Beschluss
L 2 AS 504/21 B ER – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0623.L2AS504.21B.ER.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung rückwirkend ab dem 01.03.2019. Die am 00.00.1963 geborene Antragstellerin bezieht laufend Leistungen von dem Antragsgegner. Auf ihren Antrag vom 15.10.2018 hin wurden ihr mit Bescheid vom 13.11.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.2018 u.a. für die Monate März bis November 2019 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihr seit Januar 2014 bewohnte 33 qm große Wohnung im Dachgeschoss des Hauses C-Straße 81 in Düsseldorf in Höhe von 395,00 Euro (monatliche Grundmiete 320,00 Euro, Nebenkosten 75,00 Euro) bewilligt. Zum 01.03.2019 zog sie ohne Zustimmung des Antragsgegners in eine 53,72 qm große Wohnung im Erdgeschoss des bereits zuvor bewohnten Hauses. Die monatliche Nettokaltmiete beläuft sich seitdem auf 530,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 Euro, davon 52,00 Euro auf die Heizkosten entfallend. Mit Bescheid vom 30.04.2019 bewilligte der Antragsgegner auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 04.04.2019 hin für die Monate April bis September 2019 weiterhin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 395,00 Euro (monatliche Grundmiete 320,00 Euro, Nebenkosten 75,00 Euro). In der Begründung verwies er darauf, dass die Antragstellerin ohne Zustimmung umgezogen sei und daher gem. § 22 SGB II lediglich die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen würden. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 03.07.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass jedenfalls die für Düsseldorf als abstrakt angemessen angesehene Bruttokaltmiete in Höhe von 495,00 Euro zuzüglich Heizkosten zu übernehmen sei. Der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Die zuvor bewohnte Wohnung sei in der zweiten Etage des Hauses gelegen gewesen, aufgrund mehrerer orthopädischer Erkrankungen, insbesondere einer linksseitigen Kniegelenksprothese, habe es einer ebenerdigen Wohnung bzw. des Zugangs zur Wohnung mittels Aufzugs bedurft. Aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung sei ferner das Bewohnen einer dunklen Wohnung mit engen Räumen dem Gesundheitszustand abträglich und der Umzug im selben Haus zur Aufrechterhaltung der Sozialkontakte und des Lebens im bekannten Umfeld erforderlich gewesen. Nach einem beigefügten Attest des Facharztes für Orthopädie A vom 08.07.2019 werde aus orthopädischer Sicht eine Erdgeschosswohnung oder eine Wohnung mit dem Aufzug empfohlen. Nach einem weiteren Attest des Facharztes für Psychiatrie Dr. B vom 08.07.2019 sei aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Antragstellerin eine Wohnung mit dunklen und engen Räumen zu vermeiden. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2020 als unzulässig, da die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Auf entsprechende Weiterbewilligungsanträge hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.08.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 für den Zeitraum Oktober 2019 bis März 2020, mit Bescheid vom 20.02.2020 für den Zeitraum April bis September 2020 und mit Bescheid vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.11.2020 für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 jeweils vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von weiterhin 395,00 Euro monatlich (Grundmiete 320,00 Euro, Nebenkosten 75,00 Euro). Am 12.11.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung der ihr in den Jahren 2019 und 2020 zustehenden Leistungsansprüche nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 08.12.2020 lehnte der Antragsgegner eine Überprüfung der Bescheide aus den Jahren 2019 und 2020, hier insbesondere der Bescheide vom 13.11.2018, 24.11.2018 und 30.04.2019 gemäß § 44 SGB X ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.02.2021 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Gewährung höherer Leistungen lägen nicht vor, denn weder sei der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich gewesen noch stellten sich die Kosten der gewählten neuen Wohnung als angemessen dar. Selbst wenn man annehme, dass der Umzug von einer Wohnung in der zweiten Etage ohne Aufzug auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich sei, so seien jedenfalls die Kosten der neuen Wohnung bei einer Kostensteigerung um 65 % auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Änderungswunsches nicht als angemessen anzusehen. Mit ihrem am 11.02.2021 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt. Der Antragsgegner sei verpflichtet, jedenfalls die abstrakt angemessenen Wohnkosten zu bewilligen, da der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Sache sei eilbedürftig, da sie mit der Entrichtung von drei Monatsmieten in Verzug und der ihr eingeräumte Dispositionskredit bereits überzogen sei. Das Abwarten auf den Ausspruch einer drohenden Kündigung könne ihr nicht zugemutet werden. