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Urteil

S 49 AS 3541/20

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2023:0922.S49AS3541.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Überprüfungs-bescheides vom 20.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 verpflichtet, die Bescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 dahin abzuändern, dass den Klägern zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 weitere Unterkunftskosten auf der Annahme eines monatlichen Unterkunftskostenbedarfes von 916,30 € gewährt werden und die sich daraus für die Kläger zu 1) bis 3) ergebenden Leistungen nachträglich auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 3/5.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Überprüfungs-bescheides vom 20.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 verpflichtet, die Bescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 dahin abzuändern, dass den Klägern zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 weitere Unterkunftskosten auf der Annahme eines monatlichen Unterkunftskostenbedarfes von 916,30 € gewährt werden und die sich daraus für die Kläger zu 1) bis 3) ergebenden Leistungen nachträglich auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 3/5. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von weiteren Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020. Die alleinerziehende Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2) (* 29.05.2006), der Klägerin zu 3) (* 03.09.2007), des Klägers zu 4) (* 26.01.2010) und des Klägers zu 5) (* 03.03.2014). Der frühere Ehemann der Klägerin zu 1) und Kindesvater, Herr ,, lebt von der Familie getrennt. Die Kläger beziehen von der Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger bewohnen gemeinsam die Mietwohnung S. , Essen, für die monatliche Gesamtkosten von 1.187,29 € anfielen (Grundmiete: 911,29 €; Betriebskosten: 168,00 €; Heizkosten: 108,00 €), bei einer sog. Bruttokaltmiete von 1.079,29 €. Die Beklagte sah die Unterkunftskosten der Wohnung in der Vergangenheit als unangemessen hoch an. Nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens durch Schreiben vom 17.05.2018 wurden von der Beklagten ab März 2019 nur noch die Unterkunftskosten in Höhe 808,50 € bruttokalt zzgl. Heizkosten gewährt, welche den damaligen Angemessenheitsgrenzen der Beklagten für einen Fünfpersonenhaushalt entsprachen. Mit Bescheid vom 15.10.2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.12.2019 bewilligte die Beklagte den Klägern u.a. monatliche Unterkunftskosten von 808,50 € für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2020. Am 09.03.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Bewilligungsbescheide im Bereich der Kosten der Unterkunft ab dem 01.03.2020. Es würden derzeit zu niedrige Leistungen im Bereich der Unterkunftskosten bewilligt werden. Die bewilligten Leistungen seien nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Mit dem hier angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 20.04.2020 hob die Beklagte die Gewährung der Unterkunftskosten für die Monate von März bis August 2020 auf monatlich 811,80 € bruttokalt an. Dem Antrag sei damit voll stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 23.04.2020 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid. Das schlüssige Konzept der Beklagten habe am 29.02.2020 geendet. Dieses habe auf dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Essen beruht. Nun seien die angemessenen Mietobergrenzen zwar anhand des Verbraucherpreisindexes erhöht worden. Dies sei aber kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Das BSG habe zwar unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, dass auf einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] bei der Konzepterstellung zurückgegriffen werde könne (BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16). Hiernach sei es zulässig, zwei Jahre nach Inkrafttreten des qualifizierten Mietspiegels einen Preisindex für die Lebenshaltung hinzu zu addieren. Keineswegs gelte dies aber noch nach 4 Jahren. Nach 4 Jahren sei nämlich der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Gründe hierfür seien irrelevant. Die Rechtsprechung sehe in diesen Fällen vor, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand der maßgeblichen Wohngeldtabellen zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% zu ermitteln sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Kriterium der Angemessenheit sei der zentrale Begriff in § 22 SGB II. Grundlage für die Festlegung der Mietobergrenzen (schlüssiges Konzept) bilde der qualifizierte Mietspiegel 2018 der Stadt Essen, der vom Arbeitskreis Mietspiegel erstellt und am 30.01.2018 beschlossen worden sei. Dieser qualifizierte Mietspiegel 2018 beruhe wiederum auf dem Essener Mietspiegel 2016, welcher anhand des vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland nach § 558d Abs. 2 BGB fortgeschrieben worden sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG müsse in Ableitung aus § 22c Abs. 2 SGB II ein schlüssiges Konzept in einem Zweijahresrhythmus fortgeschrieben werden (z.B. Az. B 4 AS 3/16 R). Die letzte Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes sei zum 01.03.2018 erfolgt und damit am 29.02.2020 abgelaufen. Da erst im zweiten Quartal 2020 mit der Erstellung des neuen qualifizierten Mietspiegels zu rechnen gewesen sei, sei das schlüssige Konzept zum 01.03.2020, unabhängig von der Vorlage des neuen Mietspiegels, fortzuschreiben gewesen. Dieses gelte ausdrücklich nur für die Übergangszeit bis zur Vorlage des neuen qualifizierten Mietspiegels. Bei der Fortschreibung des Mietspiegels 2018 seien die Indexwerte zum Stichmonat Juli 2015 und Juli 2017 zugrunde gelegt worden. Bei der „hilfsweisen Fortschreibung“ zum 01.03.2020 seien die Monate Juli 2017 und Juli 2019 betrachtet worden. Die Preissteigerungsrate habe 2,5% betragen. Hieraus ergebe sich der fortgeschriebene Gesamtwert einer Bruttokaltmiete von 811,80 € für einen Fünfpersonenhaushalt im Zeitraum ab März 2020. Der Mietspiegel 2020 sei dann Anfang August 2020 durch den Gutachterausschuss beschlossen worden und habe den bisherigen Mietspiegel Essen 2018 abgelöst. Die Laufzeit ende am 31.07.2022. Aufgrund des neuen Mietspiegels 2020 sei ab dem 01.09.2020 eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen in Kraft gesetzt worden. Hierzu sei der erste Tag des auf die Veröffentlichung des Mietspiegels folgenden Monates gewählt worden. Für ein früheres Inkrafttreten habe keine Notwendigkeit bestanden, da für den zurückliegenden Zeitraum das fortgeschriebene schlüssige Konzept gelte. Mit Schriftsatz vom 20.10.2020, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, haben die Kläger Klage erhoben. Das Klageverfahren ist zunächst zum Az. S 6 AS 3541/20 anhängig gewesen. Seit April 2022 ist das Klageverfahren zum aktuellen Aktenzeichen anhängig. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, dass das Konzept der Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 unschlüssig sei. Bei der Konzepterstellung 2020 sei für diesen Zeitraum keine tatsächliche Datenerhebung über die Entwicklung der Miethöhe mehr erfolgt. Die Beklagte habe zwischenzeitlich das neue Konzept für den Zeitraum ab September 2020 veröffentlicht, aus dem enorme Steigerungen hervorgingen. Warum die Mietobergrenzen erst einen Monat nach Veröffentlichung des Mietspiegels in Kraft treten sollten, sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die zugrunde gelegten Daten aus 2019 stammen würden. Der qualifizierte Mietspiegel sei nach § 558d Abs. 2 S. 3 BGB nach vier Jahren neu zu erstellen. Dieser Zeitraum sei im Februar 2020 ausgelaufen, so dass die Beklagte ab März 2020 nicht länger über ein schlüssiges Konzept verfügt habe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei daher die Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz [WoGG] zzgl. Sicherheitszuschlag von 10% heranzuziehen. Vorliegend sei die Klägerseite aber der Auffassung, dass zumindest die Mietobergrenzen für September 2020 rückwirkend ab März 2020 gelten müssten. Denn die grundlegenden Daten seien bereits 2019 - vor dem streitgegenständlichen Zeitraum ab März 2020 – erhoben worden. Wenn die Rechtsprechung eine einmalige Fortschreibung des Konzeptes nach zwei Jahren für zulässig halte (Hessisches LSG, Beschl. v. 11.03.2020 – L 6 AS 605/19 B ER), folge aus den entsprechenden Erwägungen, dass eine zweimalige Fortschreibung des Konzeptes nicht zulässig sei, weil dies dem Aktualitätsgebot keine Rechnung mehr trage. Die Beklagte trage in der Frage der Fortschreibung des Konzeptes in verschiedenen Verfahren auch unterschiedlich vor, indem sie teilweise von einer Fortschreibung spreche, für die aber die Anforderungen des BSG erfüllt seien, und teilweise ein neues Konzept vortrage. Aus der Begründung des Konzeptes 2018 werde aber deutlich, dass nur eine Fortschreibung des Konzeptes 2016 vorgenommen worden sei ( „Der vorliegende Mietspiegel 2018 basiert auf dem Essener Mietspiegel 2016, der anhand des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland gemäß § 558d Abs. 2 BGB fortgeschrieben worden sei.“ ), ohne dass noch einmal Daten erhoben worden seien. Der Umstand, dass die Steigerung des Mietspiegels anhand des Verbraucherpreisindexes auch auf das Konzept der Beklagten übertragen worden sei, führe nicht dazu, dass hierdurch ein neues schlüssiges Konzept erstmals entstünde. Auch bei der Fortschreibung 2020 sei in der Begründung davon gesprochen worden, dass das Konzept 2018 lediglich fortgeschrieben worden sei ( „Die letzte Fortschreibung des Essener schlüssigen Konzeptes erfolgte zum 01.03.2018“ ). Anders könne das Konzept 2018 auch nicht verstanden werden. Nach der Rechtsprechung des BSG solle ein schlüssiges Konzept die Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes im Vergleichsraum realitätsgerecht abzubilden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein bundesweiter Preisindex Folge aus Erhebungen des Vergleichsraum sein könne. Es könne ohne Datenerhebung kein Konzept vorliegen, sondern allenfalls die Umrechnung eines Konzeptes. Die Beklagte solle aufhören, eine reine Rechtsfrage durch reine Umbenennung zu beeinflussen. Wenn der Prozessbevollmächtigte seinen Skoda in Jaguar umbenenne, wäre er danach auch nicht im Besitz eines Jaguars; auch wenn er dies wünschenswert fände. Im Übrigen sei fraglich, wie realitätsnah die grundlegenden Erhebungen 2016 überhaupt gewesen seien, da die Beklagte es vermieden hätte die Auswirkungen der Flüchtlingskrise auf den Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Schließlich werde im Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG auch der Teil des schlüssigen Konzeptes angegriffen, welcher sich auf die kalten Betriebskosten beziehe. Die Stadt Essen nehme wegen der kalten Betriebskosten Bezug auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Land NRW. Der Betriebskostenspiegel für das Land NRW sei weder lokal noch regional, was erforderlich wäre. Dem Betriebskostenspiegel NRW des Mieterbundes liege nur eine Stichprobenerhebung zu Grunde, deren Auswertung nicht transparent sei. Des Weiteren sei bei der Anwendung des Betriebskostenspiegels eine Regionalisierung unterhalb der Bundeslandebene nicht möglich. Im Landesdurchschnitt seien die Betriebskosten in Essen aber vergleichsweise hoch, so dass es für die Beklagte vergleichsweise günstig sei zur Bestimmung der Betriebskosten auf den Landesdurchschnitt zurückzugreifen. Aus der Erfahrung zeige sich, dass sozialgebundener Wohnraum noch einmal zusätzlich höhere Betriebskosten produziere. Dass der Betriebskostenspiegel des Landes NRW nicht zur Bestimmung der Betriebskosten eines regionalen Wohnungsmarktes herangezogen werden könne, sei auch schon durch das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden worden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.10.2017 – L 19 AS 502/16). Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 hat die Klägerseite erklärt, dass mit der Klage höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum von März bis August 2020 geltend gemacht werden würden. Die Klägerseite sei der Ansicht, dass die Bruttokaltmiete von 916,30 € aus dem Konzept der Beklagten, welches im Zeitraum ab September 2020 gegolten hatte, auch auf diesen Zeitraum angewandt werden müsse, welches nur eine Bruttokaltmiete von 811,80 € vorsehe. Dies bedeute hier eine Nachzahlung von monatlich 104,50 € monatlich über sieben Monate, was einem Gesamtbetrag von 731,50 € entspreche. Auf Nachfrage des Gerichtes vom 22.08.2022 hat die Klägerseite hat dies mit Schriftsatz vom 14.09.2022 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 20.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 zu verpflichten, der Bescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 dahingehend abzuändern, dass den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 weitere Unterkunftskosten von monatlich 104,50 € zu gewährt werden und diese Leistungen nachträglich ausgezahlt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein qualifizierter Mietspiegel als Grundlage für ein Konzept genommen werde und eine Fortschreibung erfolge. Dies würde sich bereits aus § 22c SGB II ergeben, dessen Grundsätze zur Bestimmung der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II herangezogen werden könnten (BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 40/19 R). Insofern habe sowohl das BSG als auch das LSG Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit die Schlüssigkeit des so erstellten Konzeptes der Beklagten nicht beanstandet (BSG, Urt. v. 17.09.2009 – B 4 AS 27/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 – L 7 AS 1122/13). Zudem vertrete die für die Konzepterstellung zuständige Organisationseinheit der Beklagten die Auffassung, dass das Konzept 2020 tatsächlich zum ersten Mal fortgeschrieben worden sei. Vorher habe die Beklagte über einen fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel verfügt, auf dessen Grundlage im März 2018 ein neues Konzept erstellt worden wäre. Dieses Konzept sei erstmalig dann zum 01.03.2020 fortgeschrieben worden. Unabhängig davon bedeute der Umstand grundsicherungsrechtlich nichts, dass nach § 558d Abs. 2 S. 3 BGB nach einem Vierjahreszeitraum ein neuer Mietspiegel erstellt werden müsse. Allenfalls könne ein solcher Mietspiegel nur nach § 558 BGB nicht mehr als Begründungselement für Mieterhöhungen herangezogen werden. Grundsicherungsrechtlich bedeute eine Orientierung an den Vorschriften des BGB nicht, dass ein schlüssiges Konzept dann mit dem Ablauf der zivilrechtlichen Gültigkeit auch seine Gültigkeit verliere. Der Grundsicherungsträger habe dann nur ggf. seine Angemessenheitswerte neu festzusetzen. Dies könne auch durch eine sachgerechte Anpassungsmechanik wie der allgemeinen Mietenentwicklung geschehen. Da vorliegend nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 22c Abs. 2 SGB II noch kein neuer Mietspiegel veröffentlicht worden sei, käme die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Angemessenheitswerte dadurch nach, dass sie die ihr eröffnete Möglichkeit einer Fortschreibung anhand der Daten des Verbraucherpreisindexes genutzt habe. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in der Vergangenheit auch die wiederholte Fortschreibung des Konzeptes über einen Vierjahreszeitraum hinaus für zulässig gehalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 – L 7 AS 1122/13). Soweit die Klägerseite auch die Betriebskosten im Rahmen des schlüssigen Konzeptes angreife, sei keine Unschlüssigkeit gegeben. Die Beklagte greife auf den Betriebskostenspiegel NRW zurück, der am 06.11.2019 veröffentlicht worden sei und von 1,93 € pro Quadratmeter ausgehe. Aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich nicht, dass ein solcher Rückgriff unzulässig sei (Az. B 4 AS 22/20 R). Die Beklagte greife bewusst auf den Betriebskostenspiegel NRW zurück, da dieser vom Mieterbund in einer umfassenden Erhebung von Daten von Betriebskostenabrechnungen basiere. Bei den Betriebskostenabrechnungen würde es sich um die tatsächlich angefallenen Kosten handeln, die den Mietern in Rechnung gestellt worden seien und deren verbrauch faktisch angegeben worden sei. Somit könne hieraus der Rückschluss gezogen werden, dass der Betriebskostenspiegel NRW ein valides Instrument zur Vervollständigung der Berechnung der Bruttokaltmiete darstelle. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG (Az. B 4 AS 19/11). Hinsichtlich der Berechnung aus dem Klageantrag für sieben Monate werde darauf hingewiesen, dass sich der streitgegenständliche Zeitraum von März bis August 2020 nur auf sechs Monate erstrecke. Für die Zeiträume ab August 2020 übernahm die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2020 die Unterkunftskosten der Kläger in tatsächlicher Höhe. Die nachträgliche Auszahlung der Leistungen an die Kläger erfolgte am 01.12.2020. Das Gericht hat den Beteiligten eine anonymisierte Entscheidung der 41. Kammer des SG Duisburg vom 05.10.2021 (Az. S 41 AS 3346/20) übersandt, wonach für die Bestimmung der Angemessenheit auch für den Zeitraum von März bis August 2020 auf die Werte des späteren Konzeptes der Beklagten abzustellen sei, welches ab September 2020 gegolten habe. Auf die weitere Begründung der Entscheidung wird verwiesen. Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsätzen vom 13.12.2021 und vom 16.02.2022 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die zum Az. L 7 AS 1603/21 anhängige Berufung keine Ruhensbereitschaft gegeben sei. Mit Verfügung vom 22.08.2022 hat das Gericht die Klägerseite u.a. aufgefordert einen Nachweis hinsichtlich der Alleinvertretungsbefugnis der Klägerin zu 1) für die minderjährigen Kläger zu 2) bis 5) vorzulegen (insbesondere sog. Negativbescheinigung des Jugendamtes). Ein Nachweis ist auch in der Folgezeit durch die Kläger nicht vorgelegt worden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wurde für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2018 anhand eines Konzeptes von der Beklagten bestimmt, das auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Essen entwickelt worden ist. Hiernach war für einen Fünfpersonenhaushalt von einer Angemessenheit von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 784,30 € ausgegangen worden. Datengrundlage des Mietspiegels 2016 waren Auswertungen des Wohnungsmarktes der Stadt Essen aus Ende 2015 und Anfang 2016. Für den Folgezeitraum vom 01.03.2018 bis zum 29.02.2020 beruhte das Konzept der Beklagten auf einer Fortschreibung des Konzeptes von 2016 anhand des Verbraucherpreisindexes, welches wiederum auf einer Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels von 2016 basierte. Hiernach war für einen Fünfpersonenhaushalt nun von einer Angemessenheit von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 795,30 € (bis Dezember 2018) bzw. 808,50 € (ab Januar 2019) bzw. 796,40 € (ab Dezember 2019) ausgegangen worden. Das Konzept für den Folgezeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 beruhte wiederum auf einer erneuten Fortschreibung des 2018 fortgeschriebenen Konzeptes nach dem Verbraucherpreisindex. Hiernach war für einen Fünfpersonenhaushalt dann von einer Angemessenheit von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 811,80 € ausgegangen worden. Das Konzept für den Folgezeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2022 beruhte wiederum auf der Grundlage eines neu erstellten qualifizierten Mietspiegels 2020 für die Stadt Essen. Hiernach war für einen Fünfpersonenhaushalt von einer Angemessenheit von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 916,30 € (bis Dezember 2020) bzw. 939,40 € (ab Januar 2021) bzw. 929,50 € (ab Januar 2022) ausgegangen worden. Datengrundlage des Mietspiegels 2020 waren Auswertungen des Wohnungsmarktes der Stadt Essen von Ende des Jahres 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die statthafte kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) zulässig und begründet. Hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) ist die Klage unzulässig. I. Entsprechend der Formulierung des Klageantrages ist die Klage nach § 123 SGG als Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen für die Kläger zu 1) bis 3) zulässig. Hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) ist die Klage demgegenüber unzulässig, da eine Prozessfähigkeit nicht nachgewiesen ist. 1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 20.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020, mit welchen eine weitergehende begünstigende, nachträgliche Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 durch die Beklagte abgelehnt worden ist. Die Kläger begehren dabei die Durchsetzung eines Begehrens nach höheren Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II von weiteren 104,50 € monatlich für den Zeitraum von März bis Juli 2020, welches mit der Bescheidung abschlägig beschieden worden ist. 2. Statthafte Klageart zur Durchsetzung eines (höheren) Leistungsbegehrens gegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ist allein die Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 4 SGG). Hierbei ist die Anfechtungsklage auf die gerichtliche Aufhebung / Abänderung der behördlichen Überprüfungsentscheidung gerichtet, soweit die begehrte Änderung eines Verwaltungsakt verneint worden ist, die Verpflichtungsklage auf die gerichtliche Verpflichtung der Behörde im behördlichen Verwaltungsverfahren die Änderung der Bescheidung nunmehr vorzunehmen und die Leistungsklage auf Auszahlung der berechtigten Leistungen (allgemeine Ansicht; vgl. bspw.: BSG, Urt. v. 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R, juris, Rn. 15 – „Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 und Abs. 4 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung der Überprüfungsbescheide, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 23.8.1984 sowie die Leistungsklage auf Zahlung einer höheren Rente ab (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 11; BSG vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 RdNr 12; BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 4 RdNr 15; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, § 54 RdNr 232).“ ; vgl. auch: Sandbiller, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.05.2023, § 44 SGB X, Rn. 40; Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X, Rn. 154 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). 3. Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat nach § 87 SGG eingehalten und die Kläger zu 1) bis 3) sind jeweils prozessfähig i.S.d. § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]. Die Kläger zu 4) und 5) sind demgegenüber nicht prozessfähig, so dass ihre Klagen unzulässig sind. a) Hinsichtlich der Prozessfähigkeit von Minderjährigen nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGG sind in Bezug auf die Klageerhebung verschiedene Fälle zu unterscheiden (vgl. ausführlich zum Ganzen: BSG, Beschl. v. 13.02.2014 – B 4 AS 434/13 B, juris, Rn. 6; Arndt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 71 SGG [Prozessfähigkeit der Beteiligten], Rn. 9 m.w.N.; Mittelmann/Ziegler, in: Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage, 2013, § 49, Rn. 54 ff.; Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 71 SGG, Rn. 22 ff. m.w.N.): Wenn der Minderjährige das fünfzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, kann eine Klage auf Leistungen nach dem SGB II von ihm selbst in eigener Person erhoben werden, ohne dass es noch einer Zustimmung seiner Eltern bedürften würde (§ 36 SGB I i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 1 SGG). Falls der Minderjährige hingegen noch nicht fünfzehn Jahre alt sein sollte, kann er selbst – noch - keine entsprechende Klageerhebung wirksam vornehmen. Vielmehr ist dann für die Vornahme wirksamer Prozesshandlungen auf den Willen seines Vertreters abzustellen: - Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind im Regelfall die beiden Elternteile gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), so dass eine Zustimmung beider Elternteile vorliegen muss. Der andere Elternteil kann in diesem Zusammenhang den handelnden Elternteil zur Vornahme der Prozesshandlung für den Minderjährigen bevollmächtigt haben oder die getätigte Prozesshandlung nachträglich genehmigen (BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R, juris, Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urt. v. 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R, juris, Rn. 18 m.w.N.). Wenn eine notwendige Zustimmung durch den anderen Elternteil allerdings verweigert wird, ist eine ohne Zustimmung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam bzw. die Klage als unzulässig abzuweisen, falls gegen den Verweigernden nicht erfolgreich nach § 1628 BGB familiengerichtlich vorgegangen wird (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, juris, Rn. 28). Voraussetzung der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit ist dann ein vorausgegangener Hinweis des Gerichtes mit Fristsetzung, um der Klägerseite die Möglichkeit der nachträglichen Einholung einer Zustimmung des anderen Elternteils, einer elterlichen Verständigung oder eines Vorgehens nach § 1628 BGB zu geben (BSG, Beschl. v. 13.02.2014 – B 4 AS 434/13 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, juris, Rn. 28). Auf eine Fristsetzung kann allerdings insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Klägerseite erklärt, dass sie trotz Weigerung des anderen Elternteils kein Verfahren nach § 1628 BGB anstrebt (BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R, juris, Rn. 28). - Ausnahmsweise ist allein die Zustimmung nur eines Elternteils bei Prozesshandlungen für Minderjährige ausreichend, wenn dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht bezüglich des Minderjährigen nach § 1671 BGB hat. Das Bestehen des alleinigen Sorgerechts ist im Zweifelsfall gegenüber dem Gericht nachzuweisen. Üblicherweise kann der Nachweis des alleinigen Sorgerechtes über eine aktuelle familiengerichtliche Sorgerechtsentscheidung oder eine sog. Negativbescheinigung des Jugendamtes nach § 58 Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII] geführt werden. Nicht ausreichend für einen Nachweis ist hingegen regelmäßig der Umstand, dass in der Geburtsurkunde des Kindes kein Kindesvater eingetragen worden ist, da die Vaterschaft u.a. auch nachträglich anerkannt worden sein kann. Das Vorliegen einer Prozessfähigkeit nach § 71 SGG bzw. wirksamen Vertretung des Minderjährigen prüft das Gericht – wie die anderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage auch - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (vgl. allgemein: BSG, Urt. v. 28.08.2013 - B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; SG Duisburg, Gerichtsbescheid v. 13.02.2018 – S 49 AS 1276/15, juris, Rn. 37; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20). Hierbei müssen die jeweiligen Umstände einer wirksamen Vertretung / Prozessfähigkeit nach § 71 SGG im maßgeblichen Zeitpunkt nachgewiesen sein, auf den sich die Beurteilung der Zulässigkeit bezieht – regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, vor § 51 SSG, Rn. 20 m.w.N.). Da es um den Nachweis einer allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzung geht, gilt für den Nachweis der sog. Freibeweis (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.02.2012 – L 5 AS 276/10 B ER, juris, Rn. 15 - „Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises.“ ; Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 71 SGG, Rn. 54 m.w.N.; allgemein: BSG, Beschl. v. 01.10.2009 – B 3 P 13/09 B, juris, Rn. 7 - „Dabei ist es nicht an die allgemeinen Vorschriften über das Beweisverfahren gebunden, sondern es entscheidet im Wege des sog Freibeweises; die richterliche Überzeugungsbildung muss sich nicht auf ein förmliches Beweisverfahren gründen, gleichwohl sind aber die Garantien des rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten […]. Dies gilt für alle prozessualen Komponenten des Verfahrens und damit auch für die Frage, ob eine ordnungsgemäße Ladung der Beteiligten erfolgt ist.“ ; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, vor § 51 SSG, Rn. 20 m.w.N.). b) Dass die minderjährigen Kläger zu 2) und 3), zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 22.09.2023, erst 17 Jahre bzw. 16 Jahre alt waren, steht der Annahme ihrer eigenen Prozessfähigkeit nicht entgegen. Denn das insofern nach § 36 SGB I i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 1 SGG maßgebliche Mindestalter von 15 Jahren ist jeweils unproblematisch erreicht. Eine Zustimmung des Kindesvaters zur Klageerhebung zugunsten der minderjährigen Kläger zu 2) und 3) war daher nicht (mehr) erforderlich. c) In Bezug auf die minderjährigen Kläger zu 4) und 5) ist demgegenüber weder eine eigene Prozessfähigkeit noch eine wirksame Vertretung gegeben. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 war der Kläger zu 4) erst 13 Jahre alt und der Kläger zu 5) lediglich 9 Jahre. Da das insofern notwendige Mindestalter von 15 Jahre nicht erreicht ist, sind die Kläger zu 4) und 5) nicht in eigener Person prozessfähig i.S.d. § 71 Abs. 1, Abs. 2 SGG i.V.m. § 36 SGB I. Die minderjährigen Kläger zu 4) und 5) sind auch nicht durch ihre allein handelnde Mutter, die Klägerin zu 1), bei Klageerhebung wirksam vertreten worden. Trotz gerichtlichem Hinweis vom 22.08.2022 ist kein Nachweis über eine Zustimmung des Kindesvaters zum Klageverfahren vorgelegt worden. Es ist auch kein Nachweis über ein alleiniges Sorgerecht der Klägerin zu 1) geführt worden; insbesondere ist trotz entsprechendem Hinweis des Gerichtes keine Negativbescheinigung des Jugendamtes vorgelegt worden. Die Klägerin zu 1) hat auch kein familiengerichtliches Verfahren nach § 1628 BGB gegen den Kindesvater angestrengt, so dass die Klage am 22.09.2023 hinsichtlich der Kläger zu 4) und 5) als unzulässig abgewiesen werden musste. II. Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) ist begründet. Der Überprüfungsbescheid vom 20.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 ist rechtswidrig, soweit dort eine weitere Abänderung der Bescheide vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 zugunsten der Berücksichtigung von weiteren Unterkunftsleistungen abgelehnt worden ist als die Leistungen, die sich bei Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 811,80 € ergeben. Den Klägern zu 1) bis 3) stehen für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch die höheren individuellen Ansprüche auf Unterkunftskosten zu, die sich bei Berücksichtigung eines – um 104,50 € erhöhten – Bedarfes an Bruttokaltmiete von monatlich 916,30 € ergeben. Die sich hieraus ergebenden Individualleistungen der Kläger zu 1) und 3) sind nachträglich an diese auszuzahlen. Die Voraussetzungen eines sog. Grundurteils nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG sind hinsichtlich der Berechnung dieser individuellen Leistungsansprüche der Kläger zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 gegeben. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind erfüllt. Die Klägerin zu 1) hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht überschritten (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Sie ist erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) und verfügt über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Die Kläger zu 2) und 3) sind als hilfebedürftige Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ebenfalls leistungsberechtigt. 2. Ein jeweiliger Anspruch der Kläger zu 1) bis 3) auf weitere Unterkunftskosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sofern der maßgebliche Begriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (a)) von der Beklagten so ausgelegt worden ist, dass den Klägern Unterkunftskosten auf der Grundlage eines Bedarfes von 811,80 € bruttokalt gewährt worden sind, entspricht dies nicht den übernahmepflichtigen angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2020 von der Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogene Konzept ist unschlüssig und führt daher in dem streitgegenständlichen Zeitraum keine entsprechende Begrenzung der übernahmefähigen Kosten für einen Fünfpersonenhaushalt in Essen herbei (b)). Infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes ist nicht länger auf das Bruttokaltmietenkonzept der Beklagten abzustellen. Vielmehr ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten abweichend zu bestimmen (c)). Dabei kann die Kammer hier dahingestellt lassen, ob das Konzept der Beklagten für den Folgezeitraum ab September 2020 schlüssig ist. Denn unabhängig hiervon ergibt sich jedenfalls der hier von den Klägern zu 1) bis 3) allein geltend gemachte Bedarf nach Berücksichtigung der höheren Unterkunftskosten auf der Grundlage einer Bruttokaltmiete von monatlich 916,30 € für den streitgegenständlichen Zeitraum. a) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Unstreitig sind dabei nur die Kosten übernahmefähig, die auch tatsächlich anfallen. Dies schließt eine Geltendmachung fiktiver Kosten etwa in Form einer Pauschale aus, die unabhängig davon in voller Höhe zu gewähren wäre, welcher Betrag dem Leistungsberechtigten durch Wohnung und Heizung tatsächlich entsteht (vgl. zu den tatsächlichen Kosten als Ausgangspunkt der Kostenprüfung: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R, juris, Rn. 15 ff.). Die Grenze der übernahmefähigen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich dabei aus der „Angemessenheit“ als unbestimmten Rechtsbegriff. Eine weitergehende Übernahmepflicht ist auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Aus dem grundrechtlich geschützten Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Kosten unbegrenzt zu erstatten, da sich die grundrechtliche Gewährleistung nur auf das Existenzminimum bezieht (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 19). Die damit einhergehende Konkretisierungsbedürftigkeit der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Regelung durch Grundsicherungsträger und Gerichte mittels Auslegung näher inhaltlich bestimmt werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 15 ff.). Unabhängig von der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II hat die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 14; BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R, juris, Rn. 18 m.w.N.): - Allgemein wird davon ausgegangen, dass in der Prüfung der im Einzelfall angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zwischen abstrakter Angemessenheit und konkret-individueller Angemessenheit zu unterscheiden ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 19; BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 13 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 64; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 84 ff., Rn. 95 ff.). Sofern die Kosten der Unterkunft bereits auf der ersten Stufe abstrakt angemessenen sein sollten, sind sie durch den Grundsicherungsträger regelmäßig zu übernehmen. Wenn die Kosten der Unterkunft hingegen den abstrakt angemessenen Umfang überschreiten sollten, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die höheren Kosten ausnahmsweise konkret-individuell angemessen sind und insofern durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen sein sollten. - Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten richtet sich hingegen nach eigenen Grundsätzen, da die Kosten für die Heizung durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst werden - z.B. Energiekosten, individueller Energieverbrauch, Isolierung der Wohnung, örtliches Klima - und daher einer größeren Schwankungsbreite unterliegen als die Kaltmiete (vgl. hierzu etwa: Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 233 ff.