016“ korrigierend – erklärt hat, für Wohnungen mit bestimmten „Negativmerkmalen“ werde vor der Berücksichtigung im Mietspiegel ein Betrag zur Nettokaltmiete addiert (und nicht – wie zuvor dargestellt – abgezogen), während für Wohnungen mit bestimmten „positiven Merkmalen" ein Abschlag vorgenommen (und nicht hinzugerechnet) werde; unabhängig hiervon würden bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Leistungsempfänger nachträglich Zu- und Abschläge für besonders schlecht oder gut ausgestattete Wohnungen nicht berücksichtigt, denn hierdurch könne sich entweder eine Fokussierung auf zu einfache Wohnlagen oder auf das gehobene Mietsegment ergeben, die jeweils nicht den für das Grundsicherungsrecht maßgeblichen Wohnstandard abbildeten. Auch diese „Nachbesserung“ ist durch Beiziehung und Übermittlung an die Beteiligten Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Zu einer über die vorstehenden Ausführungen hinausgehenden, ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, sieht der Senat sich, dem sich konkrete Einwände insoweit nicht aufdrängen, nicht veranlasst. (Weitergehende) Fundierte Einwände, die etwa auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten könnten, hat die Klägerin nicht erhoben (vgl. zur die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung begrenzenden Mitwirkungslast der Beteiligten: BSG Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R). Der Beklagte hat im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete der Klägerin auch die kalten Betriebskosten jedenfalls vertretbar auf 1,92 € pro m² Wohnfläche festgesetzt, indem er die Werte des Betriebskostenspiegels NRW des Deutschen Mieterbundes für 2015 (Datenerfassung 2015/2016) zugrundegelegt hat. Sofern Feststellungen einer Behörde zur angemessenen Höhe der Betriebskosten fehlen, kann auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, so ggf. auch den räumlich maßgeblichen Betriebskostenspiegel für den entscheidungserheblichen Zeitraum abgestellt werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R und vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, Senatsurteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 – L 21 AS 477/17 und Beschluss vom 15.05.2017 – L 19 AS 772/17 B ER). Sind im Mietspiegel, qualifizierten Mietspiegel oder Mietdatenbanken – wie im vorliegenden Fall – keine Daten zusammengefasst, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf. überörtliche Betriebskostenübersichten (z.B. den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen (BSG Urteil vom 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R). Der Hinweis der Klägerin auf überdurchschnittlich hohe Betriebskosten in Wuppertal steht der Orientierung am Betriebskostenspiegel NRW in Ermangelung eines die regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ggf. besser abbildenden und damit „möglichst“ heranzuziehenden (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R) lokalen Betriebskostenspiegels für die Stadt Wuppertal nicht entgegen. Es ist einer überörtlichen Durchschnittsberechnung im Übrigen immanent, dass die Kosten in manchen Gemeinden über und in manchen Gemeinden unter dem Durchschnitt liegen. Insoweit gilt für die Betriebskosten im Ergebnis nichts anderes als die Heizkosten. Der bundesweite Heizspiegel (vgl. zu seiner Anwendbarkeit bei der Berechnung der Heizkosten BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.01.2018 – L 19 AS 1706/17) bezieht sämtliche Orte im Bundesgebiet ein, in denen der Heizbedarf abhängig z.B. von Höhenlage und geographischer Position deutlich voneinander abweicht. Gegen eine Benachteiligung der Hilfebedürftigen durch die Zugrundelegung der Werte des landesweiten Betriebskostenspiegels spricht auch, dass dieser sich – entsprechend den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten – nicht am einfachen Wohnsegment orientiert, sondern sämtliche Wohnstandards erfasst, was an der Einbeziehung der Positionen Gartenpflege (0,11 €), Aufzug (0,16 €), 0,13 € (Antenne/Kabel) und 0,19 € (Hauswart) erkennbar wird, die mit insgesamt 0,59 € im Wert des Betriebskostenspiegels genauso stark vertreten sind wie die von der Klägerin für Wuppertal als besonders hoch monierten Positionen Grundsteuer (0,22 €) und Wasser incl. Abwasser (0,37 €). Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise geht auch das BSG davon aus, dass einfache Wohnungen geringere Betriebskosten generieren als teurere (Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Statistik „Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" die zugrundezulegenden Betriebskosten ggf. zuverlässiger darstellt als der landesweite Betriebskostenspiegel, weil sie eine nach Möglichkeit vorrangig zu berücksichtigende (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R) örtliche Übersicht darstellt und lokale Besonderheiten besser abbilden kann (so LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16; vgl. auch Forschungsbericht 478 des BMAS „Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ vom 30.11.2016, S. 187ff.). Zudem handelt es sich hierbei anders als beim landesweiten Betriebskostenspiegel nicht um eine Stichprobenerhebung, sondern um eine Vollerhebung mit hoher Fallzahl, die in die Ermittlung des Mittelwerts für eine Betriebskostenart auch die Fälle einbezieht, in denen die Betriebskostenart gar nicht anfällt (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 – L 19 AS 502/16). Die Anwendung der Statistik „Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" würde sich zudem zu Lasten der Klägerin auswirken. Die letzte vor dem streitigen Zeitraum ergangene Statistik für die Stadt Wuppertal vom Dezember 2015, Erstellungsdatum 03.04.2016, weist für einen Ein-Personen-Haushalt im Gegensatz zu den hier berücksichtigten 1,92 € pro m² Betriebskosten von 1,55 € pro m² aus (vgl. hierzu Übersicht, S. 4 der Statistik). Die Klägerin kann den hier vorgenommenen Berechnungen der Unterkunftskosten auch nicht entgegenhalten, das Konzept sei 2018 auf der Grundlage neuer Daten zu aktualisieren gewesen, denn eine solche Aktualisierung (ggf. in Form einer Indexfortschreibung) muss regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R und vom 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R). Schließlich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es – bezogen auf den streitigen Zeitraum – in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem auf Basis eines nach den Feststellungen des Senats schlüssigen Konzepts abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt. Insoweit begründet der Umstand, dass der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete ein qualifizierter, in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellten Mietspiegel zugrundeliegt und diesem – wie hier – Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R). Die Heizkosten der Klägerin hat der Beklagte in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind der Klägerin nicht in Ansehung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzusprechen. Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie hat sich auch nicht ernsthaft um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten. Dass die zahlreichen, seit April 2008 an die Klägerin gerichteten Kostensenkungsaufforderungen nicht auf die im streitigen Zeitraum maßgeblichen Werte Bezug genommen haben, ist unerheblich, denn die Klägerin war über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten informiert und eine Kostensenkungsaufforderung stellt lediglich eine Aufforderung zum Dialog dar (vgl. nur BSG Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision iSv § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.