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Urteil

L 6 AS 565/22 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2024:1010.L6AS565.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Einstiegsgeld sowie eines Darlehens nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Der 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Journalist und Buchautor. Nach einer ersten Vorsprache im Dezember 2016 beantragte er bei dem Beklagten am 11.12.2017 unter Vorlage eines Businessplans Einstiegsgeld i. H. v. 50 % des Regelbedarfs sowie ein Darlehen i. H. v. 4.000 €. Er wolle sich zum 01.01.2018 mit einer A.- und Medienagentur selbständig machen. Die Schwerpunkte sollten bei der A. & Social-Media-Agentur sowie beim content-basierten Affiliate-Marketing liegen. Auch sei eine Tätigkeit als freiberuflicher Journalist beabsichtigt. Letztlich wolle er eine Webseite bauen, einen Shop integrieren und für Käufe Provisionen erhalten. Auf dem content-basierten Affiliate-Marketing beruhten eine Urlaubsseite sowie ein Italien-Magazin. Sein Ziel sei es, beide Vorhaben bis zur nächsten Tourismusmesse im März 2018 so weit entwickelt zu haben, dass er sie Fremdenverkehrsämtern und A.-Agenturen präsentieren könne. Neben diesen beiden Vorhaben könne er veraltete Webseiten für kleine und mittelständische Unternehmen mit guter Darstellung auf PC, Laptop und Smartphone aufbauen. Dem Businessplan war eine Übersicht über die erwarteten Einnahmen sowie ein Kapitalbedarfsplan für die ersten 12 Monate beigefügt. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten des Businessplanes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Zu dem Vorhaben des Klägers erstellten die J. e. V. (S.) – eine Institution der Wirtschaftsberatung, zu der der Kläger auch schon während der Erstellung seines Businessplanes Kontakt hatte – unter dem 28.12.2017 einen Bericht einschließlich Liquiditätsplan. Darin wird u. a. ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen seines Businessplanes davon ausgehe, das benötigte Startkapital von 6.000 € (bestehend aus Einstiegsgeld und Darlehen) in einer Summe zu erhalten. Es bestehe die Gefahr, dass ihm das Geld ausgehe und er sein Gewerbe nicht weiter ausführen könne. Seine eingeschränkte Mobilität und die Unterfinanzierung seien große Hindernisse Zu den Einzelheiten des Berichts des S. wir auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 03.01.2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einstiegsgeld und eines Darlehens ab. Aus dem von ihm dargelegten Konzept gehe die prognostische Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht hervor. Das Konzept sei in der Finanzplanung unzureichend, u. a., da keine Erklärungen für die Aufbringung der zusätzlichen Mittel im Rahmen der Finanzplanung vorlägen. Dem Rat, sich zur Vermeidung einer Unterfinanzierung weitere Quellen zu erschließen, sei er nicht gefolgt. Die Fördermaßnahmen seien nicht ausreichend, um das Unternehmen aufzubauen und die notwendige Liquidität zu gewährleisten. Ohne die Unterstützung des S. wäre er nicht in der Lage gewesen, den Businessplan zu erstellen. Ihm fehlten kaufmännische Grundkenntnisse. Bereits vor einem Jahr habe er sich selbständig machen wollen, aber sein Vorhaben nicht vorangetrieben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei im Rahmen der Ermessensausübung davon auszugehen, dass keine persönliche Eignung vorliege. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die Motivation, ohne Transferleistungen leben zu können, fehle. Mit Schreiben vom 30.01.2018, bei dem Beklagten eingegangen am 09.02.2018, bat der Kläger unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung um Fristverlängerung für den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018. Er habe wegen einer Netzhautablösung am Auge operiert werden müssen und werde bis Ende Februar 2018 weder lesen noch schreiben können. Daraufhin teilte der Beklagte mit, das Schreiben als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018 zu werten. Mit bei dem Beklagten per E-Mail am 13.03.2018 eingegangenen Schreiben wies der Kläger darauf hin, einen Großteil des Jahres 2017 nicht arbeitsfähig gewesen zu sein. Es könne ihm zudem nicht zum Nachteil gereichen, die Hilfe des S. angenommen zu haben. Sein Businessplan sehe für das zweite und dritte Geschäftsjahr einen zu versteuernden Gewinn von ca. 80.000 € vor. Daraus ergebe sich der Wille, ohne Transferleistungen zu leben. Er bilde sich ständig im digitalen Business weiter. Er verfüge über kaufmännische Grundkenntnisse. Den für einen PC, 2 Bildschirme und den Messebesuch angesetzten Betrag (insgesamt 1.500 €) könne er auch anderweitig verwenden. Aus seinem Liquiditätsplan ergebe sich, dass er für die ersten drei Jahre über ausreichende Mittel verfügen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung der Fachabteilung entspreche der Sach- und Rechtslage. Bei der Entscheidung sei Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Es werde deshalb auf die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid verwiesen. Am 07.05.