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 170). Da aufgrund dessen eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten schwierig ist, hat im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II eine Prüfung der Heizkosten orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Hierbei ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn die Grenzwerte überschritten werden, die den „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnommen werden können, welche von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellt werden (BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 36 f.; BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 22). Aus Gründen der Praktikabilität ist an der Heranziehung eines solchen Grenzwertes festzuhalten, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt (BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 36 f.; BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 22). Allerdings sind die Werte des kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels etwas anderes als die Bestimmung abstrakt angemessener Heizkostengrenzen. Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass im Einzelfall von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Eine Absenkung der zu zahlenden Heizkosten kann aber auch bei Überschreiten des Grenzwertes nur aufgrund einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall erfolgen (BSG, Urt. v. 04.04.2014 – B 14 AS 53/13 R, juris, Rn. 37; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 177 ff.). b) Sofern die Beklagte für den Zeitraum von März bis Juli 2020 davon ausgeht, dass die abstrakte Angemessenheit der monatlichen Kosten für Unterkunft u bzgl. der Stadt Essen bei einem Fünf-Personenhaushalt mit insgesamt 811,80 € bruttokalt anzusetzen wäre, beruht diese Annahme nicht auf einem schlüssigen Konzept. Sie ist daher zur Bestimmung der Angemessenheit auch nicht maßgeblich. aa) Die Prüfung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt zusammenfassend in vier Schritten (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 13, 17; BSG, Urt. v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 14 – „Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Im Anschluss ist unter Anwendung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Kriterien nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis).“ ; Luik, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 SGB II, Rn. 108 ff.): - Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen; - Bestimmung des Wohnungsstandards, welcher den Lebensgewohnheiten in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen entspricht; - Bestimmung eines zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab; - Zeit- und realitätsgerechte Bestimmung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einer solchen Wohnung im konkreten Vergleichsraum in Form eines schlüssigen Konzeptes unter Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Nach der Rechtsprechung bestimmt dabei insbesondere der kommunale Grundsicherungsträger die jeweiligen regionalen Angemessenheitsgrenzen für den kommunalen Wohnungsmarkt abstrakt anhand eines sog. schlüssigen Konzeptes (ausführlich: BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Abstellens auf ein schlüssiges Konzept auch: BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, juris, Rn. 17). Für die Konzepterstellung soll auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden – wohnraumbezogenen - Lebensgewohnheiten abzustellen sein (Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 88). Sinn des schlüssigen Konzeptes ist dabei die Erstellung abstrakter Angemessenheitsgrenzen, die ausgehend von der abstrakt angemessen Wohnungsgröße und einem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im räumlichen Vergleichsraum eine Referenzmiete bezeichnen, die jedenfalls dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, wenn die Gesamtkosten der innegehabte Wohnung – unabhängig von ihrer individuellen Zusammensetzung aus Wohnungsgröße, Ausstattung oder Kostenverteilung – dieser abstrakten Referenzmiete entsprechen (sog. Produkttheorie; vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, juris, Rn. 20 – „Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Der Senat folgt insoweit der sog Produkttheorie […] , die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Ihr ist gegenüber der sog Kombinationstheorie […] der Vorzug zu geben, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt wird.“ ; Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 88 f.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 95, 106). Zwar besteht keine zwingende gesetzliche Vorgabe die abstrakte Angemessenheitsgrenze allgemein in Form der Nettokaltmiete, Nettowarmmiete, Bruttokaltmiete oder Bruttowarmmiete zu bilden; vgl. zu der Möglichkeit einer Gesamtangemessenheitsgrenze etwa der zum 01.08.2016 neu eingeführte § 22 Abs. 10 SGB II (BGBl. I 2016, S. 1828). Das Bundessozialgericht stellt in Folge der sog. Produkttheorie zur Herstellung der notwendigen Vergleichbarkeit von Unterkunftskosten aber regelmäßig auf die sog. Bruttokaltmiete ab, als Gesamtkosten der Unterkunft von Grundmiete und Nebenkosten (vgl. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 02.04.2014 – B 4 AS 17/14 B, juris, Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 64; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 106). Bei der Konzepterstellung für eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete bzw. das Produkt „angemessene Unterkunftskosten“ besteht eine weite Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers, da das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, wie die kommunalen Angemessenheitsgrenzen zu ermitteln sind. Insofern ist bei der Ermittlung durch den Grundsicherungsträger auch nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel abzustellen (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18). Ein Konzept ist nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall, sondern ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller - wenngleich orts- und zeitbedingter - Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19; BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob anhand des Konzeptes der jeweilige Wohnungsmarkt optimal abgebildet werden kann. Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers muss vielmehr nur (irgend-) ein Konzept zu Grunde liegen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 75 – „Die Sozialgerichte sollen im Hinblick auf die den kommunalen Grundsicherungsträgern eingeräumte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt nicht im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze bewirken, sondern nur ein Konzept auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen überprüfen […] .“ ). Schlüssig ist ein Konzept bereits dann, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung); - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße); - Angaben über den Beobachtungszeitraum; - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel); - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten; - Validität der Datenerhebung; - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19 ff.; BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 20 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69 f.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 112 m.w.N. Zusätzlich sind bei der Prüfung eines schlüssigen Konzepts die mit Wirkung zum 01.04.2011 eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten, selbst wenn die Bestimmung der kommunalen Angemessenheitsgrenzen nicht in Satzungsform erfolgt. Denn die Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II wird durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II gesetzlich begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, juris, Rn. 17; BSG, Urt. v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 17 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69). Sofern der Grundsicherungsträger nicht von einer Satzungsmöglichkeit nach §§ 22 a bis 22c SGB II Gebrauch macht, handelt es sich bei dem Konzept lediglich um eine Verwaltungsrichtlinie, der unmittelbar keine Rechtswirkungen zukommt, die einem materiellen Gesetz mit Außenwirkung vergleichbar wären (vgl. insbesondere: Thüringer LSG, Urt. v. 08.07.2015 – L 4 AS 718/14, juris, Rn. 58 f. – „Entscheidend für die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze ist nach den obigen Ausführungen nicht das Vorliegen einer Richtlinie, sondern das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes und beim Fehlen eines solchen die Nachholung der erforderlichen Ermittlungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. […] Aus dem Vorstehenden ergibt sich denknotwendig, dass es nicht auf die förmliche Geltung einer Richtlinie ankommen kann. Vielmehr besteht die Verpflichtung der Verwaltung und der Tatsachengerichte, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch nachträglich - zu berücksichtigen. […] Die Datenerhebung fand von September 2010 bis Januar 2011 statt, wobei die Mietdaten zum Stichtag l. Oktober 2010 erhoben wurden. Sie bilden damit ab diesem Zeitpunkt eine berücksichtigungsfähige Erkenntnisquelle unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der (neuen) Richtlinie zum 1. August 2011. Da es sich bei der Mietwerterhebung nicht um eine normative Bestimmung handelt, sondern seine Heranziehung vielmehr der Rechtsanwendung dient, ist auch der Zeitpunkt der Abfassung des Endberichtes unerheblich.