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Urteil

B 13 R 105/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überzahlungen von Renten nach dem Tod der Berechtigten bestehen eigenständige Erstattungsansprüche gegen Empfänger/Verfügende (§ 118 Abs. 4 SGB VI) und gegen Erben (§ 50 SGB X); diese Ansprüche sind gleichrangig und nicht generell in einer Rangfolge zu sehen. • Eine Verpflichtung der Rentenversicherung, vor Inanspruchnahme der Erben zuerst Empfänger oder Verfügende zu verlangen, folgt weder aus Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 4 SGB VI. • Der Rentenversicherungsträger durfte den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Erbin per Verwaltungsakt geltend machen; ob und in welchem Umfang die Erbin haftet, hängt vom anwendbaren ausländischen Erbrecht und den Voraussetzungen des SGB X (insbesondere Vertrauensschutz) ab. • Für die Beurteilung der Erbenhaftung sind festzustellen, ob der Anspruch nach kroatischem Recht eine Nachlassverbindlichkeit ist, in welchem Umfang (gesamtschuldnerisch, anteilig) und beschränkt/unbeschränkt gehaftet wird sowie ob Vertrauensschutz oder Ermessensgesichtspunkte entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsansprüche bei nach Tod fehlüberwiesenen Renten: Gleichrangigkeit von Empfängern/Verfügenden und Erben • Bei Überzahlungen von Renten nach dem Tod der Berechtigten bestehen eigenständige Erstattungsansprüche gegen Empfänger/Verfügende (§ 118 Abs. 4 SGB VI) und gegen Erben (§ 50 SGB X); diese Ansprüche sind gleichrangig und nicht generell in einer Rangfolge zu sehen. • Eine Verpflichtung der Rentenversicherung, vor Inanspruchnahme der Erben zuerst Empfänger oder Verfügende zu verlangen, folgt weder aus Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 4 SGB VI. • Der Rentenversicherungsträger durfte den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Erbin per Verwaltungsakt geltend machen; ob und in welchem Umfang die Erbin haftet, hängt vom anwendbaren ausländischen Erbrecht und den Voraussetzungen des SGB X (insbesondere Vertrauensschutz) ab. • Für die Beurteilung der Erbenhaftung sind festzustellen, ob der Anspruch nach kroatischem Recht eine Nachlassverbindlichkeit ist, in welchem Umfang (gesamtschuldnerisch, anteilig) und beschränkt/unbeschränkt gehaftet wird sowie ob Vertrauensschutz oder Ermessensgesichtspunkte entgegenstehen. Die Klägerin ist in Deutschland lebende Tochter und Miterbin ihrer 2005 in Kroatien verstorbenen Mutter. Die Witwe bezog seit 2001 Witwenrente von der Beklagten; nach ihrem Tod wurden für September und Oktober 2005 insgesamt 864,34 Euro irrtümlich an ein kroatisches Konto der Verstorbenen überwiesen und dort bar abgehoben. Die Beklagte forderte die Überzahlung von der Bank zurück und machte sodann die Klägerin als Erbin per Verwaltungsakt zur Erstattung nach § 118 Abs.4 SGB VI aF i.V.m. § 50 SGB X i.H.v. 864,34 Euro haftbar. Die Klägerin bestritt, Empfängerin oder Verfügende gewesen zu sein, verwies auf die Erbantrittsverteilung (je zur Hälfte mit einem in Kroatien lebenden Bruder) und erklärte, sie habe die Beklagte über den Sterbefall informiert. SG und LSG gaben der Klägerin Recht; das LSG nahm eine nachrangige Erbenhaftung an. Die Beklagte legte Revision ein; der Senat hob auf und verwies zurück mangels ausreichender Feststellungen zum kroatischen Erbrecht und zum deutschen Verfahrensrecht. • Rechtliche Einordnung: Nach der für den Zeitpunkt relevanten Fassung von § 118 Abs.4 SGB VI bestehen Erstattungsansprüche gegen Empfänger und Verfügende (Abs.4 S1) sowie ein Anspruch gegen Erben nach § 50 SGB X (Abs.4 letzter Satz). • Gleichrangigkeit der Ansprüche: Wortlaut ('unberührt'), Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung sprechen dafür, dass die Ansprüche gegenüber Empfängern/Verfügenden und gegenüber Erben eigenständig und grundsätzlich gleichrangig sind; eine generelle Rangfolge zu Gunsten der Empfänger/Verfügenden folgt nicht. • Reichweite der Empfänger-/Verfügendenhaftung: Bloße Erbenstellung oder neue Kontoinhaberschaft allein begründet nicht automatisch die Haftung als Empfänger oder Verfügender nach § 118 Abs.4 S1. Empfänger sind diejenigen, die unmittelbar oder mittelbar (durch wirksame anderweitige Verfügung) den Betrag erlangt haben; Verfügende sind solche, die wirksam zu Lasten des Kontos veranlasst oder zugelassen haben. • Anwendbarkeit des Rücküberweisungsverfahrens: Das vereinfachte Rücküberweisungsverfahren des § 118 Abs.3 SGB VI gilt nur für inländische Geldinstitute; hier sind die Zahlungen an ein kroatisches Institut geleistet worden, sodass dieses Verfahren nicht greift. • Notwendige Feststellungen zum ausländischen Recht: Das LSG hat unzureichend zu klären verabsäumt, ob nach kroatischem Recht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zum Nachlass gehört, in welchem Umfang (gesamtschuldnerisch oder anteilig) und ob Haftungsbeschränkungen bestehen. • Vertrauensschutz und Verfahrensrecht: Für die Inanspruchnahme der Erbin nach § 50 SGB X sind Feststellungen zum Vertrauensschutz (§§45,48 SGB X) und zu etwaigen Ermessensentscheidungen erforderlich; das Fehlen dieser Feststellungen verhindert eine abschließende Beurteilung. • Prozessuales Ergebnis: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zum kroatischen Erbrecht und zu den Voraussetzungen des SGB X, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Maßgeblich ist, dass Erstattungsansprüche gegen Empfänger/Verfügende (§ 118 Abs.4 SGB VI) und gegen Erben (§ 50 SGB X) als eigenständige, gleichrangige Ansprüche bestehen können; eine pauschale Rangfolge zugunsten der vorrangigen Inanspruchnahme von Empfängern oder Verfügenden ist nicht gegeben. Allerdings hat das LSG unzureichend zu prüfen und festzustellen, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach kroatischem Recht eine Nachlassverbindlichkeit ist, in welchem Umfang die Klägerin haftet (gesamtschuldnerisch oder anteilig, mit welchem Haftungsumfang) und ob Vertrauensschutz oder Ermessen der Beklagten eine Rolle spielen. Deshalb ist eine neue Entscheidung des LSG erforderlich, die diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen klärt; erst danach kann abschließend entschieden werden, ob die Klägerin zur Rückzahlung der 864,34 Euro verpflichtet ist.