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Die Mitarbeiter des Beklagten verfügten nicht über ausreichende Kenntnisse, um das Potential des Gründungsvorhabens zu erkennen. Seinen Businessplan hätten sie nicht gelesen. Der hierzu erstellte Bericht des S. sei schlecht und falsch. Bereits in der Vergangenheit habe er jahrelang erfolgreich selbständig und ohne öffentliche Mittel seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Er habe als Selbständiger im Jahr 2002 eine Internetseite als Profitcenterleiter verantwortet. Im Jahr 2005 sei er nach Ligurien verzogen und habe Geld mit einer eigenen Reiseseite und der Erstellung eines Reisemagazins verdient bis Google seinen Algorithmus geändert habe. Im Jahr 2010 habe er einen dreiwöchigen Kurs u. a. zu den Grundzügen in den Bereichen Arbeitsrecht, Versicherung, kaufmännische Pflichten sowie Steuern und Buchhaltung erfolgreich abgeschlossen. Ferner habe er den aktuellen Markt analysiert und sich das notwendige Wissen für die Erstellung von umfangreichen redaktionellen Magazinen und der Implementierung von Affiliate-Programmen angeeignet. Auch habe er ein Gespräch mit seiner Bank geführt. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe ihm mündlich ein Darlehen über 4.000 € und Einstiegsgeld für 3 Monate zugesagt. Die von dem Gutachter des S. wiedergegebene Aussage, dass er davon ausgehe, einen Betrag von 6.000 € in einer Summe zu erhalten und darüber frei verfügen zu können, habe er nicht getätigt. Der zweite Teil seines Businessplans sei weder von dem Beklagten noch von dem Gutachter kritisiert worden. Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, sondern lediglich die Beurteilung des S. abgeschrieben. In diesem Fall müsse eine Ermessensreduzierung auf Null möglich sein, da anderenfalls die Gerichtsbarkeit nicht in der Lage sei, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen. Auch in Fällen, in denen das behördliche Ermessen weit sei, weil es sich um ein sog. „Kann-Ermessen“ handele, dürfe sich die Behörde unter Hinweis auf ihre mächtige Position nicht jahrelang mit ihren Entscheidungen boshaft verhalten. Außerdem seien der Ermessensentscheidung des Beklagten auch durch den ausgedrückten Willen der Bundesregierung Grenzen gesetzt. Da die Bundesregierung aktiv Werbung für Einstiegsgeld betreibe, verschiebe sich das „Kann-Ermessen“ in die Richtung eines „Soll-Ermessens“. Zwischenzeitlich habe ein Freund für ihn die von ihm gewünschte Domain gekauft, woraufhin er die Seite so weit eingerichtet habe, dass er den Beteiligten zeigen könne, wie dieser Teil seines Businessplans aussehe. Er werde zukünftig nach einer klaren SEO-Checkliste vorgehen bzw. ein entsprechendes Tool nutzen. Facebook-Gruppen und Social-Media-Kanäle hätten auch ohne Google genügend Reichweite. Über den öffentlichen Nahverkehr sei er für die von ihm geplanten geschäftlichen Aktivitäten hinreichend mobil. Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens mehrere von ihm überarbeitete Kalkulationen seines Finanzbedarfes sowie diverse Zeugnisse, Bilder, E-Mails und weitere Dokumente (u. a. eine Tragfähigkeitsbescheinigung eines Steuerberaters vom 08.01.2020) zu den Akten gereicht, die nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten seiner Geschäftsidee belegen. Nach ursprünglicher Ankündigung und Formulierung verschiedener Feststellungsanträge, u. a. bezogen auf das Verhalten von Mitarbeitern des Beklagten und auf den Berater des S., hat der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Einstiegsgeld i. H. v. 50% des Regelsatzes sowie ein Darlehen i. H. v. 2.500 € zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu dem Inhalt der angefochtenen Bescheide hat er zur Begründung ausgeführt, dass für eine gute Google-Platzierung umfassende Kenntnisse des Google-Algorithmus notwendig seien. Alternativ müsse die eigene Seite durch Werbefinanzierung „gepusht“ werden. Ferner hat der Beklagte darauf verwiesen, dass der S. als fachkundige Stelle nachvollziehbar Zweifel daran geäußert habe, ob der Kläger über das notwendige kaufmännische Wissen verfüge, um ein Unternehmen, wie es in seinem Businessplan beschrieben sei, aufzubauen. Daher werde in dem Bericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit dem begehrten Betrag den Geschäftsbetrieb nicht erfolgreich in Gang bringen werde. Korrekturvorschläge des S. habe der Kläger nicht angenommen, weshalb der Finanzierungsplan für unzureichend erachtet worden sei. Solange der Kläger eine starke Internetpräsenz nicht sicherstellen könne, könnten auch keine nennenswerten Einnahmen generiert werden. Ebenfalls sei zweifelhaft, ob der Kläger in der Lage sei, die SEO-Tools erfolgreich zu nutzen. Bemühungen des Klägers, ohne SGB II-Leistungen leben zu wollen, seien nach Aktenlage nicht erkennbar. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche bestünden im Übrigen schon allein deshalb nicht, weil er seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe. Im Rahmen des Ermessens habe der Beklagte eine Förderung der Selbständigkeit ablehnen dürfen. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Existenzgründung nach einer gewissen Zeit trage und die Hilfebedürftigkeit verringert oder beseitigt werden könne. Ermessensentscheidungen dürften durch die Rechtsprechung nur begrenzt korrigiert werden. Es erscheine zweifelhaft, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Zudem unterliege der gerichtlichen Beurteilung allein die Ablehnungsentscheidung vom 03.01.2018, in die die Einschätzung der Wirtschaftssenioren eingeflossen sei. Es sei jedoch eine eigene Ermessensentscheidung der Fachstelle für Selbständige ergangen. Es bestünden keine Eingliederungshemmnisse des Klägers, was Voraussetzung für die Erbringung von Einstiegsgeld sei (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R). Solche Hemmnisse seien im Hinblick auf die zurzeit annähernd bestehende Vollbeschäftigung nicht ersichtlich. Das SG hat zwei Termine zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt und den Kläger persönlich befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.02.2020 (Blatt 209 f. der Prozessakten) und 18.11.2021 (Blatt 409 bis 411 der Prozessakten verwiesen. Mit Urteil vom 04.03.2022 – dem Kläger zugestellt am 23.03.2022 – hat das SG den Bescheid vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger begehre ausschließlich Leistungen nach § 16b und § 16c SGB II im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null, so dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Vornahmeklage zulässig sei. Sie sei aber nur hinsichtlich des Aufhebungsantrags begründet. Der Ablehnungsbescheid sei wegen Ermessensfehler rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der für die Gewährung von Einstiegsgeld maßgebenden Ermächtigungsgrundlage nach § 16b SGB II i. V. m. § 16c Abs. 3 SGB II sowie der Gewährung eines Darlehens nach § 16c Abs. 1 SGB II seien durch den Kläger erfüllt. Dieser sei bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2017 arbeitslos gewesen. Eine Erwerbstätigkeit habe er seit längerer Zeit nicht ausgeübt. Es bestehe zudem ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Antragstellung mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes nicht bereits so weit gewesen, dass schon von einer fortgeführten Selbstständigkeit hätte ausgegangen werden können. Es sei prognostisch zu erwarten gewesen, dass das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich gewesen sei. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sei regelmäßig mit individuellen Hemmnissen verbunden. Einstiegsgeld zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit des Klägers sei erforderlich, um ihm den Einstieg in die Selbständigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Bei einer selbständigen Tätigkeit sei darüber hinaus zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte in aller Regel keine andere Form der Existenzförderung erlangen könne, insbesondere keinen Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Es sei auch nicht ersichtlich, dass keinerlei Chance bestanden habe, durch Gewährung des Einstiegsgelds sowie eines Darlehens in Zukunft ohne Leistungen nach dem SGB II leben zu können. Weiterhin setze §16c Abs. 3 SGB II (auch i. V. m. 16b Abs. 1 SGB II) eine sog. Erfolgsprognose voraus, die der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ein Teil der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffe die Erwartung, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sei. Die aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erforderliche Ermessensentscheidung des Beklagten sei gemessen an § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht ermessensfehlerfrei und damit rechtswidrig. Der Beklagte habe sich in seinen Ermessenerwägungen vorwiegend auf den Bericht des S. und damit zum Teil auf sachfremde Erwägungen gestützt. Große Teile der in der der Stellungnahme des S. enthaltenen Aussagen seien als Grundlage für eine Entscheidung. Bezüglich des weitergehenden Antrages sei die Klage jedoch unbegründet. Denn die Gewährung von Einstiegsgeld bzw. eines Darlehens stelle eine Ermessensleistung dar, sodass ein Anspruch des Klägers auf Einstiegsgeld bzw. ein Darlehen erst dann bestehe, wenn der Ermessensspielraum des Beklagten im Sinne der Leistungsgewährung auf Null reduziert sei. Für eine solche nur in Ausnahmefällen bestehende Ermessensreduzierung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es sei nicht begründbar, weshalb eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt