Urteil
L 4 R 160/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0622.L4R160.19.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist. (Rn.32)
2. Eine in Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommene Vorverlegung des bereits davor vereinbarten Hochzeitstermins lässt die bereits widerlegte gesetzliche Vermutung nicht neu entstehen. (Rn.32)
(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 01. August 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Herrn H. A. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist. (Rn.32) 2. Eine in Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommene Vorverlegung des bereits davor vereinbarten Hochzeitstermins lässt die bereits widerlegte gesetzliche Vermutung nicht neu entstehen. (Rn.32) (Rn.37) Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 01. August 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Herrn H. A. zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 01. August 2019. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der beantragten Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Absatz 2 SGB VI. Die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI liegen hier grundsätzlich vor, weil die Klägerin das 47. Lebensjahr bei Eintritt des Versicherungsfalls (Tod des versicherten Ehegatten) bereits vollendet hatte, der Versicherte ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und die Klägerin nicht wieder geheiratet hat. Zudem ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt (§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI). Obwohl die Ehe mit dem Versicherten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, steht zur vollen Überzeugung des Senats nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles fest, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Senat gewinnt diese Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Für diese Feststellung kommt es nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, darauf an, wie wahrscheinlich es aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Eheschließung war, dass bis zum Versterben des Versicherten eine Ehezeit von mindestens 1 Jahr erreicht werden würde. Für die Feststellung, ob es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, oder ob diese Vermutung vielmehr im Wege des Vollbeweises widerlegt ist, ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich, die im Zusammenhang mit der Eheschließung von Bedeutung waren. Daher ist der Umstand, dass im Zeitpunkt der Trauung die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten den Ehepartnern bereits bekannt war, nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Aspekten. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn 21 ff ) kommt zwar dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung regelmäßig eine gewichtige Bedeutung bei dieser Beurteilung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne von § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist daher bspw. dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, unvermittelt, plötzlich und unerwartet eintritt, weil bei der Eheschließung kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens vorgelegen hat oder bekannt war, insbesondere also in Fällen eines Unfalltodes oder aufgrund einer erst später aufgetretenen oder diagnostizierten Erkrankung. Wenn der Versicherte hingegen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und die Eheleute hiervon wissen, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist es auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis die Feststellung nicht gänzlich ausgeschlossen, dass (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Vorliegend war beiden Eheleuten im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt, dass der Versicherte an einer schweren, voraussichtlich tödlich verlaufenden Krebserkrankung litt, deren bevorstehende Behandlung mittels Chemotherapeutika grundsätzlich nur palliativen Charakter haben würde, mithin nicht der Heilung, sondern lediglich der Linderung der Symptome und der Verzögerung des Fortschreitens der Erkrankung dienen würde. Es kommt dabei weder darauf an, ob ärztlicherseits eine konkrete Prognose zu der dem Versicherten voraussichtlich verbleibenden Lebensdauer mitgeteilt worden war, noch ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese wenigstens ein Jahr betrug. Allerdings ist auf der Grundlage der schriftlichen Angaben des behandelnden Onkologen