Beschluss
L 8 R 260/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0911.L8R260.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2024 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 19.01.2021 die Weiterzahlung einer ihm von der Beklagten bis zum 30.04.2021 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten der Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie M. und K. (B. GmbH & Co.KG) vom 12.08.2021 auf Grundlage mehrtägiger Untersuchungen ein. Diese sahen einen, in vorigen medizinischen Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) dokumentierten Hinweis auf Aggravation oder Simulation bestätigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an dem Schweregrad der mitgeteilten psychischen Funktionsstörungen; eine psychische Störung sei nicht diagnostizierbar. Unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen, die durch körperliche Funktionsstörungen bedingt seien, bestehe ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Der Kläger könne Gehstrecken von mindestens 500 Metern viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Im Anschluss absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik I.. Dort gelangten die Ärzte zu der Einschätzung, er sei aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome, aktuell nicht dazu fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden (Entlassungsbericht vom 02.11.2021). Auf Grundlage mehrerer Beurteilungen der medizinischen Unterlagen durch ihren sozialmedizinischen Dienst lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14.09.2021 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2022 ab. Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2022 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2021 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat Berichte und Befundunterlagen behandelnder Ärzte und sodann ein Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde T. vom 23.11.2023 eingeholt. Übereinstimmend mit den Gutachterinnen M. und K. konnte der Sachverständige keine psychiatrische Diagnose stellen. Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung sei keineswegs zweifelsfrei. Schon das geforderte Eingangskriterium stehe in Frage und traumabezogene Erlebnisweisen seien im Längsschnittverlauf mit dem Kläger gar nicht weiter zu bearbeiten. Den von verschiedenen Stellen geäußerten Zweifeln an der Validität des Beschwerdevortrages kämen aufgrund der psychometrischen und klinischen Befunde weiter Gültigkeit zu. Das Ausdrucksverhalten des Klägers sei hysteriform und folge im Wesentlichen der selbstbeeinflussbaren Suggestion. Vermeintliche Leistungseinschränkungen würden durch nicht-gesundheitliche Einflüsse hervorgebracht. Neben näher dargelegten qualitativen Einschränkungen könnten zeitliche Grenzen für eine Tätigkeit nicht valide begründet werden. Einschränkungen der Fußwegstrecke oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden nicht. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG durch Urteil vom 20.03.2024 ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Aus den Feststellungen sowie ausführlichen und schlüssigen Begründungen des Sachverständigen T. ergebe sich, dass bei dem Kläger über den 30.04.2021 hinaus weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bestehe. Soweit in der medizinischen Aktenlage von einer ausgeprägten psychiatrischen Störung ausgegangen und Erwerbsunfähigkeit angenommen worden sei, fehle es an einer kritischen Beschwerdevalidierung. Die durch den Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen fänden mehrfach in ärztlichen Stellungnahmen Entsprechung. Gegen das ihm am 26.03.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.04.2024 Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2021 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf den mit der Berufungsschrift gestellten Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat die eine ambulante Gutachtenpraxis führende Fachärztin für Nervenheilkunde X. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat (ohne Beantwortung der Beweisfragen) eine Zusammenfassung der Aktenlage vorgelegt („Teilgutachten“ vom 24.04.2025) und mitgeteilt, dass eine Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger am Untersuchungstermin (außer lauten Selbstgesprächen in türkischer Sprache) kein einziges Wort gesprochen und sich auch im Weiteren auffällig verhalten habe. Von der ihn begleitenden Ehefrau sei erklärt worden, dass ihr Mann zu Hause seit längerer Zeit nicht mehr spreche und sich seine Beweglichkeit, insbesondere sein Gang erschwert hätten. Der Kläger habe sich in der Praxis an den Wänden festgehalten und, laut schluchzend, beim Gehen von seiner Ehefrau stützen lassen. Um seinen Funktionseinschränkungen gerecht zu werden, wolle sie eine dreitätige Begutachtung unter stationären Bedingungen anregen (Schreiben vom 07.04.2025). Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2025 (und Erinnerung vom 12.05.2025) zur Angabe des Arztes aufgefordert, der aufgrund der neu von der Ehefrau angegebenen gesundheitlichen Entwicklungen konsultiert worden sei. Auch möge mitgeteilt werden, ob der Antrag gem. § 109 SGG entsprechend dem Schreiben der Sachverständigen erweitert werden und ggf. welcher Arzt benannt werden solle. Am 12.05.2025 hat der Kläger beantragt, den niedergelassenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie R. mit einer Gutachtenerstattung aufgrund stationärer Untersuchung nach § 109 SGG zu beauftragen. Da die gerichtliche Anfrage an diesen Arzt, ob er sich zu der beantragten Gutachtenerstattung in der Lage sehe, unbeantwortet geblieben ist, hat der Senat dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2025 aufgegeben, dessen Bereitschaft zur Gutachtenerstellung bis zum 30.07.2025 selbst noch einmal abzuklären. Hierauf hat der Kläger erneut X. als Sachverständige nach § 109 SGG benannt. Mit Schreiben vom 02.07.2025 ist der Kläger vom Senat auf § 109 Abs. 2 SGG und darauf hingewiesen worden, dass eine Begutachtung durch Frau X. bereits gescheitert sei. Für die Abgabe weiterer Erklärungen und Benennung weiterer Beweismittel, u.a. insbesondere für die erbetene Angabe der behandelnden Ärzte, hat der Senat eine Frist gemäß § 106a SGG bis zum 30.07.2025 gesetzt. Zugleich sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Eine Rückäußerung hierauf ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahrensakten des SG zum Az. S 13 U 41/20 und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 02.07.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG). Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dies gilt auch bei einer Entscheidung des SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (vgl. BSG Beschl. v. 06.08.2019 – B 13 R 233/18 B – juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 – L 8 BA 182/19 – juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG sind erfüllt. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist durch die Beklagte und das SG umfassend ermittelt worden, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiterer Vortrag von dem Kläger, der seine Berufung nicht begründet und sich weder erst- noch zweitinstanzlich mit dem Sachverständigengutachten des T. auseinandergesetzt hat, auch nicht angekündigt worden. Vielmehr hat er die ihm zuletzt nach § 106a SGG gesetzte Ausschlussfrist zur Abgabe weiterer Erklärungen oder Benennung weiterer Beweismittel ohne Reaktion verstreichen lassen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen im streitigen Zeitraum ab 01.05.2021 nicht (mehr) vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die nach umfassenden medizinischen Ermittlungen zutreffende und ausführliche Würdigung durch das SG im Urteil vom 20.03.2024 Bezug, und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat hiergegen keine substantiierten Einwände vorgebracht. Dem zuletzt (erneut) gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Nervenheilkunde X. nach § 109 SGG ist nicht (noch einmal) zu entsprechen. Einem Beweisantrag ist bei Untauglichkeit des Beweismittels nicht nachzukommen (vgl. BSG Beschl. v. 07.09.2004 – B 2 U 2/04 B – juris Rn. 13, Beschl. v. 13.12.2005 – B 13 RJ 247/05 B – juris Rn. 12). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die Einholung eines Gutachtens durch Frau X. zur (weiteren) Aufklärung einer etwaigen Erwerbsminderung des Klägers bereits gescheitert ist. Die auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung des Senates vom 21.08.2024 zur Sachverständigen ernannte Psychiaterin, die eine ambulante Begutachtungspraxis betreibt, hat ein derart bizarres Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Vorstellung am 07.04.2025 beschrieben, dass sie eine ambulante Untersuchung nicht habe vornehmen können. Der Kläger sei in Begleitung seiner Ehefrau erschienen, die sodann die Praxis verlassen habe. Er habe kein einziges Wort mit dem Praxispersonal bzw. mit ihr selbst gesprochen, den Blick abgewandt und mit geballten Fäusten vor einem Anmeldebogen gesessen, ohne diesen zu bearbeiten. Er sei plötzlich aufgestanden, in ein anderes Untersuchungszimmer gelaufen und habe sich dort auf einen Stuhl gesetzt, den er eng an den Medikamentenschrank gerückt habe. Dann habe er begonnen, in seiner Muttersprache laut mit sich selbst zu sprechen. Nachdem die Ehefrau des Klägers zurückgerufen