OffeneUrteileSuche
Urteil

L 21 R 940/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0701.L21R940.24.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine große Witwerrente nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Zwischen den Beteiligten ist dabei umstritten, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI widerlegt ist. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Witwer der am 00.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 an den Folgen eines Pankreaskarzinoms verstorbenen V. U., geb. Z. (im Folgenden: Versicherte). Der Kläger und die Versicherte lernten sich den Angaben des Klägers zufolge im Jahr 2013 über das Internet kennen und bezogen 2016 eine gemeinsame Wohnung. Die Versicherte war gelernte Bürokauffrau, bis 2012 in diesem Beruf tätig und im Anschluss in einem Callcenter beschäftigt. Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter in einer Unternehmensberatung tätig. Im Oktober 2021 traten bei der Versicherten stark stechende abdominelle Schmerzen sowie eine Schwellung der linken Halsseite auf. Im Rahmen einer bei ihrer Hausärztin durchgeführten Sonographie zeigte sich eine Raumforderung des Pankreas. Die daraufhin veranlasste Computertomographie des Bauches am 5.1.2022 ergab eine Pankreasschwanz-Raumforderung. Zur weiteren Abklärung erfolgte in der Zeit vom 6.1.2022 bis zum 13.1.2022 eine stationäre Behandlung der Versicherten in dem M. W. N.. Hier stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose eines metastasierten Pankreaskarzinoms. Nach Beginn einer angepassten Schmerztherapie erfolgte die Entlassung der Versicherten nach ausführlichem Abschlussgespräch in klinisch stabilem Allgemeinzustand. Anschließend wurde die Versicherte erneut am 1.2.2022 elektiv zur Laparoskopie und Einleitung einer systemischen Chemotherapie stationär aufgenommen. Am 9.2.2022 meldete der Kläger bei dem Standesamt N. die Eheschließung mit der Versicherten an. Den ersten Zyklus einer palliativen Chemotherapie nach dem FOLFIRINOX-Schema durchlief die Versicherte am 10.2.2022. Ihre Entlassung erfolgte am 15.2.2022. Eine erneute stationäre Behandlung erhielt sie vom 21.2.2022 bis zum 28.2.2022. Die Versicherte präsentierte sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand. Hier wurde am 24.2.2022 ein Duodenalstent erfolgreich implantiert. In der Zeit vom 4.3.2022 bis 7.3.2022 erfolgte stationär die Durchführung des zweiten Zyklus nach FOLFIRINOX. Die Versicherte wurde hier in einem stabilen Allgemeinzustand entlassen. Am 00.0.0000 schlossen der Kläger und die Versicherte in den Räumlichkeiten des Standesamts N. die Ehe. Im weiteren Verlauf befand sich die Versicherte jeweils zur Durchführung eines weiteren Zyklus FOLFIRINOX in der Zeit vom 17.3.2022 bis 22.3.2022, vom 1.4.2022 bis 5.4.2022, vom 20.4.2022 bis 22.4.2022 und vom 24.5.2022 bis 28.5.2022 in stationärer Behandlung. Am 20.6.2022 entschied sie sich gegen die Fortführung der Chemotherapie. Ab 1.2.2022 bezog die Versicherte von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 23.3.2022). Am 00.0.0000 verstarb die Versicherte an den Folgen des Pankreaskarzinoms. Am 4.8.2022 beantragte der Kläger, zunächst formlos, die Bewilligung einer großen Witwerrente. Als Anlage zum Antragsformular vom 20.9.2022 gab er unter Hinweis auf § 46 SGB VI an, dass die am 00.0.0000 eingegangen Ehe mit der Versicherten schon früher geplant gewesen, aufgrund eines pflegerischen Aufwands für seine Schwiegermutter und der nervlich angespannten Situation für die Versicherte aber unmöglich gewesen sei. Bereits am 25.10.2020 seien sie bei seinem Schwager und dessen Frau in T. mit großem Haus, großem Garten sowie Stellplätzen für Wohnwagen und Autos zu Besuch gewesen, um die Hochzeitsfeierlichkeiten zu planen, die dort stattfinden sollten. Im Januar 2021 sei dann zunächst der Stiefvater der Versicherten verstorben und im weiteren Verlauf des Jahres hätten im März, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte der Mutter der Versicherten stattgefunden, zum Teil in geschlossenen Abteilungen der Psychiatrie. Die Versicherte habe sich bis zu ihrer eigenen Krankheit aufopfernd und selbstlos um ihre Mutter gekümmert, sie gepflegt und ihre eigenen Interessen zurückgestellt. Im Januar 2022 sei die Diagnose Bauspeicheldrüsenkrebs gestellt worden. Er und die Versicherte seien bis zuletzt der festen Überzeugung gewesen, dass die Versicherte zu den acht Prozent der weiblichen Erkrankten gehöre, die noch eine Lebenserwartung von mindestens fünf Jahren hätten, zumal aus Sicht des Klägers und der Versicherten deren Zustand stabil gewesen sei. Von einem zeitnahen Tod nach der Hochzeit am 00.0.0000 seien sie nicht ausgegangen. Die Hochzeit sei die Verwirklichung eines schon lang gehegten Heiratswunsches gewesen. Mit Bescheid vom 25.