davon auszugehen, dass vor Beginn der Chemotherapie die Schwere der Erkrankung und ihrer Prognose noch nicht in ihrer ganzen Drastik kommuniziert worden ist. Nach den übereinstimmenden Angaben des behandelnden Onkologen Dr. E. in seinen schriftlichen Auskünften vom 27. Januar und 06. Juni 2023 hat er den Versicherten im Vorfeld der ab Januar 2017 durchgeführten Chemotherapie über deren lebensverlängernde und die Lebensqualität günstig beeinflussenden Wirkung aufgeklärt, zugleich aber auch deutlich gemacht, dass in der Regel nicht von einer dauerhaften Heilung ausgegangen werden könne („palliative Intention“). Konkrete Angaben zur Lebenserwartung waren dem Onkologen seinerzeit nicht möglich, weshalb er auch keine gemacht hat. Allerdings lag seinerzeit ein auch mehrjähriges Überleben noch im Bereich des Möglichen. Erst als es im Sommer 2017 trotz durchgeführter Chemotherapie zu einem Krankheitsprogress gekommen war und sich der Allgemeinzustand des Versicherten verschlechtert hatte, ist der Versicherte durch Dr. E. „dezidierter über die Unheilbarkeit und palliative Zweitlinientherapie aufgeklärt“ worden, auch dieses Mal allerdings ohne konkrete Prognosen zur zu erwartenden Lebensdauer. Entscheidend ist aber vorliegend vielmehr, dass sich die Klägerin und der Versicherte schon zu einem Zeitpunkt zur Eingehung der Ehe entschlossen und hierfür konkrete Vorbereitungen getroffen haben, als sie noch keinerlei Kenntnis von der Karzinomerkrankung des Versicherten und mithin auch keinerlei Anlass hatten, mit seinem baldigen Ableben zu rechnen. Vielmehr durften sie bei ihrer Hochzeitsplanung angesichts des Lebensalters des seinerzeit 56jährigen, voll berufstätigen Versicherten davon ausgehen, dass sie noch einige Jahrzehnte miteinander verbringen würden. Die Eheschließung Ende des Jahres 2016 stellte sich deshalb als konsequente Verwirklichung ihres bereits vor Kenntnis von der Erkrankung des Versicherten bestehenden Heiratsentschlusses dar. Die Vorverlegung des ursprünglich geplanten Hochzeitstermins ändert hieran nichts. Der Senat hat vorliegend die volle Überzeugung davon gewonnen, dass sich der Versicherte und die Klägerin bereits im Herbst des Jahres 2016 zu heiraten entschlossen und sowohl für die standesamtliche Trauung als auch für die Hochzeitsreise und -feier Termine bestimmt und konkrete Vorbereitungen getroffen hatten. Dieser – auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogene – Umstand steht fest aufgrund einer Vielzahl von Urkunden, schriftlichen Zeugenaussagen und (standes)amtlichen Auskünften, die in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel mehr zulassen. Ebenso steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass weder der Versicherte noch die Klägerin zu dieser Zeit des Eheentschlusses von der bösartigen Erkrankung des Versicherten Kenntnis hatten. Aufgrund des (schriftlichen) ärztlichen Zeugnisses der Hausärztin des Versicherten, Frau Dr. D., erfolgte erst am 02. Dezember 2016 ein CT des Oberbauches, welches erstmals den Verdacht auf ein Pankreaskarzinom ergab, nachdem sich der Versicherte am 25. November 2016 mit Oberbauchbeschwerden vorgestellt hatte. Der schriftliche CT-Befund lag ihr am 05. Dezember 2016 vor. In diesem Zeitpunkt waren die Hochzeitsvorbereitungen bereits weit fortgeschritten. Die ärztliche Diagnose gewann nachfolgend nurmehr Bedeutung für die Details der Eheschließung, insbesondere für deren Termin, nicht jedoch für den Eheentschluss als solchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zur mit § 46 Abs. 2a SGB VI vergleichbaren Vorschrift im Beamtenversorgungsrecht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) gilt, dass die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausschließt, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 – 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 – 2 B 14.08 – juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 – 2 B 32.12 – juris Rn. 10). Mit Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14 – hat das BVerwG seine Rechtsprechung zudem dahingehend fortentwickelt, dass auch im Falle einer Verlegung des Hochzeitstermins nach Kenntnis von der Erkrankung die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt sein kann, sofern die Heirat zwar aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (a. a. O. juris Rn. 17). Dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgend geht auch die instanzgerichtliche Rechtsprung der Sozialgerichtsbarkeit