Urteil
B 4 AS 46/14 R
BSG, Entscheidung vom
20mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einstiegsgeld nach § 16b Abs.1 S.1 SGB II setzt voraus, dass die aufgenommene Erwerbstätigkeit prognostisch zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit geeignet ist.
• Die Tatbestandsvoraussetzungen (Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Erforderlichkeit zur Eingliederung) sind gesondert zu prüfen; eine Ermessensentscheidung der Behörde tritt erst auf der Rechtsfolgenseite in Betracht.
• Ortübliche Entlohnung allein rechtfertigt nicht die Versagung von Einstiegsgeld; hierfür sind konkrete prognostische Feststellungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit oder zur fehlenden Erforderlichkeit erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zum Einstiegsgeld, wenn Erwerbstätigkeit prognostisch Hilfebedürftigkeit nicht überwindet • Einstiegsgeld nach § 16b Abs.1 S.1 SGB II setzt voraus, dass die aufgenommene Erwerbstätigkeit prognostisch zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit geeignet ist. • Die Tatbestandsvoraussetzungen (Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Erforderlichkeit zur Eingliederung) sind gesondert zu prüfen; eine Ermessensentscheidung der Behörde tritt erst auf der Rechtsfolgenseite in Betracht. • Ortübliche Entlohnung allein rechtfertigt nicht die Versagung von Einstiegsgeld; hierfür sind konkrete prognostische Feststellungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit oder zur fehlenden Erforderlichkeit erforderlich. Der Kläger lebte in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem SGB II. Am 16.10.2009 beantragte er Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und nahm am selben Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 60 Stunden/Monat und 405 Euro Bruttogehalt an. Der Leistungsträger lehnte mit Bescheid vom 9.11.2009 (Widerspruchsbescheid 8.2.2010) die Leistung ab, weil das Entgelt ortsüblich sei und das Lohnabstandsgebot gewahrt bliebe. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten die Ablehnung für rechtmäßig, weil die Tätigkeit keine berechtigte Chance biete, die Hilfebedürftigkeit des Klägers nachhaltig zu überwinden. Der Kläger ließ die Revision zu und rügte, Einstiegsgeld diene auch der Förderung der Aufnahme von Beschäftigung und nicht zwingend dem vollständigen Ausscheiden aus Hilfebedürftigkeit. • Revision ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist die Frage, ob die aufgenommene Erwerbstätigkeit prognostisch zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit geeignet ist (§ 16b Abs.1 S.1 SGB II). • Die Voraussetzungen "Überwindung der Hilfebedürftigkeit" und "Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" sind getrennt zu prüfen und bauen aufeinander auf; erst wenn beide Voraussetzungen bejaht sind, kommt Raum für eine Ermessensentscheidung. Gerichte überprüfen diese Prognose vollumfänglich. • Entscheidungsgegenstand ist die ex-ante-Prognose zum Zeitpunkt des zuletzt ergangenen Verwaltungsbescheids; ein späteres tatsächliches Scheitern des Arbeitsverhältnisses ändert die rechtliche Prüfung nicht. • Ortübliche Entlohnung allein genügt nicht zur Versagung; es bedarf konkreter Feststellungen, dass die Tätigkeit ohne Förderung ohnehin zur dauerhaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt oder keine Eingliederungshemmnisse vorliegen. • Im vorliegenden Fall war nach den verbindlichen Feststellungen (Arbeitszeit, Entgelt, Kosten für Pkw-Nutzung, fehlende Aussicht auf Stunden- oder Lohnerhöhung) klar, dass die Tätigkeit prognostisch nicht geeignet war, den Hilfebedarf des Klägers zu überwinden; somit fehlt der Anspruch auf Einstiegsgeld. • Folge: Mangels Anspruchs entfällt eine Verpflichtung zur Neubescheidung im Sinne einer Bewilligung; Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstiegsgeld für den Zeitraum 16.10.2009 bis 24.02.2010, weil die aufgenommene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach den verbindlichen Feststellungen nicht prognostisch geeignet war, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Eine alleinige Berufung auf ortsübliche Entlohnung reicht nicht aus, um Einstiegsgeld zu versagen; es müssen konkrete prognostische Gründe vorliegen, die hier aufgrund niedrigen Bruttoentgelts, fehlender Erstattung von Pkw-Kosten, kurzer Arbeitszeit und keiner Aussicht auf Aufstockung oder Lohnerhöhung fehlen. Die Kostentragung wurde für das Revisionsverfahren – wie bereits für das Vorverfahren – nicht angeordnet.