“ ; so im Ergebnis auch: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.03.2018 – L 5 AS 376/16, juris, Rn. 97). Das Gericht prüft das gewählte Konzept des Grundsicherungsträgers insofern auch nur eingeschränkt auf Schlüssigkeit (BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R, juris, Rn. 14, ff.; BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 18 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 75; kritisch zu diesem eingeschränkten Überprüfungsumfang nach der Rechtsprechung noch: Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 104 ff.). Sofern sich ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers feststellen lässt, ist das Gericht in Bezug auf die maximalen Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II an diese Festlegungen inhaltlich gebunden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17, juris, Rn. 69 – „Es handelt sich um verallgemeinerbare (d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe, die Raum für die Berücksichtigung regionaler Bedingungen lassen; sie eröffnen dem Grundsicherungsträger eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt.“ ). Für den Fall, dass für das Gericht kein schlüssiges Konzept feststellbar sein sollte, darf bzw. muss das Gericht eine eigene Bestimmung der gesetzlich geforderten Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vornehmen (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 22, Rn. 121 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Anforderungen an die eigenen Ermittlungen des Gerichtes bestehen dabei allerdings nicht unbegrenzt; insbesondere ist das Gericht nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen – selbst zu erstellen (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 29). Wenn dem Gericht – auch auf der Grundlage des von dem Grundsicherungsträger zur Verfügung gestellten Datenmaterials – eine eigene Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht möglich sein sollte, kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen, falls ein solcher vorhanden ist (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30). Andernfalls sind zur Bestimmung der Angemessenheit die Tabellenhöchstwerte nach dem Wohngeldgesetz heranzuziehen (BSG, Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 27), wobei diese noch einmal um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10% erhöht werden (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30; BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, juris, Rn. 22; BSG, Urt. v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise anhand gesetzgeberischer Wertungen durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, welche die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 30 m.w.N.). bb) Das von der Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum von März bis Juli 2020 angewandte Konzept der Stadt Essen entspricht nicht den Vorgaben für die Bestimmung abstrakt angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, da es sich um eine unzulässige zweite Fortschreibung des Konzeptes aus 2016 handelt. Ob das Konzept auch aus anderen Gründen unschlüssig gewesen ist (bspw. hinsichtlich einer unstatthaften Ermittlung der kalten Betriebskosten), kann die Kammer daher dahingestellt lassen. Allgemein wird anerkannt, dass ein schlüssiges Konzept nicht nur dann vorliegen kann, wenn es auf aktuell erhobenen Daten beruht, die zum maßgeblichen Wohnungsmarkt erhoben worden sind, sondern ein in diesem Sinne schlüssiges Konzept für einen weiteren Zeitraum statistisch fortgeschrieben wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.08.2020 – L 7 AS 285/18, juris, Rn. 43; ausführlich: Straßfeld, Fortschreibung von abstrakten Angemessenheitswerten i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, SGb 2018, 754, 755 ff. m.w.N.). So soll alle zwei Jahre eine Überprüfung und Fortschreibung des Konzeptes erfolgen; wobei eine Fortschreibung nach den Veränderungen des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Jahresverbraucherpreisindex für zwei weitere Jahre erfolgen soll, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse zur Fortschreibung vorliegen (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 128 m.w.N.; Luik, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 SGB II, Rn. 139 m.w.N.; Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 150 ff. m.w.N.; Lauterbach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel) Hrsg: Rolfs (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.12.2021, § 22 SGB II, Rn. 53a; a.A.: SG Bayreuth, Urt. v. 27.10.2016 – S 4 AS 1092/14, juris, Rn. 72 ff.). Der wesentliche Unterschied zwischen einer neuen Konzeption und ihrer bloßen Fortschreibung ist dabei die Art und der Umfang der empirischen Datenerhebung zu den tatsächlichen Umständen des maßgeblichen Wohnungsmarktes. Denn im Rahmen einer statistischen Fortschreibung des früheren Konzeptes wird auf eine empirische, tatsächliche Datenerhebung – wie sie für eine repräsentative Neukonzeption erforderlich wäre - zugunsten der Annahme statistischer Fortentwicklungen regelmäßig verzichtet. Eine rein statistische Fortschreibungsmöglichkeit hat das BSG, in Kenntnis der damit verbundenen Einschränkungen der Aktualität des Konzeptes, bewusst gebilligt, soweit der Fortschreibungszeitraum zeitlich nicht überdehnt wird. Mit Schaffung der Regelung des § 22c Abs. 2 SGB II hat der Gesetzgeber einen Zweijahreszeitraum für die zeitliche Überprüfung und Neufestsetzung des bisherigen Konzeptes normiert, der auch im Rahmen schlüssiger Konzepte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Anwendung findet, die nicht nach §§ 22a ff. SGB II in Satzungsform ergangen sind. Das Gericht verweist hierzu zusammenfassend auf die folgenden Ausführungen aus der grundlegenden Entscheidung des BSG zu dieser Thematik: „Das BSG hat zwar betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse […]. Es ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums […] im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Ausdrücklich anerkannt wurde der Rückgriff allein auf die hinter einem auf Mietspiegel liegenden Daten. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsmieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind […] . Der Senat hat betont, es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten […] . Insofern sind nunmehr - wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) ausgeführt hat - die […] eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu beachten. […] § 22c Abs 2 SGB II bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen. Hierzu hat das BVerfG nunmehr betont, dass der Gesetzgeber mit den §§ 22a bis 22c SGB II die Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II durch das BSG gesetzlich nachvollzogen habe. Trotz verbleibender Entscheidungsspielräume werde die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c SGB II gesetzlich begrenzt (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris RdNr 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahin, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (vgl hierzu unter 3.). Bezogen auf den Bewilligungszeitraum bis Ende 2011 liegt ein solcher Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung der ermittelten Referenzmiete vor. Ausgangspunkt der Berechnung des Zweijahreszeitraums ist das "Inkraftsetzen" des Konzepts des Beklagten vom 26.12.2009 zum 1.1.2010. […] Auch für den nach Ablauf des Zweijahreszeitraums relevanten Bewilligungszeitraum ab 1.1.2012, also für die Monate von Januar bis März 2012, liegt der vom Berufungsgericht angenommene Erkenntnisausfall nicht vor, weil eine Fortschreibung des Konzepts anhand des vom Statistischen Bundesamt ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vorgenommen werden kann. Anders als das Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass eine Fortschreibung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex durch das Gericht möglich und erforderlich ist, wenn sich der Grundsicherungsträger - wie hier trotz gerichtlicher Nachfrage - im Rahmen seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit für kein konkretes Fortschreibungskonzept entschieden hat.“ (BSG, Urt. v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.; s. auch: Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 148 f. m.w.N.) Entgegen der Darstellung der Beklagten handelt es sich bei dem Konzept für den Zeitraum ab März 2020 nicht um ein eigenständig erstelltes Konzept oder eine erstmalige Fortschreibung eines Konzeptes aus 2018, das für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 29.02.2020 galt. Vielmehr handelt es sich um eine zweite Fortschreibung des ursprünglichen Konzeptes aus 2016, das für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2018 gegolten hatte. Die gegenteiligen Erklärungsversuche der Beklagten überzeugen die Kammer nicht. Die Darstellung der Beklagten im Klageverfahren ist eine reine Schutzbehauptung, mit welcher die Problematik der zweiten Fortschreibung aus 2020 nachträglich terminologisch vertuscht werden soll. Dass es sich bei dem Konzept für den Zeitraum von März bis August 2020 lediglich um eine weitere Fortschreibung des bestehenden Konzeptes aus 2016 gehandelt hat, ergibt sich bereits daraus, dass keine weiteren tatsächlichen Datenerhebungen zum Stand des Wohnungsmarktes in Essen vorgenommen worden sind. Es ist nicht bekannt, inwiefern 2018 einzelne empirische Stichproben erfolgt sind, bevor das Konzept aus 2016 für den Zeitraum ab März 2018 fortgeschrieben worden ist. Fest steht jedoch, dass derartige Stichproben jedenfalls nicht in ausreichender Menge erfolgt sind, um eine repräsentative Datengrundlage für ein grundlegendes eigenständiges Konzept 2018 zum maßgeblichen Wohnungsmarkt zu bilden. Der qualifizierte Mietspiegel 2016, auf welchem das Konzept der Beklagten ab Oktober 2016 maßgeblich beruhte, ist seinerseits 2018 ohne weitere Datenerhebung anhand des Verbraucherpreisindexes lediglich statistisch fortgeschrieben worden (§ 558d Abs. 2 BGB). Mehr empirische Mühe hat sich auch die Beklagte 2018 bei der Fortschreibung ihres Konzeptes nicht gemacht. Insofern ist auch bei dem Konzept der Beklagten ab 2018 - ausgehend von denselben Werten, die 2016 als Konzept herangezogen worden sind - lediglich eine statistische Fortschreibung der früheren Werte erfolgt. Ein weitergehender empirischer Ermittlungsansatz der Beklagten ist für 2018 oder 2020 weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die weitere Fortschreibung 2020 ist daher keineswegs die erstmalige Fortschreibung eines eigenständigen Konzeptes aus 2018, sondern die 2020er Fortschreibung der 2018er Fortschreibung des ehemaligen Konzeptes aus 2016. Dieses Verständnis der Kammer entspricht nicht nur dem früheren Eigenverständnis der Beklagten, sondern auch der Ansicht des 12. Senates des LSG Nordrhein-Westfalen. Vor ihrer Anpassung der Sichtweise für das vorliegende Klageverfahren ging auch die Beklagte selbst nach eigener Sichtweise hiervon aus, die nicht nur in der Begründung des Widerspruchsbescheides mehrfach von einer Fortschreibung des Konzeptes 2018 spricht, sondern in ihren Konzepten selbst für 2018 lediglich von einer Fortschreibung des früheren Konzeptes aus 2016 gesprochen hatte. Die Kammerauffassung steht – soweit ersichtlich – in Übereinstimmung mit der Anschauung des 12. Senates des LSG Nordrhein-Westfalen. So beschreibt ein ausführlicher Hinweis des 12. Senates, der dem Vergleichsschluss am 14.09.2022 zum Berufungsverfahren Az. L 12 AS 1682/21 zugrunde lag, eine weitere Fortschreibung in 2020, für die gerade keine ausreichende repräsentative Datengrundlage bestand. Während die einmalige statistische Fortschreibung eines Konzeptes – anhand des Verbraucherpreisindexes – inzwischen als grundsätzlich geeignetes Instrument angesehen wird, um innerhalb einer kurzen Zeitspanne eine wirksame aktualisierte Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes herbeizuführen (Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 22 SGB 2, Rn. 150 m.w.N.), ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob dies auch für eine zweite Fortschreibung des Konzeptes gelten kann. Dies betrifft insbesondere den hier vorliegenden Fall, wenn ein bereits nach 2 Jahren statistisch fortgeschriebenes Konzept nach weiteren 2 Jahren erneut rein statistisch fortgeschrieben werden soll. Entsprechend der überwiegenden Meinung verneint die Kammer die Zulässigkeit einer solchen zweiten statistischen Fortschreibung eines Ursprungskonzeptes vier Jahre nach dessen erstmaligen „Inkraftsetzen“ (so auch: Straßfeld, Fortschreibung von abstrakten Angemessenheitswerten i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, SGb 2018, 754, 758 – „Für durch Indexierung fortgeschriebene Angemessenheitswerte gilt wiederum die in § 22 Abs. 2 SGB II festgelegte Zwei-Jahres-Frist. Nach Ablauf von zwei Jahren sind die indexierten Werte zu überprüfen. Offen ist, ob in Anlehnung an die Vorgaben im Mietrecht zu den Aktualisierungszyklen von qualifizierten Mietspiegeln nach Ablauf von vier Jahren nach Inkraftsetzen von Angemessenheitswerten, beruhend auf einem schlüssigen Konzept, der kommunale Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept beruhend auf einer neuen empirischen Datenerhebung und -auswertung entwickelt haben muss. Hierfür spricht die Forderung des BSG, dass durch das schlüssige Konzept die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zeit- und realitätsgerecht erfasst werden sollen.