davon aus, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist. (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2009 – L 10 KN 51/06; SG Lübeck, Urteil vom 26. Januar 2006 – S 7 RA 320/03). Diese Auffassung wird auch in der sozialrechtlichen Kommentierung (sowohl für die Gesetzliche Rentenversicherung als auch für die Gesetzliche Unfallversicherung) weithin geteilt (Bohlken in: jurisPK, § 46 SGB VI Rn. 119; Gürtner in: KassKomm, nunmehr BeckOGK, § 46 SGB VI, Rn. 46d; Kuszynski in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB VI, § 46 Rn. 13; Riebel in: Hauck/Noftz, § 65 SGB VII, Rn. 86). Nicht ausreichend sind nach dieser zutreffenden Rechtsauffassung allerdings nur vage Vorstellungen und/oder Ankündigungen bezüglich einer späteren Eheschließung, ohne dass sich ein konkreter Entschluss und eine zumindest ungefähre zeitliche Planung feststellen lassen. Zudem ist es erforderlich, dass der vorbestehende Hochzeitsentschluss als der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung führende Umstand im Vollbeweis gesichert ist. So liegt der Fall hier. Der Sachverhalt stellt sich vorliegend ganz ähnlich dar, wie der der o.g. Entscheidung des BVerwG zugrundeliegende Fall. Für die dort von der Vorinstanz angenommene „Zäsur“ in dem Sinne, dass der vorbestehende Heiratswunsch durch die Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung „überholt“ worden sei, dass an seine Stelle mithin ein neuer, überwiegend auf Versorgungsgründen beruhender Heiratsentschluss getreten sein sollte, fehlte es an jeglichen tatsächlichen Feststellungen (a. a. O. juris Rn. 24 ff.). In gleicher Weise hat auch hier das Sozialgericht angenommen, dass der (im Wege des Vollbeweises positiv festgestellte) vorbestehende Heiratsentschluss durch die ärztliche Diagnose hinfällig geworden und durch einen neuen, auf Versorgungserwägungen beruhenden Entschluss ersetzt worden ist, ohne hierfür irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt zu haben. Weder lässt sich feststellen, dass der Versicherte oder die Klägerin Derartiges geäußert haben, noch lassen sich äußere, objektive Umstände feststellen, die auf einen derartigen Wandel in der inneren Motivationslage der Eheleute schließen lassen würden. Als einziger objektiver Umstand, der insoweit überhaupt in Betracht käme, ist die Verschiebung des Hochzeitstermins auf ein früheres Datum anzusehen. Bezeichnenderweise hat die Terminsvertreterin der Beklagten gegenüber dem Senat geäußert, dass dem Rentenantrag der Klägerin vermutlich ohne Weiteres stattgegeben worden wäre, wenn es beim ursprünglich vereinbarten Hochzeitstermin geblieben wäre. Auch die im Prüfauftrag der Beklagten an ihren Sozialmedizinischen Dienst formulierte Frage, ob „es erforderlich war die Eheschließung vorzuverlegen, um eine Ehezeit von mindestens 1 Jahr erreichen zu können“, lässt erkennen, dass die Beklagte es entgegen dem Gesetzeswortlaut als entscheidend ansieht, ob die Kenntnis von der Erkrankung für das Datum der Eheschließung von Bedeutung war, anstatt auf den Zweck der Eheschließung als solche abzustellen. Für eine zwischenzeitliche Aufgabe des bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten gefassten Heiratsentschlusses ist aber vorliegend ebenso nichts ersichtlich wie für die vom Sozialgericht ohne jegliche tatsächliche Grundlage angenommene „Änderung der Motivationslage“. Selbst für die Vorverlegung des Termins der Trauung lässt sich nicht feststellen, dass diese durch das Bemühen bestimmt war, zwischen Eheschließung und drohendem Versterben des Versicherten einen möglichst langen, insbesondere möglichst einjährigen Zeitraum verstreichen zu lassen. Zwar vermag der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass diese Erwägung, ggf. nach zwischenzeitlich erfolgter rechtlicher Beratung, für die Bestimmung des Termins ebenfalls eine Rolle gespielt haben mag. Allerdings erscheint die gegenteilige Argumentation der Klägerin durchaus näherliegend, dass nämlich die Vorverlegung dem Gedanken geschuldet war, der Versicherte möge seine Hochzeit möglichst unbeeinträchtigt durch die Nebenwirkungen der Chemotherapeutika, in guter Gesundheit und mit eigenem Kopfhaar, feiern können. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Vorverlegung des Termins zumindest überwiegend dazu diente, einen möglichst langen Ehezeitraum zu erreichen, änderte dies nichts daran, dass vorliegend nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Auch in diesem Fall wäre die gesetzliche Vermutung widerlegt, da der Versorgungsgedanke lediglich für den Zeitpunkt der Eheschließung, nicht jedoch für die Tatsache der Eheschließung als solche wesentlich ursächlich geworden wäre. Noch immer stellte sich die tatsächliche Eheschließung als konsequente Verwirklichung des bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses dar. Auch in diesem Fall würde der Versorgungswunsch den vorbestehenden Heiratsentschluss als wesentliche Mitbedingung nicht verdrängen und als nachrangig erscheinen lassen. Die Betrachtung der einzelnen Motivationsfaktoren und die Einordnung ihrer jeweiligen Bedeutung hat unter Anwendung der Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Diese findet im Sozialrecht nicht nur auf Wirkursachen, sondern auch auf (finale) Zweckursachen Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.1964 – 2 RU 30/61; BeckOK SozR/Giesbert, SGB XI § 38a Rn. 15). Gegen eine Verdrängung des vorbestehenden Heiratsentschlusses in die Bedeutungslosigkeit spricht vorliegend ferner, dass sich finanzielle Interessen als erhebliches Motiv für die Heirat schon deshalb nicht aufdrängen, weil sowohl die Klägerin als auch der Versicherte voll berufstätig waren, wobei die Klägerin ausweislich der vorliegenden Einkommensteuerbescheide über das deutlich höhere Einkommen verfügte. Zudem hätten beide bis zum regulären Renteneintritt grundsätzlich noch viele Jahre erwerbstätig sein können bzw. müssen. Schließlich war die Klägerin auch insoweit wirtschaftlich unabhängig, als sie über Grundvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des im Februar 1960 geborenen und am 8. Dezember 2017 verstorbenen Versicherten nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr. Die 1965 geborene Klägerin lernte den Versicherten im November 2013 kennen. Seit Oktober 2015 lebten sie zusammen. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Er war als Staplerfahrer im H. T.-Lager berufstätig. Die ebenfalls in Vollzeit berufstätige Klägerin und der Versicherte fassten im Spätsommer bzw. Frühherbst des Jahres 2016 den Entschluss zu heiraten. Als Termin für die standesamtliche Trauung war der 7. April 2017 vorgesehen, als Termin für die Hochzeitsfeier der 15. April 2017. Für ihre Hochzeitsreise buchten sie im Oktober 2016 ein Hotel in H-Stadt für den Zeitraum vom 7. April bis 10. April 2017. Ebenfalls im Oktober 2016 baten sie einen Bekannten, auf der Hochzeitsfeier als DJ Musik zu machen. Der Versicherte bestellte bereits am 1. September 2016 einen „Maßkonfektionsanzug“; die Klägerin erwarb am 30. November 2016 ein Brautkleid. Verschiedene Bekannte und Verwandte baten sie im September 2016, sich für Ostern 2017 nichts vorzunehmen, da sie dann heiraten würden. Am 5. Dezember 2016 wurde bei dem Versicherten mittels MRT ein bereits in die Leber metastasiertes Pankreaskarzinom mit Infiltration des Kolons diagnostiziert, nachdem sich der Versicherte am 25. November 2016 mit Oberbauchbeschwerden an seine Hausärztin gewandt hatte, die daraufhin die bildgebende Untersuchung veranlasst hatte. Im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung vom 12. bis 17. Dezember 2016 erfolgten weitere Untersuchungen, welche die Karzinom-Diagnose bestätigten. Im Hinblick auf die empfohlene (palliative) Chemotherapie wurde ein Port implantiert. Ausweislich des vorliegenden Entlassungsberichtes war seinerzeit noch keine wesentliche Einschränkung des Allgemeinzustandes eingetreten. Noch vor Beginn der ab Januar 2017 geplanten Chemotherapie entschlossen sich die Klägerin und der Versicherte, den geplanten Hochzeitstermin vorzuziehen. Sie heirateten tatsächlich bereits am 27. Dezember 2016. Nach insgesamt sechs Zyklen ambulanter Chemotherapie in ca. 4wöchigem Abstand, beginnend ab dem 3. Januar 2017, die zunächst zu einem Tumormarker-Regress führte, kam es im Sommer 2017 zu einem Fortschreiten der Erkrankung, was eine weitere (sog. Zweitlinien-)Chemotherapie erforderlich machte. Am 8. Dezember 2017 verstarb der Versicherte. Die Klägerin hat seitdem nicht wieder geheiratet. Am 19. Januar 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2018 ablehnte. Die Klägerin und der Versicherte seien vom 27. Dezember 2016 bis 8. Dezember 2017 verheiratet gewesen. Gemäß § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) – gesetzliche Rentenversicherung – 6. Buch (SGB VI) sei ein Anspruch auf eine Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr bestehe