worden sei, habe diese darauf hingewiesen, dass der Kläger zu Hause bereits seit längerer Zeit nicht mehr spreche. Auch seien seine gesamte Beweglichkeit und dabei insbesondere sein Gang erschwert. In der Praxis habe sich der Kläger an den Wänden festgehalten und, laut schluchzend, nur noch mit Unterstützung seiner Frau fortbewegt (Schreiben vom 07.04.2025). Die Sachverständige hat unter dem 24.05.2025 daher lediglich eine Zusammenfassung der medizinischen Aktenlage übersenden können und – zur Beantwortung der Beweisfragen – eine dreitätige Begutachtung unter stationären Bedingungen angeregt. Eine/n entsprechende/n Sachverständige/n hat der Kläger trotz Fristsetzung jedoch nicht (mehr) benannt. Soweit er (zwischenzeitlich) begehrt hatte, R. mit der Begutachtung zu beauftragen, hat dieser hierzu gegenüber dem Gericht keine derartige Bereitschaft erklärt. Im Übrigen ist der entsprechene Antrag des Klägers durch die erneute Benennung von X. überholt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. BSG Beschl. v. 27.01.2021 – B 13 R 123/20 B – juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22; Beschl. v. 05.01.2022 – L 8 R 752/16 – juris Rn. 63). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorliegen weiterer Beeinträchtigungen gleichwohl zu prüfen, wäre einer Beweiserhebung "ins Blaue hinein" gleichgekommen, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG Beschl. v. 28.10.2020 – B 5 R 162/20 B – juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 47) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rn. 19; BSG Beschl. v. 28.02.2018 – B 13 R 279/16 B – juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 28.01.2025 – L 8 R 550/24 – juris Rn. 39; Beschl. v. 14.02.2024 – L 8 R 13/22 – juris Rn. 40; Beschl. v. 17.01.2024 – L 8 R 329/23 – juris Rn. 32; Beschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22 – juris Rn. 42). Insbesondere sah sich der Senat nicht gedrängt, ein (weiteres) Sachverständigengutachten nach §§ 103, 106 SGG einzuholen, um auszuforschen, ob das klägerseitig in der Gutachtenpraxis der X. dargebotene Verhalten und die wenigen anamnestischen Angaben der Ehefrau Ausdruck einer zwischenzeitlich verschlechterten (psychischen) Erkrankung sein könnten. Hierzu hätte es allenfalls dann bedurft, wenn eine derartige Verschlechterung durch medizinische Befunde behandelnder Ärzte valide untermauert worden wäre. Der Kläger ist jedoch der (mehrfachen) Aufforderung mitzuteilen, welchen Arzt er aufgrund der im Rahmen der Vorstellung bei Frau X. neu von der Ehefrau angegebenen gesundheitlichen Entwicklung konsultiert habe, selbst unter Ausschlussfristsetzung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 106a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGG) nicht gefolgt. Ist ein Beteiligter nicht bereit, behandelnde Ärzte zu benennen, um insoweit überhaupt erst die Schlüssigkeit einer behaupteten umrissenen Leidensverschlechterung prüfen zu können, besteht keine gerichtliche Verpflichtung, auf der Grundlage fragmentarischer Informationen zeitaufwändige und/oder kostspielige Ermittlungen anzustellen, um Substantiierungsmängel zu beseitigen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 09.01.2012 – L 17 U 190/10 – juris Rn. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 19.06.2015 – L 9 KR 492/14 – juris Rn. 23; Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand 24.06.2025, § 103 Rn. 65; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 17; Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 103 SGG Rn. 12). Vorliegend gilt dies umso mehr, als sich das vom Kläger gegenüber X. präsentierte Verhalten bereits nahtlos in die Ausführungen des Arztes für Nervenheilkunde T. in dessen Gutachten vom 23.11.2023 einfügt. So hat schon der Sachverständige auf Grundlage der vielfach und im Längsschnittverlauf sowohl über Anamnese, klinische Untersuchungsbefunde, Medikamentenserumspiegel und testpsychologische Validierungen nachgewiesenen hochgradigen bewusstseinsnahen Aggravation des Klägers schlüssig und überzeugend ein hysteriformes und im Wesentlichen der beliebigen, beeinflussbaren Suggestion folgendes breit-wellenförmiges Ausdrucksverhalten des Klägers bis hin zu dissoziativen Zuständen beschrieben. Eine gerichtliche Pflicht zur besonders zeit- und kostenintensiven mehrtäglichen Begutachtung unter stationären Bedingungen, wie sie Frau X. in den Raum gestellt hat, scheidet daher aus, während über die bereits erstinstanzlich ausgeschöpften Erkenntnismöglichkeiten im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Klägers keine weiteren geeigneten Ermittlungsansätze bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.