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Beschluss

L 9 BK 2/25 B Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0926.L9BK2.25B.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung iSd § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO. Sinngemäß meint die Klägerin, nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit müsse sofort ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen, wenn das laufende Einkommen – wie es wohl bei der Klägerin der Fall ist – der Höhe nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag begründen würde. Hierfür gibt es indes keine Rechtsgrundlage. Nach § 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG in der seit dem 01.07.2019 durch das StaFamG vom 28.04.2019 (BGBl. I, 530) eingefügten Fassung ist für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ausnahmslos der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 6a Abs. 7 Satz 1, 2 BKGG) maßgeblich. Für eine von der Klägerin gewünschte – wie auch immer geartete – abweichende Auslegung ist bereits deswegen kein Raum, weil nicht nur der Gesetzeswortlaut eindeutig ist, sondern auch der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mögliche nachteilige Folgen für die Betroffenen aufgrund der Heranziehung des Einkommens vor Beginn des Bewilligungszeitraums abgemildert werden, etwa indem Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Angesichts dieser Abmilderungen seien die gegebenenfalls nur für einzelne von höchstens sechs Monaten eintretenden Nachteile für die Betroffenen im Hinblick auf das Anliegen einer grundlegendenden Verwaltungsvereinfachung hinnehmbar (BT-Drs. 19/7504 S. 36). Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung vor, indem Familien vom Kinderzuschlag ausgeschlossen werden, die vor dem maßgeblichen Bewilligungszeitraum kein Einkommen erzielt haben, während andere Familien mit dem gleichen Einkommen ihn erhalten können, wenn sie dieses schon vor dem Bewilligungszeitraum bezogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und daher insbesondere auf dem Gebiet des Sozialrechts für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluss vom 15.04.2024 – 1 BvR 2076/23 Rn. 17 mwN). Davon ausgehend ist die mit § 6a Abs. 8 BKGG verbundene Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Sie führt nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung, was für die Rechtfertigung schon ausreichen würde (vgl. BVerfG Beschluss vom 15.04.2024 – 1 BvR 2076/23 Rn. 18 mwN), sondern auch zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei den betroffenen Familien. Denn eine Schwierigkeit in der Anwendung des § 6 a BKGG bestand bis zum 30.06.2019 darin, dass – wie beim SGB II – für den Anspruch auf Kinderzuschlag eine monatsweise Betrachtung erforderlich war und damit bei wechselnden Verhältnissen, insbesondere in der Einkommenshöhe, Monat für Monat neu berechnet werden musste, ob und ggfs. in welcher Höhe der Kinderzuschlag zustand. Dies führte in Kombination mit den bis zu diesem Zeitpunkt geltende Einkommensgrenzen und vorläufigen Bewilligungen regelmäßig zu hohen Rückforderungen. Familien mit schwankendem Einkommen konnten sich bis zu einer abschließenden Berechnung nie sicher sein, ob sie den auf das Konto überwiesenen Kinderzuschlag tatsächlich behalten dürfen oder nicht. Diesen Missstand hat das StaFamG ab 01.07.2019 beseitigt (dazu Kühl, NZS 2020, 362 f). Der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – bei einem Wechsel vom SGB II-Bezug in die Erwerbstätigkeit ggfs. – bis zum durchschnittlichen Erreichen der Mindesteinkommensgrenze – kein Kinderzuschlag zusteht, ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich hinzunehmen. Anders als die Klägerin wohl meint gibt es keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch von Familien mit Kindern, durchgehend entweder Leistungen nach dem SGB II oder einen Kinderzuschlag zu erhalten. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).