ausschließlich im Wege einer selbstständigen Tätigkeit als Inhaber einer Social-Media-Agentur oder als Online-Redakteur möglich sein solle. Nach § 10 SGB II sei Arbeitsuchenden grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Am 14.04.2022 hat der Kläger Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen führt er aus, das SG habe sein Begehren missverstanden sowie sich geweigert, den Sachverhalt aufzuklären und sich mit seinen schriftlichen Feststellungsanträgen und seinem förmlichen Beweisantrag auseinanderzusetzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich durch das vorangegangene Verwaltungshandeln des Beklagten. In zwei Gesprächsnotizen sei notiert worden, dass der Aufbau seiner Selbständigkeit unterstützt werden solle. Der Gutachter des S. sei von dem Beklagten abhängig gewesen, so dass ein Parteigutachten vorliege. Zudem seien die Regelungen des § 16b SGB II und des § 16c SGB II wegen des darin erhaltene „Kann-Ermessens“ verfassungswidrig. Er habe ein Gewerbe angemeldet und damit begonnen, einen Teil seines Businessplans umzusetzen. Derzeit baue er eine Website auf. Diese habe er erstmals am 03.05.2022 angemeldet. Auch seine Website zum Thema Italien habe er zwischenzeitlich gestartet. Mangels Einstiegsgeldes könne er den Aufbau einer Social-Media & A.-Agentur mit vielfältigen Betätigungsmöglichkeiten nicht vorantreiben. Er ist er Auffassung, dass in seinem Fall auch EU-Recht Anwendung zu finden habe, welches er in Gestalt von Art. 6 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verletzt sieht. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes, wonach der Amtsermittlungsgrundsatz eine umfassende und vollständige Ermittlung des Sachverhalts erfordere. Nachdem der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere Feststellungsanträge formuliert und auch Ausführungen zu Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Beklagten gemacht hat, beantragt er (nur noch), das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2022 zu ändern und den Beklagten weitergehend zu verurteilen, ihm Einstiegsgeld i. H. v. 50 % des monatlichen Regelbedarfes für einen Einpersonenhaushalt nach dem SGB II für die Dauer von 12 Monaten ab März 2022 sowie ein Darlehen i. H. v. 2.500 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A) Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Entscheidung des SG vom 04.03.2022 der Ablehnungsbescheid vom 03.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 04.04.2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.12.2017 auf Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b Abs. 1 SGB II und auf Gewährung eines Darlehens nach § 16c SGB II abgelehnt hat. Bei Streitigkeiten über Eingliederungsleistungen handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen zur Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, welcher isoliert geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 21.07.2021, B 14 AS 18/20 R, juris Rn. 10). Da allein der Kläger Berufung eingelegt hat, ist lediglich darüber zu befinden, ob der Beklagte aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null zur Erbringung der abgelehnten Leistungen zu verurteilen ist. Nicht streitgegenständlich sind hingegen die nur schriftsätzlich vorgebrachten Feststellungsanträge sowie etwaige Ansprüche auf Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung und Schmerzensgeld oder eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese Anträge/Begehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) formuliert und damit fallengelassen. II. Die Klage ist auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Einstiegsgeld und eines Darlehens gerichtet. Dieses Begehren kann der sich auf eine Ermessensreduktion auf Null berufende Kläger statthafterweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen (vgl. Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 54, Rn. 80a mit Verweis auf BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R, juris Rn. 12; a. A. BSG, Urteil vom 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R, juris Rn 9; Jüttner in Hauck/Noftz SGB VI, 2. EL 2024, § 13 Rn. 11; Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 54, Rn. 29), wofür sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. III. Mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ist, wenn es – wie hier – um Prognoseentscheidungen geht, grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgebend, sofern sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Auflage 2023, SGG § 54 Rn. 34a; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2024, L 7 AS 2471/23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2023, L 12 AS 68/22, juris Rn. 37). Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16b und § 16c SGB II vorliegen. Im Rahmen dessen ist eine ex ante Beurteilung vorzunehmen, d. h. eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier April 2018) bekannten Tatsachen (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, Rn. 19 juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.06.2013, L 2 AS 2449/12, juris Rn. 46 und vom 06.06.2013, L 7 AS 1884/12, juris Rn. 40), wobei spätere tatsächliche Entwicklungen – wie hier etwa die nach den Angaben des Klägers inzwischen erfolgte Aufnahme der Tätigkeit, für die die Förderung beantragt wurde – die getroffene Verwaltungsentscheidung nicht mehr beeinflussen (BSG, Urteil vom 26.09.1990, 9b/11 Rar 151/88, juris Rn. 15). IV. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II. 1. Dabei steht dem Leistungsanspruch nicht bereits eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 03.01.2018 entgegen. Denn der Beklagte hat das Schreiben des Klägers vom 30.01.2018, eingegangen am 09.02.2018, zutreffend als Widerspruchsschreiben gewertet. 2. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist der Senat nicht an die Annahme des SG, wonach der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche habe, gebunden. Vielmehr obliegt die Prüfung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen auch dem Senat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte keine Anschlussberufung eingelegt hat. Denn der Kläger verfolgt sein Begehren im vollen Umfang weiter, indem er einen Anspruch auf Gewährung des Einstiegsgeldes und des Darlehens geltend macht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.06.2015, 3 L 50/13, Rn. 54 juris). 3. Soweit der Kläger Einstiegsgeld begehrt, erfüllt er schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b SGB II (dazu nachfolgend a) und b)), an dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat keine Bedenken hat. Auch liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor (dazu nachfolgend c)). a) Er hat keinen Anspruch auf Einstiegsgeld, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit nicht bejaht werden kann. Nach § 16b SGB II kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1). Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (Abs. 1 Satz 2). Bei der von dem Kläger begehrten Fördervariante (Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit) setzt die Förderung zusätzlich die Erfüllung der in § 16c Abs. 3 SGB II genannten Voraussetzungen voraus. Das Einstiegsgeld hat in diesen Fällen den Charakter eines Existenzgründungszuschusses. Die Regelung des § 16c Abs. 3 SGB II ist als Konkretisierung und Ergänzung der in § 16b Abs. 1 SGB II genannten Fördervoraussetzungen zu verstehen (Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, 6. EL 2024, § 16b, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2013, L 2 AS 2249/12). Nach § 16c Abs. 3 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II). Aus Sicht des Senats kann hier dahinstehen, ob der Kläger durch die von ihm zwischenzeitlich aufgenommene selbständige Tätigkeit prognostisch seine Hilfebedürftigkeit überwunden oder verringert hätte. Denn die von ihm begehrte Förderung ist jedenfalls nicht erforderlich i. S. d. § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zwei getrennt voneinander zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen, die aufeinander aufbauen (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, juris Rn. 23). Bei Letzterem handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Im Rahmen dessen ist von Bedeutung, ob die Eingliederung die Erbringung des Einstiegsgeldes – als ultima ratio – bei der Aufnahme der Tätigkeit erfordert. Sie dient der Prüfung, ob die Eingliederung nur durch das Einstiegsgeld gewährleistet werden kann oder ob hierzu Alternativen bestehen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB II, 6. EL 2024, § 16b Rn. 80). Bezugspunkt für diese Prognose ist – wie bereits ausgeführt (s. o. III.) – die letzte Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2021, B 4 AS 59/20 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, juris Rn. 19). Es ist mithin danach zu fragen, ob bei dem Hilfebedürftigen Eingliederungshemmnisse gegeben sind, die eine Förderung durch das Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, juris Rn. 23). Hingegen ist nicht – wie das SG meint – Prüfungsgegenstand die Frage, ob der Eingliederungserfolg im Sinne der Überwindung der Hilfebedürftigkeit mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann. Davon ausgehend kann die Erforderlichkeit im vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Der Kläger bezeichnet sich selbst als Journalist und Buchautor. Er hat – nach eigenen Angaben – als Chefredakteur und Profitcenterleiter für ein bekanntes Reiseportal gearbeitet. Anschließend hat er im Ausland Nahrungsergänzungsmittel vertrieben und den Vertrieb lediglich aufgrund einer Gesetzesänderung eingestellt. Dass in seiner Person Eingliederungshemmnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 bestanden haben, ist weder den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. So hält er sich selbst trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere seines linken Auges) grundsätzlich für erwerbsfähig. Dass der Beklagte im Wesentlichen keine Vermittlungsbemühungen unternommen hat, begründet ebenfalls nicht das Vorliegen von Eingliederungshemmnissen in der Person des Klägers. Denn das Unterbleiben dieser Bemühungen war lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger als Selbständiger galt, für die im Allgemeinen seitens des Beklagten keine Vermittlungsbemühungen unternommen werden. Ebenso wenig rechtfertigen die unterbliebenen Bewerbungsbemühungen des Klägers die Annahme von Eingliederungshemmnissen. Vielmehr hätte er zur Überzeugung des Senats auch ohne die begehrte Förderung angesichts der mehrjährigen Berufserfahrung – u. a. als Selbständiger – etwa in der Reisebranche und der journalistischen Tätigkeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. b) Dieser Beurteilung steht die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 SGB II in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung nicht entgegen. Sie bestimmt zwar, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehene Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit nach § 16b SGB II gilt. Ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung der Prüfung zugrunde zu legen war, justiert die Regelung jedoch nur das Verhältnis zur Vermittlung in abhängige Beschäftigung neu (vgl. Neumann in jurisPR-SozR 1/2023 Anm. 1). c) Selbst wenn – der Argumentation des SG und des Klägers folgend – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16b SGB II erfüllt wären, hätte der Kläger keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten, weil es sich – wie das SG zu Recht ausgeführt hat – bei dem Einstiegsgeld um eine Ermessensleistung handelt und eine Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt. Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Eine Ermessensreduktion auf Null liegt vor, wenn der Beklagte rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung (hier: die Bewilligung des Einstiegsgeldes) treffen dürfte. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass einzig die Bewilligung von Einstiegsgeld in Betracht kommt. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). 4. Soweit der Kläger ein Darlehen i. H. v. 2.500 € begehrt, richtet sich sein Anspruch nach § 16c Abs. 1 SGB II. Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (Abs. 1 Satz 1). Es handelt sich hierbei um sächliche Betriebsmittel, andere Investitionen kommen nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 25.04.2017, B 4 AS 12/17 BH). Soweit der Kläger ausweislich des Kapitalbedarfsplans einen nicht unerheblichen Teil des von ihm begehrten Darlehens nicht für sächliche Betriebsmittel zu verwenden beabsichtigt (u. a. Gewerbeanmeldung, Reisekosten, Versicherung und Weiterbildung), ist der Tatbestand schon nicht erfüllt. Ebenfalls nicht gefördert werden kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie beispielsweise Y.-Kosten (Stölting in Luik u. a., SGB II, 6. Auflage 2024, § 16c Rn. 8). Im Übrigen, soweit also das begehrte Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern (wie u. a. Tablet, Notebook, Bildschirme, Tastatur und Maus) verwendet werden soll, liegt im Falle des Klägers keine Ermessensreduktion auf Null vor. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass nur die Gewährung des begehrten Darlehens das einzig richtige Ergebnis der Ermessensausübung gewesen wäre. Auf die Ausführungen oben unter 3., c) wird Bezug genommen. V. Soweit sich der Kläger auf Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren – und Art. 41 GRC – Recht auf eine gute Verwaltung – beruft, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung des Falles zu führen. Adressat des Art. 41 GRC sind allein die „Organe und Einrichtungen der Union“ (vgl. § 41 Abs. 1 GRC). Die Regelung ist hier also schon inhaltlich nicht einschlägig. Soweit Art. 6 EMRK über den Wortlaut (des Abs. 1 Satz 1) hinaus überhaupt Anwendung findet (so jedenfalls Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig, EMRK, 5. Auflage 2023, Art. 6 Rn. 5), hat der Senat im Rahmen der vorstehenden Prüfung unter IV. keine Verstöße feststellen können. Gleiches gilt, sofern sich entsprechende Grundsätze für das vorliegende Verfahren etwa aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergeben (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 60, Rn. 1b). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 103 SGG) ist nicht verletzt, weil sich der Senat mit Blick auf die Begründung seiner Entscheidung zu keinen weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. C) Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.