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Urteil

L 6 AS 337/21 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0130.L6AS337.21.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2021 geändert.

Der Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.130 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2021 geändert. Der Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.130 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Forderung des Beklagten, auf ein ihm gehöriges Girokonto gezahlte Leistungen für Unterkunft und Heizung eines zuvor verstorbenen Leistungsberechtigten zu erstatten. Der am 00.00.0000 verstorbene V. Q. (im Folgenden: Leistungsberechtigter) bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Beklagten. Er hatte zum 01.02.2017 eine Wohnung in X. angemietet. Der vereinbarte Mietzins belief sich auf insgesamt 355 € (230 € Kaltmiete zzgl. 60 € Betriebskosten- und 65 € Heizkostenvorauszahlung). Der Kläger ist Verwalter der von dem Leistungsberechtigten bewohnten Unterkunft. Eigentümerin ist seine Ehefrau. Das zuvor dem Beklagten vorgelegte Mietangebot vom 23.12.2016 enthielt den Zusatz, dass die Miete direkt von dem Beklagten auf das bei der Beigeladenen geführte Mietkonto „I., S. – Hausverwaltung“ (IBAN N01) zu überweisen sei. Der Beklagte sicherte mit Schreiben vom 18.01.2017 die Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zu und zahlte ab Februar 2017 von den dem Leistungsberechtigten bewilligten Leistungen einen Betrag von 355 € auf das genannte Konto; zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 29.06.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 für den Bewilligungsabschnitt 01.08.2017 bis 31.07.2018. In dem Zeitraum Januar 2018 bis Februar 2019 wies das Konto folgende Tagesendsalden auf: auf 4.471,11 € am 31.01.2018 (niedrigster Tagesendsaldo in der Folgezeit am 26.02.2018: 1.700,52 €), 2.852,12 € am 28.02.2018 (niedrigster Tagesendsaldo in der Folgezeit am 27.03.2018: 2.487,62 €), 2.922,12 € am 31.03.2018 (niedrigster Tagesendsaldo in der Folgezeit am 19.04.2018: 1.707,68 €), 2.241,73 € am 30.04.2018 – zugleich auch niedrigster Tagesendsaldo in der Folgezeit –, 3.354,21 € am 31.05.2018 (niedrigster Tagesendsaldo in der Folgezeit am 11.06.2018: 2.481,84 €) und 4.378,13 € am 30.06.2018. Ferner belief sich der Tagesendsaldo am 15.08.2018, dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides vom 13.08.2018, auf 2.579,76 €, am 25.01.2019 auf 6.133,88 € und am 31.01.2019 auf 7.097,88 €. Mit Schreiben vom 16.04.2018 bat der Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung des Leistungsberechtigten, die D., den Beklagten um Übermittlung der Abmeldung des Leistungsberechtigten zum 00.00.0000 und im Falle des fortgesetzten Leistungsbezuges um entsprechende Information, sofern keine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse vorliege. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass der Leistungsbezug nicht beendet und auch ein Wechsel der Mitgliedschaft nicht bekannt sei (Schreiben vom 23.04.2018). Unter dem 02.05.2018 bat die D. den Beklagten erneut um Abmeldung des Leistungsberechtigten. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Durch eine am 28.06.2018 erfolgte Anfrage im Meldeportal der Behörden erlangte der Beklagte (erstmals) Kenntnis von dem Tod des Leistungsberechtigten. Daraufhin hörte er mit Schreiben vom 04.07.2018 unter Hinweis auf die Regelungen der §§ 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II, 118 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Rückforderungsbescheides an. Mit Bescheid vom 13.08.2018 forderte er den Kläger auf, die für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2018 zu Unrecht gezahlten Leistungen i. H. v. 2.130 € (6 Monate x 355 €) zu erstatten. Der Kläger habe bis einschließlich Juli 2018 die Monatsmieten i. H. v. 355 € des Leistungsberechtigten erhalten. Der Todesfall habe nicht rechtzeitig berücksichtigt werden können, da der Beklagte hiervon erst am 28.06.2018 Kenntnis erhalten habe. Gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien Leistungen, soweit diese ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 zurück. Am 28.02.2019 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Zwischen ihm und dem Beklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Er habe die Mieteinnahmen lediglich verwaltet und nicht im eigenen Namen vereinnahmt. Als Verwalter sei er daher nicht Schuldner amtsseitiger Rückforderungsansprüche. Sämtliche Mietzahlungen seien auf Anweisung und im Auftrag des Leistungsberechtigten durch den Beklagten ausgeführt und erbracht worden. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern habe mit Urteil vom 21.01.2013, L 7 AS 381/12 entschieden, dass im Falle des nachträglichen Widerrufs der Leistungsbewilligung das Jobcenter die gezahlten Mieten nur vom Mieter und nicht vom Vermieter zurückfordern könne. Die hier im Leistungszeitraum 01.02. bis 31.07.2018 erbrachten Geldzahlungen für die Unterkunft habe er zu Recht erhalten, da das Mietverhältnis unverändert fortbestanden habe. Es liege keine „böswillige Annahme“ der Leistungen auf seiner Seite vor, da ihm die Information über den Tod des Leistungsberechtigten erst durch den Beklagten vermittelt worden sei. Der Beklagte müsse sich ggf. an die Erben wenden oder eine Nachlasspflegschaft einrichten lassen. Eine Räumung und Rückgabe der Wohnung sei vor Einstellung der Mietzahlungen nicht erfolgt. Diese seien auf dem Verwalterkonto eingegangen, über das nur er verfügungsbefugt sei und das für alle Mietverhältnisse des Hauses, in dem der Leistungsberechtigte gewohnt habe, genutzt werde. Die Einnahmen leite er auf ein Finanzierungskonto weiter. Darüber hinaus seien die von dem Beklagten angeführten Rechtsnormen (§§ 40 SGB II und 118 SGB VI) nicht anwendbar. Die Regelung des § 118 SGB VI beziehe sich auf den gesetzlichen Rentenversicherer für den Sonderfall zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen. Der Beklagte habe seine Rückforderung gegen einen möglichen Erben zu richten. Der Kläger hat in der Fassung seines schriftsätzlichen Begehrens durch das SG beantragt, den Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Geldleistungen für die Zeit nach dem Sterbemonat gölten gemäß § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II als unter Vorbehalt erbracht. Die Erstattungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 4 SGB VI. Vertrauensschutz bestehe nicht. Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2021 die Klage abgewiesen. Die von dem Beklagten an den Kläger ausgekehrten Zahlungen seien für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2018 zu Unrecht erbracht worden. Der maßgebliche Bewilligungsbescheid habe sich für die Zeit ab Februar 2018 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wegen des Todes des Leistungsberechtigten auf andere Art und Weise erledigt. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB II, woraus folge, dass in dem Monat nach dem Sterbemonat kein Leistungsanspruch mehr bestehe sowie hierfür bereits bewilligte und ausgezahlte Leistungen zurückzuerstatten seien. Die Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X seien insoweit nicht zugunsten des Klägers anwendbar. Er sei bereits nicht der Begünstigte des Bewilligungsbescheides gewesen, sondern Empfänger i. S. d. § 118 Abs. 4 SGB VI. Die von dem Beklagten erbrachten Leistungen in Form der monatlichen Mietzahlungen seien durch ein sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf das Konto des Klägers weitergeleitet worden. Daher komme es nicht darauf an, dass der Kläger nicht Vermieter des Leistungsempfängers gewesen sei. Vielmehr bestehe dem Grunde nach gemäß § 50 Abs. 2 SGB X ein öffentlich-rechtliches Erstattungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er die Wohnung weiterhin zur Verfügung gestellt habe. Insoweit sähen die Regelungen des Sozialrechts keinen Anspruch auf Wertersatz vor. Aus § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 4 SGB VI ergebe sich, dass Empfänger von Geldleistungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten ohne Einschränkung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien. Auf Vertrauensschutz könne er sich wegen der Bestimmungen in § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht berufen. Danach würden Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes überwiesen worden seien, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Dieser gesetzlich fingierte öffentlich-rechtliche Vorbehalt überlagere die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem verstorbenen Rentenbezieher und dem Geldinstitut einerseits sowie dem Verfügenden, Empfängern und Dritten andererseits. Das Urteil des LSG Bayern vom 21.01.2013, L 7 AS 381/12 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es beziehe sich auf eine ältere Rechtslage. Ferner sei der dortige Leistungsberechtigte nicht verstorben und der maßgebliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen. Der Beklagte sei im vorliegenden Fall nicht gehalten gewesen, seinen Erstattungsanspruch zunächst nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Ein solcher Vorrang komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Zahlung unmittelbar auf das Konto eines Leistungsberechtigten vorgenommen worden sei. Vorliegend sei die Zahlung indes auf das Konto des Klägers erfolgt. Es würde dem Sinn und Zweck der Vereinfachung widersprechen, wenn ein Empfänger sich hinsichtlich dieser Regelung darauf berufen könne, erst sekundär in Anspruch genommen zu werden. Auch aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI, wonach ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibe, könne ein solches Vorrangverhältnis nicht abgeleitet werden. Dagegen hat der Kläger am 03.02.2021 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass ein etwaiger Rückforderungsbescheid allein gegen die Vermieterin zu richten sei. Bei dem Konto, auf das die Leistungen des Beklagten ausgezahlt worden seien, handele es sich um ein sog. Fremdgeldkonto mit treuhänderischer Funktion für Verwalter. Er habe daher die überwiesenen Beträge nicht selbst „erhalten“. Es sei zudem zu prüfen, ob weitere Personen mit dem Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft gelebt hätten, weil ggf. der Leistungsanspruch durch den Tod nicht entfalle. Es sei auch zu prüfen, wann der Beklagte tatsächlich Kenntnis von dem Tod des Leistungsberechtigten erhalten habe und ob sich daraus seine mitverschuldende Haftung ergeben könne. Es sei schließlich zu bedenken, ob der Beklagte nicht doch zuerst den Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen hätte geltend machen müssen. Mit Beschluss vom 27.03.2024 hat der Senat die Beigeladene zu dem Verfahren hinzugezogen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2021 zu ändern und den Bescheid vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass etwa der Begünstigte einer Abtretung nach § 53 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) Empfänger von Geldleistungen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 1 1. HS SGB VI sein könne. Die vorliegende Konstellation sei dem vergleichbar. Empfänger sei auch, wer den überwiesenen Betrag nur treuhänderisch, z. B. als Hausverwalter, entgegengenommen habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, dass § 118 Abs. 3 SGB VI nur Zahlungen auf ein Konto des Leistungsberechtigten erfasse. Hilfsweise trägt sie vor, dass eine Zahlung nur aus einem Guthaben erfolgen könne. Für den Fall, dass der Senat dieser Einschätzung nicht folge, berufe sie sich auf die Verjährung des Anspruchs. Am 25.05.2023 hat der Senat einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, der vertagt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Blatt 117 bis 119 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (nachgewiesen durch Postzustellungsurkunde vom 28.12.2024) sowie entsprechend seiner vorherigen Ankündigung zu dem Verhandlungstermin am 30.01.2025 nicht erschienen. Er ist in diesem Termin auch nicht vertreten gewesen. Er hat auf telefonische Nachfrage des Senatsvorsitzenden vor dem Termin mitgeteilt, dass gegen eine Entscheidung in seiner Abwesenheit keine Bedenken bestünden. Auch die Beigeladene ist entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung nicht erschienen bzw. vertreten gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A) Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger und die Beigeladene in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Der Kläger hat auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden mitgeteilt, dass gegen diese Verfahrensweise keine Bedenken bestünden. Die Beigeladene hat ihr Fernbleiben zuvor angekündigt. B) Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Entscheidung des SG vom 29.01.2021 der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 (§ 95 SGG). II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 1. Var. SGG) gegen den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019, womit der Kläger verpflichtet wurde, einen Betrag von 2.130 € zu erstatten, ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger ist nicht zur Erstattung der für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2017 gezahlten Leistungen verpflichtet. Er ist damit auch beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. 1. Eine Ermächtigung des Beklagten zur Geltendmachung der streitigen Erstattungsforderung ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 (Abs. 4 bzw. Abs. 3) SGB VI. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Erstattungsregelung in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vorliegen (dazu nachfolgend a)). Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig und unterliegt damit der Aufhebung, weil der Beklagte nach § 118 Abs. 3 SGB VI gehalten war, sein Erstattungsverlangen vorrangig gegen die Beigeladene zu richten (dazu nachfolgend b)). a) Nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II findet § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 29.06.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 u. a. die hier zur Erstattung verlangten Leistungen in Form von Geldleistungen bewilligt und die Unterkunftskosten bis einschließlich Juli 2017 auf das Konto des Klägers gezahlt. aa) Jedoch ist der Kläger nicht Empfänger der Geldleistung i. S. d. § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Als unmittelbarer Empfänger scheidet er aus, weil hierunter nur solche Personen fallen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Versicherungsträgers (hier: des Beklagten) von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, juris Rn. 24). bb) Entgegen der Auffassung des SG und des Beklagten hat der Kläger die Geldleistungen auch nicht mittelbar empfangen. Leistungen mittelbar in Empfang genommen haben nur jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde, also diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach §118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, juris Rn. 27 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 64/01 R, juris Rn. 16). Nicht erfasst sind demnach Fälle der Direktzahlung durch den die Leistungen bewilligenden Träger, z. B. an Vermieter, Stromlieferanten (so Aubel, in jurisPK-SGB II, Stand: 07.02.2023, § 40 Rn. 207), oder – wie vorliegend – an einen Verwalter. Es fehlt in diesen Fällen an der Weiterleitung der Geldleistungen durch das Bankinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI. Zwar kann auch ein Hausverwalter mittelbarer Empfänger von Geldleistungen i. S. v. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sein (vgl. Körner in Kasseler Kommentar SGB VI, Stand: 15.02.2024, § 118 Rn. 50). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Geldleistungen von dem Bankinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI weitergeleitet worden sind (s. o.). Bankinstitut in diesem Sinne wäre jedoch vorliegend die Beigeladene. Da die Beigeladene die Zahlungen des Beklagten „nur“ erhalten, nicht aber weitergeleitet hat, liegt eine Weiterleitung an den Kläger nicht vor. cc) Ob der Kläger Verfügender i. S. d. Vorschrift des § 118 Abs. 4 SGB VI gewesen ist, lässt der Senat offen. Verfügender ist, wer über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat (§ 118 Abs. 4 Satz 1 HS 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, juris Rn. 29). In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der verstorbene Rentner (hier: der Leistungsberechtigte) und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter den Betrag der überzahlten Geldleistung gesenkt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, juris Rn. 29). Die hier zur Erstattung verlangten Leistungen sind am 31.01., 28.02., 29.03.,30.04., 31.05. und 29.06.2018 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Daneben hat er regelmäßig weitere Mieten von Dritten durch Gutschriften auf seinem Konto erhalten. Aufgrund der monatlich mehrfach vorgenommenen Verfügungen in unterschiedlicher Höhe zu Lasten seines Kontos spricht einiges dafür, dass er über entsprechende Beträge verfügt hat. Selbst wenn der Kläger Verfügender wäre, wäre er jedoch nur insoweit zur Erstattung nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verpflichtet, als gerade infolge des von ihm vorgenommenen bzw. veranlassten banküblichen Zahlungsgeschäfts der Entreicherungseinwand zugunsten des Geldinstituts (hier der Beigeladenen) gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eingreift und deshalb die Rücküberweisungspflicht entfällt (Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand: 07.02.2023, § 40 Rn. 212). b) Dies kann, wie bereits ausgeführt, letztlich jedoch offenbleiben, weil sich der Beklagte zur Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorrangig an die Beigeladene hätte halten müssen und können. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 14. Auflage 2023, § 54 Rn. 33 m. w. N.). Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI hat das Geldinstitut (hier: die Beigeladene) die als unter Vorbehalt erbracht geltenden Geldleistungen der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung (hier: dem Beklagten) zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nach Satz 3 nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI enthält keine Beschränkung auf das eigene Konto des Rentenberechtigten. Der Rücküberweisungsanspruch gilt deshalb im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II etwa auch gegenüber dem Geldinstitut eines Vermieters, soweit diesem die der verstorbenen leistungsberechtigten Person bewilligten (anteiligen) Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe von § 22 Abs. 7 SGB II direkt überwiesen wurden (Aubel in jurisPK-SGB II, Stand: 07.02.2023, § 40 Rn. 192). Demnach steht auch hier der Umstand, dass die Leistungen auf das Konto eines nicht leistungsberechtigten Dritten ausgekehrt wurden, einem Herantreten des Beklagten an die Beigeladene nicht entgegen. Der Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut ist gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich vorrangig (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 24.10.2013, B 13 R 35/12 R, juris Rn. 37). Das bedeutet, dass grundsätzlich der Vorrang des Rücküberweisungsanspruchs nach Absatz 3 gilt und ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur dann in Betracht kommt, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI besteht (BSG, Urteil vom 24.10.2013, B 13 R 35/12 R, juris Rn. 36; Körner in Kasseler Kommentar SGB VI, Stand: 15.02.2024, § 118 Rn. 45 m. w. N.; Ruland, NZS 2022, 201 ff. [207] m. w. N.). Den von der Beigeladenen übersandten Umsatzübersichten ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe der hier maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung vom 28.01.2019 ausreichendes Guthaben (Tagesendsaldo am 25.01.2019: 6.133,88 € bzw. am 31.01.2019: 7.097,88 €) und überwiegend in der Zeit zuvor, insbesondere im Zeitpunkt der jeweiligen Überweisungen und im Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 13.08.2018, vorhanden war, um einen etwaigen Rücküberweisungsanspruch des Beklagten zu erfüllen. So belief sich das Guthaben auf dem Konto des Klägers vor dem 28.02.2018 auf weit mehr als 355 € (Tagesendsaldo am 31.01.2018: 4.471,11 €, niedrigster Tagesendsaldo am 26.02.2018: 1.700,52 €), zwischen dem 28.02. bis zum 30.03.2018 auf weit mehr als 710 € (Tagesendsaldo am 28.02.2018: 2.852,12 €, niedrigster Tagesendsaldo am 27.03.2018: 2.487,62 €), zwischen dem 31.03. bis zum 29.04.2018 auf weit mehr als 1.065 € (Tagesendsaldo am 31.03.2018: 2.922,12 €, niedrigster Tagesendsaldo am 19.04.2018: 1.707,68 €), zwischen dem 30.04. bis zum 30.05.2018 auf weit mehr als 1.420 € (Tagesendsaldo – zugleich auch niedrigster – am 30.04.2018: 2.241,73 €), zwischen dem 31.05. und dem 28.06.2018 auf weit mehr als 1.775 € (Tagesendsaldo am 31.05.2018: 3.354,21 €, niedrigster Tagesendsaldo am 11.06.2018: 2.481,84 €) und am 30.06.2018 auf weit mehr als 2.130 € (Tagesendsaldo am 30.06.2018 4.378,13 €). Ferner belief sich der Tagesendsaldo am 15.08.2018, dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides vom 13.08.2018, auf 2.579,76 € und am 31.01.2019 auf 7.097,88 €. Spätestens in dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt – aber auch davor – hätte daher für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, die jeweiligen Beträge von 355 € (insgesamt von 2.130 €) gegenüber der Beigeladenen im Wege des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückzuerhalten, ohne dass es auf die Frage angekommen wäre, ob die jeweiligen Beträge durch den Kläger bereits anderweitig verfügt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auch noch nicht verjährt, sodass für die vorliegende Entscheidung ebenfalls offenbleiben kann, wie sich eine etwaige (noch nicht geltend gemachte) Verjährung auf das Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen § 118 Abs. 4 SGB VI und § 118 Abs. 3 SGB VI auswirkt. 2. Eine Erstattungspflicht des Klägers (losgelöst von § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i. V. m. § 118 [Abs. 3 und Abs. 4] SGB VI) kann auch nicht isoliert auf die Regelung des § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden. Denn § 50 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass die Leistung dem Leistungsempfänger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zufließt (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juli 2021, § 50 Rn. 343). Ein solches öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis lag jedoch zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht vor. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). D) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. E) Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).