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert und es sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass die Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen würde. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei Tod des Versicherten innerhalb von einem Jahr nach der Heirat könne nicht widerlegt werden. Die geringe Chance eines längeren Überlebens von lediglich acht Prozent sei bereits im Januar 2022 bekannt gewesen. Die geschilderten subjektiven Gründe reichten nicht für die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe. Die Heiratsabsichten seien nicht hinreichend konkret gewesen. Sie seien zwar im Oktober 2020 bekundet worden, aber ohne darauffolgende konsequente Verwirklichung. Zwischen der Heiratsabsicht und dem Tod des Stiefvaters sowie der Erkrankung der Mutter hätten mehrere Monate ohne Heiratsvorbereitungen gelegen. Die Eheschließung auf einem Privatgrundstück hätte zudem mit wenig Aufwand realisiert werden können. Die behauptete psychische Belastung der Versicherten sei auch nachweislich nicht erst durch die Krankheit der Mutter eingetreten. Bereits im Oktober 2020 und damit zeitgleich zur erfolgten Heiratsabsicht habe die Versicherte psychische Beschwerden innerhalb eines Erwerbsminderungsrentenantrags angegeben, die laut den Unterlagen der Hausärztin schon seit vielen Jahren bestanden hätten. Bei der Begutachtung im August 2021 sei die Erkrankung der Mutter nicht als Belastung erwähnt worden; auch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung habe nicht stattgefunden. Somit hätten die angebrachten persönlichen Beweggründe der konkreten Verwirklichung einer Hochzeitsplanung nicht entgegen gestanden und könnten die Vermutung einer Versorgungsehe daher nicht widerlegen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben am 25.11.2022 Widerspruch ein. Am 10.3.2020, dem 59. Geburtstag der Versicherten, habe diese den Wunsch geäußert, die ohnehin geplante Hochzeit gemeinsam mit ihrem 60. Geburtstag zu feiern. Dieses Versprechen habe er ihr zwei Tage vor Ausbruch der Corona-Pandemie gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausmaß der Pandemie, u. a. mit Lockdowns zwischen Ende März und Mai 2020 und Dezember 2020 und Mai 2021, nicht absehbar gewesen. An eine Terminierung der Hochzeit sei in dieser Zeit nicht zu denken gewesen, da das öffentliche Leben komplett zurückgefahren worden sei. Auch danach seien Termine bei Behörden nur mit großer Vorlaufzeit und Verzögerungen vergeben worden. Bei dem Entschluss zur Hochzeit seien sie sechs Jahre zusammen gewesen; das könne mit Paaren, die 15 oder 20 Jahre zusammen seien und sich dann zur Hochzeit entschlössen, nicht verglichen werden. Auch der sich verschlechternde Gesundheitszustand der Versicherten habe eine Planung und Umsetzung erschwert, da ihr ein normaler und schmerzfreier Alltag unmöglich gewesen sei. Vom 10.2.2021 bis zum 24.2.2021 und vom 17.5.2021 bis zum 19.5.2021 sei sie stationär behandelt worden. Insgesamt hätten ihre Grunderkrankung und die Immuntherapie das Risiko einer Covid-19 Infektion erhöht. Kontakte hätten nur unter besonderen Umständen stattfinden können. Dass eine psychologische Behandlung nur sporadisch erfolgt sei, sei der Pandemie, der langen Wartezeit bei Psychologen und der Haltung der Versicherten, ihren Zustand zu beschönigen, geschuldet gewesen. Sowohl er als auch die Versicherte seien nach der Krebsdiagnose aufgrund der Zahlen des Zentrums für Krebsregisterdaten des Robert-Koch-Instituts und der ärztlichen Angaben davon ausgegangen, dass die Versicherte noch drei bis fünf Jahre leben könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass die psychische Belastung der Versicherten mit der Krankheit ihrer Mutter nicht erheblich gestiegen