“ ; wohl auch: Luik, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 SGB II, Rn. 127 m.w.N.). Für diese Rechtsauffassung sprechen insbesondere folgende Erwägungen: - Die Möglichkeit der einmaligen Fortschreibung eines Konzeptes hat das BSG als bewusste Ausnahme zum Aktualitätsgebot der Datengrundlagen gebilligt (s.o.). Es gibt aber keine Notwendigkeit eine weitere zeitliche Entfernung vom Datenmaterial des tatsächlichen Wohnungsmarktes zuzulassen. Wenn ein vier Jahre alter Datensatz lediglich statisch immer weiter in die Zukunft fortgerechnet wird, droht die Entkoppelung von den tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes. Gravierende Veränderungen insbesondere des regionalen Wohnungsmarktes würden bei dieser Methodik völlig übersehen oder erst viel zu spät berücksichtigt werden können. Dass der tatsächliche Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sich auch tatsächlich weit von den statistischen Annahmen des fortgeschriebenen Konzeptes der Beklagten entfernt hat, belegt die deutliche Preissteigerung, die mit dem späteren Konzept für den Zeitraum ab September 2020 nachvollzogen werden sollte. Da das nachfolgende Konzept der Beklagten für den Zeitraum ab September 2020 seinerseits auf dem Qualifizierten Mietspiegel 2020 beruht, der auf empirischen Datengrundlagen aus 2019 fußt, wird hier das Auseinanderfallen von statistischer und tatsächlicher Preissteigerung sehr deutlich veranschaulicht. Dass die Anwendung des Jahresverbraucherpreisindex nicht zu einem realitätsnahen Ergebnis im Hinblick auf die aktuell marktüblichen Bruttokaltmieten führte, ergibt sich dabei bereits aus dem Mietspiegel 2020 selbst, welcher nach den Angaben auf der Website der Stadt Essen im Mittel eine Steigerung des Mietpreisniveaus in Höhe von rund 10% im Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten zeigt (vgl. https://www.essen.de/meldungen/pressemeldung_1390932.de.html; zuletzt online abgerufen am 19.10.2023). Die Anwendung des Verbraucherpreisindex führte demgegenüber zu geringeren Werten. Nach den Eigenangaben auf der Website der Beklagten wurden beispielsweise für einen Einpersonenhaushalt lediglich 361,00 € statt zuvor 354,50 € anerkannt (vgl. die Pressemitteilung unter https://www.essen.de/meldungen/pressemeldung_1360960.de.html; zuletzt online abgerufen am 19.10.2023). - Wenn im Hinblick auf die Notwendigkeit einer möglichst realitätsgetreuen Abbildung des tatsächlichen Wohnungsmarktes durch ein Konzept eine rein statische Fortschreibung nicht dauerhaft akzeptiert werden kann, erscheint die zeitliche Orientierung einer empirisch begründeten Neukonzeption an der Vierjahresgrenze aus § 558d Abs. 2 S. 3 BGB geboten. Die Möglichkeit einer zweiten statistischen Fortschreibung des Konzeptes nach Ablauf eines Zweijahreszeitraumes nach der ersten Fortschreibung ist für ein Konzept genauso abzulehnen, wie für qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der Zweijahresgrenze des § 22c Abs. 2 SGB II für die Überprüfung und Fortschreibung von Konzepten bewusst an der mietrechtlichen Regelung des § 558d BGB orientiert (BT-Drs. 17/3404, S. 102 – „Der kommunale Träger muss die in der Satzung festgelegten Angemessenheitswerte regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Dies kann durch eine erneute Erhebung oder – insbesondere bei den jährlich zu überprüfenden Heizkosten – durch einen sachgerechten Anpassungsmechanismus wie der allgemeinen Mietenentwicklung oder der Entwicklung der tatsächlichen Heizkosten in der Grundsicherungsstatistik geschehen. Dabei orientiert sich die zweijährige Frist für die Überprüfung der Aufwendungen für die Unterkunft an den für Mietspiegel im BGB einschlägigen Vorschriften in § 558c Absatz 3 BGB und § 558d Absatz 2 BGB.“ ), so dass es naheliegt, diese Grenze – wie bei einem qualifizierten Mietspiegel – auch für eine vollständige Neuerstellung des Konzeptes auf empirischer Datengrundlage heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für das Konzept der Beklagten, welches inhaltlich bewusst an die Bestimmungen eines qualifizierten Mietspiegels anknüpft. Gerade im Rahmen dieser Methodik kann dem Konzept, das aus dem qualifizierten Mietspiegel entwickelt worden ist, keine längere Bestandsdauer zugemessen werden als dem qualifizierten Mietspiegel, auf den das Konzept zurückgreift. An der vorgetragenen Argumentation der Beklagten ist insofern überzeugend, dass bei einem Konzept, das auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht, nicht länger auf diesen Mietspiegel als Begründungselement zurückgegriffen werden kann, wo dieser Mietspiegel seine Gültigkeit verloren habe. Die daraus gewonnene Schlussfolgerung der Beklagten ist allerdings falsch, wenn dann einfach losgelöst von dem qualifizierten Mietspiegel eine erneute rein statistische Fortschreibung des Konzeptes durch die Beklagte möglich werden soll, wo der qualifizierte Mietspiegel nicht mehr fortgeschrieben werden darf. Hiervon ausgehend war die zweite Fortschreibung des Konzeptes aus 2016 für den Zeitraum ab dem 01.03.2020 unzulässig. Die Beklagte verfügte demnach jedenfalls im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 nicht über ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Eine Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des 7. Senates des LSG Nordrhein-Westfalen. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung vom 28.11.2013, Az. L 7 AS 1122/13 stützen will, findet diese Auffassung keinen Rückhalt in den entsprechenden Entscheidungsgründen. Vielmehr hat der 7. Senat dort ausdrücklich nur über die Schlüssigkeit des Konzeptes aufgrund des Mietspiegels aus dem Jahr 2009 und dessen - erstmaliger – Fortschreibung im Jahr 2011 entschieden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 – L 7 AS 1122/13, juris, Rn. 75). c) Infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes ist für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten der Kläger zu 1) bis 3) nicht länger auf das Bruttokaltmietenkonzept der Beklagten abzustellen, welches diese dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 zugrunde gelegt hatte. Fraglich erscheint hier, auf welche Methode alternativ zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zurückgegriffen werden kann (aa). Die Kammer geht davon aus, dass hier zugunsten der Kläger jedenfalls ein um 104,50 € höherer Bedarf an Unterkunftskosten als abstrakt angemessen zu berücksichtigen war (bb). aa) Sofern die 41. Kammer des SG Duisburg in ihrem Urteil vom 05.10.2021, Az. S 41 AS 3346/20 (unveröffentlicht) die höheren Angemessenheitswerte des späteren Konzeptes der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 auch auf den davorliegenden Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.08.2020 übertragen hat, setzt dieses Vorgehen voraus, dass das spätere Konzept der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 seinerseits schlüssig ist. Die Schlüssigkeit dieses (Folge-) Konzeptes erscheint jedoch insofern fraglich, als die Beklagte für die Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskostenanteile i.S.d. § 556 BGB auf den landesweiten Betriebskostenspiegel für das Bundesland NRW zurückgegriffen hat (abrufbar über: https://www.mieterbund-nrw.de/mieterservice/betriebskostenspiegel; zuletzt online abgerufen am 19.10.2023). Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, ist umstritten. Das BSG hat diese Frage ausdrücklich nicht beantwortet, sondern nur betont, dass zumindest der Rückgriff auf regionale bzw. örtliche Betriebskostenübersichten regelmäßig ein zulässiges Mittel darstellt (BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 41 – „Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen […] . Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. Werden nur solche Wohnungen als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen erheblichen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Erfassen die zugrunde gelegten Daten nur Wohnungen einfachen Standards ist daher auf die obere Kostengrenze dieses Segments (oberer Spannenwert) abzustellen […] , wobei sicherzustellen ist, dass Ausreißerwerte außer Betracht bleiben.“ ; so wohl auch: BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R, juris, Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17, juris, Rn. 70; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 110). Hinsichtlich der zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen existieren unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, inwiefern aus einem Betriebskostenspiegel für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen noch ausreichende Rückschlüsse auf die abstrakt angemessenen Betriebskosten des maßgeblichen regionalen Wohnungsmarktes eines Grundsicherungsträgers gezogen werden können: - So hatte der 7. Senat in der Vergangenheit einen Rückgriff auf den landesweiten Betriebskostenspiegel bei der Konzepterstellung noch ausdrücklich für zulässig erklärt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 – L 7 AS 1122/13 –, juris, Rn. 63 – „Da die Beklagte keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen hat, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen (kalten) Betriebskosten auf Betriebskostenübersichten abzustellen, wobei örtliche Betriebskostenübersichten zu bevorzugen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.). Dem folgend stellt der Senat für die Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten auf den Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011 ab.“ ). Soweit ersichtlich ist, wird diese Auffassung unter den Senaten des LSG Nordrhein-Westfalen weiterhin vom 7. Senat, vom 6. Senat sowie vom 21. Senat vertreten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2020 – L 6 AS 833/17, juris, Rn. 57 – „Die Beklagte hat die Auswertung der Firma empirica zu den kalten Betriebskosten aus dem Konzept 2013 nicht zugrunde gelegt, sondern auf die - insoweit für die Klägerin günstigeren - Daten des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes NRW zurückgegriffen. Dies ist zulässig (BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R). Das Vorgehen der Beklagten ist vorliegend auch deswegen nicht zulasten der Klägerin rechtswidrig, weil sich aus der Auswertung der Firma empirica durchgehend niedrigere Betriebskosten ergaben. Die Beklagte hat zugunsten der Klägerin einen höheren Betrag für die Betriebskosten gewährt und dabei den jeweiligen Betriebskostenspiegel zugrunde gelegt.“ ; LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19, juris, Rn. 47 – „Gegen eine Benachteiligung der Hilfebedürftigen durch die Zugrundelegung der Werte des landesweiten Betriebskostenspiegels spricht auch, dass dieser sich - entsprechend den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten - nicht am einfachen Wohnsegment orientiert, sondern sämtliche Wohnstandards erfasst, […]. Im Einklang mit dieser Betrachtungsweise geht auch das BSG davon aus, dass einfache Wohnungen geringere Betriebskosten generieren als teurere […] .“ ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW, juris, Rn. 61 - „Soweit die Kläger in Bezug auf die Betriebskosten widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Fallzahlen in Tabelle 2 und Tabelle 7 monieren, greift dies nicht durch, da Tabelle 2 die Fallzahlen zu den Ermittlungen der Bestandsmieten betreffen, während der leicht niedrigere Wert in Tabelle 7 die Anzahl der für die kalten Betriebskosten berücksichtigten Wohnungen betrifft. Der geringfügige Unterschied liegt darin begründet, dass bei einigen Wohnungen die kalten Betriebskosten von den Vermietern nicht angegeben wurden. Der Berechnungswert von 1,85 EUR je Quadratmeter ist aufgrund folgender Kontrollüberlegung des Senats auch im Übrigen nicht zu beanstanden: Zwar betrug der durchschnittliche Quadratmeterpreis für die kalten Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) in Nordrhein-Westfalen 2014 nach einer Erhebung des Deutschen Mieterbundes 1,92 EUR je Quadratmeter […]. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG möglichst auf örtliche Übersichten des jeweils maßgeblichen Teilsegments abzustellen, weil diese realitätsgerechter […] . Nimmt man hinzu, dass Durchschnittsbetriebskostenspiegel "in der Tendenz höher ausfallen" […] , erscheint dem Senat eine Varianz von (1,92 EUR - 1,85 EUR) 7 Cent/m² nach dem Dargelegten realitätsgerecht.“ ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.11.2021 – L 21 AS 1617/18, juris, Rn. 70 - „Der Beklagte hat die Ermittlung der Betriebskosten zunächst - in Ermangelung zeitlich neuerer Auswertungen - auf Basis des Betriebskostenspiegels für das Abrechnungsjahr 2012 vorgenommen und alle dort genannten Betriebskosten berücksichtigt, sofern es sich nicht um Heizkosten bzw. Kosten der Warmwassererzeugung handelt. Gegen eine solche Bestimmung über die Betriebskostenspiegel bestehen im Grundsatz keine […]. Demnach soll es zulässig sein, auf "möglichst aktuelle" Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen. Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seine, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 16). Mit seinem Teilanerkenntnis hat der Beklagte nicht mehr auf den Betriebskostenspiegel für das Bundesgebiet, sondern auf den ortsnäheren für das Land Nordrhein-Westfalen abgestellt und hat nunmehr kalte Betriebskosten in Höhe von 2 EUR/qm rechnerisch berücksichtigt. Die Ermittlung der kalten Betriebskosten erfüllt damit ebenfalls die Anforderung der Schlüssigkeit.“ ). - Demgegenüber hat es der 19. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich für fehlerhaft erklärt, zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten sauf den landesweiten Betriebskostenspiegel des Landes NRW abzustellen; stattdessen seien die Daten der sog. SGB II-Statistik heranzuziehen, die aussagekräftiger seien (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.10.2017 – L 19 AS 502/16, juris, Rn. 89 ff. – „Wenn statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat das Bundessozialgericht es für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen, wie z.B. örtliche Betriebskostenspiegel oder regionale Betriebskostenspiegel […] . Der Senat sieht es als sachgerecht an, der Bestimmung der angemessenen Betriebskosten nicht die im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes NRW […] zugrunde zulegen, sondern es ist auf die von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Statistik "Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" (nachfolgend SGB II-Statistik) für das Jahr 2013 zuzugreifen. […] Der Senat stützt sich dabei auf die Ausführungen in dem Forschungsbericht 478 (S. 188 f), wonach es sich bei den in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ausgewiesene kalten Betriebskosten um die räumlich und sachlich beste Datenquelle zu den kalten Nebenkosten handelt. Es handelt sich nicht um eine Stichprobenerhebung, sondern um eine Vollerhebung mit hoher Fallzahl. Bei der Verwendung dieser Daten entsteht auch kein Zirkelschluss, dass die Mieten und die kalten Betriebskosten nicht positiv miteinander korrelieren. Niedrige Quadratmetermieten bedingen nicht automatisch niedrige Betriebskosten. Der in dieser Statistik ausgewiesene Mittelwert der Betriebskosten ist danach geeignet, die Grundlage für die Ermittlung der angemessenen Betriebskosten zu bilden. Gegenüber dem Betriebskostenspiegel NRW des Mieterbundes sind die Werte der SGB II-Statistik aussagekräftiger. Dem Betriebskostenspiegel NRW des Mieterbundes liegt nur eine Stichprobenerhebung zu Grunde, deren Auswertung nicht transparent ist (vgl. Forschungsbericht 478 S. 190). Des Weiteren ist bei Anwendung des Betriebskostenspiegels eine Regionalisierung unterhalb der Bundeslandebene - vorliegend von Nordrhein-Westfalen - nicht möglich. Im Forschungsbericht 478 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Betriebskostenspiegel die Mittelwerte für jede einzelne Betriebskostenart erfasst, wobei dieser Wert aus allen Fällen ermittelt wird, in denen die jeweilige Betriebskostenart überhaupt vorkommt. Fälle, in denen eine bestimmte Betriebskostenart nicht anfällt, werden bei Ermittlung des Mittelwertes dieser Betriebskostenart nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die Summe aller im Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Mittelwerte nicht den Mittelwert der Summe aller vorkommenden Betriebskostenarten wiedergibt. Dieser liegt nach den Ausführungen im Forschungsbericht 478 deutlich niedriger.“ ). - Ob der 7. Senat seine bisherige Rechtsprechung gerade im Hinblick auf diese abweichende Rechtsauffassung des 19. Senates zukünftig anpassen wird, hat der 7. Senat zuletzt ausdrücklich offengelassen (LSG Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.06.2021 – L 7 AS 1454/19, juris, Rn. 48 – „Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Statistik "Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" die zugrundezulegenden Betriebskosten ggf. zuverlässiger darstellt als der landesweite Betriebskostenspiegel, weil sie eine nach Möglichkeit vorrangig zu berücksichtigende […] örtliche Übersicht darstellt und lokale Besonderheiten besser abbilden kann (so LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16; vgl. auch Forschungsbericht 478 des BMAS "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" vom 30.11.2016, S. 187ff.). Zudem handelt es sich hierbei anders als beim landesweiten Betriebskostenspiegel nicht um eine Stichprobenerhebung, sondern um eine Vollerhebung mit hoher Fallzahl, die in die Ermittlung des Mittelwerts für eine Betriebskostenart auch die Fälle einbezieht, in denen die Betriebskostenart gar nicht anfällt […] . Die Anwendung der Statistik "Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" würde sich zudem zu Lasten der Klägerin auswirken. Die letzte vor dem streitigen Zeitraum ergangene Statistik für die Stadt Wuppertal vom Dezember 2015, Erstellungsdatum 03.04.2016, weist für einen Ein-Personen-Haushalt im Gegensatz zu den hier berücksichtigten 1,92 EUR pro m² Betriebskosten von 1,55 EUR pro m² aus (vgl. hierzu Übersicht, S. 4 der Statistik).“ ) bb) Im Ergebnis kann die Kammer diese Frage für den vorliegenden Fall ausdrücklich dahingestellt lassen. Denn die Klägerseite hat ihr Leistungsbegehren in der Höhe ausdrücklich auf die Geltendmachung weiterer Unterkunftskosten von monatlich 104,50 € beschränkt. Infolge des prozessualen Grundsatzes „ne ultra petita“, der insofern aus der Dispositionsfreiheit der Klägerseite erwächst (vgl. zur Geltung auch im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 13/20 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 123 SGG, Rn. 4; Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 123 SGG, Rn. 31 ff. m.w.N.; Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 123 SGG, Rn. 25 ff. m.w.N.), hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerseite sogar noch höhere Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zustehen würden, als die hier geltend gemachten Leistungen, die sich aus einer monatlichen Berücksichtigung weiterer 104,50 € für den Bedarf an Unterkunftskosten in dem streitgegenständlichen Zeitraum ergeben (Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 123 SGG, Rn. 31 - „Das zur Entscheidung gestellte Begehren begrenzt danach eine zulässige Verurteilung zunächst in quantitativer Hinsicht und untersagt etwa, dem Kläger unterhaltssichernde Leistungen von monatlich 55 EUR zuzusprechen, wenn sich sein Begehren auf monatliche Leistungen von lediglich 44 EUR richtet, selbst wenn ihm der höhere Betrag materiell-rechtlich zustehen mag.“ ). Die entsprechende Höhenbeschränkung des Leistungsantrages ist von der Klägerseite nach Diskussion dieser Problematik zuletzt im Verhandlungstermin vom 22.09.2023 bewusst und in zulässiger Weise erklärt worden. Der von der Klägerseite klageweise geltend gemachte Bedarf nach Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten für einen Fünfpersonenhaushalt von insgesamt 916,30 € statt der bislang berücksichtigten 811,80 € ist jedenfalls gegeben. Die insofern allein streitgegenständliche Berücksichtigung eines um monatlich 104,50 € erhöhten Bedarfes an Unterkunftskosten ergibt sich gleichermaßen nach allen Ansichten zu der Frage, wie auf die Unschlüssigkeit des Konzeptes der Beklagten im Zeitraum ab März 2020 ggf. rechtlich zu reagieren ist. Die entsprechende Erhöhung ergibt sich aus einer Übertragung der Angemessenheitsgrenzen des Folgekonzeptes der Beklagten für den Zeitraum ab September 2020, sofern dieses Konzept zeitlich auf den Zeitraum ab März 2020 vorverlagert werden sollte. Die entsprechende Erhöhung ergibt sich aber auch erst recht, falls zugunsten der Kläger bei einer Unschlüssigkeit des Folgekonzeptes eine Neubestimmung anhand der höheren Werte der sog. SGB II-Statistik vorgenommen wird oder unmittelbar auf die noch einmal höheren Werte abgestellt werden würde, die sich ergeben würden, wenn zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zurückgegriffen werden würde. 