nur, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe die Begründung eines Hinterbliebenenversorgungsanspruches gewesen sei. Unter dem Begriff „besondere Umstände“ im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI seien alle Umstände des Einzelfalles zu verstehen, die nicht schon selbst von der Vermutungsregelung einer „Versorgungsehe“ erfasst seien und geeignet seien, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei seien vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsabsicht abweichenden Beweggrund schließen ließen. Derartige „besondere Umstände“ seien hier nicht gegeben. Hiergegen legte die Klägerin spätestens am 13. März 2018 Widerspruch ein. Die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI sei hier widerlegt. Maßgeblich sei, dass sie und der Versicherte bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung den Entschluss gefasst hatten, die Ehe zu schließen und den „Kampf mit der lebensbedrohlichen Krankheit gemeinsam aufzunehmen“. Lediglich in Kenntnis der mit der Diagnose einhergehenden Risiken sei die Hochzeit auf den 27. Dezember 2016 vorverlegt worden. Der vordergründige Zweck der Eheschließung sei nicht die Begründung einer so genannten „Versorgungsehe“ gewesen. Die Beklagte stellte hierauf ihrem Sozialmedizinischen Dienst folgende Prüffrage: „Handelt es sich bei der Erkrankung des Verstorbenen um eine so schwerwiegende Erkrankung, dass es erforderlich war die Eheschließung vorzuverlegen, um eine Ehezeit von mindestens 1 Jahr erreichen zu können.“ Der Sozialmedizinische Dienst kam in einer Stellungnahme vom 11 April 2018 zu der Einschätzung, dass im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen sei, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung mit infauster Prognose handelt. Der genaue Todeszeitpunkt sei weder im Zeitpunkt der Diagnose noch der Hochzeit vorhersehbar gewesen. Ob die Vorverlegung der Hochzeit erfolgt sei, um eine Ehezeit von mindestens einem Jahr zu erreichen, sei keine medizinische Fragestellung und aus medizinischer Sicht nicht zu beantworten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Litten Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit, sei dies in der Regel als ein die gesetzliche Annahme der Versorgungsehe bestätigender Umstand anzusehen. Eine Versorgungsehe liege dagegen nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar seien. Trotz einer zum Zeitpunkt der Heirat vorliegenden objektiv schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis beider Ehegatten sei der Nachweis zwar nicht ausgeschlossen, dass aus anderen, als aus Versorgungsgründen geheiratet werde. Allerdings müssten die gegen die Versorgungsehe sprechenden Umstände in einem solchen Fall umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit bei Eheschließung gewesen sei. Vorliegend sei der Termin zur Eheschließung nach Bekanntwerden der Diagnose trotz bereits erfolgter umfangreicher Hochzeitsplanung vom 7. April 2017 auf den 27. Dezember 2016 vorverlegt worden. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung mit infauster Prognose gehandelt habe. Deshalb seien die vorgetragenen Gründe nicht hinreichend, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 2018 Klage beim Sozialgericht Schwerin erhoben und unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren weiter vorgetragen, die Planung und Vorbereitung der Hochzeit seien deutlich vor der Diagnose einer bestehenden Krebserkrankung erfolgt. Der Zweck der Heirat liege damit in der emotionalen Beziehung zwischen ihr und dem Versicherten und nicht in einem Versorgungszweck. Die Vorverlegung des Eheschließungstermins auf Dezember 2016 sei lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass die im Januar 2017 beginnende Chemotherapie in Angriff genommen werden sollte. Aufgrund der nicht absehbaren Folgen der Chemotherapie hätte eine standesamtliche Trauung sonst möglicherweise gar nicht oder nicht nach den Vorstellungen des Hochzeitpaars durchgeführt werden können. Motiv für die Vorverlegung der Eheschließung sei es mithin gewesen, gemeinsam die vor ihnen liegende Zeit bestärkt anzugehen und die Trauung in einem Zustand stabiler Gesundheit und nach ihren gemeinsamen Vorstellungen durchzuführen. Insoweit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe hier widerlegt, weil sich die Heirat vorliegend als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses darstelle. Die Ehe sei ausschließlich aus inneren Motiven geschlossen worden, in einer für beide Eheleute schwierigen und schicksalshaften Zeit der Krankheit. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wiederholt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. August 2019 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Witwenrente, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert habe und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt sei. Zwar hätten die Klägerin und der Versicherte unabhängig von und schon vor Kenntnis der Krebserkrankung die Ehe schließen wollen. Jedoch sei der Hochzeitstermin nach Kenntnis der Diagnose vom 7. April 2017 auf den 27. Dezember 2016 vorverlegt worden, weil sich die ursprüngliche Motivationslage der Beteiligten geändert habe. Die Vorverlegung des Ehetermins sei subjektiv und objektiv in Kenntnis der diagnostizierten lebensbedrohlichen Karzinomerkrankung des Versicherten erfolgt. Sowohl die Klägerin als auch der Versicherte hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung am 27. Dezember 2016 mit dem baldigen Versterben des Versicherten und mit einem zeitnahen Ende der Ehe rechnen müssen. Sei der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung – wie hier – offenkundig bereits lebensbedrohlich erkrankt, so sei der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R). Hier sei letztlich nicht mehr aufklärbar, welches Motiv für die Hochzeit am 27. Dezember 2016 maßgebend gewesen sei. Deshalb sei der Vollbeweis des Gegenteils nicht geführt und damit die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Gegen dieses der Klägerin am 16. August 2019 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 16. September 2019. Das Sozialgericht sei fehlerhaft von einer Änderung in der ursprünglichen Motivlage der Eheleute ausgegangen. Der Entschluss zur Heirat sei bereits im August 2016 gefasst worden, und damit vor Kenntnis von der Diagnose. Diese habe lediglich das „wann“, nicht jedoch das „ob“ der Eheschließung beeinflusst. Der Zweck einer Ehe ändere sich nicht durch eine bloße „Umterminierung“. Zudem seien weder sie selbst noch der Versicherte kurz nach Kenntnis der Diagnose von einem baldigen Ableben des Versicherten ausgegangen; vielmehr hätten sie auf einen positiven Verlauf infolge der Chemotherapie gehofft, die gemeinsam bewältigt werden sollte. Die Heirat sei in Verwirklichung einer innigen Liebesbeziehung erfolgt. Schließlich sei sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Etwaige Versorgungsabsichten hätten weder bei ihr noch bei dem Versicherten eine Rolle gespielt. Sie sei Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, die vermietet sei. Sie habe darüber hinaus gesicherte eigene Rentenansprüche, die der Beklagten von Amts wegen bekannt seien. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 1. August 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus der Versicherung des Herrn H. A. eine Hinterbliebenenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Versorgungsehe könne nicht ausgeschlossen werden. Auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes werde verwiesen. Danach sei davon auszugehen, dass der Versicherte bereits im Krankenhaus über den lebensbedrohenden Charakter seiner Krebserkrankung aufgeklärt worden sei. Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin diverse Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen übersandt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Vorgelegt wurden zudem Berichte der Hausärztin Dr. D. und des Facharztes Dr. E., auf welche ebenfalls Bezug genommen wird. Die Klägerin hat ferner ein Bestätigungsschreiben des Standesamtes A-Stadt/Elbe vom 10. Februar 2023 vorgelegt, wonach ursprünglich ein Termin für eine standesamtliche Trauung im Jahr 2017 festgelegt worden sei, dieser jedoch durch den Versicherten am 19. Dezember 2016 wegen seiner Krebserkrankung auf den 27. Dezember 2016 vorverlegt worden sei. Aus einem ebenfalls beigefügten Schreiben der Netzwerk Palliative Care vom 16. August 2017 geht hervor, dass der Versicherte seinerzeit „den Gedanken der doch sehr begrenzten Lebenszeit [...] bisher nicht zugelassen“ habe und noch für die nächsten zwei Jahre und die Zeit bis zu seinem 60. Lebensjahr plane. Dr. E. hat mit Schreiben vom 06. Juni 2023, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auf Anforderung des Senats ergänzend Stellung genommen und Auszüge aus der Patientenakte zu den Gesprächen am 22. Dezember 2016 und 11. Juli 2017 beigefügt.