sei. Seine Schwiegermutter habe Anfang 2021 nach dem Tod ihres Lebensgefährten stark abgebaut. Sie habe ihre eigene Wohnung zerstört, sei mehrmals mit der Diagnose einer wahnhaften schizophreniformen Störung und Demenz in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen worden. Nur er und die Versicherte hätten die Versorgung der Schwiegermutter sicherstellen und letztlich die Wohnungsauflösung und Aufnahme in ein Pflegeheim organisieren können. Es habe vor dem Hintergrund der Erkrankung Konflikte zwischen der Versicherten und der Mutter gegeben, die ihre Tochter zeitweise in die Wahnvorstellungen einbezogen habe und aggressiv und abwehrend gewesen sei. Die Versicherte habe aber alles für ihre Mutter getan und versucht, darüber hinaus zu funktionieren. Die konsequente Hinarbeitung auf die gewünschte Eheschließung sei dadurch erschwert gewesen, die Hochzeit dann aber am 00.0.0000 aus Liebe erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.2.2023, abgesandt am 10.2.2023, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Sie habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses gewesen sei. Die Heiratsabsicht sei zwar latent vorhanden gewesen; jedoch habe die Entschlossenheit, diese auch unbedingt in die Tat umzusetzen, gefehlt. Schließlich sei die Eheschließung erst am 9.2.2022 und damit in Kenntnis der schwerwiegenden Erkrankung angemeldet worden. Der dem Kläger obliegende Beweis von besonderen Umständen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe sei nicht gelungen. Hiergegen hat der Kläger am 13.3.2023 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Trauung sei in Anwesenheit beider Mütter erfolgt. Wäre die Beantragung der geplanten Hochzeit online möglich gewesen, hätten sie bereits im Jahr 2020 geheiratet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2023 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 4.8.2022 hin Witwerrente aus der Versicherung der V. U. ab dem 1.8.2022 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Bescheides für rechtmäßig gehalten. Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts hat das SG jeweils einen Befundbericht des Chefarztes der Klinik für Hämatologie, Onkologie, klinische Infektiologie und Palliativmedizin des M. Universitätsklinikums N. R. und der Hausärztin der Versicherten X. beigezogen. Darüber hinaus hat es den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., Z., O. und L.. Mit Urteil vom 23.10.2024 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung einer Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 1.8.2022 verurteilt. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Anspruch des Klägers auf eine Witwerrente nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen sei. Die Ehe zwischen ihm und der Versicherten habe zwar weniger als ein Jahr, nämlich vom 00.0.0000 bis 00.0.0000, gedauert. Die daraus kraft Gesetzes folgende (widerlegbare) Vermutung, es sei alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sei aber widerlegt. Zur Überzeugung der Kammer seien besondere Umstände erwiesen, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf ein weiteres für die Eheschließung mindestens gleichwertiges Motiv schließen ließen und mindestens (negativ abgrenzend) eine Versorgungsabsicht als (Haupt-)Ursache für die Heirat ausschlössen. Das SG hat dazu wie folgt ausgeführt: „Als besondere Umstände sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine gewichtige Bedeutung kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Der Ausnahmetatbestand ist nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht ist (…). Neben der verwaltungsgerichtlichen geht auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden kann, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden – konkreten und bestimmten – Heiratsentschlusses erweist (vgl. zuletzt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2023, Az. L 4 R 160/19, juris Rn. 35 m. w. N.). Nicht ausreichend sind hingegen vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung, ohne dass sich ein konkreter Entschluss und eine zumindest ungefähre zeitliche Planung feststellen lassen. Zudem ist es erforderlich, dass der vorbestehende Hochzeitsentschluss als der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führende Umstand