3. Hinsichtlich der übernahmefähigen Unterkunftskosten der Kläger zu 1) bis 3) ist infolge der Unschlüssigkeit des Konzeptes für die Monate März bis Juli 2020 von einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete jedenfalls in der hier geforderten Höhe von monatlich jeweils 916,30 € auszugehen. Da die Beklagte bislang nur einen Bedarf an Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 811,80 € berücksichtigt hatte, ist nach § 130 Abs. 1 SGG eine Verurteilung zur Neuberechnung der Höhe der individuellen Leistungsansprüche der Kläger zu 1) bis 3) vorzunehmen, die sich ergeben, wenn der monatlich um 104,50 € Bedarf an Unterkunftskosten berücksichtigt wird. Die entsprechende Abänderungs- und Leistungsverpflichtungen der Beklagten, bezogen auf den Zeitraum ab dem 01.03.2020, erfolgt gemäß § 130 Abs. 1 SGG dem Grunde nach. Das Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG ist ein verfahrensbeendetes Endurteil (Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 130 SGG [Verurteilung zur Leistung nur dem Grunde nach; Zwischenurteil], Rn. 1; Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 130 SGG, Rn. 17; Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 130 SGG, Rn. 12 – „Die Norm ermöglicht es dem Gericht, über streitige Geldleistungen auch dann durch Endurteil zu entscheiden, wenn es keinerlei Feststellungen zur Höhe dieser Leistung trifft.“ ). Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann eine Behörde auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dabei relativiert § 130 Abs. 1 S. 1 SGG die allgemeine Verpflichtung des Gerichts zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nach §§ 103, 106 SGG und zur vollständigen Entscheidung über den erhobenen Anspruch nach § 123 SGG (Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 130 SGG, Rn. 26), wenn auch in geringerem Umfang als bspw. § 131 Abs. 5 SGG (Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 130 SGG, Rn. 10 – „Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zur ausnahmsweise möglichen Zurückverweisung an die Behörde gemäß § 131 Abs. 5 SGG.11 Anders als dort entbindet das Grundurteil das Gericht allerdings nur von der Berechnung der Leistungshöhe, nicht jedoch von der vollständigen und abschließenden Aufklärung des Streitgegenstandes.“ ). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG sind gegeben (vgl. hierzu: Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 130 SGG [Verurteilung zur Leistung nur dem Grunde nach; Zwischenurteil], Rn. 3 f. m.w.N.; Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 130 SGG, Rn. 16 ff.). Die Kläger zu 1) bis 3) begehren über § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 SGG die gleichzeitige Verurteilung der Beklagten zur entsprechenden Abänderung der bisherigen Bewilligungsentscheidungen vom 15.10.2019 und vom 18.12.2019 für den Zeitraum von März bis Juli 2020 unter entsprechender Berücksichtigung des erhöhten Bedarfes an Unterkunftskosten sowie die nachträgliche Erbringung von Geldleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum, die nicht im Ermessen der Beklagten stehen. Während die höhere Leistungsberechtigungen der Kläger zu 1) bis 3) in Bezug auf Geldleistungen dem Grunde nach zweifelsfrei nachgewiesen worden sind (s.o.), ist zur konkreten Berechnung der konkreten Anspruchshöhe eine Neuberechnung der individuellen Leistungen notwendig. Die Beklagte wird im Nachgang der Entscheidung aber noch zu ermitteln haben, wie hoch die einzelnen Geldleistungsansprüche in welchen Zeiträumen tatsächlich gewesen sind. Dabei wird sie infolge des Grundurteiles bereits rechtlich insoweit gebunden, dass sie bei der Berechnung der Leistungshöhe die Bedarfe an Unterkunftskosten ausgehend von monatlich 916,30 € zu ermitteln haben wird (Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 130 SGG, Rn. 22 f. – „Ist eine Leistung nach Grund und Höhe streitig, kann auch ein Grundurteil um Bescheidungsvorgaben zur Leistungshöhe ergänzt werden. Ein Grundurteil kann somit als Bescheidungsurteil ergehen, wenn das Gericht nicht nur über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach entscheidet, sondern darüber hinaus Maßgaben zur Bestimmung der Leistungshöhe vorgibt. […] Die Entscheidungsformen eines Grundurteils oder eines Bescheidungsurteils eröffnet das Prozessrecht auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen iSv § 54 Abs. 4. Für Grundurteile folgt dies bei fehlender Spruchreife hinsichtlich der genauen Leistungshöhe unmittelbar aus § 130.“ ). Da Leistungen bislang vollständig verneint worden sind, liegt ein Grundurteil in Form eines sog. Bescheidungsurteils zur Leistung dem Grunde nach vor (vgl. zu beiden Erscheinungsformen etwa: Hübschmann, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2023, § 130 SGG, Rn. 22 ff.; Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 130 SGG, Rn. 28 ff.). Einem gerichtlichen Vorgehen nach § 130 Abs. 1 SGG steht dabei weder entgegen, dass der Klage hier ein Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X zugrunde liegt - und damit auch die Verpflichtung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG zur nachträglichen Abänderung von Bescheidungen streitgegenständlich ist (BSG, Urt. v. 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R, juris, Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R, juris, Rn. 10 - „Gegen jenen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG […] , wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre […] .“ ; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 20c m.w.N.) -; noch, dass sich die Verurteilung dem Grunde nach nur auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGG bezieht (BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 12 - „Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig.“ ; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 129 m.w.N.). Im Rahmen seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung verpflichtet das Gericht die Beklagten nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG dazu, die Entscheidung über die konkreten Leistungshöhen der Kläger zu 1) bis 3) selbst in der Weise herbeizuführen, dass sich zunächst die Beklagte über weitere Ermittlungen für ihre Neubescheidung festzulegen hat, welche individuellen Geldleistungsansprüche den Klägern zu 1) bis 3) bei ihrer ausstehenden Neubescheidung des streitgegenständlichen Zeitraumes anzusetzen ist, sofern der höhere Bedarf an Unterkunftskosten berücksichtigt wird. Zum einen hat die Klägerseite keinen Verpflichtungsantrag auf eine schon konkrete Neubescheidung mit bereits individuell bezifferten Leistungsansprüchen gestellt, so dass sie lediglich eine Verpflichtung begehrt wird, welche dem Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG entspricht, bei dem das Gericht regelmäßig nicht über die noch unbezifferte Leistungspflicht hinausgehen darf (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 4 AS 46/17 R, juris, Rn. 11 – „Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig ist. Die Klägerin hat mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt […] . Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird […] .“; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 130 SGG, Rn. 2e m.w.N. – „Hat der Kläger ausdrücklich nur den Erlass eines Grundurteils beantragt, darf das Gericht jedoch, sofern ein solches zulässig ist, gem. § 123 nicht über die Höhe entscheiden […] .“ ; a.A. wohl: Haupt, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 130 SGG [Verurteilung zur Leistung nur dem Grunde nach; Zwischenurteil], Rn. 6). Zum anderen erscheint vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach auch unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten angemessen. Hier ist dem Gericht eine abschließende Feststellung der Höhe der Einzelansprüche der Kläger zu 1) bis 3) gegenwärtig noch nicht möglich. Der Beklagten, die – ausgehend von ihrem früheren Rechtsstandpunkt auch folgerichtig – keine abschließenden Ermittlungen zu einer anderen Höhe der individuellen Leistungsansprüche der Kläger zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen hat, erscheint es zumutbar, die individuelle Leistungshöhe im Wege der Amtsermittlung noch im Rahmen der Grenzen festzustellen, die durch dieses Urteil gezogenen wurden, und einen entsprechenden Ausführungsbescheid in Bezug auf die Klägerin zu erlassen (vgl. allgemein zur Anfechtbarkeit derartiger Ausführungsbescheide: Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 130 SGG, Rn. 17 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil der dafür notwendige Berufungsstreitwert von 750,00 Euro durch keinen Beteiligten erreicht wird. Hinsichtlich des Berufungsstreitwertes sind die 522,50 € maßgeblich, die hier den gesamten maximalen Streitgegenstand bilden (5* Monate mal weitere 104,50 € Leistungen). Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) zuzulassen. 1. Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ab, da vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen ist. Die für § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Breitenwirkung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. hierzu: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG, Rn. 35 m.w.N.) ist nicht dadurch gegeben, dass die Schlüssigkeit des Konzeptes der Beklagten verneint wird. Zwar dürfte eine abstrakte Vielzahl von gleichgelagerten Fallgestaltungen auf dem Gebiet der Stadt Essen von dieser Einschätzung betroffen sein. Das Problem, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, stellt aber gerade keine Rechtsfrage dar, sondern ist eine tatrichterliche Beweiswürdigung; die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG dagegen bereits ausführlich geklärt (Bayerisches LSG, Beschl. v. 04.07.2016 – L 11 AS 369/16 NZB, juris, Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2018 – L 31 AS 2758/16 NZB, juris, Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.06.2016 – L 31 AS 802/16 NZB, juris, Rn. 11; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG, Rn. 37; in diese Richtung gehend wohl auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.04.2015 – L 2 AS 2194/14 NZB, juris, Rn. 6 f.). 2. Da das Gericht inhaltlich auch an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und LSG Nordrhein-Westfalen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept anknüpft, ohne dabei widersprechende eigene Rechtssätze aufzustellen, ist auch die für § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG erforderliche Divergenz in einer Rechtsfrage nicht gegeben, selbst wenn das Gericht die entsprechenden Grundsätze im Ergebnis fehlerhaft auf den vorliegenden Einzelfall übertragen haben sollte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.03.2017 – L 19 AS 2482/16 NZB, juris, Rn. 29 - „Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein […] . Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Sozialgericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung […] .“ ). Die ggf. divergierend zu einzelnen Senaten des LSG Nordrhein-Westfalen zu beurteilende Rechtsfrage, inwiefern bei der Konzepterstellung (nicht) auf einen landesweiten Betriebskostenspiegel zurückzugreifen ist (s.o.), war hier nicht streitentscheidend und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Gerichtsentscheidung. Denn die Klägerseite hat sich bewusst auf die Geltendmachung der Bruttokaltmiete von monatlich weiteren 104,50 € für den Unterkunftskostenbedarf beschränkt, welche nach dem Konzept der Beklagten abstrakt angemessen gewesen ist, das für den Zeitraum ab September 2020 Anwendung gefunden hat. Ob den Kläger bei einer Unschlüssigkeit dieses Konzeptes noch weitergehende Unterkunftskosten (bspw. bei einem Rückgriff auf die sog. SGB II-Statistik oder auf die Anlagen zur Wohngeldtabelle zzgl. 10%) zugestanden hätten, weil die Betriebskosten anderweitig zu beurteilen gewesen wären, war daher hier gar nicht mehr zu entscheiden. Die Kammer konnte diese Fragen dahingestellt lassen (s.o.). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).