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die in Düsseldorf abstrakt angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat vorgetragen, es mangele schon an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin sei ohne seine vorherige Zusicherung und ohne Notwendigkeit in eine kostenunangemessene Wohnung gezogen, so dass nur die Höhe der bisherigen Unterkunftsbedarfe leistungsrechtlich zu berücksichtigen seien. Zudem ergebe sich allein aus der reinen Kündigungsmöglichkeit des Vermieters, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden sei, noch kein Anordnungsgrund. Das SG Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 08.03.2021 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da bislang keine fristlose Kündigung durch den Vermieter erfolgt sei. Am 15.03.2021 hat die Klägerin bei dem SG Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 08.12.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2021 erhoben (Az. S 3 AS 771/21). Mit Bescheid vom 18.03.2021 hat der Antragsgegner der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04. – 30.09.2021 in Höhe von monatlich 841,00 Euro (Regelbedarf 446,00 Euro, Bedarfe der Unterkunft und Heizung 395,00 Euro) bewilligt. Dagegen hat die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis am 21.04.2021 Widerspruch eingelegt. Gegen den ihr am 08.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 01.04.2021 Beschwerde eingelegt. Ein Anordnungsgrund liege vor, da bereits ein Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten bestehe und der Vermieter berechtigt sei, sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Sie habe die Miete für März und April 2020 nicht gezahlt und könne auch die Miete für März 2021 nicht aufbringen. Eine ordentliche Kündigung sei nicht heilbar, so dass der Wohnraum unwiderbringlich verloren wäre. Aus gesundheitlichen Gründen sei die Beibehaltung der bisherigen Wohnung erforderlich. Zur Glaubhaftmachung legt sie ein Attest des behandelnden Psychiaters Dr. B vom 25.02.2021 vor, wonach der Antragstellerin aufgrund vorliegender Erkrankung zu empfehlen sei ihre Wohnung in der gewohnten Umgebung im Parterre zu behalten, um weitere Verschlechterungen zu vermeiden. Einen notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung habe sie nachgewiesen. Darüber hinaus verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn das BSG in seiner Rechtsprechung auf einer zweiten Stufe eine erweiterte Angemessenheitsprüfung fordere, denn eine entsprechend erweiterte Angemessenheitsprüfung finde keine Anwendung auf Personen, die aus gleich welchen Gründen in den Zuständigkeitsraum des Antragsgegners ziehen oder nach Wohnungsverlust aus gleich welchen Gründen eine neue Wohnung anmieteten. Die Mietrückstände für die Monate März und April 2020 seien entstanden, da sie in diesen Monaten zuvor geliehene Beträge von 500,00 Euro an die Zeugin Will zurückgezahlt habe. Der Vermieter habe ausstehende Mieten für März und April 2020 mit einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung für 2019 in Höhe von 83,43 Euro verrechnet. Die Differenz zwischen den geltend gemachten Kosten i.H.v. 467,00 Euro zuzüglich Heizkosten und tatsächlich geschuldeter Miete werde sie aus ihrem Regelbedarf tragen. Im Übrigen berechtige das „schlüssige Konzept“ der Antragsgegnerin nicht zur Begrenzung der zu übernehmenden Mietkosten. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2021 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung der von ihr bewohnten Wohnung in Höhe von mindestens 124,00 Euro monatlich rückwirkend seit März 2019 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen sei und die Kosten für die neu bewohnte Wohnung unangemessen seien. Ein Anordnungsgrund könne insbesondere auch für den Zeitraum vor der Antragstellung nicht glaubhaft geltend gemacht werden, da die bisherigen das gewährte Maß übersteigenden Unterkunftskosten durch Inanspruchnahme von Dritten aufgebracht und gedeckt worden seien. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragstellerin den Mietvertrag zu der bis zum 28.02.2019 bewohnten Unterkunft sowie Kontoauszüge für das Jahr 2019 vorgelegt. Auszüge für die Folgezeit wurden trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Eine aktuelle Bescheinigung des Vermieters über die seit März 2019 bis lfd. geleisteten Mietzahlungen und die aktuell bestehenden Mietrückstände könne nicht konkretisiert vorgelegt werden, da die Antragstellerin befürchte, dadurch den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses zu provozieren. Die Relevanz der Mietrückstände scheine diesem bisher nicht aufgefallen zu sein. Die Differenzen zwischen den gewährten SGB II – Leistungen und den Wohnraummieten seien durch die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites sowie mittels nicht schriftlich fixierter Darlehensverträge beglichen worden. Die Zeugin F U habe ihr in den Jahren 2109 und 2020 insgesamt 4500,00 Euro geliehen, auf welche sie 1.450,00 Euro zurückgezahlt habe. Die Zeugin E habe ihr im Jahr 2021 weitere 1.025,00 Euro geliehen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch besteht (dazu unter 1.), denn jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 2.). 1. Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht offensichtlich gegeben, da sowohl an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin Zweifel bestehen als auch ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach summarischer Prüfung nicht gegeben ist. a) Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin überhaupt im vorgetragenen Umfang hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zweifel bestehen insoweit im Hinblick auf die Erklärung der Antragstellerin, die Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin gewährten und den tatsächlich gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung durch Darlehen finanziert zu haben. Die Darlehensverträge seien mündlich abgeschlossen worden. Aus den – ohne ersichtlichen Grund – nur für 2019 vorgelegten Kontoauszügen sind die angegebenen Darlehenszahlungen auch schon für 2019 nur teilweise nachzuvollziehen. Hier finden sich neben Bareinzahlungen in der angegebenen Darlehenshöhe von 250,00 Euro, z.B. am 08.07.2019, 27.08.2019 und 30.11.2019, auch immer wieder weitere Bareinzahlungen in erheblicher Höhe von bis zu 950,00 Euro (z.B. am 30.04.2019), deren Herkunft vor dem Hintergrund des laufenden Leistungsbezuges der Antragstellerin noch zu klären sein wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Darlehen, die an den Darlehensgeber zurückzuzahlen sind, zwar als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung grundsätzlich kein Einkommen darstellen, auch wenn sie als "bereite Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnten (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris Rn. 16). An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig z.B. von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (für Darlehensverträge zwischen Verwandten BSG, a.a.O., juris Rn. 21). Entscheidend ist, ob die Darlehensverträge entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Entsprechende Ermittlungen können vorliegend jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b) Auch bei unterstellter Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihr seit März 2019 ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung über die von dem Antragsgegner monatlich gewährten Bedarfe in Höhe von 395,00 Euro hinaus zusteht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - vom 26.07.2016 (BGBl I 1824) wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Der Beklagte hat nach summarischer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die von der Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung auf die Kosten der zuvor bis zum 28.02.2019 bewohnten Wohnung beschränkt. Der Umzug in die konkrete Wohnung dürfte nicht erforderlich gewesen sein. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, juris Rn. 14 ff.). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich war, da sich die Kosten der von der Antragstellerin gewählten neuen Wohnung jedenfalls nicht als angemessen darstellen. Denn die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug gerade in die von dem Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht weiter hinzunehmenden Nachteilen erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch in Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (BSG, a.a.O., jurs Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die auf Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gestützte Rechtsprechung des BSG, wonach die Anwendung der Norm ein schlüssiges Konzept des Trägers zur Ermittlung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft voraussetzt (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 18, und vom 29.04.2015, B 14 AS 6/14 R), juris Rn. 23 ff. ist auf die zum 01.08.2016 in Kraft getretene, hier einschlägige Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin anwendbar ist (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 29.10.2020, L 7 AS 2052/18, juris Rn. 34 m.w.N. zum Meinungsstand). Denn der Antragsgegner hat ein „Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im SGB II und SGB XII 2018“, Stand: 24.01.2019, vorgelegt. Eine eingehende Überprüfung dieses Konzepts auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 – L 19 SF 474/17 ER, juris Rn. 7 m.w.N.). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 18, m.w.N.). Im Rahmen der im Eilverfahren möglichen Prüfungsdichte ist nicht prima facie ersichtlich, dass das vom Antragsgegner vorgelegte Konzept den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zu den Anforderungen auch BSG, Urteile vom 30.1.2019, Az. B 14 AS 11/18 R, juris Rn. 22 ff., und B 14 AS 24/18 R – juris Rn. 23 ff.) nicht genügt. Jedenfalls erscheint nach dem bisherigen Sachstand - selbst vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Belastung durch orthopädische und psychische Beschwerden und dem damit verbundenen Wunsch in eine hellere Wohnung im Erdgeschoss zu ziehen - der Einzug in die konkret gewählte Wohnung mit einer Kostensteigerung von fast 70 % bzw. 255,00 Euro bei summarischer Prüfung wenig plausibel, dass der Umzug gerade in die neue Wohnung erforderlich war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den vorgelegten ärztlichen Attesten zwar dem Umzug in eine Erdgeschosswohnung bzw. Wohnung mit Aufzug „empfohlen“ wurde (so der behandelnde Facharzt für Orthopädie A) bzw. der Psychiater Dr. B bescheinigt hat, dass eine Wohnung mit dunkeln und engen Räumen zu vermeiden sei. Dass bereits vor dem Umzug im Jahr 2019 die Notwendigkeit eines Verbleibs in der Hausgemeinschaft und dem sozialen Umfeld notwendig war, ergibt sich aus den vorgelegten Attesten hingegen nicht. Ob und ggf. ab wann die Antragstellerin ggf. aufgrund einer Dynamisierung der nach dem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsobergrenzen (vgl. zu der Rechtsfrage BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 23) oder eines Staffelmietvertrages ihrer bis zum 28.02.2019 bewohnten Wohnung höhere Kosten der Unterkunft beanspruchen kann, kann ebenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen einer gegenwärtigen Notlage zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen auf eine sofortige Bewilligung von höheren Grundsicherungsleistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung angewiesen ist, weil sie ihr Existenzminimum nicht auf andere Weise sicherstellen könnte und ein Abwarten bis zu einer Klärung ihrer Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Für den vor Antragstellung liegenden Zeitraum vom 01.03.2019 bis 10.02.2021 kann ein Anordnungsgrund nur ausnahmsweise dann geltend gemacht werden, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, weil die fehlenden Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage begründen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 – L 13 AS 26/17 B ER, juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017 – L 19 AS 2381/16 B ER; juris Rn. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.12.2016 – L 11 AS 712/16 B ER, juris Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2016 – L 32 AS 1688/16 B ER – juris Rn. 28). Es muss dann ein noch gegenwärtiger, schwerer, ohne Erlass der einstweiligen Anordnung irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht werden (LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2016 – L 11 AS 712/16 B ER, juris Rn. 12). Ein solcher ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal die Antragstellerin die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Zeiträume vom 01.03.2019 bis zum 31.03.2021 zunächst hat bestandskräftig werden lassen und nunmehr im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X dagegen vorgeht. Wer jedoch geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlte es in der Vergangenheit ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes gerechtfertigt sein. Aber auch für die Zeit seit der Antragstellung hat die Klägerin einen erheblichen Nachteil nicht glaubhaft gemacht. Solche relevanten Nachteile können zwar nicht erst mit Rechtshängigkeit einer Räumungsklage angenommen werden. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherstellen soll und dazu auch gehört, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.09.2018 - L 2 AS 1430/18 B ER -, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine konkrete Gefährdung der Unterkunft der Antragstellerin ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zum einen hat sie selber vorgetragen, dass ihrem Vermieter die Relevanz eventueller Mietrückstände bislang noch nicht aufgefallen sei. Zum anderen ist auch der Vortrag hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Mietrückstände jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht glaubhaft, da zum einen nach einer E-Mail der Vermieterin Mietrückstände für März und April 2020 in Höhe von insgesamt 1.300,00 Euro aufgeführt werden, zum anderen aber ein weiteres Schreiben der Vermieterin vom 27.12 2020 vorgelegt wird, wonach ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 83,43 Euro mit den Mietrückständen für März und April 2020 verrechnet wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung, Fristverlängerung und Erinnerung der gerichtlichen Verfügung vom 11.05.2021 bis zur Beschlussfassung nicht vollständig nachgekommen ist und insbesondere ihre Kontoauszüge ab 2020 nicht vorgelegt hat. Auch dieses prozessuale Verhalten spricht dagegen, dass die Antragstellerin auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinen Erfolg haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).