im Vollbeweis gesichert ist (LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebd.). Dieser Vollbeweis erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; die nur denkbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2015, Az. L 18 KN 104/14, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine Tatsache ist erst bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder doch zumindest einen so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ebd. m. w. N.). Zur Überzeugung der Kammer ist die gesetzliche Vermutung diesen Anforderungen entsprechend widerlegt. Die Entscheidung des Klägers und der Versicherten, am 00.00.0000 die Ehe zu schließen, stellt sich zur Überzeugung der Kammer als konsequente Umsetzung eines bereits vor Bekanntwerden der Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs gefassten Entschlusses dar. Nicht hingegen gab es nur vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung. Ausgangspunkt dieses Entschlusses war der Wunsch der Versicherten, im Alter von 60 Jahren noch einmal zu heiraten. Dies hat auch die Zeugin L., die Tochter der Versicherten, bestätigt. Jedenfalls an dem 59. Geburtstag der Versicherten, am 00.00.0000, kamen der Kläger und die Versicherte überein, den Wunsch der Versicherten in die Tat umzusetzen. Der tatsächlichen Umsetzung dieses Vorhaben standen in den zwei Jahren jedoch sowohl persönliche Schicksalsschläge als auch die Beschränkungen durch die Corona-Pandemie entgegen. Jedenfalls im Oktober 2020 wurden nachweisbar erste konkrete Planungen zur Ausrichtung der Hochzeitsfeier aufgenommen. Bei einem Besuch des Klägers und der Versicherten bei dem Zeugen Z. und der Zeugin O. in T. baten letztere an, ihr neu gebautes Haus mit Garten für eine große Feierlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Außenbereich sollte zum 60. Geburtstag der Versicherten fertig gestellt sein. Die Zeugen Z. und O. baten darüber hinaus an, die Kosten für die Feier zu tragen und ihre Kontakte im Ort zu nutzen, um etwa Kühlwagen (G.), Zelte (Freiwillige Feuerwehr), anderes Equipment (A. des Sohns der Zeugin O.) und Übernachtungsmöglichkeiten für die Gäste zur Verfügung zu stellen. Die Planungen waren soweit fortgeschritten, dass der Kläger und die Versicherte der Zeugin O. und dem Zeugen Z. nur noch – auch kurzfristig – ein konkretes Datum für die Feier hätten nennen können. All dies ergibt sich zunächst aus dem glaubhaften Vortrag des Klägers selbst, insbesondere aber auch aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen K. und der Zeugin O.. Alle drei Personen haben die Überlegungen bezüglich der Hochzeitsplanungen übereinstimmend wiedergegeben. Als Ausgangspunkt dieser Planungen haben sie unabhängig voneinander den Besuch des Klägers und der Versicherten in T. im Oktober 2020 benannt. Hieran anschließend habe man betreffend die Details der Feier in engem Austausch gestanden. Dass es hier Unstimmigkeiten in Bezug auf das konkret gewünschte Hochzeitsdatum – der 60. Geburtstag der Versicherten oder im Alter von 60 Jahren – gab, ist unschädlich. Im weiteren Verlauf standen der Verwirklichung der Heiratsabsicht sowohl die rheumatische Erkrankung der Versicherten als auch die psychische Erkrankung ihrer Mutter entgegen. Vom 10.02.2021 bis zum 24.02.2021 (Rheumazentrum S.) sowie vom 17.05.2021 bis zum 19.05.2021 (Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie des I. Hospitals in J.) durchlief die Versicherte stationäre Krankenhausaufenthalte, da eine Behandlung ihrer Beschwerden im ambulanten Setting nicht mehr erfolgsversprechend war. Indiz für den Leidensdruck der Versicherten in dieser Zeit ist auch der am 12.11.2020 gestellte Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid vom 27.08.2021 abgelehnt wurde. Glaubhaft hat der Kläger zudem vorgetragen, man habe zu einem Zeitpunkt heiraten wollen, zu dem es der Versicherten bessergehe, da man auch eine „vernünftige“ Feier habe ausrichten wollen. Innerhalb des Jahres 2021 war die Erkrankung der Mutter der Versicherten zentrales Thema für die Familie. Die Mutter der Versichersten wurde mehrfach stationär behandelt, zum Teil in geschlossenen Abteilungen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und medikamentöser Einstellung kam es einmal dazu, dass die Mutter der Versicherten diese mit einem Messer bedrohte. Nach einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik kam die Mutter der Versicherten Ende des Jahres 2021 in ein Pflegeheim. Die Versicherte litt sehr unter dieser Situation, wollte sich jedoch nicht in Abwesenheit ihrer Mutter trauen lassen. Dass die Situation betreffende die Mutter der Versicherten für die ganze Familie und insbesondere für die Versicherte belastend war, geht für die Kammer vor allem aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. hervor. Dieser hatte als gesetzlicher Betreuer seiner Mutter einen genauen Einblick in die damalige Situation und hat glaubhaft beschrieben, in welcher psychischen Ausnahmesituation sich die Familienangehörigen befanden. Der Wunsch der Versicherten, die Ehe nur im Beisein ihrer Mutter schließen zu wollen, ist zudem von dem Kläger und den Zeugen Z. und O. gleichermaßen betont worden. Die Hochzeitspläne wurden trotz der geschilderten Widrigkeiten auch im Jahr 2021 weiterverfolgt und nicht etwa aufgegeben. Dies zeigt sich für die Kammer darin, dass die Versicherte und die Zeugin L. gemeinsam nach Hochzeitskleidern für die Versicherte schauten. Die Zeugin L. bestellte Kleider zu sich nachhause. Die Anprobe der Kleider erfolgte immer dann, wenn der Gesundheitszustand der Versicherten es zuließ. Der Zeugin L. kam auch die Aufgabe zu, das Outfit des Klägers mit dem Outfit der Versicherten abzustimmen. Ende 2021 besorgte die Zeugin L. etwa eine Krawatte und ein Einstecktuch für den Kläger. Die Kammer ist von dem Vorliegen dieser Geschehnisse überzeugt. Die Aussage der Zeugin L. ist glaubhaft. Sie konnte sich auf Nachfrage etwa an bestimmte Details bzw. Daten erinnern. Die Kleider für ihre Mutter habe sie u. a. bei „Temu“ bestellt. Dass sie Krawatte und Einstecktuch für den Kläger (noch) im Jahr 2021 herausgesucht habe, wisse sie, weil sie ihre Suche kurz vor Weihnachten erfolgreich abgeschlossen habe. Dass der Kammer keine Nachweise in Form von Bestellbestätigungen vorliegen, ist unschädlich. In diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, dass die Zeugin L. nach dem Tod der Versicherten etwaigen E-Mail-Verkehr oder analoge Schreiben entsorgt hat. Dass die Eheschließung im Jahr 2022 nicht vor dem 00.00.0000 stattfand, ist aus Sicht der Kammer der Tatsache geschuldet, dass die Versicherte bereits Anfang Januar 2022 die Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs erhielt und sich sodann im Februar und Anfang März den ersten stationären Aufenthalten in dem M. Klinikum N. unterzog. Am 9.02.2022, d. h. während des zweiten stationären Aufenthalts der Versicherten in dem M. Klinikum N., meldete der Kläger die Eheschließung bei dem Standesamt N. an. Nicht hingegen ist die Eheschließung am 00.00.0000 auf einen neuen, von einer Versorgungsabsicht getragenen Heiratsentschluss zurückzuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus dem glaubhaften Vortrag des Klägers selbst. Darüber hinaus wird dies gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Z., O. und L.. Auf die auszugsweise bereits wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Z., O. und L. wird insoweit verwiesen. Die Zeugen haben zudem auch betont, der Entschluss, die Ehe zu schließen, sei zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Vielmehr haben alle drei Zeugen auf Nachfrage hin, warum die Eheschließung nicht vor dem 00.00.0000 stattgefunden habe, auf die Corona-Pandemie sowie die rheumatische Erkrankung der Versicherten und die psychische Erkrankung der Mutter verwiesen. Schließlich ist aus Sicht der Kammer nicht zu ignorieren, dass sich die gesamte Bundesrepublik in den hier maßgeblichen Jahren 2020 und 2021 Beschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie zu unterwerfen hatte und dies auch das Planen großer Feiern beeinflusste. Ob sowohl der Kläger als auch die Versicherte von der Tragweite der im Januar 2022 gestellten Diagnose Bauchspeicheldrüsenkrebs wussten, kann aus Sicht der Kammer demnach dahinstehen. An einer völligen Transparenz seitens der Versicherten gegenüber dem Kläger bestehen insoweit Zweifel, als dass die Zeugen Z. und L. betont haben, die Versicherte habe stets beschönigt und – jedenfalls anfangs – mitgeteilt, es sehe gut für sie aus. Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es jedoch auch, dass der Zugriff auf Informationen betreffend eine bestimmte Erkrankung jedermann durch eine einfache Internetrecherche offensteht. Ein Indiz dafür, dass jedenfalls die Versicherte sich des Ausmaßes ihrer Erkrankung bewusst war, ist ein in der Verwaltungsakte enthaltener Telefonvermerk vom 22.03.2022. Hier teilte die Versicherte der Beklagten „unter weinerlicher Stimme“ mit, sie habe Krebs im Endstadium. Nach alldem ist in der Gesamtschau die Vermutung der Versorgungsehe zur Überzeugung der Kammer widerlegt.“ Gegen das ihr am 25.11.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.11.2024 Berufung eingelegt. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seit der Verlobung im Jahr 2020 keine Möglichkeit zur Eheschließung bestanden habe. Zu keiner Zeit vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung der Versicherten habe es einen definitiven Heiratstermin mit konkreten Vorbereitungen gegeben. Erst am 9.2.2022, kurz nachdem die Versicherte am 1.2.2022 zur Einleitung einer Chemotherapie stationär aufgenommen worden sei, habe der Kläger die Eheschließung angemeldet. Der Vortrag des Klägers, man habe zu einem Zeitpunkt heiraten wollen, zu dem es der Versicherten besser gehe und man eine „vernünftige Feier“ ausrichten könne, spreche gerade nicht für eine konsequente Verwirklichung einer bereits gefassten Heiratsabsicht, sondern für einen neuen Entschluss; denn der Gesundheitszustand der Versicherten im März 2022 habe sie nicht mehr von der Eheschließung abgehalten. Auch nach einem auf eine berufsrichterliche Vorberatung gestützten rechtlichen Hinweis vom 24.2.2025 hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest. Gerade wegen der Corona-Pandemie, dem Tod des Stiefvaters, der Erkrankung der Mutter der Versicherten und der gesundheitlichen Situation der Versicherten selbst seien die vagen Hochzeitsabsichten nicht konsequent verfolgt, sondern „auf unbestimmte Zeit“ verschoben worden. Ein verbindlicher Heiratsentschluss sei erst im Februar 2022 gefasst worden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Hochzeit am 00.0.0000 auch nur im kleinen familiären Kreis stattgefunden habe und die Überlegung, eine große Feier in T. zu veranstalten, letztlich nicht umgesetzt worden sei. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Urteil des SG Düsseldorf spiegele im Detail wider, dass die Planung der Hochzeit konsequent umgesetzt worden sei und am Ort der Hochzeitsfeier bereits Vorbereitungen getroffen worden seien. Es handele sich nicht um eine Versorgungsehe. Mit Schriftsätzen vom 2.5.2025 und 10.5.2025 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.10.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2023 zur Gewährung einer Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 1.8.2022 verurteilt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente, da die Voraussetzungen des §§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 SGB VI – zwischen den Beteiligten unstreitig – erfüllt sind und der Anspruch auch nicht nach § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen ist. Denn der Kläger hat nachgewiesen, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat mit der Versicherten war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei geht der Senat mit dem SG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nur erfüllt ist, wenn hinsichtlich des ausschließlichen oder überwiegenden Zwecks der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 26 ff.). Hierbei muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (BSG, Urteil vom 5.5.2009 – B 13 R 55/08 R, juris Rn. 28). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt gibt das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagte trägt zum einen vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seit der Verlobung im Jahr 2020 keine Möglichkeit zur Eheschließung bestand. Davon abgesehen, dass dieser Nachweis nach Auffassung des Senats wohl von niemandem geführt werden kann, da sicher immer irgendein Termin für eine standesamtliche Trauung zu bekommen ist – wobei die Schnelligkeit der Verwirklichung des Entschlusses in der Regel keine Priorität haben dürfte –, ist er auch keineswegs Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. Vielmehr ist dafür, wie das SG zutreffend und unter Bezugnahme auf die sozialgerichtliche und zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dargelegt hat, ein schon vor der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehender konkreter und bestimmter Heiratsentschluss nötig, aber auch ausreichend, als dessen konsequente Verwirklichung sich die Eheschließung darstellt (vgl. so auch jüngst Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.6.2023 – L 4 R 160/10, juris Rn. 35). Dass vorliegend ein solch konkreter und bestimmter Heiratsentschluss schon vor der lebensbedrohlichen Erkrankung der Versicherten vorgelegen hat, hat das SG nach Anhörung des Klägers und einer sorgfältigen Zeugenvernehmung ausführlich und widerspruchsfrei festgestellt. Der Senat schließt sich in der erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung dieser Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme an. Zum anderen führt die Beklagte aus, auch der Vortrag des Klägers, die Corona-Pandemie, der Tod des Stiefvaters der Versicherten und die Krankheit ihrer Mutter sowie die gesundheitliche Situation der Versicherten selbst hätten die Planungen erschwert, spreche dafür, dass die Heiratspläne eben nicht konsequent verfolgt, sondern auf „unbestimmte Zeit“ verschoben worden seien. Erst mit der Anmeldung der Hochzeit im Februar 2022 sei ein verbindlicher Heiratsentschluss getroffen worden. Für diese Sichtweise gibt es keine Anhaltspunkte. Ein hinreichend konkreter Heiratsentschluss kann zwar durch eine Anmeldung beim Standesamt belegt werden; daraus ergibt sich aber nicht im Umkehrschluss, dass ohne einen Termin kein konkreter Heiratsentschluss gefasst sein kann. Vielmehr ist gerade in den Fällen, in denen keine Räumlichkeiten gemietet werden müssen, ein fester Termin für die Planung nicht erforderlich. Aus dem Vortrag des Klägers und den Aussagen der Zeugen ergibt sich nach der Sitzungsniederschrift übereinstimmend und glaubhaft, dass die Hochzeit ursprünglich zeitnah zu dem Gespräch im Oktober 2020 in T., nämlich entweder am 10.3.2021, dem 60. Geburtstag der Versicherten, oder jedenfalls im Alter von 60 Jahren hätte stattfinden sollen. Darauf waren auch alle von dem Kläger und den Zeugen geschilderten Vorbereitungen ausgerichtet. Dass dieser Entschluss nicht aufgegeben wurde, sondern sich vielmehr in weiteren Planungen manifestiert hat, zeigt sich auch daran, dass noch vor der Diagnose der Krebserkrankung nach der Aussage der Zeugin L. bereits im Dezember 2021 das Hochzeitskleid der Versicherten und die Accessoires des Bräutigams gekauft waren, die sich auch auf dem Hochzeitsfoto erkennen lassen. Dass Bestellbestätigungen oder Kassenbelege nicht mehr vorhanden sind, schmälert die Aussage nicht, sondern ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu werten; diese Wertung ist durch das SG zutreffend erfolgt. Die in der Sitzungsniederschrift festgehaltene Aussage der Zeugin L. ist auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass sie sie nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage gemacht hat, so dass eine zurechtgelegte Aussage oder auch nur das Bewusstsein für die Relevanz der Antwort mit ganz überwiegender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch aus dem Vortrag des Klägers, sie hätten mit der Feier warten wollen, bis es der Versicherten besser gehe und man „vernünftig“ feiern könne, in Zusammenschau mit der letztlich im März 2022 unabhängig vom Gesundheitszustand erfolgten Eheschließung im kleinen Kreis, ergibt sich kein Hinweis auf einen neuen Heiratsentschluss. Der Vortrag des Klägers bezieht sich nicht auf das „Ob“ der Heirat, sondern auf das „Wann“ und das „Wie“. Die gesundheitlichen Rahmenbedingungen aber hatten sich durch die Krebsdiagnose entscheidend verändert. Dass drei Tage nach Ende des zweiten Zyklus der Chemotherapie der Versicherten nur eine Hochzeit im kleinen Kreis stattgefunden hat und auf das geplante große Fest in T. verzichtet wurde, ist in jeder Hinsicht lebensnah. Diese Anpassung der Feierlichkeiten berücksichtigt die veränderten gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten, ist jedoch nicht Folge eines neuen, von der Versorgungsabsicht getragenen, Heiratsentschlusses. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.